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Diese FAQ »Frequently Asked Questions« geben einen Einblick
in das österreichische Urheberrecht. ... weiterlesen | ⊳
Manfred Büchele, Lars Kerbler

 

Das Urheberrecht regelt Rechte an künstlerischen Werken. Dazu werden Urheber (Schriftsteller, Fotografen etc.) mit einer Vielzahl von Rechten ausgestattet, um ihnen die wirtschaftliche Verwertung der von ihnen geschaffenen Werke zu ermöglichen. Daneben schützt das Urheberrecht auch ideelle („geistige“) Belange der Urheber. („Urheberpersönlichkeitsrechte“)

Darüber hinaus regelt das Urheberrechtsgesetz („UrhG“) Rechte an mit dem Urheberrecht „verwandten“ Leistungen, die keine Werke sind, aber dennoch als schützenswert erachtet werden. („Leistungsschutzrecht“)

Das Urheberrechtsgesetz enthält zudem persönlichkeits- und wettbewerbsrechtliche Bestimmungen.

Ziel und Zweck des Urheberrechts

Werke künstlerischer Natur sind oftmals das Fundament von Kultur und Gesellschaft, ihre Schöpfer sind nicht selten Zugpferde des Fortschritts. Insoweit verwirklicht das Urheberrecht einen Interessenausgleich zwischen den Urhebern, die nicht zu brotloser Philanthropie gezwungen sein sollen, und der Allgemeinheit, die am geistigen Fortschritt teilhaben soll. Das Urheberrecht vermittelt zwischen den kollidierenden Interessen, indem es dem Urheber wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeiten und ideellen Schutz zugesteht. Eine zeitlich begrenzte Schutzfrist bewahrt das kulturelle Vermächtnis für die Allgemeinheit.

Urheberrecht im engeren Sinne

Das UrhG gewährt Urhebern einen Katalog von Rechten, die eine wirtschaftliche Verwertung ihrer Werke ermöglichen. Nach der Schöpfung eines Werks ist es seinem Urheber vorbehalten, die im Gesetz geregelten Verwertungsmöglichkeiten1 in Anspruch zu nehmen. Als Verwertung wäre beispielhaft eine physische Verbreitung des Werks, dessen Vervielfältigung oder die Zurverfügungstellung im Internet zu nennen.

Ergänzend zur wirtschaftlichen Säule treten die Urheberpersönlichkeitsrechte als ideelle Säule hinzu. Die Urheberpersönlichkeitsrechte sind mit dem Werk untrennbar verbunden und knüpfen die geistige Verbindung des Werks zu seinem Urheber – als rechtliche Ausgestaltung der Tatsache, dass ein Werk Ausdruck der Persönlichkeit seines Schöpfers ist.

Namentlich hat der Urheber das Recht, die Urheberschaft an seinem Werk für sich in Anspruch zu nehmen, sein Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und es zu veröffentlichen.2 Darüber hinaus ist der Urheber grundsätzlich berechtigt, über Änderungen am Werk, seinem Titel oder der Urheberbezeichnung zu entscheiden.3

Verwandte Schutzrechte

Leistungsschutzrechte:
Auch gewisse Leistungen, welche nicht durch Schöpfungsakt entstehen, aber dennoch im engen tatsächlichen oder systematischen Zusammenhang mit dem Werkschaffen stehen, werden durch das UrhG geschützt. Hierzu zählen etwa Darbietungen durch ausübende Künstler, Rundfunksendungen oder die Herstellung von (nicht künstlerischen) Licht- oder Laufbildern, Schallträgern und Datenbanken. Ebenso geschützt ist die Veröffentlichung von sog „nachgelassenen Werken“, deren Urheberrecht bereits erloschen ist.

Persönlichkeitsrechte und wettbewerbsrechtliche Vorschriften:
Als persönlichkeitsrechtliche Regelungen finden sich im UrhG der Brief- und Bildnisschutz. Vor öffentlicher Zugänglichmachung geschützt werden die Inhalte von Briefen und vertraulichen Aufzeichnungen, sowie Bildnisse von Personen. Darüber hinaus werden Titel von Werken und einfache Pressemitteilungen mit wettbewerbsrechtlichem Schutz ausgestattet.

Manfred Büchele, Lars Kerbler

 

Das Urheberrecht gewährt dem Urheber materielle und ideelle („geistige“) Rechte am Produkt seines Schaffens. Es sichert das finanzielle Auskommen des Urhebers und schützt seine persönlichen Interessen an der Integrität des Werks und seiner Urheberschaft. Ebenso schafft es den rechtlichen Rahmen zur wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Nutzung von geistigen Inhalten.

Zur Durchsetzung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten sieht das Urheberrechtsgesetz („UrhG“) zivil- und strafrechtliche Rechtsfolgen vor.4

Hintergrund

Mit dem Urheberrecht beabsichtigt der Gesetzgeber einen Ausgleich zwischen verschiedensten, mitunter kollidierenden Interessen diverser Beteiligter.

Beispiel
Der Autor eines literarischen, dramatischen Werks überträgt dem Verleger das Recht, sein Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten. In der Folge wird das Werk mit Zustimmung des Autors im Theater aufgeführt, diese Aufführung wiederum wird durch einen Filmproduzenten festgehalten und in Form von DVDs vertrieben.

Das Beispiel veranschaulicht eine Gemengelage verschiedenster Interessen der Beteiligten, u.a. folgende:
    • Der Autor will als solcher genannt werden und finanziell am wirtschaftlichen Ertrag seines Werks beteiligt sein;
    • die Schauspieler möchten namentlich genannt werden;
    • der Veranstalter der Aufführung fordert für deren Verwertung auf Bild- und Schallträgern eine Beteiligung.

Zu berücksichtigen ist auch das Interesse der Allgemeinheit an der freien Zugänglichkeit des Werks, das mit seiner Schöpfung zum Bestandteil von Kultur und Gesellschaft wird.

Materielle Interessen des Urhebers

Das UrhG gewährt dem Urheber sogenannte Verwertungsrechte. Das sind jene Rechte, die es dem Urheber ermöglichen, die wirtschaftlichen Früchte seines Schaffens zu ernten.

Es ist allerdings nicht zweckdienlich, die Verwertung nur dem Urheber selbst zu erlauben. Deshalb kann der Urheber die Verwertung auch anderen Personen – entgeltlich oder unentgeltlich – gestatten, beispielsweise um mithilfe professioneller Verwerter größere Umsätze zu erzielen.

Dieser Aspekt zeigt sich im Beispiel: Der Verleger redigiert, druckt und vermarktet das Werk – der Urheber hat ihm die Rechte hierfür abgetreten. Im Gegenzug beteiligt der Verleger den Urheber am finanziellen Ertrag.

Siehe zu den urheberrechtlichen Verwertungsmöglichkeiten Welche Möglichkeiten bestehen, um ein Werk wirtschaftlich zu nutzen?

Ideelle Interessen des Urhebers

Das UrhG berücksichtigt auch geistige Interessen des Urhebers. So hat der Urheber Anspruch auf Anerkennung der Urheberschaft an seinem Werk. Ebenso bestimmt der Urheber, ob und wie das Werk mittels Urheberbezeichnung gekennzeichnet wird. Außerdem genießen das Werk, sein Titel und die Urheberbezeichnung weitgehenden Schutz vor Änderungen.

Im Beispiel kann der Autor beispielsweise verlangen, dass er als Urheber auf den gedruckten Exemplaren seines Werks genannt wird. Möchte der Verleger Änderungen am Text vornehmen, so ist er prinzipiell an die Zustimmung des Autors gebunden. Gibt der Produzent der DVDs fälschlicherweise den Regisseur der Aufführung als Autor an, so kann der wahre Autor vom Produzenten Unterlassung fordern.

Siehe zum Schutz der ideellen Urheberinteressen Wie werden die ideellen Interessen des Urhebers geschützt?

Leistungsschutz

Das UrhG bezweckt zudem den Schutz von Leistungen, die mit dem Urheberrecht in engem Zusammenhang stehen. So schützt es die Darbietungen von „ausübenden“ Künstlern5, Licht- und Laufbilder, Schallträger, Rundfunksendungen, „einfache“ Datenbanken und unveröffentlichte, nachgelassene Werke.

Im Beispiel finden sich auch leistungsschutzrechtliche Aspekte: Der Filmproduzent hat die Einwilligung der Schauspieler und des Veranstalters der Aufführung einzuholen, um die Darbietung festhalten und vertreiben zu dürfen. Außerdem können die Schauspieler beispielsweise fordern, dass sie im Abspann der Aufzeichnung namentlich genannt werden.

Siehe zu den Leistungsschutzrechten Was ist leistungsschutzrechtlich geschützt?

Persönlichkeitsschutz und wettbewerbsrechtliche Normen

Einige Vorschriften des UrhG, die nicht aus seinem Kerngedanken entstanden sind, haben persönlichkeitsrechtlichen Charakter: Bildnisse von Personen und Briefe sowie vertrauliche Aufzeichnungen sind vor öffentlicher Zugänglichmachung geschützt.

Auch der Titel von Werken und einfache Pressemitteilungen genießen Schutz.

Manfred Büchele, Lars Kerbler

 

Urheberrechtlich geschützt sind „Werke“, die aus der schöpferischen, geistigen Tätigkeit ihrer Urheber hervorgehen.

Dazu zählen

  • Werke der Literatur: u.a. Bücher, Zeitschriftenartikel, Vorträge, Computerprogramme, Choreographien;
  • Werke der Tonkunst: u.a. Lieder, Arien, Schlager, Filmmusik;
  • Werke der bildenden Künste: u.a. Malereien, Skulpturen, Fotografien, Architektur, Grafiken, Industriedesigns;
  • Werke der Filmkunst: u.a. Kinofilme, Stummfilme, Animationsfilme, Stop-Motion-Filme;
  • Sammelwerke und Datenbankwerke: Enzyklopädien, Ausstellungen, Zeitschriften, nach besonderen Kriterien zusammengestellte Datenbanken;
  • Bearbeitungen von Werken, die als solche (als Bearbeitung) die Kriterien des Werkschutzes erfüllen.

Die Zugehörigkeit zu einer dieser Kategorien ist Voraussetzung für die Werkeigenschaft. Zusätzlich muss die Schöpfung „eigentümlich“, also Ausdruck der Persönlichkeit ihres Schöpfers6 sein.

Kein Schutz der bloßen Idee

Das Urheberrecht schützt „Schöpfungen“, die der Außenwelt gegenüber in Erscheinung treten (nicht zwingend materiell)7. Demgegenüber ist die rein geistige Idee mangels substantieller Äußerung weder schutzbedürftig noch schützbar. Vielmehr wird die Idee erst mit Ihrer Umsetzung so konkret, dass sie auch als Werk schutzfähig sein soll. Dass diese Umsetzung tatsächlich durch die Außenwelt wahrgenommen wird, ist allerdings kein Kriterium.

Beispiel
Auch die „im stillen Kämmerlein“ erstmals gepfiffene Melodie kann geschützt sein.8

Nicht zu verwechseln ist das Urheberrecht mit dem (sachenrechtlichen) Eigentum am konkreten Werkstück9. Eigentümer solcher Werkstücke sind nach den allgemeinen Regeln des Zivilrechts in ihrem Eigentum geschützt, das Urheberrecht haben sie aber gleichermaßen zu beachten.

Qualitative Erfordernisse

Um „Werk“ im Sinne des UrhG zu sein, muss die Schöpfung „eigentümlichen“ Charakter aufweisen. Damit meint der Gesetzgeber, dass das Werk Ausdruck der Persönlichkeit seines Schöpfers sein soll; so sind beispielsweise ausschließlich automatisiert hergestellte oder rein zufällig entstandene Produkte nicht geschützt.

An die „Qualität“ des Werks stellt das UrhG keine hohen Anforderungen, auch durchschnittliche künstlerische Leistungen genießen urheberrechtlichen Schutz.10 Der Inhalt muss durch die gestalterische Ausprägung der Persönlichkeit des Urhebers von früheren urheberrechtlichen Schöpfungen unterscheidbar sein. Eine rein objektiv-statistische Unterschiedlichkeit reicht nicht aus, um urheberrechtlichen Schutz zu begründen.11

Der Oberste Gerichtshof („OGH“) formuliert wie folgt: „Die individuelle eigentümliche Leistung muss sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abheben.“12 Rein handwerkliche Erzeugnisse und Allerweltserzeugnisse, die jeder durchschnittlich Begabte herzustellen vermag, sind nicht schutzwürdig.13 Insbesondere die visuelle Gestaltung oder gedankliche Bearbeitung sind starke Indizien, jene persönlichen Züge der Leistung zu veranschaulichen, die den Urheberrechtsschutz begründen.14

Schutz von Werkteilen

Teile eines Werks sind dann geschützt, wenn sie für sich die gesetzlichen Voraussetzungen für den Werkschutz erfüllen. Wurden einem Werk bloß einzelne Elemente entnommen, sind die entnommenen Teile als solche – und weder deren Umfang im Verhältnis zum Gesamtwerk noch das Gesamtwerk an sich – zu beurteilen.

  • Einzelne Kapitel, Absätze und markante Vers- und Liedzeilen aus literarischen Werken können urheberrechtlichen Schutz genießen.
  • Filmausschnitte genießen Werkteil-Schutz, sofern die Ausschnitte selbständige Werke sind. Gleiches gilt für einzelne aus einem Filmwerk entnommene Bilder („Screenshots“). Ergänzend greift ein Leistungsschutz für Laufbilder bzw. Lichtbilder.15

Beispiele aus der Rechtsprechung

Kein Werk der bildenden Kunst

Die Grafik auf diesem Türschild weicht in keinem einzigen Element vom Herkömmlichen oder Landläufigen ab, die Abbildung unterscheidet sich nicht wesentlich von gängigen Entenbildern. Eine persönliche Note des Schöpfers lässt die Darstellung daher nicht erkennen.
Quelle: MR 1996, 241
Werk der bildenden Kunst (Angewandte Kunst)

Dieser Stuhl des Architekten Mart Stam ist ein Werk der angewandten Kunst, da er nicht bloß das geometrische Grundkonzept eines Stuhls verwirklicht. Die gewählte Zweckform geht, obwohl minimalistischen Stils, über das rein technisch Notwendige hinaus.
Quelle: http://www.malikgallery.com
Kein Werk der bildenden Kunst (Angewandte Kunst)

Weder die (rote) Umrahmung dieses Bundesheer-Formblattes, noch das oben angebrachte Bundesheer-Kennzeichen sind eigenständig oder zusammen als Werke zu betrachten. Einfache geometrische Figuren sind nämlich nicht eigentümlich, sondern Gemeingut.
Quelle: http://www.internet4jurists.at
Werk der Sprachkunst

Dieser Vers eines Sprachwerks ist auch alleinstehend geschützt, da er in Form und Inhalt eine individuelle Prägung aufweist. Der inhaltliche Gedanke ist zwar alltäglich, der sprachliche Ausdruck unterscheidet sich aber von der alltäglichen Ausdrucksweise.
Quelle: OGH 10.07.1990, 4 Ob 72/90
Kein Werk der Sprachkunst

Dieser Werbeslogan mit seiner primitiven Versform und seinem trivialen Inhalt ragt in keiner Weise über das Alltägliche hinaus und stellt damit kein Werk im urheberrechtlichen Sinne dar.
Quelle: OGH 28.02.1964, 4 Ob 301/64
Manfred Büchele, Lars Kerbler

 
Urheber eines Werks ist, wer es geschaffen hat.

Das Schöpferprinzip

Der Schöpfer eines Werks ist auch sein Urheber. Urheber im Sinne des Urheberrechtsgesetzes („UrhG“) können nur Menschen16 sein, Tiere und juristische Personen (Kapitalgesellschaften, Vereine, Privatstiftungen) können nicht Urheber sein.

Vermutete Urheber

Derjenige, der auf Werkstücken oder -kopien in üblicher Weise als Urheber bezeichnet wird, gilt als Urheber. Dabei kann sowohl der wahre Name, ein Deckname oder ein Künstlerzeichen gebraucht werden. Auch die Nennung als Urheber bei öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen, bei öffentlicher Rundfunksendung oder Zurverfügungstellung des Werks begründet diese gesetzliche Vermutung.

Wird die Urheberschaft an einem Werk bestritten, so ist zu beweisen, dass der vermutete Urheber nicht der wirkliche Urheber des Werks ist.

Ungenannte Urheber

Der Herausgeber oder der Verleger des anonymen oder pseudonymen Werks nimmt die Rechte des Urhebers als Bevollmächtigter wahr. Wird der Urheber offenbart, so endet diese Vollmacht.

Manfred Büchele, Lars Kerbler

 

Ja, auch Kinder und Jugendliche können Urheber sein.

Ausführliche Antwort

Das Urheberrechtsgesetz („UrhG“) sieht vor, dass nur eine natürliche Person – also ein Mensch – Urheber sein kann. Es fordert aber keine zivilrechtliche Geschäfts- oder Handlungsfähigkeit, Einsichts- oder Urteilsfähigkeit.

Damit können auch Kinder, geistig schwer beeinträchtigte oder besachwalterte sowie berauschte und unzurechnungsfähige Personen Urheber im Sinne des UrhG sein.17

Beispiel – Hypnose

Das Portrait des Psychiaters Thomas Warne-Beresford wurde vom – angeblich – hypnotisierten Vasco Laxxolo in mehreren Sitzungen gemalt. Trotz Hypnose ist er Urheber des Werks.
Quelle: Jim Linderman/dulltooldimbulb.blogspot.com

Die Verwertung von Werken durch Geschäftsunfähige

Die Werkverwertung setzt regelmäßig vertragliche Übertragungen von Verwertungsrechten (Werknutzungsbewilligung und Werknutzungsrecht)18 sowie zivilrechtliche Verträge (Kauf, Leihe, Bestandvertrag etc.) voraus; sie ist nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln zu beurteilen.19 Geschäftsunfähige, wie etwa Kinder, können solche Vereinbarungen dementsprechend nicht selbstständig, sondern nur unter Mitwirkung ihres gesetzlichen Vertreters rechtswirksam schließen.

Manfred Büchele, Lars Kerbler

 
Auch mehrere Personen können gemeinsam Urheber eines Werks sein.

  • Das Urheberrecht unterscheidet zwischen
    gemeinsam geschaffenen Werken, die eine untrennbare schöpferische Einheit bilden (Miturheberschaft),
  • eigenständigen Werkteilen, die ein grundsätzlich „trennbares“ Werk bilden (Teilurheberschaft) und
  • bloßer Gehilfenstellung, die kein Urheberrecht begründet.

Einfache Vor- und Nacharbeiten bei der Werkschöpfung sind beispielsweise Materialbeschaffung, Recherchetätigkeiten, redaktionelle Aufbereitung von literarischen Werken u. dgl. Sie begründen eine bloße Gehilfenstellung und damit kein Urheberrecht am Werk.20

Werkschaffen mit einem gemeinsamen Ziel kann zu einheitlichen Werken führen. Das begründet Miturheberschaft, wenn die Werkeinheit nicht auf sinnvolle Art und Weise trennbar ist. Wird ein Werk zwar mit einem gemeinsamen Ziel geschaffen, bleiben die einzelnen Teile aber gesondert verwertbar21, so entsteht Teilurheberschaft.

Miturheberschaft

Entsteht ein Werk durch gemeinschaftliches Schaffen der Beteiligten, so sind die Schöpfer des Werks jeweils Miturheber. Ein gemeinsames Sprachwerk oder gemeinsam entworfene Pläne für ein Bauwerk begründen in der Regel Miturheberschaft. Die Miturheber sind am Werk und an seinen wirtschaftlichen Erlösen zu gleichen Anteilen berechtigt, sofern keine anderslautende Vereinbarung besteht.

Miturheber entscheiden gemeinsam über die Änderung und Verwertung ihres Werks, bei grundloser Verweigerung der Einwilligung durch einen Miturheber kann jeder andere Miturheber auf Erteilung dieser Einwilligung klagen. Verletzungen des Urheberrechts können auch von einzelnen Miturhebern gerichtlich verfolgt werden.

Teilurheberschaft

Bei der Verbindung eigenständig verwertbarer Werke zu einem einheitlichen Ganzen ändert dies nichts an der Urheberschaft an den einzelnen Werken. Werden unterschiedliche Werkarten miteinander verknüpft, entsteht häufig Teilurheberschaft, beispielsweise wenn ein Liedtext mit Musik zu einem „Song“ verbunden wird, oder auch die Filmmusik zu einem Filmwerk.

Beispiele

T-Guardian

Der „T-Guardian“ der beiden Künstler Manfred Kielnhofer und Christoph Luckeneder ist ein zusammengesetztes Werk. Seine beiden Teile – der „Kantenhocker“ und das „T“ – sind trotz gemeinsamer Konzeption eigenständige Werke, die neben der eigenständigen urheberrechtlichen Bestandsfähigkeit auch einzeln, und zwar ohne nennenswerte Wertminderung, verwertet werden können. Damit besteht am „T-Guardian“ als Werkverbindung Teilurheberschaft.22
Quelle: ris.bka.gv.at/OGH 4 Ob 64/17s
Krawina-Hundertwasserhaus

Das Krawina-Hundertwasserhaus in Wien wurde (als Werk der Baukunst) vom Architekten Josef Krawina und dem Künstler Friedensreich Hundertwasser gemeinsam geschaffen. Obwohl beide unterschiedliche Aufgabengebiete in der Planung übernahmen, besteht am Bauwerk Miturheberschaft.23
Quelle: Wikimedia/Lucian Ilica
Dali Atomicus

Die Fotografie „Dali Atomicus“ ist durch raffinierte zeitliche Abstimmung zwischen dem Fotografen, dem Subjekt Salvador Dalí und mehreren Gehilfen entstanden. Da die gestalterische Konzeption aber dem Fotografen Philippe Halsman zuzuschreiben ist, liegt keine Miturheberschaft vor.
Quelle: Wikimedia/Trialsanderrors
Manfred Büchele, Lars Kerbler

 

Auch in Arbeitsverhältnissen kann Urheber nur24 derjenige sein, der ein Werk geschaffen hat.25 Daran ändert auch eine abweichende (dienst-)vertragliche Vereinbarung nichts.26 Als Urheber seiner Werke ist der Arbeitnehmer demnach grundsätzlich umfassend berechtigt.27

Dem ungeachtet erhält der Arbeitgeber aus der Arbeitsverhältnis mehr oder weniger umfangreiche urheberrechtliche Befugnisse, wenn der Arbeitnehmer die Werke in Ausübung seiner dienstlichen Pflichten geschaffen hat. Der Umfang dieser Befugnisse bestimmt sich danach, wie die Arbeitspflicht im Einzelfall ausgestaltet ist.

Beispiel – Modedesigner

Der angestellte Modedesigner, der Designs für die neue Mantelkollektion einer großen Modekette anfertigt, ist Urheber dieser Gebrauchsgrafiken. Obwohl die Rechteeinräumung nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag festgelegt ist, ergibt sie sich eindeutig aus dem Zweck des Dienstverhältnisses: der Arbeitgeber erhält die ausschließlichen Verwertungsrechte an den Designs, da jedes andere Ergebnis dem Zweck des Dienstverhältnisses zuwiderlaufen würde.
Quelle: lekala.co
Beispiel – Assistent der Geschäftsleitung

Ein Assistent der Geschäftsleitung, dessen Dienstpflichten auch die Betreuung der Unternehmenswebsite einschließen, nimmt in seiner Arbeitszeit Fotos der Unternehmenszentrale auf, um diese auf ebenjener Website zu verwenden. Das Unternehmen darf die Fotos auf seiner Website öffentlich zur Verfügung stellen. Ob das Unternehmen die Fotos ausschließlich nutzen darf (Werknutzungsrecht)28, oder ob der Arbeitnehmer die Möglichkeit behält, sie auch zu eigenen Zwecken zu nutzen, hängt im Zweifel davon ab, ob die für den praktischen Zweck der vorgesehenen Werknutzung notwendigen Befugnisse auf das Unternehmen übergegangen sind.
Quelle: uniquebuildings/commons.wikimedia.org

Schlüssige Einräumung urheberrechtlicher Befugnisse

Schlüssige Vereinbarungen, – das sind solche, die nicht ausdrücklich verbal oder schriftlich in Worte gefasst werden –, ergeben sich vielfach aus dem Zweck des Arbeitsverhältnisses. Dieser Dienstzweck orientiert sich an den Pflichten des Arbeitnehmers und dessen Beitrag zur unternehmerischen Tätigkeit des Arbeitgebers.29 Der Dienstzweck selbst kann sich im Laufe der Zeit schlüssig oder ausdrücklich ändern, beispielsweise beim Wechsel des Tätigkeitsfeldes innerhalb eines Unternehmens. Schlüssige Vereinbarungen über eine Rechteabtretung an den Arbeitgeber können ganz grundsätzlich nur dann vorliegen, wenn kein vernünftiger Grund vorliegt, an der Zustimmung des Arbeitnehmer-Urhebers zu zweifeln.30

Schafft ein Arbeitnehmer während seiner Arbeitszeit in Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten ein Werk, so bemisst sich der Umfang der Rechteeinräumung mangels ausdrücklicher Vereinbarung grundsätzlich am Dienstzweck laut Arbeitsvertrag. Im Zweifelsfall erhält der Arbeitgeber eine zur Erfüllung des Arbeitszwecks ausreichende Werknutzungsbewilligung und kein ausschließliches Werknutzungsrecht.

Beispiel – Sportfotograf

Aufgrund seiner ausgezeichneten Fotos wird der Assistent der Geschäftsleitung aus dem vorherigen Beispiel von einer Fotoagentur als professioneller Sportfotograf angeworben. Fortan erzielt die Agentur für seine Fotos Höchstpreise, denn ihr Geschäftsmodell ist der Verkauf exklusiver Lizenzen aktueller sportlicher Wettkampfszenen an Fußballmagazine und Tageszeitungen. Im Verhältnis zwischen dem Fotografen und der Agentur ist von einem umfassenden ausschließlichen Werknutzungsrecht des Arbeitgebers auszugehen, da der Dienstzweck nur durch eine solche umfassende Rechteeinräumung erfüllt werden kann.
Quelle: Wilhk/pixabay.com

Ausdrückliche Vertragsbestimmungen

Gegenüber der schlüssigen Übertragung von Nutzungsrechten31 sind ausdrückliche schriftliche Regelungen der urheberrechtlichen Nutzungsrechte zu bevorzugen. Diese können neben dem eigentlichen Dienstvertrag auch in Kollektivverträgen oder als eigenständige Nebenvereinbarung getroffen werden.32 Eine Regelung kann für bereits geschaffene, aber auch für zukünftige Werke erfolgen.

In Zweifelsfällen wird der Umfang des eingeräumten Nutzungsrechts am Vertragszweck bemessen, wobei eine Tendenz besteht, das Urheberrecht des Arbeitnehmers so wenig als möglich einzuschränken.33 Es bietet sich für beide Vertragsteile an, schon im Arbeitsvertrag möglichst detaillierte Regelungen zu treffen.

Diese Bestimmungen zum Umfang der Rechteeinräumung können umfassen:

  • Bestimmung der möglichen wirtschaftlichen Nutzungsarten34 (Vervielfältigung, Verbreitung, Rundfunksendung, öffentliche Wiedergabe, …).
  • Beibehaltung einer Verwertungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer (Werknutzungsbewilligung) oder exklusive Nutzungsrechte für den Arbeitgeber (Werknutzungsrecht).
  • Bestimmungen über die Übertragbarkeit der Nutzungsrechte.
  • Einräumung von Bearbeitungs- und Änderungsrechten sowie Bestimmungen über die Urheberbezeichnung.
  • Sonstige Modalitäten der Ausübung (zeitlicher und örtlicher Geltungsbereich, Abhängigkeit der Nutzungsrechte von sonstigen Bedingungen, …).
Beispiel – Vertragsklausel

Klauseln wie diese kommen für Dienstverträge an Universitäten infrage, der Beispieltext umfasst lediglich die spezifisch im Auftrag der Dienstgeberin geschaffenen Werke. Die im Zuge einer allgemeinen und nicht weiter spezifizierten wissenschaftlichen oder künstlerischen Tätigkeit geschaffenen Werke sind von diesem Werknutzungsrecht dementsprechend nicht umfasst. Außerdem ist die sogleich folgende Sonderregelung zu beachten.

Sondervorschriften

Universitätsangehörige können wie sonstige Arbeitnehmer grundsätzlich Urheber sein, ihr Interesse an der Veröffentlichung ihrer wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten ist jedoch besonders abgesichert: vonseiten der Universität kann ihnen die selbstständige Veröffentlichung – auch vertraglich –35 nicht untersagt werden.36 Von dieser Grundregel kann im Rahmen drittmittelfinanzierter Projekte abgewichen werden.37

An Computerprogrammen, die ein Arbeitnehmer in Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten schafft, steht dem Arbeitgeber ein unbeschränktes Werknutzungsrecht zu, wenn er mit dem Urheber nichts anderes vereinbart hat.38 Dieses Werknutzungsrecht kann der Dienstgeber auch frei übertragen.39 Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, ist der Arbeitgeber damit hinsichtlich sämtlicher Verwertungsarten40 ausschließlich Berechtigter. Infolgedessen ist der Arbeitnehmer-Urheber weitgehend in seinen Rechten beschnitten – er kann sich lediglich dann zur Wehr setzen, wenn seine Urheberschaft am Computerprogramm von Dritten fälschlicherweise in Anspruch genommen oder bestritten wird.41 Das Gesagte gilt auch für Datenbankwerke,42 die von Arbeitnehmern geschaffen werden. Für Computerprogramme und Datenbankwerke, die im Rahmen eines Werkvertrags geschaffen werden, gilt diese Sonderregelung hingegen nicht;43 dementsprechend richtet sich die Rechteeinräumung hier nach der ausdrücklichen Regelung oder dem Zweck des Werkvertrags.

Auch (Mit-)Urheber44 von Filmwerken haben Einschränkungen zu beachten: Mit der Verpflichtung zur Mitwirkung am Filmwerk räumen sie dem Filmhersteller (Produzenten) im Zweifel ein ausschließliches Nutzungsrecht ein, sofern nicht Abweichendes erklärt wurde.

Im Ergebnis vergleichbar zeigt sich das Leistungsschutzrecht.45 Bei gewerblicher Herstellung einer geschützten Leistung kommt das entsprechende Leistungsschutzrecht regelmäßig dem Inhaber des Unternehmens oder demjenigen, der die wesentliche Investition tätigt, zu.

Werkverträge

Werkunternehmer verpflichten sich zur selbstverantwortlichen Anfertigung eines Arbeitsergebnisses, Arbeitnehmer schulden grundsätzlich die zielstrebige und sorgfältige46 Leistung von Diensten in eigener Person. Aufgrund dieses grundlegend unterschiedlichen Vertragscharakters sind Dienst- und Werkverträge auch im Urhebervertragsrecht zu unterscheiden.

Auch der Umfang der eingeräumten Rechte ergibt sich beim Werkvertrag aus dem sprachüblichen Wortsinn, der nach den üblichen Gewohnheiten und Gebräuchen des redlichen Verkehrs bemessen wird.47 Daneben steht auch die Auslegung nach dem Vertragszweck, wobei der Urheber im Zweifel keine umfassenderen Rechte überträgt, als für den Zweck der Nutzung unmittelbar erforderlich ist.48

Beispiel – Baupläne

Beauftragt ein Bauherr einen Architekten mit der Erstellung von Bauplänen für eine konkrete Liegenschaft, so ist die einmalige Ausführung des Bauwerks vom vereinbarten Entgelt mitumfasst.49
Quelle: U.S. D.O.I./commons.wikimedia.org
Manfred Büchele, Lars Kerbler

 
Sobald ein Werk von der geistigen Idee zur gestaltlichen Umsetzung gelangt ist, und damit der Außenwelt wahrnehmbar wird, ist es vom Urheberrecht umfasst.

Details

Die zur Entstehung des Urheberrechts führende, gestaltliche Äußerung des – seiner Natur nach – geistigen Werks muss nicht notwendigerweise von dauerhafter, materieller Qualität sein. Auch flüchtige und nicht greif- und reproduzierbare Ausgestaltungen, wie bspw. spontane musikalische Improvisationen, können (bei Vorliegen der nötigen Voraussetzungen) den urheberrechtlichen Schutz begründen.

Beispiel
Das literarische Werk ist in der Regel geschützt, sobald es niedergeschrieben ist. Eine bestimmte Form, z.B. die Wiedergabe auf Papier, ist nicht entscheidend. Ebenso irrelevant für die Entstehung des urheberrechtlichen Schutzes ist die Weitergabe des Werks. Auch eine Registrierung oder sonstige Formalien sind weder vorgesehen noch notwendig.
Manfred Büchele, Lars Kerbler

 

Das Urheberrecht endet in der Regel 70 Jahre nach Ende des Jahres, in dem der Urheber verstorben ist. Ist der Urheber anonym oder pseudonym, endet das Urheberrecht 70 Jahre nach Ende des Schöpfungsjahres. Einzelne Konstellationen, z.B. bei Urheberschaft mehrerer Personen oder im Fall bestimmter Werkarten, sind besonders geregelt. Auch Leistungsschutzrechte können abweichende Schutzfristen aufweisen.

Nach Ablauf seiner Schutzfrist ist das Werk gemeinfrei,34 d.h. für die Allgemeinheit frei verwendbar.

Sonderfälle

In einigen Sonderfällen geht das Urheberrechtsgesetz („UrhG“) von der grundsätzlichen Regel ab, dass das Urheberrecht an einem Werk 70 Jahre nach Ablauf des Todesjahres seines Urhebers erlischt:

  • Das Urheberrecht an einem, von mehreren Urhebern gemeinsam geschaffenen, Werk endet 70 Jahre nach Ablauf des Todesjahres seines letztlebenden Miturhebers.
  • Für Sprach- und Tonkunstwerke, welche als Teile eines zusammengehörigen Musikstücks (Komposition mit Text) geschaffen wurden, endet das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Todesjahr des letztlebenden (Mit-)Urhebers.
  • Das Urheberrecht an anonymen oder pseudonymen Werken, welche vor Ablauf ihrer ursprünglichen Schutzfrist veröffentlicht werden, endet 70 Jahre nach Ablauf des Veröffentlichungsjahres.
  • Wird die Urheberschaft an anonymen oder pseudonymen Werken offenbart, so gilt die regelmäßige Schutzfrist von 70 Jahren nach Ablauf des Todesjahres des jeweiligen (Mit-)Urhebers.
  • Das Urheberrecht an Filmwerken endet 70 Jahre nach Ablauf des Todesjahres der letztlebenden Person aus dem Kreis folgender (Mit-)Urheber: Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs, Urheber der Dialoge und Urheber der für das Filmwerk besonders geschaffenen Tonkunstwerke.
  • Für Werke, die in mehreren Bänden, Teilen, Lieferungen, Nummern oder Episoden veröffentlicht werden, läuft die Schutzfrist 70 Jahre nach Ablauf des Jahres der Veröffentlichung des jeweiligen Bestandteils. Dies gilt nur für anonyme oder pseudonyme Werkbestandteile, deren Urheber nicht offenbart wurden.

Der anonyme oder pseudonyme Urheber behält auch nach Ablauf der 70-jährigen Schutzfrist das Recht, die Urheberschaft für sich in Anspruch zu nehmen und bei Entstellungen, Verstümmelungen und schwer beeinträchtigenden sonstigen Änderungen des Werks auf Unterlassung oder Beseitigung der Änderungen zu klagen. Zur Begründung der längeren Schutzfrist für solche Werke ist seit der Urheberrechts-Novelle 2015 keine Eintragung in ein Register mehr erforderlich.

Tod des Urhebers

Im Todesfall geht das Urheberrecht vom Urheber auf seine Erben über – diese können in der Folge sämtliche ursprünglichen Befugnisse in eigener Person wahrnehmen.

Schutzfristen verwandter Schutzrechte

Die Verwertungsrechte im Leistungsschutzrecht (bspw. Darbietungen, Rundfunksendungen, Herstellung von Licht- und Laufbilden, Schallträgern, nachgelassenen Werken und Datenbanken) weisen unterschiedliche Schutzfristen auf:

  • Verwertungsrechte an Darbietungen erlöschen frühestens 50 Jahre nach Ablauf des Jahres der Darbietung. Bestehen Aufzeichnungen der Darbietung, so erlöschen die Verwertungsrechte 50 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem eine Aufzeichnung erstmalig erschienen ist oder öffentlich wiedergegeben wird. Wird die Darbietung auf einem Schallträger festgehalten, so erweitert sich dieser Zeitraum auf 70 Jahre. Ideelle Rechte an Darbietungen können darüber hinaus keinesfalls vor dem Tod des ausübenden Künstlers enden.
  • Die Verwertungsrechte des Veranstalters von Darbietungen enden 50 Jahre nach Ablauf des Jahres der Darbietung. Bestehen Aufzeichnungen der Darbietung, so enden die Verwertungsrechte 50 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem eine Aufzeichnung erstmals veröffentlicht wird.
  • Das Schutzrecht an Licht- und Laufbildern endet 50 Jahre nach Ablauf des Jahres ihrer Aufnahme. Werden die Abbildungen veröffentlicht, so erlischt das Schutzrecht 50 Jahre nach Ablauf des Veröffentlichungsjahres.
  • Schallträger sind nach Ablauf des Jahres der Aufnahme für 50 Jahre zugunsten ihrer Hersteller geschützt. Erscheint der Schallträger (wird er bspw. rechtmäßig in Verkehr gebracht), so genießt sein Hersteller das Schutzrecht für 70 Jahre nach Ablauf des Erscheinungsjahres. Erscheint der Schallträger nicht, wird er aber rechtmäßig öffentlich wiedergegeben, erlischt das Schutzrecht 70 Jahre nach Ablauf des Jahres der rechtmäßigen, öffentlichen Wiedergabe.
  • Das Schutzrecht an Rundfunksendungen erlischt 50 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die ursprüngliche Sendung stattfindet.
  • Schutzrechte an nachgelassenen Werken erlöschen 25 Jahre nach Ablauf des Veröffentlichungsjahres.
  • Datenbanken sind 15 Jahre nach Ablauf des Jahres ihrer Fertigstellung geschützt. Wird eine Datenbank veröffentlicht, so erlischt das Schutzrecht 15 Jahre nach Ablauf des Veröffentlichungsjahres.

Der Brief- und Bildnisschutz besteht

  • für den Verfasser oder den Abgebildeten lebenslang, oder, falls dieser verstorben ist,
  • für dessen Ehegatten, Lebensgefährten, Kinder oder Eltern lebenslang und
  • für weitere, in auf- oder absteigender Linie Verwandte 10 Jahre nach Ablauf des Todesjahres des Verfassers bzw. des Abgebildeten.
Manfred Büchele, Lars Kerbler

 

Geistige Inhalte, an denen kein Urheberrecht (mehr) besteht, sind gemeinfrei.

Geistige Schöpfungen können aus unterschiedlichen Gründen gemeinfrei sein. Aufgrund eines Rechtsverzichts des Urhebers kann ein Werk aber nicht gemeinfrei werden, da auf das Urheberrecht im Ganzen nicht wirksam verzichtet werden kann.

Gemeinfreiheit durch Ablauf der Schutzfrist

Ein geschütztes Werk wird mit Ablauf seiner Schutzfrist gemeinfrei. Das Urheberrecht an einem solchen Werk erlischt, womit die Nutzung des Werks der Allgemeinheit freisteht.

Beispiel
Der erste Band des Romans „Der Mann ohne Eigenschaften“ des Schriftstellers Robert Musil ist seit 1.1.2013 gemeinfrei.35 Damit kann das Werk nun z.B. als freies E-Book zum Download angeboten werden.

Zu den Schutzfristen siehe: Wann endet der Urheberschutz?

Gemeinfreiheit amtlicher Werke

Werke, die im Rahmen amtlicher Tätigkeit entstehen, sind in der Regel freie Werke, und damit im Ergebnis gemeinfrei.

Beispiel
Gesetze, Gerichtsurteile und amtliche Bekanntmachungen können die Voraussetzungen für den Urheberrechtsschutz erfüllen. Da sie allerdings freie Werke sind, entsteht mit ihrer Schöpfung kein Urheberrecht.

Zu den freien Werken siehe: Gibt es schöpferische Werke, die keinen urheberechtlichen Schutz genießen? Was sind „freie Werke“?

Gemeinfreiheit mangels Werkeigenschaft

Werden die Kriterien, die das Urheberrechtsgesetz („UrhG“) an Werke stellt, nicht erfüllt, so sind die entsprechenden geistigen Leistungen im Ergebnis gemeinfrei, d.h. für jedermann frei nutzbar. So sind bspw. Stil, Manier oder Technik künstlerischen Schaffens,40 genauso wie auch einfache geometrische Formen,49 die Gestaltung einer Auslage oder eine bloße Farbenzusammenstellung 50 nicht schutzfähig.

Beispiel
Der „Hundertwasserstil“, der durch den österreichischen Künstler Friedensreich Hundertwasser geprägt wurde, ist als gemeinfrei anzusehen.51 Davon abzugrenzen sind konkrete Werkstücke im Hundertwasserstil, die sehr wohl schutzfähig sind.

Zu den Schutzvoraussetzungen siehe Was ist urheberrechtlich geschützt?

Einige Leistungen, an denen kein Urheberrecht besteht, sind durch das UrhG im Sinne eines Leistungsschutzrechts geschützt, siehe dazu Was ist leistungsschutzrechtlich geschützt?

Manfred Büchele, Lars Kerbler

 

Das Urheberrechtsgesetz („UrhG“) gewährt dem Urheber Verwertungsrechte, um ihm einen wirtschaftlichen Ertrag an seinem Werk zu sichern.

Im Einzelnen kann der Urheber sein Werk

  • vervielfältigen,
  • verbreiten,
  • vermieten und verleihen,
  • mittels Rundfunk senden,
  • vortragen, aufführen und vorführen,
  • zur Verfügung stellen oder
  • dessen Inhalt erstmalig öffentlich mitteilen.

Diese Rechte sind ausschließlich – der Urheber kann

  • die Verwertung durch Dritte untersagen und seine Werke eigenhändig verwerten,
  • Nutzungsrechte an seinem Werk übertragen1, und damit Dritten die Verwertung seines Werks erlauben.

Der Konsum eines Werks durch den Endverbraucher ist grundsätzlich nicht als Verwertungshandlung vorgesehen, die Beteiligung des Urhebers am wirtschaftlichen Ertrag findet in den Stufen davor statt. Der Werkkonsum ist in der Regel bereits in der Verwertungshandlung des Werkvermittlers inkludiert und wird mit dieser abgegolten.50

Beispiel
Ein Gastwirt beschallt seine Gaststätte mit Musik aus dem Radioprogramm. Er ist damit jedenfalls Veranstalter einer öffentlichen Aufführung von Werken der Tonkunst. Für diese Aufführung entrichtet er ein pauschales Entgelt an die Verwertungsgesellschaft AKM. Hören seine Gäste dieselbe Radiosendung im privaten Umfeld, spielt ihr Werkkonsum aus urheberrechtlicher Sicht keine Rolle.

Verwertungsrechte

Die im Folgenden besprochenen Verwertungsrechte gewähren dem Urheber in Summe umfassenden Schutz vor wirtschaftlicher Ausbeutung seines Werks durch Unberechtigte. Darüber hinaus sieht das Gesetz für freie Werknutzungen52 in der Regel angemessene Vergütungen vor. Diese finanziellen Ausgleichszahlungen werden durch Verwertungsgesellschaften eingehoben und in der Folge an die betroffenen Urheber verteilt.

Gegenstand der Verwertungsrechte ist zumeist die öffentliche Verwertung, wobei der Begriff der Öffentlichkeit je nach betroffenem Verwertungsrecht unterschiedliche Ausprägung annimmt. Siehe zur Öffentlichkeit: Was versteht man im Urheberrecht unter Öffentlichkeit?

Vervielfältigungsrecht

Regelungsinhalt des Vervielfältigungsrechts ist das Herstellen von Vervielfältigungsstücken, also von Kopien eines Werks. Die Art dieser Kopien ist dabei grundsätzlich nicht ausschlaggebend – sie müssen nur dazu geeignet sein, das Werk in seinen wesentlichen schöpferischen Zügen53 den menschlichen Sinnen wahrnehmbar zu machen.54

Insbesondere umfasst sind dementsprechend:

  • (vorübergehende) Vervielfältigungen,55
  • Aufzeichnungen von Vorträgen, Auf- und Vorführungen, sowie
  • plan- oder entwurfsgemäße Reproduktionen.
Beispiel
Eine Fotografie (Werk der Lichtbildkunst56) wird zunächst von einer Speicherkarte auf die Festplatte eines Computers überspielt. In der Folge wird sie noch von einem Online-Bilderdienst gedruckt, dieser Druck wird von der Fotografin ausgestellt. Das ausgestellte Lichtbildwerk wird wiederum von Besuchern der Ausstellung abfotografiert. Sowohl das Kopieren der Datei auf den Computer, das Hochladen auf den Server des Online-Bilderdiensts als auch das Drucken sind Vervielfältigungen, die grundsätzlich der Kontrolle des Urhebers unterliegen. Selbst das Abfotografieren bedeutet eine Vervielfältigung, da die wesentlichen Züge des Originals auch in der Kopie erhalten bleiben.

Verbreitungsrecht

Verbreitung ist die öffentliche Zugänglichmachung von Werkstücken durch Übergang der Verfügungsgewalt.57 Bereits das Feilhalten, also das Anbieten des Eigentumsübergangs, unterliegt dem Verbreitungsrecht. Im Gegensatz zur Zurverfügungstellung58 – der digitalen öffentlichen Zugänglichmachung – können nur körperliche Werkstücke verbreitet werden.

Beispiel
Werden rechtswidrig hergestellte DVD-Raubkopien (von Filmwerken59) importiert und vom – wenn auch gutgläubigen – Händler angeboten, so können die Filmurheber gegen diesen Verkauf vorgehen.

Erschöpfung des Verbreitungsrechts

Werkstücke, die mit Einwilligung des Urhebers im Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) durch Eigentumsübertragung in Verkehr gebracht werden, führen zur „Erschöpfung“ des Verbreitungsrechts – es erlischt für diese Werkstücke.

Vom Urheber autorisierte Originale von Werken der bildenden Künste60, die nach der erstmaligen Veräußerung weiterveräußert werden, unterliegen dem Folgerecht. Danach steht dem (am Geschäft unbeteiligten) Urheber gegen den Veräußerer des Werks eine entgeltliche Beteiligung am Verkaufserlös zu. Dieser prozentuelle Anspruch (0,25 % – 4 %) bemisst sich nach der Höhe des Verkaufspreises und ist mit einem Betrag von € 12.500 gedeckelt.61

Vermiet- und Verleihrecht

Vermietung, also die Gebrauchsüberlassung zu Erwerbszwecken, und Verleih, der nicht Erwerbszwecken dient und durch öffentlich zugängliche Einrichtungen wie Bibliotheken erfolgt, sind Sonderformen der Verbreitung, die nicht mit einem Eigentumsübergang einhergehen.

Das Vermieten ist grundsätzlich dem Urheber vorbehalten; das Recht dazu erschöpft sich auch nicht mit der erstmaligen Verbreitung der vermieteten Werkstücke.

Als freie Werknutzung bedingt der Verleih einen Anspruch auf angemessene Vergütung, der von Verwertungsgesellschaften eingehoben und dem Urheber in Form der Bibliothekstantieme ausgeschüttet wird.

Senderecht

Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk durch Rundfunk zu senden. Ähnliche Technologien wie Kabelsendungen, Satellitensendungen oder Internet-Livestreams62 sind der „klassischen“ Rundfunksendung gleichgestellt, wenn diese Sendungen an die Öffentlichkeit63 gerichtet sind.

Eine Vermittlungs- oder Antennenanlage, die Sendungen weiterleitet, ist dann nicht vom Senderecht umfasst, wenn sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  • Die Vermittlungsanlage empfängt und übermittelt eine einzige Sendung64 (Rundfunkvermittlungsanlage) oder
  • sie übermittelt frei wählbare Programme (Gemeinschaftsantennenanlage), aber nur an weniger als 500 Teilnehmer oder in einem geographisch eingegrenzten65 Bereich.

Sendungen des ORF dürfen ohne diese Einschränkungen („ORF-Privileg“) über Kabel- und Mobilfunknetze übermittelt werden.66 Verschlüsselte Signale fallen nur dann unter das Senderecht, wenn die Mittel zur Dekodierung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht

Die Verwertungshandlungen des Rechts der öffentlichen Wiedergabe sind:

  • Das Zu-Gehör-Bringen67 (Vortragen) von Sprachwerken68;
  • das Aufführen, also das visuelle Darstellen69 von Sprach- und Filmwerken,70 pantomimischen Werken und Choreografien sowie das akustische Darstellen von Tonkunstwerken71; und schließlich
  • das Vorführen von Werken der bildenden Künste72 durch optische Einrichtungen.

Diese Wiedergaben sind dem Urheber vorbehalten bzw. von dessen Zustimmung abhängig, sofern sie öffentlich73 erfolgen.

Umfasst ist dabei jede unmittelbare öffentliche Wiedergabe vor Publikum. Ob der Vortrag, die Aufführung oder Vorführung „Live“ oder verzögert, unmittelbar oder mittelbar mithilfe von Bild- oder Schallträgern, Datenträgern, via Rundfunksendung oder Stream wiedergegeben wird, ist unerheblich.

Beispiel
Ein Drama wird im Theater aufgeführt, durch den Autor im Zuge einer Lesung aber vorgetragen. Die Wiedergabe der Aufzeichnung dieser Theaterdarbietung auf einer öffentlichen Leinwand ist, ebenso wie die Wiedergabe eines Kinofilms, wiederum eine Aufführung.

Dasselbe gilt auch für – im öffentlichen Raum allgegenwärtige – Musik, die mithilfe von Rundfunksendungen, Ton- oder Datenträgern wiedergegeben wird. Diese für den Einzelnen unüberblickbaren Aufführungen werden Urhebern durch die Verwertungsgesellschaft AKM vergütet, die Beiträge von den jeweiligen Veranstaltern einhebt.

Werke der bildenden Künste wie Fotografien, Malereien, Skulpturen, künstlerische Baupläne74 etc. werden vorgeführt, wenn sie der Öffentlichkeit mittels optischer Einrichtungen (Bildschirm, Projektor)75 sichtbar gemacht werden. Werden Werke oder Reproduktionen aber in physischer Form verteilt oder gar nur von einem Vortragenden präsentiert, greift das Vorführungsrecht nicht. Schutz gewährt in diesen Fällen bereits eine vorgelagerte „Stufe“, beispielsweise das Vervielfältigungs- oder Verbreitungsrecht.

Zurverfügungstellungsrecht

Gegenstand des Zurverfügungstellungsrechts ist die öffentliche Zurverfügungstellung zum interaktiven Abruf eines Werks. Die Möglichkeit zum interaktiven Abruf ist dann gegeben, wenn Nutzer die Werke an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl76 – also über Netzwerke wie das Internet77 – abrufen können. Damit ist das Zurverfügungstellungsrecht das zentrale Verwertungsrecht im Internet.

In einigen Fällen ist die Zurverfügungstellung anderen Verwertungen so ähnlich, dass die Abgrenzung mitunter schwerfällt. Dies ist insbesondere beim Streaming der Fall: Hierbei ist das charakteristische Merkmal zur Unterscheidung die Möglichkeit des Werkkonsumenten, den Stream zu einer selbstgewählten Zeit (neu) zu starten, zu pausieren oder vor- und zurück zu spulen. Live-Streams, die solche Möglichkeiten nicht bieten, fallen unter das Senderecht.78

Beispiel
Ein YouTube-Benutzer lädt ein fremdes Filmwerk ohne Zustimmung der Urheber auf seinen Account, ohne die Aufrufbarkeit einzuschränken. Hierbei handelt es sich um einen unzulässigen Eingriff in das Urheberrecht der Filmurheber. Da YouTube-Videos grundsätzlich zu jeder Zeit abrufbar sind, liegt kein Eingriff in das Senderecht, sondern in das Zurverfügungstellungsrecht der Filmurheber vor.

Grundsätzlich liegt eine Zurverfügungstellung dann vor, wenn der Zurverfügungstellende das Werk, z.B. durch Upload auf einen öffentlichen Server, zugänglich macht. Das Setzen eines Hyperlinks auf einer Website, der auf ein bereits öffentlich abrufbares Werk zeigt, ist damit nicht Zurverfügungstellung.79 Erst wenn das Werk dadurch erstmals einem erweiterten Personenkreis zugänglich gemacht wird, weil der Link beispielsweise technische Schutzmaßnahmen oder Werbeeinschaltungen umgeht, liegt eine Zurverfügungstellung vor.80 Die Art des Links81 ist nicht ausschlaggebend.

Beispiel
Der Betreiber einer Website bindet das frei zugängliche Filmwerk aus dem vorherigen Beispiel in seine Seite ein, ohne dass seine „Herkunft“ von YouTube erkennbar wäre („Inline-Linking“). Dadurch werden die Filmurherber nicht (zusätzlich) in ihrem Zurverfügungstellungsrecht beeinträchtigt. Wird die erste Zurverfügungstellung nämlich beseitigt, ist das Werk auch über die Seite des Linksetzers nicht mehr erreichbar.

Siehe zum Urheberrecht im Internet auch: Gilt das Urheberrecht auch im Internet?

Erstmaliges öffentliches Zugänglichmachen und erstmalige Inhaltsangabe

Zum Recht der ersten öffentlichen Inhaltsangabe und des ersten öffentlichen Zugänglichmachens siehe: Ist die erstmalige Veröffentlichung eines Werks dem Urheber vorbehalten?

Manfred Büchele, Lars Kerbler

 

Das Urheberrechtsgesetz („UrhG“) unterscheidet zwischen der Veröffentlichung und dem Erscheinen eines Werks. Die Veröffentlichung tritt ein, sobald das Werk der Öffentlichkeit zugänglich wird. Ein Werk ist aber erst dann erschienen, wenn es mit Einwilligung eines Berechtigten in größerer Stückzahl in Verkehr gebracht worden ist.

Beispiel
Mit dem Kinostart eines Filmwerks wird dieses veröffentlicht. Sobald dasselbe Filmwerk mit Einwilligung der Urheber erstmalig als Blu-Ray-Disc im Handel verkauft oder zum Download angeboten wird, ist es erschienen.

Manche Verwertungsrechte und freie Werknutzungen entstehen oder erlöschen mit der Veröffentlichung oder mit dem Erscheinen des Werks: Grundsätzlich entsteht das Zitatrecht mit Veröffentlichung, das Recht zur ersten Inhaltsangabe erlischt damit.

Der Zeitpunkt des Erscheinens oder der Veröffentlichung kann für urheber- oder leistungsschutzrechtliche Schutzfristen ausschlaggebend sein; schließlich ist das Erscheinen auch maßgeblich für die gesetzliche Vermutung der Urheberschaft.

Veröffentlichung und Erscheinen

Veröffentlichung und Erscheinen sind zwei urheberrechtlich relevante Vorgänge, die sich gleichzeitig oder getrennt voneinander verwirklichen können, die aber auch unterschiedliche Rechtswirkungen mit sich bringen. Unveröffentlichte Werke werden mit dem Erscheinen gleichzeitig veröffentlicht; das Erscheinen bringt also jedenfalls die Veröffentlichung mit sich.

Mit dem Erscheinen erlangt die Allgemeinheit Konsumptionsmöglichkeiten, die wesentlich weiter reichen als jene, die mit der Veröffentlichung entstehen. Während das breite Publikum veröffentlichte Werke üblicherweise in einer Abhängigkeit (Leihe aus Bibliotheken, Vorführung im Kino oder Aufführung im Konzertsaal) konsumiert, gelangen Exemplare erschienener Werke in den jeweiligen Verantwortungsbereich der einzelnen Werknutzer: Sie lesen das erworbene Buch wann und wo sie möchten; zu denselben Bedingungen sehen sie sich den Film aus der Online-Mediathek an. Im Ergebnis können sie sich das Werkstück mit nach Hause nehmen und es dort autonom konsumieren.

Da der Urheber sein Werk mit dem Erscheinen weiter aus seiner eigenen Sphäre entlässt als durch eine bloße Veröffentlichung, sieht das UrhG für erschienene Werke zum Teil andere Möglichkeiten zur freien Werknutzung vor, beispielsweise für Zitate59.

Die Veröffentlichung eines Werks

§ 8 UrhG sieht vor: „Ein Werk ist veröffentlicht, sobald es mit Einwilligung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.“

Ein Werk60 wird im Sinne dieser Bestimmung dann veröffentlicht, wenn es seinen Weg zur Allgemeinheit antritt, es also einem breiten Publikum68 wahrnehmbar gemacht wird. Auch eigenständig urheberrechtlich geschützte Werkteile69 oder Bearbeitungen70 können veröffentlicht werden.71 Die Veröffentlichung ist ein einmaliger, nicht umkehr- oder wiederholbarer Akt72 – in anderen Worten: Was einmal veröffentlicht ist, bleibt veröffentlicht.

Siehe

Rechtswirkungen der Veröffentlichung

Die Veröffentlichung eines Werks ist Voraussetzung für unterschiedliche freie Werknutzungen73:

  • Veröffentlichte, aber vergriffene oder noch nicht erschienene Werke dürfen in Sammlungen vervielfältigt und auf bestimmte Arten genutzt werden;
  • das Zitatrecht74 betrifft zumindest veröffentlichte Werke;
  • ebenso die freie, öffentliche Zurverfügungstellung für Unterricht und Lehre an Schulen, Universitäten und an anderen Bildungseinrichtungen;
  • veröffentlichte Werke der bildenden Kunst dürfen zur Nutzung in Versteigerungs- und Verkaufskatalogen kopiert, verbreitet und öffentlich zur Verfügung gestellt werden, sofern damit Werkstücke des konkreten Werks beworben werden;
  • veröffentlichte, auf Bild- und Schallträgern festgehaltene Werke dürfen zugunsten von Medienarchiven82 des Bundes kopiert und diesen überlassen werden.
  • Im Rahmen der Nutzung verwaister Werke83 durch Sammlungen.

In einzelnen Fällen ist die Veröffentlichung maßgeblicher Anknüpfungspunkt für den Lauf urheber- oder leistungsschutzrechtlicher Schutzfristen:

  • Die Schutzfrist anonymer oder pseudonymer (Teil-)Werke wird durch Veröffentlichung auf 70 Jahre ab Ablauf des Veröffentlichungsjahres verlängert;
  • wird die Aufzeichnung einer Darbietung veröffentlicht, so verlängert sich der Schutz des Veranstalters auf 50 Jahre nach Ablauf des Veröffentlichungsjahres;
  • wird ein Licht- oder Laufbild veröffentlicht, so erlischt das Schutzrecht des Herstellers erst 50 Jahre nach Ablauf des Veröffentlichungsjahres;
  • das Schutzrecht an veröffentlichten Datenbanken erlischt 15 Jahre nach Ablauf des jeweiligen Veröffentlichungsjahres.

Siehe zu den Schutzfristen: Wann endet der Urheberschutz?

Das Erscheinen eines Werks

Im Unterschied zur Veröffentlichung ist ein Werk erschienen, sobald mit Einwilligung des Berechtigten „Werkstücke in genügender Anzahl feilgehalten oder in Verkehr gebracht worden sind84. Werkstücke werden allerdings dann nicht in genügender Anzahl feilgehalten oder in Verkehr gebracht, wenn ein Online-Zurverfügungstellen im Internet erfolgt.

Beispiel
Die deutsche Erstauflage des vierten Bandes der Harry Potter-Reihe mit einem Umfang von 1.000.000 Exemplaren ist am Erstverkaufstag erschienen. Im Gegensatz dazu erscheint eine in 3-facher Ausführung eingereichte und sodann nur in Bibliotheken zugängliche Dissertation nicht, sie ist damit aber veröffentlicht.

Rechtswirkungen des Erscheinens

Mit dem Erscheinen eines Werks wird derjenige als Urheber des Werks vermutet, der auf den in Verkehr gebrachten Werkstücken in üblicher Weise als Urheber bezeichnet wurde.

Der Urheber erwirbt nach 20 Jahren ab Ende des Erscheinungsjahres jedenfalls das Recht, sein Werk der Literatur oder der Tonkunst im Rahmen einer Gesamtausgabe zu verwerten. Erscheint ein Werk der Tonkunst mit Zustimmung des Berechtigten85 auf Schallträgern, so hat dieser auch anderen Herstellern von Schallträgern dieselbe Verwertung im Rahmen einer Zwangslizenz zu gestatten.

Räumt der Urheber eines Beitrags zu einer Sammlung86 dem Herausgeber oder Verleger dieser Sammlung ein Werknutzungsrecht87 über den Beitrag ein, erlischt das Recht abhängig vom Erscheinen der Sammlung:

  • Werknutzungsrechte an Beiträgen in Zeitungen erlöschen unmittelbar nach dem Erscheinen,
  • Werknutzungsrechte an Beiträgen in anderen periodischen Sammlungen und
  • an Beiträgen in nicht periodischen Sammlungen, die der Urheber der Sammlung unentgeltlich überlässt, erlöschen ein Jahr nach Ablauf des Erscheinungsjahres.

Erscheint ein Beitrag zu einer Sammlung nicht innerhalb eines Jahres nach Ablieferung, so kann der Urheber dem Herausgeber oder Verleger der Sammlung die Nutzungsrechte wieder entziehen.

Das wissenschaftliche Zweitverwertungsrecht88 des (Mit-)Urhebers hängt zum einen vom (gedruckten) Erscheinen, zum anderen vom Zeitpunkt der Erstveröffentlichung des wissenschaftlichen Beitrags ab.

Das Leistungsschutzrecht am nachgelassenen Werk89 entsteht erst mit seinem Erscheinen90.

Manche freien Werknutzungen91 setzen das Erscheinen des genutzten Werks voraus:

  • Freie Werknutzungen für Menschen mit Behinderungen;
  • die Nutzung von erschienenen Werken im Rahmen des Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauchs;
  • die freie Werknutzung von vertonten (Teil-)Sprachwerken im Zusammenhang mit dem zugehörigen Tonkunstwerk gegen angemessenes Entgelt;
  • die Verwertung von vertonten Sprachwerken u.a. in Programmheften und Beilagen zu Schallträgern;
  • der unentgeltliche öffentliche Vortrag oder die unentgeltliche öffentliche Wiedergabe von Sprachwerken;
  • freie öffentliche Aufführungen von Tonkunstwerken;
  • die freie Werknutzung verwaister Werke durch Sammlungen.

Der Zeitpunkt des Erscheinens von Bild- und Schallträgern ist in einigen Fällen maßgeblich für den Leistungsschutz der Schallträgerhersteller und ausübenden Künstler. Siehe zu den Schutzfristen: Wann endet der Urheberschutz?

Manfred Büchele, Lars Kerbler

 

Gerade der Öffentlichkeitsbegriff ist im Urheberrecht zentral, beispielsweise

  • sind Verwertungshandlungen70 regelmäßig dann dem Urheber vorbehalten, wenn sie an eine Öffentlichkeit gerichtet sind;
  • löst die Veröffentlichung eines Werks gewisse Rechtsfolgen aus;
  • dürfen (im Übrigen zulässige) Privatkopien nicht öffentlich zugänglich gemacht werden.

So wichtig die „Öffentlichkeit“ im Gesetz ist, so unterschiedlich sind die damit angesprochenen Personenkreise. Die Öffentlichkeit gibt es in zumindest drei grundsätzlich verschiedenen Lesarten:

  • zunächst die Öffentlichkeit im Sinne der Allgemeinheit,
  • ferner die Öffentlichkeit als breiteres Publikum und
  • zuletzt jene Öffentlichkeit, die bereits bei einem Personenkreis vorliegt, dessen Mitglieder durch persönliche Beziehungen weder untereinander noch zum Werkverwerter oder zum Veranstalter verbunden sind.

Das Werk muss den jeweils angesprochenen Personenkreis nicht gleichzeitig erreichen; beispielsweise wird ein Filmwerk öffentlich vorgeführt, wenn Werknutzer das Werk nur einzeln, aber aufeinanderfolgend konsumieren können.85

Öffentlichkeit als Einzelfallentscheidung

Das Vorliegen von Öffentlichkeit ist mangels konkreter Definition im Gesetz stets eine Einzelfallentscheidung.87

Die Öffentlichkeit der Veröffentlichung und des Erscheinens

Der Begriff der Öffentlichkeit ist zentral für die Beurteilung, ob ein Werk bereits veröffentlicht oder erschienen ist.89 Konkret ist die Öffentlichkeit im Sinne dieser Bestimmungen die Allgemeinheit im Sinne des breitestmöglichen Publikums.91 Hierbei sind beschränkte Personenkreise prinzipiell nicht umfasst.92

Beispiel
Seine Weltreise dokumentiert ein Backpacker mithilfe einer GoPro-Kamera. Die fertig geschnittene Version seiner Dokumentation unterlegt er mit urheberrechtlich geschützter Hintergrundmusik, ohne die Zustimmung der Komponisten einzuholen. Da er seine zahlreichen Reisebekanntschaften an seinem Werk teilhaben lassen möchte, stellt er die Videodatei auf Facebook, wo sie für seine 387 Facebook-Freunde abspielbar ist. Durch die Zurverfügungstellung hat er sein Video noch nicht veröffentlicht, da 387 Facebook-Benutzer nicht als Allgemeinheit anzusehen sind. Die Verwertung der geschützten Hintergrundmusik behandelt das folgende Beispiel.

Senderechtlicher Öffentlichkeitsbegriff

Eine Sendung93 kann durch Rundfunk (also terrestrisch) oder mittels Leitungen erfolgen. Rundfunksendungen sind dabei jedenfalls öffentlich,94 während für andere Sendungen die senderechtliche Öffentlichkeit maßgeblich ist: Sie meint einen nicht von vornherein begrenzten und durch keinerlei persönliches oder örtliches Naheverhältnis verbundenen Personenkreis.95 Öffentlich ist also zunächst jene Sendung, die an ein Publikum an verschiedenen Orten gerichtet ist; Wiedergabe in einzelnen Gebäuden oder Gebäudekomplexen begründet noch keine Öffentlichkeit.96 Außerdem unterhält das öffentliche Publikum keine privaten oder persönlichen Beziehungen zueinander, und es ist grundsätzlich nicht auf eine konkrete Zahl an Werknutzern beschränkt. Es handelt sich also um ein breiteres Publikum als jenes der öffentlichen Wiedergabe, aber noch nicht um die Allgemeinheit.

Öffentlichkeitsbegriff der öffentlichen Wiedergabe, Zurverfügungstellung und Verbreitung

Der Öffentlichkeitsbegriff des öffentlichen Aufführens, Vortragens und Vorführens sowie der Zurverfügungstellung und der Verbreitung97 ist vom eben Erläuterten klar abzugrenzen. Diese Öffentlichkeit kann bereits bei einem Publikum, das aus wenigen Personen besteht, vorliegen, wenn diese nicht untereinander oder zum Werkverwerter/Veranstalter durch ein reelles persönliches Band verbunden und dadurch zur Allgemeinheit klar abgegrenzt sind.98 Bezüglich der Personenanzahl bestehen keine konkreten Ober- oder Untergrenzen: während schon eine einstellige Personenanzahl eine Öffentlichkeit darstellen kann, können auch 120 Hochzeitsgäste99 noch einen privaten Kreis bilden – es entscheiden insbesondere die persönlichen Beziehungen.100 Andere in der Rechtsprechung herangezogene Kriterien zur Bewertung sind u.a.

  • eine Erwerbsabsicht des Werkverwerters;
  • das Erreichen eines „neuen Publikums“, das sich von der vormals bereits erreichten öffentlichen Personengruppe unterscheidet; und sogar
  • das Vorliegen einer unbestimmten Zahl möglicher Leistungsempfänger, während recht viele Personen tatsächlich anwesend sind.101
Beispiel
Mit seiner Zurverfügungstellung auf Facebook hat der Weltreisende aus dem ersten Beispiel eine Öffentlichkeit erreicht, da 387 z.T. nur flüchtige Bekanntschaften im Sinne des Zurverfügungstellungsrechts üblicherweise eine Öffentlichkeit bilden. Die visuellen Anteile der Dokumentation kann er als Urheber frei verwerten, hinsichtlich der Hintergrundmusik greift er allerdings unzulässigerweise in die Verwertungsrechte der jeweiligen Urheber ein.
Manfred Büchele, Lars Kerbler, Florian Hueter

 

Durch die öffentliche Wiedergabe von Musik werden in der Regel geschützte Werke urheberrechtlich verwertet.

Soll Musik in Österreich öffentlich wiedergegeben werden, so kann die Zustimmung gegen Gebühr pauschal über die Verwertungsgesellschaft AKM eingeholt werden.

Schutz von Musik

Das Urheberrechtsgesetz („UrhG“) stellt unterschiedliche Leistungen1 unter Schutz, welche bei Musikstücken oftmals zusammentreffen. Während Kompositionen wie Lieder, Werbe- oder Filmmusik, Arien, Operetten und Unterhaltungsmusik93 oftmals geschützte Werke der Tonkunst sind, können die zugehörigen Liedtexte urheberrechtlichen Schutz als Sprachwerke genießen. Der Schutz dieser Werke unterliegt den allgemeinen urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen, er kommt den Urhebern der jeweiligen Musik- und Textbeiträge zu.

Vom Urheberschutz wird der Leistungsschutz von Darbietungen unterschieden, der den ausübenden Künstlern gesondert zukommt. Neben den Komponisten und Autoren der dargebotenen Werke haben damit auch die Interpreten eingeschränkte Möglichkeiten, ihre Darbietungen ausschließlich zu verwerten.94

Die Aufführung als Verwertungsrecht

Das Recht der öffentlichen Wiedergabe95 von Werken umfasst auch das ausschließliche Aufführungsrecht des Urhebers. Damit bestimmt dieser, zu welchen Bedingungen sein Werk öffentlich aufgeführt werden darf – unabhängig davon, ob es unmittelbar persönlich, mithilfe von Bild- oder Tonträgern oder durch ein Streamingverfahren wiedergegeben wird.97

Der Charakter der Aufführung ist für ihre rechtliche Bewertung unerheblich, weshalb sowohl die hauptsächliche (Konzerte, Operetten, Musicals) und die vordergründige Aufführung (Diskotheken, Tanzlokale) sowie die reine Hintergrundmusik (Gastronomie, Handel, Arbeitsstätten) und sonstige zweckdienliche Musikaufführungen (Telefonwarteschleifen) vom Aufführungsrecht der Urheber umfasst sind.

Die unterschiedlichen Nutzungsarten schlagen sich allerdings in unterschiedlichen Tarifen nieder, welche von ggf. unterschiedlichen Verwertungsgesellschaften festgesetzt und pauschal von der Verwertungsgesellschaft AKM (Verwertungsgesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger) eingehoben werden.102

Das leistungsschutzrechtliche Aufführungsrecht der Interpreten ist im Gegensatz dazu eingeschränkt: Der ausübende Künstler hat

  • das Recht, seine Darbietung auf einem Bild- oder Schallträger festzuhalten, diesen zu vervielfältigen und zu verbreiten und die Darbietung öffentlich zur Verfügung zu stellen;
  • das Recht, seine Darbietung durch Rundfunk zu senden – außer die Sendung wird mit Hilfe eines Bild- oder Schallträgers vorgenommen, der mit Einwilligung des ausübenden Künstlers hergestellt und verbreitet wurde;
  • das Recht, seine Darbietung durch technische Einrichtungen außerhalb des Orts (Theater, Saal, Platz, Garten und dgl.), wo sie stattfindet, öffentlich wiederzugeben – außer die Wiedergabe wird mit Hilfe eines Bild- oder Schallträgers, der mit Einwilligung des ausübenden Künstlers hergestellt und verbreitet wurde, oder mit Hilfe einer zulässigen Rundfunksendung vorgenommen.

Öffentlichkeit

Da die Musikwiedergabe im Privaten nicht Urhebern und Leistungsschutzberechtigten vorbehalten ist, stellt sich – von Fall zu Fall – stets die Frage nach der Einordnung des erreichten Publikums.

Wann eine Aufführung öffentlich ist, bemisst sich nicht nach einer bestimmten Publikumsgröße, sondern vielmehr nach der persönlichen Verbundenheit zwischen den Werkkonsumenten untereinander und zum Veranstalter.103 Eine Öffentlichkeit kann auch dadurch erreicht werden, dass ein öffentlicher Personenkreis durch die Aufführung nicht zur selben Zeit, sondern nach und nach Zugang zur Musik erhält. Sohin ist beispielsweise die Laufkundschaft eines Handelsbetriebs eine sukzessive Öffentlichkeit, selbst wenn oftmals nur einzelne Personen gleichzeitig anwesend sind.104

Beispiel

Auch die Musikaufführung in einer Bar, die zeitweise nur einzelne Gäste bedient, ist öffentlich. Diese sukzessive Öffentlichkeit kommt durch den teils gleichzeitigen, teils aufeinanderfolgenden Werkkonsum zu Stande.
Quelle: Simon Rae/unsplash.com

Siehe zum Öffentlichkeitsbegriff auch Was versteht man im Urheberrecht unter Öffentlichkeit?

Verwertungsgesellschaften

Verwertungsgesellschaften sind das Bindeglied zwischen den Werkurhebern und -nutzern; sie nehmen die Rechte der Urheber kollektiv wahr.105

Zur Wahrnehmung der Rechte für Musikaufführungen sind in Österreich AKM (Verwertungsgesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger) und LSG (Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten) zuständig, sie erteilen Lizenzen106 zur Verwertung von Musik für nahezu das gesamte Weltrepertoire.107 Das Entgelt für diese Lizenzen wird nach verschiedenen Parametern festgelegt, z.B. nach (durchschnittlicher) Besucheranzahl oder beschallter Verkaufsfläche.

Gewöhnlich treten Urheber und ausübende Künstler ihre Rechte mittels Wahrnehmungsverträgen an die zuständigen Verwertungsgesellschaften ab. Die Einnahmen der Verwertungsgesellschaften werden zur Vergütung der Urheber und ausübenden Künstler nach festgelegten Aufteilungsschlüsseln ausgeschüttet.108

Urheber und Interpreten, die keine Wahrnehmungsverträge geschlossen haben, sind von der Ausschüttung dieser Tantiemen ausgenommen. Wird ausschließlich ihre Musik aufgeführt, so kann ausnahmsweise von der Veranstaltungsmeldung bei der Verwertungsgesellschaft abgesehen werden, wenn die persönliche Zustimmung der Berechtigten eingeholt wird.

Rechte und Pflichten des Veranstalters

Veranstalter ist derjenige, der als Veranstalter auftritt und auf dessen Anordnung und Rechnung eine Aufführung erfolgt.109 Veranstalter sind typischerweise für organisatorische Tätigkeiten (Engagement der Künstler, Einholung von Genehmigungen, Anmietung von Räumlichkeiten, Erfüllung behördlicher Auflagen, Marketing, etc.) verantwortlich.

Es liegt insbesondere in der Verantwortung der Veranstalter, die erforderlichen Werknutzungsbewilligungen einzuholen. Das erfolgt in der Regel durch Anmeldung einer Einzel- oder Dauerveranstaltung bei der AKM.

Gemeinsam mit den ausübenden Künstlern einer Darbietung kann auch dem Veranstalter ein Leistungsschutzrecht daran zukommen. Es entstehen gemeinsame, ausschließliche Rechte, u.a. für das Festhalten, die öffentliche Zurverfügungstellung, das Senden oder die öffentliche Wiedergabe der Darbietung. 110

Die öffentliche Wiedergabe als freie Werknutzung

Unter bestimmten Voraussetzung kann die öffentliche Aufführung eines Werks der Tonkunst oder einer Darbietung als freie Werknutzung zulässig sein. Neben den allgemeinen freien Werknutzungsmöglichkeiten111 bestehen für die Aufführung von Tonkunstwerken Sonderregelungen, wie bspw. bei der Aufführung

  • im Rahmen nicht Erwerbszwecken dienender Veranstaltungen bei freiem Eintritt oder bei Wohltätigkeitsveranstaltungen;
  • mit Drehorgeln, Spieldosen oder anderen Schallträgern, die nicht persönlich beeinflusst werden können;
  • bei kirchlichen beziehungsweise bürgerlichen Feierlichkeiten oder militärischen Anlässen, sofern der Eintritt unentgeltlich ist;
  • von Brauchtumsmusik durch Musikkapellen und Chöre unter bestimmten Voraussetzungen.112

Auf diese sog. Aufführungsfreiheit kann sich u.a. nur stützen, wer rechtmäßige Vervielfältigungsstücke nutzt und keine ausübenden Künstler gegen Entgelt beschäftigt; außerdem nur dann, wenn die Aufführung keine mit Werken der Literatur (z.B. Oper) oder Filmwerken verbundenen Tonkunstwerke umfasst.

Auch für die öffentliche Wiedergabe der leistungsschutzrechtlich geschützten Darbietungen sieht das Gesetz freie Nutzungen vor, beispielsweise für den nicht-kommerziellen Gebrauch im Unterricht und in der Wissenschaft; diese richten sich weitgehend nach den entsprechenden freien (urheberrechtlichen) Werknutzungen.

Guido Donath

 

Das Folgerecht ist eine Regelung, die den Urhebern106 von Werken der bildenden Kunst (Gemälde, Bilder, Grafiken, Zeichnungen, Plastiken etc, aber auch Lichtbildwerke) einen Anspruch auf Teilhabe an einer Wertsteigerung ihrer Werke einräumt. Denn anders als bei anderen Werken (zB Musikkompositionen, die über einen längeren Zeitraum verwertet werden) profitiert der Urheber von einem Werk der bildenden Kunst nur einmal, nämlich beim Verkauf des Originalwerkes. Allerdings kann es im Laufe der Zeit auch bei diesen Schöpfungen zu starken Wertsteigerungen kommen.

Gegenstand des Folgerechts sind Originale von Werken der bildenden Kunst – als Originale gelten dabei zunächst selbstverständlich Werke, die vom Urheber selbst geschaffen wurden, aber darüber hinaus auch solche, die vom Urheber oder unter seiner Leitung in begrenzter Auflage hergestellt und in der Regel nummeriert und signiert sind.

Der Anspruch des Urhebers auf Folgerechtsvergütung entsteht, wenn ein solches Original um einen Preis von mehr als EUR 2.500,00 weiterveräußert (die erste Veräußerung durch den Urheber selbst ist also nicht umfasst) wird und an der Veräußerung ein Vertreter der Kunstmarkts (Galerie, Kunsthändler etc) als Verkäufer, Käufer oder Vermittler beteiligt ist. Das bedeutet insbesondere, dass etwa bei Verkäufen zwischen Privatpersonen das Folgerecht nicht zur Anwendung kommt.

Die Höhe der Folgerechtsvergütung ist gestaffelt und vom Verkaufserlös abhängig, beträgt aber höchstens EUR 12.500,00:

  • 4% von den ersten EUR 50.000,00
  • 3% von den weiteren EUR 150.000,00
  • 1% von den weiteren EUR 150.000,00
  • 0,5% von den weiteren EUR 150.000,00
  • 0,25% von allen weiteren Beträgen

Schuldner des Anspruchs ist der Veräußerer, der involvierte Vertreter des Kunstmarkts haftet für den Anspruch aber – wenn er nicht bereits selbst unmittelbarer Schuldner ist – ebenfalls. Um dem berechtigten Urheber eine gewisse Kontrolle über folgerechtspflichtige Transaktionen zu geben und die Geltendmachung seines Anspruchs zu ermöglichen, hat dieser einen gesetzlichen Auskunftsanspruch gegenüber den Vertretern des Kunstmarkts – diese haben über entsprechendes Verlangen von Urhebern (oder Verwertungsgesellschaften) Auskunft über folgerechtsrelevante Vorgänge Auskunft zu erteilen.

Beispiel
Ein Künstler hat im Jahr 2000 eines seiner Gemälde an einen privaten Käufer um EUR 1.500,00 verkauft – zu diesem Zeitpunkt war der Künstler in der Szene noch gänzlich unbekannt. In den Folgejahren wurde jedoch der Kunstmarkt auf ihn aufmerksam und seine Werke erzielen beträchtliche Summen. Wird das im Jahr 2000 verkaufte
Bild von einer Kunstgalerie („Vertreter des Kunstmarkts“) im Jahr 2021 um den Preis von 210.000,00 verkauft, steht dem Künstler aus dieser Transaktion eine Folgerechtsvergütung in Höhe von EUR 6.600,00 zu (5% von EUR 50.000,00 = EUR 2.000,00; 3% von EUR 150.000,00 = EUR 4.500,00 und 1/ von EUR 10.000,00 = EUR 100,00).
Manfred Büchele, Lars Kerbler, Hans Strasser

 

Zum Schutz ideeller und persönlicher Urheberinteressen sieht das Urheberrechtsgesetz („UrhG“) unterschiedliche Urheberpersönlichkeitsrechte vor.

Anders als die wirtschaftlichen Verwertungsrechte1 stellen sie nicht wirtschaftliche Ertragschancen sicher, sondern schützen das geistige Band zwischen dem Urheber und seinem Werk. Sie umfassen

  • die erstmalige Veröffentlichung des Werks (Veröffentlichungsrecht),
  • die Anerkennung der Urheberschaft,
  • das Recht auf Urheberbezeichnung und
  • den Schutz der Integrität eines Werkes.

Die Urheberpersönlichkeitsrechte sind unter Lebenden nicht übertragbar, gehen im Falle des Ablebens des Urhebers jedoch auf seine Erben über. Auf die Urheberpersönlichkeitsrechte im Ganzen kann nicht verzichtet werden, einzelne Rechte können aber vertraglich außer Kraft gesetzt werden.

Veröffentlichungsrecht

Der Urheber kann umfassend über die Bedingungen entscheiden, zu denen sein Werk erstmals seinen Weg an die Öffentlichkeit findet.

Siehe dazu Ist die erstmalige Veröffentlichung eines Werks dem Urheber vorbehalten?

Schutz der Urheberschaft

Wird ein Werk einem anderen als dem Urheber zugeschrieben oder wird seine Urheberschaft am Werk bestritten, so kann der Urheber sich jederzeit auf seine Urheberschaft berufen und gegen Dritte vorgehen, die sich die Urheberschaft anmaßen.108 Infolgedessen kann das Gericht mittels Klage ersucht werden, die Urheberschaft am Werk festzustellen oder die Unterlassung von Verstößen anzuordnen.

Das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft ist unverzichtbar, weshalb anderslautende Vereinbarungen unzulässig sind.111

Urheberbezeichnung

Eng mit dem Recht auf Anerkennung der Urheberschaft verbunden ist das verzichtbare113 Recht des Urhebers, zu entscheiden, ob und wie das Werk mit einer Urheberbezeichnung auszustatten ist. Das gilt beispielsweise für den Ghostwriter, der einer Fremdzuschreibung seines Werkes vertraglich zustimmt und somit auf seine Nennung als Urheber verzichtet.114 Die Anbringung einer Urheberbezeichnung ist keine Voraussetzung für den urheberrechtlichen Schutz, der als Urheber Genannte gilt jedoch bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber.115

Siehe zur Urheberbezeichnung im Detail Wann und wie ist der Urheber zu nennen?

Beispiel – Riven Rock

Da Übersetzungen literarischer Werke in der Regel selbst urheberrechtlich geschützte Bearbeitungen darstellen, muss bei einer Literatursendung des Radiosenders Ö1 über den amerikanischen Autor T.C. Boyle auch der Übersetzer genannt werden, wenn während der Sendung Zitate aus dessen Übersetzungen verlesen werden.116
Quelle: dtv.de
Beispiel – Universum

Dem Urheber der Filmmusik zu „Glockner – der schwarze Berg“ der ORF-Dokumentationsreihe „Universum“ steht es aufgrund seines Urheberpersönlichkeitsrechts auch zu, zu untersagen, dass er als Urheber genannt wird.117
Quelle: derstandard.at

Werkschutz

Der Werkschutz schützt die Integrität von Werken. Zugrundeliegende Idee ist es, dem Urheber – den eine persönliche Beziehung mit seinem Werk verbindet – zu ermöglichen, über die Gestalt seines Werks zu entscheiden.118 Werden Werke also öffentlich zugänglich gemacht, dürfen daran grundsätzlich keine Kürzungen, Zusätze oder andere Änderungen – auch nicht vom Nutzungsberechtigten – vorgenommen werden.

Beispiel
Die lediglich ausschnittsweise Herausgabe einer Buchtitelzeichnung der bekannten Karikaturistin Winnie Jakob stellt eine Verletzung des Werkschutzes dar, wenn für diese „Kürzung“ nicht ihre Zustimmung eingeholt wurde.119

Den gravierendsten Eingriff in den urheberpersönlichkeitsrechtlichen Werkschutz bilden Entstellungen, Verstümmelungen und andere Änderungen, die die geistigen Interessen des Urhebers schwer beeinträchtigen. Eine derartige Beeinträchtigung der Interessen des Urhebers kann – nebst einer Änderung direkt am Werk – auch durch das Umfeld der Nutzung eintreten.120 Solche Eingriffe dürfen selbst dann nicht vorgenommen werden, wenn der Urheber zu Änderungen allgemein eingewilligt hat, diese jedoch nicht genauer definiert wurden.

Sonstige Änderungen sind jedoch zulässig, wenn der Urheber seine Einwilligung dazu erteilt hat, wenn gesetzliche Ausnahmen vorliegen oder eine Änderung durch den Nutzungsberechtigten den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten entspricht. Seine Einwilligung kann der Urheber sowohl ausdrücklich als auch schlüssig erteilen. Gesetzliche Ausnahmen für das Änderungsverbot bestehen beispielsweise zugunsten des Zitats, für das auch die Verwendung einzelner Stellen eines bereits veröffentlichten Werkes erlaubt ist.121 Eine gegen das Änderungsverbot verstoßende Kürzung eines Werkes liegt in diesem Fall nicht vor.

Die Frage, ob eine Änderung den im Verkehr geltenden Gewohnheiten entspricht, kann nicht im Vorhinein mit Hilfe abstrakter Kriterien beantwortet werden. Ganz im Gegenteil: die Interessen des Urhebers sowie die des Nutzungsberechtigten müssen gegeneinander abgewogen werden. Maßgeblich für die Beurteilung sind insbesondere Art und Umfang der Änderung und der Gebrauchszweck, für den die Nutzungsberechtigung erteilt wurde.122

Beispiel – Tirol Milch

Die behutsame Änderung eines zu Werbezwecken geschaffenen Logos durch die Anpassung der Hintergrundfarbe wie in der obigen Abbildung kann demnach zulässig sein, wenn durch die geringfügige Änderung eine bessere Abgrenzung zu anderen am Markt erhältlichen Produkten erzielt werden soll.123 In einem derartigen Fall überwiegen die wirtschaftlichen Interessen des Nutzungsberechtigten.
Quelle: OGH 11.05.2010, 4 Ob 49/10z
Beispiel – Zimmermann Fitness

Wird das urheberrechtlich geschützte Logo eines Unternehmens aufgrund eines Eigentümerwechsels um einen Zusatz ergänzt, der auf diesen hinweist, liegt keine in den Werkschutz eingreifende Änderung vor. Der wesentliche gestalterische Kern des Logos bleibt davon unberührt. Werden darüber hinaus jedoch auch die Schriftgröße und der Zeichenabstand des Logos geändert, liegt eine Verletzung des Werkschutzes vor.124
Quelle: lexisnexis.com

Urstücke von Werken der bildenden Künste dürfen selbst dann nicht verändert werden, wenn sie in einer Weise genutzt werden, die sie der Öffentlichkeit nicht zugänglich macht. Ziel dieser strengeren Regelung ist es, das Interesse der Allgemeinheit und des Urhebers daran zu wahren, dass Originale von Werken der bildenden Künste die Gestalt behalten, die ihnen der Urheber verliehen hat.125

Beispiele

Bundeshymne
Die geschlechtsneutrale Pop-Version der österreichischen Bundeshymne von Christina Stürmer – die vom Bildungsministerium in Auftrag gegeben und veröffentlicht wurde – stellt keinen Verstoß gegen den Werkschutz dar. Dies gründet zum einen in der schlüssig erteilten Einwilligung der Schöpferin – erteilt durch die Teilnahme am Preisausschreiben der Republik Österreich – und zum anderen in der Beibehaltung des Sinnes sowie der Grundaussage des Originalwerkes.126
Wahlkampfveranstaltung
Die Verwendung zweier Musikstücke auf einer Wahlkampfveranstaltung wird jedenfalls dann als mittelbare Beeinträchtigung der Interessen der Urheber gewertet, wenn sie dramaturgisch in den Verlauf der Wahlkampfveranstaltung integriert und dadurch in eine inhaltliche Nahebeziehung zum stattfindenden politischen Geschehen gebracht werden.127
Manfred Büchele, Lars Kerbler

 

Das österreichische Urheberrechtsgesetz („UrhG“) knüpft die Urheberschaft und das mit ihr einhergehende Urheberrecht nicht an die Urheberbezeichnung. Somit steht es dem Urheber eines Werks frei, ob er dieses entsprechend kennzeichnet. Allenfalls ist das Anbringen einer Urheberbezeichnung empfehlenswert, da sie im Zweifelsfall wichtige Beweiserleichterungen verschaffen kann.

Von Dritten ist eine Urheberbezeichnung als Hinweis auf den Urheber114 dann im Rahmen jeder Verwertungshandlung115 am Werkstück anzubringen, wenn diese bereits am Original vorhanden ist. Gleichermaßen darf eine bereits vorhandene Urheberbezeichnung nicht entfernt oder geändert werden.

Beispiel
Der geläufige Urhebervermerk „© + <Name des Urhebers> + <Jahr der Erstveröffentlichung>“ ist nicht Voraussetzung für den urheberrechtlichen Schutz, doch erleichtert er die Beweisführung, indem er eine rechtliche Vermutung der Urheberschaft begründet.128

Das Recht auf Urheberbezeichnung

Der Urheber bestimmt, ob und mit welcher Urheberbezeichnung sein Werk zu versehen ist. Auf dieses Recht zur Urheberbezeichnung kann – anders als auf die anderen Urheberpersönlichkeitsrechte129 – verzichtet werden,130 indem keine Urheberbezeichnung angebracht wird (anonymes Werk). Wie auch die übrigen Urheberpersönlichkeitsrechte dient das Recht auf Urheberbezeichnung dem Schutz der geistigen Interessen131 des Urhebers und seines „geistigen Bandes“ zum Werk;132 durch die Vorteile der Urhebervermutung (s.u.) wirkt die Urheberbezeichnung jedoch auch weit darüber hinaus.

Wurde das Originalwerk mit einer Urheberbezeichnung versehen, so dürfen Dritte diese einerseits nicht entfernen, andererseits müssen sie auch sämtliche Kopien mit dieser Urheberbezeichnung ausstatten. Dasselbe gilt für Zurverfügungstellungen im Internet: wird ein Werk beispielsweise auf einer Website wiedergegeben, so ist die Urheberbezeichnung im unmittelbaren Zusammenhang anzuführen. Von dieser Grundregel kann vertraglich, und zwar mittels Vereinbarung zwischen Urheber und Verwerter, abgegangen werden.133 Eine Urheberbezeichnung darf hingegen nie dazu dienen, die Kopie eines Werks der bildenden Künste oder eine Bearbeitung als Original auszugeben.

Bei Unterlassen der gebotenen Namensnennung kann sich der Urheber auf unterschiedliche Ansprüche stützen, im Vordergrund stehen hier Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche sowie der Anspruch auf Schadenersatz.134

Art, Ort und Zeitpunkt der Urheberbezeichnung

Als gültige Urheberbezeichnung ist der Name des Urhebers, seine Signatur oder sein Zeichen, ein Pseudonym o.ä. denkbar, 135 sofern dadurch eine eindeutige Zuordnung des Urhebers zu seinem Werk möglich ist.136

Die Urheberbezeichnung muss eindeutig, unmissverständlich und in unmittelbarem Zusammenhang zum Werk erfolgen.137 Nach praktischen Gebräuchen können folgende Stellen für die Urheberbezeichnung als Richtschnur genannt werden:138

  • Körperliche Werkstücke (z.B. Gemälde, Plastiken): am Werkstück selbst
  • Radioprogramme: verbal am Anfang oder am Ende der Sendung oder eines Beitrags
  • Filme: Schriftlich im Vor- oder Nachspann und in Programm- und Vorankündigungen (z.B. Filmplakat)
  • Fotografien und Illustrationen: entlang des inneren oder äußeren Bildrands
  • Auf Webseiten: entsprechend konventionellen „Offline“-Medien
  • In sozialen Netzwerken: innerhalb des Beitrags (z.B. „Tweet“) oder im unmittelbaren Beschreibungstext
  • Bei digitalen Werken: auch in den Metadaten (z.B. IPTC bei Bilddateien, PDF-Metadaten etc.)

Ist die Reproduktion der ursprünglichen Urheberbezeichnung aufgrund technischer Gegebenheiten unmöglich, so muss eine möglichst ähnliche Art der Urheberbezeichnung gewählt werden.

Beispiel
Wird das in den IPTC-Metadaten mit der Urheberbezeichnung einer Fotografin versehene Portrait eines Kolumnisten in der entsprechenden Tageszeitung mehrfach ohne Urheberbezeichnung abgedruckt, liegt ein Verstoß gegen das Recht auf Urheberbezeichnung vor. Durch die Angabe des Namens in den IPTC-Metadaten drücken Urheber auf hinreichende Art aus, dass Veröffentlichungen ihrer Werke nur unter Namensnennung gewünscht sind.139

Urhebervermutung

Obwohl das Bestehen des Urheberrechts nicht an Formalitäten wie eine Urheberbezeichnung geknüpft ist, bringt das Anbringen einer solchen wesentliche Erleichterungen mit sich, vorrangig die Urhebervermutung: Als Urheber gilt demnach derjenige, der als Urheber bezeichnet wurde.

Freilich kennt auch diese Urhebervermutung ihre Grenzen: Zum einen gilt die Urhebervermutung nur für Originale von Werken der bildenden Künste140 und erschienene Werke141, zum anderen ist die Vermutung durch den Beweis der Urheberschaft einer anderen Person widerlegbar.

Die Urhebervermutung wirkt gegenüber jedermann: im Streitfall muss jede Partei, die die Urheberschaft im Urheberrechtsprozess bestreitet, den Beweis des Gegenteils erbringen,142 was die Prozessführung für den vermuteten Urheber erheblich erleichtert.

Herstellerbezeichnung

Auch Hersteller leistungsschutzrechtlich geschützter „einfacher“ Lichtbilder143 haben Anspruch darauf, dass Vervielfältigungsstücke mit derselben Herstellerbezeichnung wie das Original versehen werden, wenn sie zur Verbreitung bestimmt sind. Gleiches gilt auch für Herstellerbezeichnungen an Schallträgern. Ähnlich dieser Ansprüche haben auch ausübende Künstler das Recht, in Bezug auf ihre Darbietungen als Darbietende anerkannt zu werden, wobei Chöre, Orchester und dergleichen als Einheit bezeichnet werden können.

Beispiele

Unterschiedliche Signaturen

Im Laufe seines schöpferischen Wirkens bediente sich Pablo Picasso unterschiedlicher Signaturen. Sowohl zu Lebzeiten wie auch nach seinem Tode vermag dieser Umstand nicht zu schaden: die urheberrechtlich Berechtigten haben das ungeschmälerte Recht auf Urheberbezeichnung; im Streitfall kommt ihnen die Vermutung der Urheberschaft zugute.
Quelle: Wilhelm Boeck & Jaime Sabartes/rtcoerr/www.pablopicassoclub.com
Urheberbezeichnung bei einem Gemälde

Auf Gemälden werden regelmäßig Pseudonyme zur Bezeichnung des Urhebers angebracht. Da auch sie gültige Urheberbezeichnungen sind, reicht die Signatur auf diesem Bild aus, um eine Urhebervermutung zu erwirken. Möchte sich ein Dritter die Urheberschaft zuschreiben, so liegt die Beweislast bei ihm.
Quelle: Piadora/commons.wikimedia.org
Wasserzeichen auf einem Foto

Dieses überdimensionierte Wasserzeichen auf dem Foto eines Sternenhimmels erfüllt die Kriterien einer Urheberbezeichnung und begründet die Vermutung der Urheberschaft. Erforderlich sind (mitunter irritierende) Wasserzeichen jedoch auch im Internet nicht: schon die Angabe des Urhebers in den IPTC-Metadaten der Bilddatei ist eine gültige Urheber- oder Herstellerbezeichnung.
Quelle: Lars Kerbler
Manfred Büchele, Lars Kerbler

 

Ja – das Urheberrechtsgesetz („UrhG“) sieht vor, dass die erstmalige Veröffentlichung von der Zustimmung des Urhebers abhängig ist. Werden Nutzungsrechte übertragen, so ist die Veröffentlichung üblicherweise von der entsprechenden Vereinbarung mitumfasst.

Veröffentlichungsrecht

Der Urheber hat das Recht darüber zu entscheiden, zu welchen Bedingungen das Werk seine private Sphäre verlassen und den Weg zur Öffentlichkeit antreten soll.1 Räumt der Urheber dritten Werknutzungsrechte oder –bewilligungen2 ein, dann ist die Veröffentlichung in der Regel mitumfasst.143

Recht des ersten öffentlichen Zugänglichmachens

Das Verbreitungsrecht umfasst für unveröffentlichte Werke auch das öffentliche Anschlagen, Auflegen, Aushängen, Ausstellen oder ähnliche Arten öffentlicher Zugänglichmachung. Wurde das Werkstück veräußert, so erschöpft sich mit dem Verbreitungsrecht auch dieses Ausstellungsrecht – womit die Veröffentlichung dem Urheber nicht in allen denkbaren Fällen vorbehalten bleibt.144

Beispiel
Auf einem wissenschaftlichen Kongress präsentiert eine Forscherin ihre Erkenntnisse der Öffentlichkeit erstmalig in Form einer Poster-Präsentation. Diese erstmalige Veröffentlichung ist prinzipiell der Urheberin vorbehalten. Veröffentlicht sie ihre Ergebnisse allerdings in einer wissenschaftlichen Zeitschrift, ist davon auszugehen, dass der Verlagsvertrag auch das Recht zur Veröffentlichung inkludiert.

Recht der ersten Inhaltsangabe

Daneben genießt der Urheber auch das Recht, den Inhalt seines Filmkunstwerks oder Werks der Literatur erstmals öffentlich mitzuteilen, solange weder das Werk selbst noch sein Inhalt unter Zustimmung des Urhebers veröffentlicht worden sind. Dieses Recht der erstmaligen Inhaltsangabe schützt den Urheber insbesondere davor, dass der Inhalt seines Werks in Anzeigen, Kritiken oder Besprechungen vorzeitig preisgegeben wird.145

Manfred Büchele, Lars Kerbler

 

Das Urheberrechtsgesetz („UrhG“) sieht vor, dass auch die Bearbeitung an sich als Werk geschützt sein kann, sofern sie die allgemeinen Voraussetzungen für den Werkschutz erfüllt.

Die Bearbeitung von Werken ist grundsätzlich zustimmungsfrei gestattet. Soll die Bearbeitung jedoch öffentlich verwertet146 werden, ist die Einwilligung des Originalurhebers einzuholen.

Einerseits kann der Bearbeiter also selbst ein Urheberrecht an seiner Bearbeitung erlangen, wenn diese selbst eine eigentümliche geistige Schöpfung darstellt. Andererseits muss der Bearbeiter in vielen Fällen die Zustimmung des Originalurhebers einholen, wenn er seine Bearbeitung wirtschaftlich nutzen möchte. Aus der Sicht des Bearbeiters besteht also eine Bandbreite möglicher Rechtslagen, die im Folgenden erläutert werden sollen.

Verwertung bearbeiteter Werke

Soll ein geschütztes Werk mit aufrechtem Urheberschutz in bearbeiteter oder geänderter Form verwertet147 werden, so ist dazu die Zustimmung des ursprünglichen Urhebers erforderlich. Die Verwertung einer Bearbeitung umfasst nämlich jedenfalls die Verwertung des Originalwerks.148

Geringfügige Änderungen

Änderungen am Originalwerk werden aufgrund ihrer Reichweite beurteilt: Geringfügige Änderungen sind mangels schöpferischer Leistung nicht Bearbeitung.149 Ist das Originalwerk urheberrechtlich geschützt, ergibt sich die für den „Bearbeiter“ ungünstigste Situation: Er benötigt zur Verwertung die Zustimmung des Originalurhebers, erwirbt selbst aber keine Rechte an seinen Änderungen.

Bearbeitung im engeren Sinne

Die Bearbeitung, die schon für sich die Werksvoraussetzungen150 erfüllt, ist urheberrechtlich geschützt. Da die wirtschaftliche Verwertung der Bearbeitung von der Einwilligung des Originalurhebers abhängt, wird das Urheberrecht an der Bearbeitung auch als abhängiges Urheberrecht bezeichnet.151 Auch in diesem Fall ist die Verwertung der Bearbeitung – bei aufrechtem Urheberrecht am Originalwerk – zustimmungsbedürftig, der Bearbeiter erlangt aber selbstständigen urheberrechtlichen Schutz für seine Bearbeitung.

Neuschöpfung

Am äußeren Ende des Spektrums steht die Neuschöpfung (auch freie Nachschöpfung). Hier dient das Originalwerk lediglich als Anregung im kreativen Prozess. Aus der Neuschöpfung resultiert die Rechtsstellung eines Urhebers, womit sie die günstigste Variante für den „Bearbeiter“ darstellt: Die Verwertung der Neuschöpfung ist von einer externen Zustimmung unabhängig, ihr Urheber erwirbt damit ein unabhängiges Urheberrecht.

Geringfügige Änderung, Bearbeitung oder Neuschöpfung?

Bleibt das Werk im Wesentlichen unverändert, ergibt die Änderung also keine signifikante äußerliche Veränderung des Originals,152 so liegt keine Bearbeitung vor. Der Schutz als Bearbeitung setzt damit voraus, dass zwar das Original in seinem Wesen unverändert bleibt,153 die Änderung aber doch eine originelle Umgestaltung von selbstständigem Werkcharakter ist. Eine Neuschöpfung liegt nur dann vor, wenn das Originalwerk nur als Anregung für das Werkschaffen dient, es also weder identisch noch als Vorbild oder Werkunterlage verwendet wird.154 Anders ausgedrückt teilt die Neuschöpfung lediglich Thema, Idee, Stoff oder Problemstellung mit dem Originalwerk.155

Bearbeitungen von Leistungen

Auch leistungsschutzrechtlich relevante Leistungen dürfen grundsätzlich bearbeitet werden. Die Verwertungshandlung des Bearbeiters ist nur dann zustimmungsbedürftig, wenn das Leistungsschutzrecht des Berechtigten die konkret getätigte Verwertungshandlung erfasst. Bearbeitungen von Leistungen können als solche Werk- oder Leistungsschutz begründen, sofern sie selbstständig die Schutzvoraussetzungen erfüllen.156

Untersagte Bearbeitungen

Im Rahmen der Urheberpersönlichkeitsrechte können sich Urheber gegen Änderungen an ihren Werken zur Wehr setzen. Siehe zum Werkschutz Wie werden die ideellen Interessen des Urhebers geschützt?

Beispiel

Bettis Hand
Die Computerschriftart („Font“) „Bettis Hand“ entstand durch Abänderung einer persönlichen Handschrift. Schon die menschliche Handschrift an sich ist kein Werk, denn sie erhält ihre Individualität aus dem Verschleifen der ursprünglich gelernten Schreibschrift. Die daraus entwickelte Font kann schon aus diesem Grund keine Bearbeitung im Sinne des UrhG sein, da Bearbeitungen als „Ausgangsmaterial“ ein schutzfähiges Werk oder eine schutzfähige Leistung voraussetzen. Auch die an der Handschrift vorgenommenen Änderungen, nämlich die flüssige Verbindung durch Anpassung der Abstände zwischen den Zeichen, begründen mangels eigener schöpferischer Leistung des Schriftgestalters keine schutzfähige Bearbeitung.
Quelle: OGH 23.02.2016, 4 Ob 142/15h
Manfred Büchele, Lars Kerbler, Florian Hueter

 

Den Besitzer eines Werkstücks trifft insbesondere die Pflicht, dem Urheber unter bestimmten Voraussetzungen Zugang zu seinem Werk zu gestatten, sofern das notwendig ist, um Vervielfältigungen herzustellen (Zugangsrecht)157.

Darüber hinausgehende Pflichten – wie eine Erhaltungspflicht – treffen den Besitzer des Werkstücks nicht.158

Wird ein Urstück („Original“) eines Werks der bildenden Künste unbefugt geändert, so muss der Eigentümer des Werks dem Urheber auf dessen Verlangen hin die Wiederherstellung des Urzustandes ermöglichen.159

Zugangsrecht

Befindet sich ein Werk nicht im Besitz des Urhebers, so kann sein Zugang dazu eingeschränkt sein. Hier setzt das Zugangsrecht an, das voraussetzt, dass das Anfertigen einer Vervielfältigung den Zugang dazu erfordert. Um zulässig zu sein, muss seine Ausübung dazu notwendig, also die einzige zumutbare Möglichkeit sein.160 Handelt es sich um ein Werk der bildenden Kunst, so ist der Urheber auch dann zugangsberechtigt, wenn er einem Dritten das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung eingeräumt hat – beispielsweise etwa dann, wenn er das Vervielfältigungsstück zur Dokumentation seines Schaffens nutzt.161 Der vertragliche Verzicht auf das Zugangsrecht ist überdies unwirksam.162 Das Zugangsrecht erstreckt sich sowohl auf Originale als auch auf Vervielfältigungsstücke.

Sowohl (Mit-)Urheber wie auch Bearbeiter und Rechtsnachfolger können das Zugangsrecht bis zum Ablauf der urheberrechtlichen Schutzfrist ausüben.163 Dabei muss auch beauftragten Dritten, wie Fotografen oder Assistenten, Zugang zum Werk gewährt werden.164 Diesen Zugang muss der Besitzer oder der Inhaber des Werks gewähren, wobei die Eigentumsverhältnisse unerheblich sind.165

Das Zugangsrecht steht unter der Prämisse, die Interessen des Werkstückbesitzers möglichst nicht zu beeinträchtigen. So hat der Urheber z.B. weder das Recht, zu einer beliebigen Tages- und Nachtzeit den Zugang zum Werk zu fordern, noch das Recht, potentiell substanzgefährdende Vervielfältigungsarten zu nutzen.166 Insofern überwiegt das Interesse des Besitzers an der Unversehrtheit seines Werkstücks die Interessen des Urhebers.167

Das Zugangsrecht beschränkt sich recht streng auf den Zugang zum Werk: Einerseits besteht grundsätzlich keine Herausgabepflicht des Besitzers. Ist sie für die Vervielfältigung unerlässlich, kann eine vorübergehende Überlassung des Werkstücks zur Erfüllung der Herausgabepflicht im Einzelfall aber angezeigt sein.168 Andererseits ist der Besitzer nicht dazu verpflichtet, den konkreten Standort des Werkstücks zu kennen, noch dazu Auskunft zu geben.

Keine Erhaltungspflicht

Inhaber von Werkstücken sind grundsätzlich nicht zu deren Erhaltung verpflichtet, wobei eine solche Verpflichtung, neben vertraglichen Abreden, auch im Denkmalschutzrecht begründet liegen kann. Gleichwohl ist der Urheber prinzipiell nicht vor Vernichtung des Werks geschützt, 169 obwohl er grundsätzlich keine Änderungen am Werk zu dulden hat.170

Beispiel: Optisches Messverfahren
Die Vervielfältigung von Skulpturen kann – je nach eingesetztem Verfahren – allfällige Beschädigungen hervorrufen. Droht eine Beschädigung des Werkstücks, kann sein Besitzer auf den Einsatz eines schonenden Verfahrens bestehen.171 Soll beispielsweise eine Plastik vervielfältigt werden, so bietet sich ein dreidimensionales optisches Messverfahren an, um eventuelle Schäden durch Kunstguss zu vermeiden.
Quelle: youtube.com/Osmin3D
Manfred Büchele, Lars Kerbler

 

Das österreichische Urheberrechtsgesetz („UrhG“) sieht vor, dass das gesamte Urheberrecht als solches zwar nicht unter Lebenden, aber auf den Todesfall übertragen werden kann. Einzelne Nutzungsrechte hingegen können unter Lebenden übertragen werden.

Die wirtschaftlich höchst relevanten Urheberrechtsverträge finden sich im Wirtschaftsleben überall dort, wo urheberrechtlich geschützte Inhalte als Wirtschaftsgüter genutzt werden. Folgende Urheberrechtsverträge sind im UrhG vorgesehen:

  • Das Werknutzungsrecht, das einen Nutzer ausschließlich zur Verwertung berechtigt, und
  • die Werknutzungsbewilligung, die mehreren Nutzern die Verwertung eines Werks erlaubt.

Nutzungsrecht und -bewilligung werden auch als urheberrechtliche Lizenzen bezeichnet.

Urheberrechtsverträge

Vordringliches Ziel des Urhebervertragsrechts ist es, das wirtschaftliche Auskommen der Urheber zu sichern. Professionelle Verwerter wie Verlage, Galeristen, Filmverleihe, Online-Streaming-Dienste und Download-Portale erreichen in der Regel einen wesentlich größeren Markt als die Urheber allein. Das führt zu größeren Absatzchancen und damit zur wirtschaftlichen Besserstellung aller Beteiligter. Das ideelle Band zwischen dem Urheber und seinem Werk soll dadurch allerdings nicht zerrissen werden, daher verbleiben die unverzichtbaren Urheberpersönlichkeitsrechte bei der Rechteübertragung unter Lebenden jedenfalls beim Urheber.

Der Erwerb von Werkstücken in das Eigentum – auch von Originalen – begründet grundsätzlich keine Einräumung eines Nutzungsrechts.

Werknutzungsrecht

Der Urheber räumt dem Werknutzungsberechtigten ein Werknutzungsrecht über einzelne oder sämtliche Verwertungsrechte ein. Im Gegensatz zur Werknutzungsbewilligung ist das Werknutzungsrecht ein ausschließliches Recht, es wirkt gegenüber dem Urheber und Dritten. Bei den Werknutzungsrechten besteht dennoch ein Gestaltungsspielraum: sie können zeitlich, örtlich und inhaltlich begrenzt sein.

Der Umfang von Werknutzungsrechten ist nach dem Zweck der Rechteeinräumung zu beurteilen.172 Beispielsweise umfassen Werknutzungsrechte, die eine Nutzung in Printmedien zum Gegenstand haben, regelmäßig nicht auch die Zurverfügungstellung im Internet.173

Im Umfang seines Werknutzungsrechts kann der Werknutzungsberechtigte grundsätzlich anderen Personen die Verwertung gestatten, oder sie von einer solchen Nutzung ausschließen. In manchen Fällen können Werknutzungsrechte durchbrochen werden, beispielsweise bei der Möglichkeit zur Zweitverwertung174 durch den Urheber wissenschaftlicher Beiträge.

Beispiel
Die Autorin eines Sprachwerks175 räumt ihrem Verleger ein Werknutzungsrecht zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zurverfügungstellung176 ein. In der Folge erscheint das Sachbuch physisch im Handel und zum Download als E-Book bei einem großen Online-Buchhändler. Während die Autorin vertraglich davon ausgeschlossen ist, den Text auf ihrer privaten Website anzubieten, behält sie das Recht, öffentliche Lesungen des Werks zu veranstalten.

Werknutzungsbewilligung

Vereinbart der Urheber mit seinem Vertragspartner die nicht-ausschließliche Nutzung seines Werks, liegt eine Werknutzungsbewilligung vor. Wie auch das Werknutzungsrecht kann sie zeitlich, räumlich und inhaltlich beschränkt oder unbeschränkt sein.177 Wesentliches Kriterium einer jeden Werknutzungsbewilligung ist es, dass der Urheber selbst zur Verwertung berechtigt bleibt und weitere Werknutzungsbewilligungen an andere Personen vergeben kann. Die Werknutzungsbewilligung ist als Nichtangriffspakt zu verstehen, der Urheber verzichtet also darauf, sein Recht gegen den Bewilligungsempfänger durchzusetzen. In anderen Worten: die Werknutzungsbewilligung begründet ein Recht gegen den Urheber, nicht jedoch gegenüber Dritten.

Beispiel
Ein Fotograf räumt dem Betreiber einer Online-Plattform Werknutzungsrechte über seine urheberrechtlich geschützten Stockphotos („Vorrats-Fotos“) ein, dieser wiederum vergibt im Rahmen dieser Lizenzen Werknutzungsbewilligungen an seine zahlenden Kunden. Die Kunden der Plattform sind dadurch berechtigt, die lizenzierten Lichtbilder in Druckwerken und im Internet öffentlich zu verwerten. Der Betreiber erzielt sein Einkommen mit den vorrätigen Fotos durch die Vergabe vieler solcher Lizenzen an unterschiedliche Lizenznehmer, und beteiligt den Urheber an den erzielten Erträgen. Die Lizenzbedingungen können beispielsweise vorsehen, dass die jeweiligen Fotos durch Lizenznehmer nur in einer einzigen Auflage des Druckwerks, auf einer einzigen Webseite oder zeitlich begrenzt für eine Werbeaktion genutzt werden dürfen.

Übertragung des Urheberrechts auf den Todesfall

Die Übertragung auf den Todesfall umfasst unterschiedliche Rechtsverhältnisse. Hierzu gehört einerseits die Erbschaft nach der gesetzlichen Erbfolge und die testamentarische Erbschaft, andererseits das Vermächtnis und die Schenkung auf den Todesfall.

Verstirbt der Urheber, so fällt grundsätzlich das gesamte Urheberrecht im Wege der gesetzlichen Erbfolge seinen Erben zu. Diese Erben des Urhebers üben sowohl die wirtschaftlichen Verwertungsrechte als auch die Urheberpersönlichkeitsrechte am Werk aus, und können damit auch die ideellen Interessen des Urhebers an seinem Werk post mortem schützen.

Mit dem Tod des Urhebers geht das gesamte Urheberrecht an einem Werk zunächst in den ruhenden Nachlass über. Dieser wird in der Regel durch einen oder mehrere Erben verwaltet. Diese verwaltenden Erben nehmen in dieser Zeit auch sämtliche Rechte, die aus dem Urheberrecht hervorgehen, wahr. Nach Einantwortung in die Erbschaft üben die Erben das Urheberrecht (alleine oder gemeinschaftlich) in eigenem Namen aus.

Beispiel
Der pensionierte Elektriker Pierre le Guennec erregte im Jahr 2010 öffentliche Aufmerksamkeit, als er sein Eigentum an 271 bis dato unbekannten Werken des Künstlers Pablo Picasso offenbarte.178 Die sechs Erben Picassos erstatteten Anzeige aufgrund des Verdachts auf Hehlerei. Sollte der mutmaßlich durch Pablo Picasso Beschenkte diese Werke im Umfang der Verwertungsrechte, z.B. als Kunstdrucke, verwerten wollen, so wäre nach österreichischem Recht die Zustimmung der Erben einzuholen.

Auch der ruhende Nachlass und die Erben müssen die durch den Urheber geschlossenen Urheberrechtsverträge gegen sich gelten lassen.179

Beispiel
Hätte Pablo Picasso Herrn le Guennec bei der mutmaßlichen Schenkung seiner Werke auch zur urheberrechtlichen Werkverwertung berechtigt, so könnte dieser nun beispielsweise Kunstdrucke dieser Werke gewinnbringend veräußern, ohne die Zustimmung der Erben einzuholen.

Fällt das Urheberrecht im Erbgang mehreren Erben gemeinsam zu, so sind die Regeln zur Miturheberschaft180 maßgeblich.

Beispiel
Geht man davon aus, dass Pablo Picasso Herrn le Guennec keine Lizenz eingeräumt hat, so entscheiden die sechs Erben gemeinsam über die Erteilung einer solchen Lizenz. Sollte Herr le Guennec die Werke aber unberechtigt verwerten, so könnte jeder einzelne Erbe die Ansprüche181 aus dieser Rechtsverletzung gerichtlich geltend machen.

Das Urheberrecht kann auch als Vermächtnis oder als Schenkung auf den Todesfall übertragen werden. Außerdem sind auch einzelne Verwertungsrechte vererbbar, sodass der Urheber seine Verwertungs- und Urheberpersönlichkeitsrechte als Erblasser unterschiedlichen Personen übertragen kann.182

 

Manfred Büchele, Lars Kerbler, Hans Strasser

 

Verwertungsgesellschaften sind ein Bindeglied zwischen Urhebern und den Nutzern geschützter Werke, indem sie die Rechte der Urheber in kollektiver Weise wahrnehmen. Zu diesem Zweck bestehen unterschiedliche Verwertungsgesellschaften174, die jeweils für bestimmte Werkarten und -nutzungen zuständig sind. 175

Für viele Rechteinhaber wäre die selbständige und gleichzeitig lückenlose Wahrnehmung ihrer Rechte unmöglich. Das sieht man am besten bei den Urhebern populärer Musikwerke, die für jede öffentliche Wiedergabe – etwa in Bars, Diskotheken oder Geschäftslokalen – entweder vorab selbst eine Nutzungsbewilligung176 erteilen oder nachträglich jede Verletzung ihrer Rechte selbst verfolgen181 müssten. Dasselbe gilt auch für die Durchsetzung der mit wissenschaftlichen Werken verbundenen Rechte.

Wahrnehmungsverträge

Rechteinhaber können Verwertungsgesellschaften mit der treuhändigen Wahrnehmung ihrer Rechte betrauen, sind dazu jedoch grundsätzlich nicht gezwungen. Durch sogenannte Wahrnehmungsverträge – zu deren Abschluss Verwertungsgesellschaften bei Interesse des Rechteinhabers verpflichtet sind183 – erteilen die Rechteinhaber der Verwertungsgesellschaft Werknutzungsrechte184, welche den Verwertungsgesellschaften die Einräumung von Nutzungsbewilligungen gegenüber Dritten ermöglichen. In der Regel umfassen Wahrnehmungsverträge den gesamten bestehenden und zukünftigen Werkbestand des Urhebers.185

Die Werknutzungsbewilligungen werden von den Verwertungsgesellschaften an die Werknutzer gegen ein angemessenes Entgelt vergeben. Vom eingehobenen Entgelt ziehen die Verwertungsgesellschaften die aus der Einhebung, Erfassung, Dokumentation und Verteilung entstanden Verwaltungskosten ab und verteilen den Rest an die Bezugsberechtigten.186

Der Wahrnehmungsvertrag ermöglicht den Verwertungsgesellschaften auch die Wahrung der Rechte ihrer Mitglieder, da sie ansonsten beispielsweise nicht zur selbständigen Verfolgung und Durchsetzung von Urheberrechtsverletzungen berechtigt wären.187

Verwertungsgesellschaftenpflichtige Ansprüche

Um einen Ausgleich für die sogenannten freien Werknutzungen188 zu schaffen, sieht das Urheberrechtsgesetz bestimmte Vergütungsansprüche vor, deren Wahrnehmung exklusiv den Verwertungsgesellschaften vorbehalten ist, und damit nicht durch den Urheber selbst geltend gemacht werden können. Solche Vergütungsansprüche sind beispielsweise

  • die Verleihvergütung (Bibliothekstantieme; siehe dazu weiter unten),
  • der Vergütungsanspruch von Filmurhebern gegen den Filmhersteller bei Kabelweitersendung,
  • die Reprographie- und Speichermedienvergütung (siehe dazu weiter unten),
  • die Vergütung für die Werknutzung zugunsten von Menschen mit Behinderung,
  • Vergütungen für den nicht-kommerziellen Schul-, Unterrichts- und Kirchengebrauch,
  • die Vergütung für das Bildzitat in Schulbüchern,
  • die Vergütung für die Nutzung von Bild- und Schallträgern in Bibliotheken
  • und die Vergütung für die öffentliche Wiedergabe von Filmwerken im Unterricht und in Beherbergungsbetrieben.189

Reprographie- und Speichermedienvergütung

Die Herstellung von Vervielfältigungen zum eigenen und privaten Gebrauch,190 die nicht von der Zustimmung des Rechteinhabers abhängig sind, benachteiligen den Urheber wirtschaftlich, da sie den Absatz von Originalwerken reduzieren. Um einen entsprechenden Ausgleich zu schaffen, sieht die gesetzliche Reprographie- und Speichermedienvergütung besondere Vergütungsansprüche für die Rechteinhaber vor, die ausschließlich von den Verwertungsgesellschaften eingehoben werden.191

Anknüpfungspunkt für die Einhebung der Abgabe ist jedoch nicht die Vervielfältigung als solche: Die Speichermedienabgabe ist von demjenigen zu entrichten, der ein Speichermedium als erstes im Inland in Verkehr bringt.192 Speichermedien sind unter anderem Speicherchips und -karten, interne und externe Festplatten und Blu-Ray-Disks, die zur Erzeugung von Vervielfältigungen zum eigenen und privaten Gebrauch geeignet sind.

Die Hälfte der so eingehobenen Ansprüche wird direkt an die Bezugsberechtigen ausbezahlt, die andere Hälfte fließt an sogenannte Soziale und Kulturelle Einrichtungen („SKE“). Diese haben den gesetzlichen Auftrag, die kulturellen Interessen der Bezugsberechtigten zu fördern und in sozialen Notlagen Zuschüsse an diese zu leisten. Die Leistungen der SKE entschädigen Rechteinhaber somit mittelbar.193

Davon zu unterscheiden ist der Anspruch auf Reprographievergütung. Dieser entsteht, wenn von einem Werk seiner Art nach zu erwarten ist, dass es mit Hilfe reprographischer oder ähnlicher Verfahren vervielfältigt wird.194 Bei der Reprographie handelt es sich um lichttechnische Reproduktionsverfahren, also um Scannen, Kopieren, Plotten und Ausdrucken. Der Reprographie ähnliche Verfahren sind alle, bei denen Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Trägermaterial hergestellt werden.195

Die Vergütung wird einerseits durch die Belastung von Vervielfältigungsgeräten – die sogenannte Gerätevergütung196 – und andererseits durch die Inanspruchnahme von Betreibern solcher Geräte – die Betreibervergütung – erhoben.

Beispiel – Speichermedienvergütung

In Fotoapparaten fest verbaute Speichermedien lösen ebenso wenig einen Vergütungsanspruch aus wie etwa in Spülmaschinen oder Waschmaschinen integrierte Speichermedien, da mit ihnen grundsätzlich keine Vervielfältigungen zum eigenen und privaten Gebrauch erstellt werden.197 Speichermedien, die hingegen in Mobiltelefonen oder MP3-Playern verbaut sind, lassen einen Ausgleichsanspruch zu Gunsten der Rechteinhaber entstehen, da durch die damit üblicherweise erzeugten Kopien ein nicht bloß geringfügiger Nachteil für den Urheber entsteht.198
Quelle: Johannes Plenio/unsplash.com
Beispiel – Reprographievergütung
Die für die Einhebung der Reprographievergütung zuständige Verwertungsgesellschaft Literar Mechana kann keine Gerätevergütung für Personal Computer einfordern, da dieser Vergütungsanspruch nur für Geräte besteht, die Vervielfältigungen mit Hilfe reprographischer oder der Reprographie ähnlicher Verfahren erstellen. Dies ist bei einem Personal Computer nicht der Fall, da dieser allenfalls digitale Kopien – und somit keine Kopien auf Papier oder einem ähnlichen Trägermaterial – herstellt. Erst mit Hilfe eines Druckers – der jedoch als solcher bereits der Gerätevergütung unterliegt – können Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Trägermaterial erzeugt werden.199

Die deutsche Verwertungsgesellschaft VG Wort entschädigt darüber hinaus Urheber von online zur Verfügung gestellten Texten, indem sie die Zahl der Abrufe mit Hilfe sogenannter Zählmarken festhält und daraus einen entsprechenden Ausschüttungsbetrag berechnet.200

Bibliothekstantieme

Wurde ein Werkstück innerhalb des EWR mit der Einwilligung des Berechtigten durch Eigentumsübertragung in Verkehr gebracht, kann dieser das Verleihen des Werkstücks nicht mehr unterbinden.201 Das Urheberrechtsgesetz gewährt ihm jedoch einen Anspruch auf angemessene Vergütung, die sogenannte Bibliothekstantieme, welche nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden kann. In Österreich wird die Bibliothekstantieme für alle Verwertungsgesellschaften durch die Literar Mechana eingehoben.

Ein Werk gilt dann als „verliehen“, wenn es einem Dritten durch eine der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung zum zeitlich beschränkten Gebrauch überlassen wird und kein Erwerbszweck vorliegt.202 Wird für die Ausleihe ein Entgelt gefordert, werden dadurch noch keine Erwerbszwecke verfolgt, solange die Einkünfte lediglich der Deckung der Verwaltungskosten dienen.203

Beispiel – Bibliotheken

Auch die Bibliotheken von Schulen, Universitäten, Klöstern, Kirchen und Gerichten haben Bibliothekstantiemen zu entrichten, obwohl diese oft nur einer begrenzten Öffentlichkeit zugänglich sind.204
Quelle: Tobias Fischer/unsplash.com

Verteilung der Vergütungsansprüche

Die Verwertungsgesellschaften müssen Verteilungsregeln aufstellen, die eine willkürliche Ausschüttung ausschließen. Diese können auf den Webseiten der jeweiligen Verwertungsgesellschaften abgerufen werden. In den Verteilungsregeln kann die Qualität von Werken berücksichtigt werden, indem etwa kulturell hochwertige Werke höher als andere und Originalwerke höher als Bearbeitungen bewertet werden.205 Von den eingezogenen Ansprüchen können jedoch nur jene Rechteinhaber profitieren, die ihre Rechte durch einen Wahrnehmungsvertrag übertragen haben.206

Beispiel
Ohne einen Wahrnehmungsvertrag mit der Literar Mechana abgeschlossen zu haben, hat die Gesamtrechtsnachfolgerin von Friedensreich Hundertwasser keinen Anspruch auf Auszahlung der Bibliothekstantieme für dessen Sprachwerke, da diese nur für Bezugsberechtigte – also Rechteinhaber, die mit der Literar Mechana einen Wahrnehmungsvertrag abgeschlossen haben – die Bibliothekstantieme einhebt und in Folge auch ausschütten kann.207

Die Verteilung und die Ausschüttung haben spätestens innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres zu erfolgen, in denen die Ansprüche eingehoben wurden.208 Des Weiteren müssen Verwertungsgesellschaften ihren Bezugsberechtigten mindestens einmal jährlich Rechnung legen, damit diese die Korrektheit der Auszahlungen überprüfen können.209

Manfred Büchele, Lars Kerbler, Florian Hueter

 

Urheberverträge sind zivilrechtliche Verträge zwischen Rechteinhabern und (zukünftigen) Nutzern, die urheberrechtliche Nutzungsrechte festlegen. Zur Rechteeinräumung bedarf es keiner eigenständigen Urheberverträge, Nutzungsrechte können vielmehr auch Bestandteil anderer Verträge sein. So können beispielsweise Werk-176 oder Dienstverträge184 urheberrechtliche Bestimmungen enthalten.

Folgende Angaben können als Vertragsbestandteile sinnvoll sein:

  • Vertragsparteien
  • Umfasste Inhalte
  • Art und Umfang der Nutzung, Vertragszweck
  • (Urheber-)Persönlichkeitsrechtliche Bestimmungen
  • Art und Umfang der Gegenleistung
  • Leistungsmodalitäten
  • Haftungsfreizeichnungen
  • Sonstige urheberrechtliche Bestimmungen (z.B. Bearbeitungsrechte, Unterlizenzierung)
  • Weitere Bestimmungen (siehe unten)

Verträge sollten im Sinne größtmöglicher Klarheit möglichst präzise formuliert werden sowie alle Eventualitäten abdecken, um späteren Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien vorzubeugen. Auf rechts- und sittenwidrige Vertragsinhalte sollte verzichtet werden, da diese im Streitfall nicht durchsetzbar sind.

Vertragsparteien

Rechteerwerber sollten die tatsächliche Berechtigung des Rechteinhabers überprüfen, weil das Urhebervertragsrecht keinen gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten kennt.188 Für Erwerber von Nutzungsrechten ist es daher ratsam, die Berechtigung (Urheberschaft, Erwerbskette) ihrer Vertragspartner vor Vertragsschluss unter die Lupe zu nehmen und für den Fall der urheberrechtlichen Inanspruchnahme vorzusorgen (Schad- und Klagloserklärung, siehe unten).

In Einzelfällen, insbesondere bei Erwerb von Nutzungsrechten von anerkannten Verwertungsgesellschaften, kann auf die Prüfung der Berechtigung verzichtet werden.190

Vertragsart

Die ausdrückliche Bezeichnung der Art des Vertrags ist hilfreich, um den gewählten Vertragstyp gesetzlich leichter einordnen zu können. Gleichermaßen bietet es sich an, Werknutzungsrechte und -bewilligungen191 als solche zu benennen, um das etwaige Vorliegen eines ausschließlichen Nutzungsrechts zu betonen.

Umfasste Werke

Die den Gegenstand der Rechteeinräumung bildenden Werke sollten möglichst genau bezeichnet werden. So können zB auch zukünftige, noch zu schaffende Werke, Werke eines bestimmten Urhebers oder einer bestimmten Gattung als Vertragsgegenstand festgelegt werden. Zur Konkretisierung können auch Abbildungen etc. in den Vertrag mitaufgenommen werden.

Sollen Werke durch das (gemeinsame) Zusammenwirken der Vertragsparteien entstehen, kann dieser Umstand auch vertraglich festgehalten werden. Diese Vereinbarung hat Beweischarakter, durch sie alleine wird aber weder (Mit-)Urheberschaft noch eine Gehilfenstellung210 begründet.211

Rechteeinräumung

Grundsätzlich kennt das Urheberrecht die nicht-ausschließliche (Werknutzungsbewilligung) und ausschließliche (Werknutzungsrecht) Einräumung von Nutzungsrechten.212 Diese urheberrechtlichen Lizenzen gestatten es dem Erwerber, die Inhalte im Rahmen der Verwertungsrechte213 zu nutzen.

Die Nutzungsmöglichkeiten können (und sollten) in zeitlicher, räumlicher und inhaltlicher Hinsicht weiter ausgestaltet werden, um den Umfang der eingeräumten Rechte zweifelsfrei klarzustellen.214 Die Nutzungsrechte können so beispielsweise auf einen gewissen Zeitraum oder eine geographische Region, auf ein gewisses Veröffentlichungsmedium, bestimmte Stückzahlen oder Auflagen beschränkt werden.

Werden Art und Ausmaß der zulässigen Nutzung nicht (ausdrücklich) vereinbart, so kann der Vertragszweck zur Beurteilung maßgeblich sein:215  Urheberrechtliche Nutzungsvereinbarungen umfassen (wenigstens im Zweifel) nur die für den praktischen Zweck der Werknutzung nötigen Befugnisse.

Gegenleistung

Je nach Vertragsart ist es üblich, eine Gegenleistung für die eingeräumten Nutzungsrechte zu vereinbaren. Diese Gegenleistung kann grundsätzlich auf alle Arten erfolgen, wobei überwiegend Geldleistungen geschuldet sind, und keine Dienst- und Arbeitsleistungen oder Naturalien.

Neben einem Pauschalhonorar kann ein solches Entgelt auch variabel, z.B. als Umsatz- oder Gewinnbeteiligung ausgestaltet werden, wobei es sich hier empfiehlt, Rechnungslegungs- und Prüfungsrechte zu vereinbaren.

Sind die eingeräumten Nutzungsrechte von der/den Hauptleistung(en) umfasst, und fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung, so werden sie oftmals nicht gesondert abgegolten. Das trifft regelmäßig bei Arbeits-, Dienstleistungs- und Werkverträgen zu.

Urheberpersönlichkeitsrechte

Neben Nutzungsrechten sollten auch urheberpersönlichkeitsrechtliche Aspekte216 vertraglich geregelt werden. So etwa, ob und in welcher Art und Weise Urheberbezeichnungen bei weiteren Verwertungshandlungen angebracht werden müssen.

Werden – davon abgesehen – Änderungen am Werk oder an Vervielfältigungsstücken, die öffentlich verwertet werden sollen, vorgenommen, so sollte der Berechtigte auch diesen Änderungen vertraglich zustimmen, z.B. im Rahmen eines Bearbeitungsrechts. Die vorgesehenen Änderungen sollten möglichst genau bestimmt werden, da von einer unspezifischen Zustimmung nicht sämtliche denkbaren Änderungen umfasst sind.217

Persönlichkeitsrechte

Da Werkschaffen oftmals auch persönlichkeitsrechtliche Komponenten enthält, sollten diese auch vertraglich berücksichtigt werden. Zu denken ist hier an die Nutzung des Bildnisses218 und persönlicher Daten des Urhebers, die beispielsweise auf einem Buchumschlag genutzt werden sollen.

Betreffen die vertragsgegenständlichen Werke das Bildnis, die Stimme oder persönliche Daten Dritter, so müssen die Betroffenen der Nutzung zustimmen. Das Vorliegen solcher Einwilligungen sollte durch die entsprechende Vertragspartei schriftlich festgehalten werden, sodass sich der Rechteerwerber widrigenfalls schad- und klaglos halten kann. Insbesondere der Bildnisschutz219 Dritter bleibt – z.B. bei der Nutzung von Fotografien und Filmwerken – in der Praxis oftmals unberücksichtigt, womit sich Werknutzer erheblichen Risiken aussetzen.

Beispiel – Unsplash

Die Internetplattform Unsplash, die es Fotografen ermöglicht, ihre Werke zur „freien“ Nutzung anzubieten, schließt die Nutzung von Personenbildnissen in ihren Lizenzbestimmungen aus. Dementsprechend muss die Zustimmung erkennbarer Personen vor der Nutzung entsprechender Fotos eingeholt werden.220
Quelle: unsplash.com

Sonstige Bestimmungen

Der Wille der Parteien kann auch in sonstigen Vertragsbestimmungen wiedergegeben sein, die unterschiedlichste Inhalte221 umfassen können.

Folgende Vertragsbestimmungen sind häufig anzutreffen:

  • Einräumung oder Ausschluss eines Bearbeitungsrechts, das neben der Verwertung von Bearbeitungen auch die Vornahme dieser erlaubt.
  • Regelungen zur Weitergabe der übertragenen Nutzungsrechte an Dritte und zur Unterlizenzierung dieser Rechte.
  • Mitwirkungspflichten bei etwaigen Fortsetzungen, Neuauflagen usw.
  • Regelungen zur Eigentumsübertragung an Werkstücken, sowie
  • zum Zugangsrecht des Urhebers zu Werkstücken, das eingeschränkt222 oder ausgedehnt werden kann (z.B. Anspruch auf Herausgabe des Werks).
  • Erhaltungspflichten des Übernehmers von Werkstücken.
  • Konventionalstrafen, die für den Fall von Verstößen gegen die Vertragsbestimmungen pauschale Ersatzleistungen vorsehen.
  • Die sogenannte „Salvatorische Klausel“, die besagt, dass nicht-durchsetzbare Vertragsbestandteile durch die im Ergebnis nächstliegende durchsetzbare Regelung ersetzt werden und dass andere Vertragsbestimmungen ihre Wirksamkeit dadurch nicht verlieren.
  • Die Gerichtsstandsklausel, die die örtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten aus dem Vertrag festlegt.
  • Daneben sonstige Klauseln, die dem Vertragstyp entsprechen (Konkurrenz-, Auflösungs- und Rechtswahlklauseln, Verteilung der Steuerlast, Erfüllungsort usw.)
Manfred Büchele, Lars Kerbler, Florian Hueter

 

Auftragswerke sind jene Werke, die im Rahmen von Werkverträgen entstehen, in denen sich Werkunternehmer (Urheber) verpflichten, gegen Entlohnung Werke zu schaffen. An diesen Werken werden – ausdrücklich oder schlüssig – Nutzungsrechte eingeräumt, sodass sie grundsätzlich im Rahmen des Auftragszwecks genutzt werden können.213 Die Bestimmungen des Werkvertrags unterliegen dem allgemeinen Vertragsrecht und werden auch danach ausgelegt.214

Fassadengemälde

Ein großer Getränkehersteller gibt ein Fassadengemälde in Auftrag. Neben der originalgetreuen Umsetzung des Firmenlogos wird die Fassade zu Werbezwecken auch künstlerisch gestaltet.222
Quelle:  tasso-fassaden.de

Werkvertrag

Werkunternehmer verpflichten sich zur selbstverantwortlichen Anfertigung eines Arbeitsergebnisses, Arbeitnehmer schulden grundsätzlich die zielstrebige und sorgfältige223 Leistung von Diensten in eigener Person. Aufgrund dieses grundlegend unterschiedlichen Vertragscharakters sind Dienst- und Werkverträge auch im Urhebervertragsrecht zu unterscheiden.

Der Umfang der eingeräumten Rechte ergibt sich beim Werkvertrag aus dem sprachüblichen Wortsinn, der nach den üblichen Gewohnheiten und Gebräuchen des redlichen Verkehrs bemessen wird.224 Daneben steht auch die Auslegung nach dem Vertragszweck, wobei der Urheber im Zweifel keine umfassenderen Rechte überträgt, als für den Zweck der Nutzung unmittelbar erforderlich ist.225

Bei Vertragsschluss verpflichtet sich der Werkunternehmer nicht nur zu redlichem Bemühen, sondern zur Erbringung eines gewissen Erfolgs, somit zum Schaffen eines Werks. Bei entgeltlichen Rechtsgeschäften ist der Werkunternehmer auch verpflichtet, ein von Sach- und Rechtsmängeln freies Werk zu liefern, und Gewähr zu leisten.226

Beispiel – Aida

Im Jahr 1869 wurde Guiseppe Verdi beauftragt, gegen Honorar für den ägyptischen Khedive Ismail Pascha eine Oper zu komponieren, welche er 1870 fertigstellte. Die Uraufführung der Oper „Aida“ fand 1971 in Kairo statt.
Quelle: Cascade Medien GmbH/boosey.com

Verwertung von Auftragswerken

Die Möglichkeiten der Verwertung hängen von der vertraglichen Ausgestaltung des Werkvertrags und vom Auftragszweck ab.

Bei Auftragswerken in Arbeitsverhältnissen ist das redliche Bemühen des Angestellten geschuldet, aber kein Erfolg. Die eingeräumten Rechte können im Arbeitsvertrag ausdrücklich geregelt werden; andernfalls bemessen diese sich am Zweck der gewöhnlichen Arbeitstätigkeit.227 Siehe dazu Wer ist im Arbeitsverhältnis Urheber?

Zur Bewertung, welche Nutzungsrechte dem Werkbesteller eingeräumt werden, sind der Vertragsinhalt sowie der Zweck des Werkvertrags heranzuziehen.228 In wie weit eine Werknutzungsbewilligung oder ein Werknutzungsrecht229 vereinbart wurde, hängt damit vom – im Einzelnen zu prüfenden – Willen der Parteien ab. Besteht ein Zweifel am Ausmaß der Rechteeinräumung, werden lediglich die Befugnisse übertragen, die für den Zweck der Werknutzung unerlässlich sind.230

Beispiele

Biographie als Auftragswerk

Steve Jobs beauftragte für seine Biographie „Steve Jobs – Die autorisierte Biografie des Apple-Gründers“ den Schriftsteller Walter Isaacson, welcher bereits ähnliche Werke über Albert Einstein und Benjamin Franklin verfasst hatte.
Quelle: en.wikipedia.org
Baupläne als Auftragswerk

Beauftragt ein Bauherr einen Architekten mit der Erstellung von Bauplänen für eine konkrete Liegenschaft, so ist die einmalige Ausführung des Bauwerks vom vereinbarten Entgelt mitumfasst.231
Quelle: U.S. D.O.I./commons.wikimedia.org
Baupläne im Arbeitsverhältnis

Wird ein angestellter Architekt eines Architekturbüros mit der Umsetzung von Bauplänen beauftragt, ist kein Werkvertrag erforderlich, da diese Erstellung von Bauplänen von seinem Arbeitsvertrag umfasst ist. Der angestellte Architekt schuldet gegenüber seinem Arbeitgeber, – im Gegensatz zum Werkvertragsnehmer – keinen Erfolg, sondern lediglich sein redliches Bemühen. Die Nutzung der Baupläne durch seinen Arbeitgeber ist von seinem Arbeitsentgelt mitumfasst.
Quelle: Daniel McCullough/unsplash.com
Manfred Büchele, Lars Kerbler, Hans Strasser

 

Creative-Commons-Lizenzen („CC-Lizenzen“) sind leicht verständliche, standardisierte Lizenzverträge1, die kostenlos genutzt werden können. Sie ermöglichen es Urhebern, ihre Interessen zu wahren, auch wenn sie ihre Werke weitgehend frei anbieten. Für Werknutzer bieten sie transparente, einfach verständliche Nutzungsbedingungen, die den Rahmen der erlaubten Verwertung festlegen und Rechtssicherheit bieten sollen.

Die CC-Lizenzen basieren auf einem gemeinsamen Mindestmaß an Rechteeinräumung: beispielsweise erhält der Werknutzer durch die Lizenz CC-BY-NC-ND die Möglichkeit, das lizenzierte Werk mit Urheberbezeichnung zu nicht-kommerziellen Zwecken öffentlich zu verwerten, sofern es nicht bearbeitet wurde. Am anderen Ende des Spektrums steht die Lizenz CC-BY, die zwar eine Urheberbezeichnung fordert, aber selbst kommerzielle Nutzungen und Bearbeitungen erlaubt.

Einen Sonderfall bildet die Lizenz CC0 („CC Null“), für die der Urheber auf sämtliche Ansprüche aus seinem Urheberrecht verzichtet.

Beispiel – CC-Lizenzen

Jedes dieser Banner steht für je eine CC-Lizenz, die zweistelligen Kürzel (BY, NC, SA, ND) stehen jeweils für die Lizenzbestimmungen, hinsichtlich der die Lizenz ausgewählt werden kann. Sie haben eigenständige Bedeutung und werden für die Lizenz „aufsummiert“.
Quelle: Creative Commons Deutschland
Beispiel – CC-Symbole

BY (Attribution) steht für die (stets enthaltene) Namensnennung, während NC (Non-commercial) die nichtkommerzielle Nutzung meint. SA (Share-alike) erlaubt die Verwertung von Bearbeitungen nur unter denselben Lizenzbedingungen, während ND (No Derivative Works) die öffentliche Verwertung von Bearbeitungen vollständig ausschließt.
Quelle: Rei-artur/Sting/Wikimedia Commons

Alle CC-Lizenzen haben gemeinsam, dass sie Dritten grundsätzlich das Recht zur Vervielfältigung, zur Verbreitung, zum Senden, zum Vortragen, Auf- und Vorführen sowie zur Zurverfügungstellung2 einräumen, solange dabei der Urheber genannt wird.223 Bei der Nutzung von Werken im Rahmen der Lizenzen zur nicht-kommerziellen Nutzung ist Vorsicht geboten: Obwohl die Lizenz damit die nicht vorrangig auf einen geschäftlichen Vorteil oder eine geldwerte Vergütung gerichtete Nutzung meint,224 wird der Begriff gerichtlich zum Teil zulasten der Nutzer ausgelegt,225womit nur die rein private Nutzung durch die Lizenz gedeckt sein soll.227

Sämtliche CC-Lizenzen sehen vor, dass sämtliche Rechte aus der Lizenz bei Verstoß gegen die Lizenzbestimmungen für den entsprechenden Nutzer verfallen sollen.

Hintergrund

Die Non-Profit-Organisation Creative Commons möchte Urhebern die Möglichkeit geben, über den Umfang der Rechteeinräumung an ihren Werken zugunsten der Allgemeinheit selbst entscheiden zu können. Auf ihrer Website creativecommons.org bietet sie zu diesem Zweck standardisierte Lizenzverträge an. Diese stellen Werknutzungsbewilligungen228 dar, deren Inhalt hinsichtlich der kommerziellen Nutzung und der Veröffentlichung der Bearbeitung variiert.229 Alle von CC erstellten Lizenzen sind zeitlich unbefristet, sie gelten daher jeweils bis zum Erlöschen des Urheberrechts am Werk.230 Solange bleibt es dem Lizenzgeber auch vorbehalten, das Werk unter anderen Bedingungen erneut anzubieten oder sein Angebot zu beenden, wodurch die vormalige Lizenz für die ursprünglichen Nutzer jedoch nicht erlischt.

Die von Creative Commons vorgefertigten Lizenzen sind weltweit einheitlich und nicht an einzelne nationale Rechtsvorschriften angepasst. Grundlage jeder CC-Lizenz ist daher die jeweilige nationale Rechtsordnung, die zur Anwendung kommt. Wird also in Österreich ein unter einer CC-Lizenz stehendes Werk genutzt, sind die Rahmenbedingungen des österreichischen Urheberrechtsgesetzes zu beachten.231 Für Fälle, in denen die Lizenzbestimmungen vom gesetzlich Möglichen abweichen, sehen die CC-Lizenzen Auffangklauseln vor, damit sie national möglichst ähnliche Rechtswirkungen entfalten.

Besonderheiten der einzelnen Lizenzen

Die Anwendung der Lizenzbestimmung ND (No Derivative Works) unterbindet die Verwertung einer Bearbeitung, nicht aber die Änderung des Werks selbst. Aus diesem Grund sind Werkänderungen auch hier zulässig, sofern sie nicht vervielfältigt oder öffentlich verwertet werden.232 Umgekehrt darf aus dem Verzicht auf die Lizenzbestimmung ND nicht geschlossen werden, dass Dritten ausnahmslos jede Änderung des Werkes gestattet ist. Die Erlaubnis zur Verwertung einer Bearbeitung stößt nach österreichischem Urheberrecht jedenfalls dort an seine Grenzen, wo Entstellungen und andere Werkveränderungen geistige Interessen des Urhebers schwer beeinträchtigen.233

Aus dem System der CC-Lizenzen sticht die Lizenz CC0 besonders heraus, die auf den vollständigen Abtritt des Urheberrechts zielt. Dass Urheber ihre Werke in die Gemeinfreiheit234 entlassen, ist in vielen nationalen Rechtsordnungen, – darunter der österreichischen –, jedoch nicht möglich.235 Ersatzweise sieht CC0 die umfangreichste gesetzlich mögliche Rechteabtretung bzw. den Verzicht auf die Ausübung und Durchsetzung noch verbleibender Rechte vor.236 Vonseiten der Werknutzer ist auch bei CC0-lizenzierten Werken Zurückhaltung geboten: Eingriffe in Persönlichkeitsrechte wie das Recht am eigenen Bild237 abgebildeter Personen bleiben von der Lizenz unberücksichtigt und unterliegen damit unverändert den gesetzlichen Regeln.

Auswahl einer Lizenz

Um eine gewünschte CC-Lizenz auszuwählen können Lizenzgeber den Generator unter der URL creativecommons.org/choose aufrufen. Dort sind zwei Fragen zu beantworten: Die erste fragt nach der Möglichkeit zur Verwertung von Bearbeitungen des lizenzierten Werks, die zweite Frage nach der Möglichkeit zur kommerziellen Nutzung des Schutzgegenstands. Entsprechend der Antworten wird die zutreffende Lizenz unmittelbar ausgegeben und auch durch das entsprechende grafische Banner repräsentiert. Für die Nutzung auf Websites stellt der Generator einen HTML-Code zur Verfügung, mit dem das jeweilige Banner in die Webseite des Urhebers eingebettet werden kann, wie es auch am Fußende der Seiten der vorliegenden FAQ Copyright angezeigt wird.

Beispiel – CC-Lizenzformular

Screenshot des CC-Lizenzgenerators, der den HTML-Code anzeigt, mit dem die Lizenz in die Webseite des Rechteinhabers eingebettet werden kann.
Quelle: creativecommons.org

Beispiele

Wikipedia

Die Beiträge der Wikipedia unterliegen der CC-Lizenz BY-SA („Attribution, Share-alike”). Dies hat zur Folge, dass die auf Wikipedia veröffentlichten Texte durch Dritte – auch bearbeitet – weiterverwertet werden dürfen, wenn dies unter denselben Bedingungen und mit Bezeichnung des Originalurhebers geschieht.238 CC-Lizenzen werden auch von unzähligen anderen Portalen im Internet genutzt, die ihren Nutzern anbieten, ihre Inhalte den CC-Lizenzen zu unterstellen (siehe nächstes Beispiel).
Quelle: de.wikipedia.org
Flickr

Im Zuge des Hochladens eigener Werke bieten Content-Plattformen oftmals die Möglichkeit, direkt eine passende Lizenz für einzelne Inhalte festzulegen. Das Beispiel zeigt die Bildersuche von Flickr, deren Ergebnisse sich nach zutreffender CC-Lizenz filtern lassen.
Quelle: flickr.com
Soundcloud

Dieser Latin Pop Mix wurde auf Soundcloud unter der CC-BY-Lizenz (Attribution) veröffentlicht. Eine Verwertung des Mixes wird daher von Seiten des Soundcloud-Nutzers „Dj Luigi“ unter der Bedingung der Namensnennung gestattet. Fraglich bleibt in diesem Fall jedoch, ob durch eine Verwertung des „Old Latin Pop Mix“ Rechte von Urhebern und Leistungsschutzberechtigten verletzt werden, von denen die im Mix verwendeten Stücke stammen.
Quelle: soundcloud.com
Manfred Büchele, Lars Kerbler, Florian Hueter

 

Das Urheberrecht sieht keinen Rechtserwerb von Nichtberechtigten vor. Während ein solcher Erwerb in zivilrechtlichen Angelegenheiten durch den guten Glauben des Erwerbers ausnahmsweise ermöglicht wird, ist dieser Gutglaubenserwerb im Urheberrecht unmöglich.

Rechte an urheberrechtlich geschützten Werken können damit nur vom Urheber selbst oder von einer in lückenloser Kette durch den Urheber berechtigten Person erworben werden.

Gutgläubiger Erwerb

Im Zivilrecht können Sachen gutgläubig erworben werden. 229 Dies ist beim Erwerb von urheberrechtlichen Werken anders: Das „geistige Eigentum“ (oder Teile davon) kann nur durch eine lückenlose Kette vom Urheber über etwaige Vermittler und schließlich über den Veräußerer zum Erwerber233 übertragen werden.234

Der Erwerber eines urheberrechtlichen Werknutzungsrechts oder einer urheberrechtlichen Werknutzungsbewilligung ist somit gut beraten, die tatsächliche Berechtigung des Veräußerers vor dem Kauf zu überprüfen. Kommt keine wirksame Übertragung zustande, so greift der Erwerber in das Nutzungsrecht des tatsächlich Berechtigten ein. Folglich kann letzterer gegen den Erwerber vorgehen – und dabei auf das volle Spektrum urheberrechtlicher Rechtsdurchsetzung zurückgreifen.235

Übertragung von Rechten

Die Übertragung von Rechten im Urheberrecht kann auf unterschiedlichste Art und Weise erfolgen. Nähere Informationen finden Sie im Artikel Kann ich mein Urheberrecht übertragen?

Beispiel: Killing Me Softly
Das Lied „Killing Me Softly“ der Fugees ist eine Coverversion eines Songs, der ursprünglich aus dem Jahr 1972 stammt. Den Songtext zur Originalversion hat Norman Gimbel verfasst. Angenommen, Gimbel hat keinem Dritten ein ausschließliches Werknutzungsrecht am Liedtext erteilt, so entscheidet er über die Werknutzung im Rahmen der Coverversion.
Hätten die Fugees die Nutzungsrechte jedoch von einem glaubwürdigen Dritten erworben, der diese selbst nicht innehatte, wäre die Nutzung im Rahmen der Coverversion als Eingriff in das Urheberrecht zu werten, – was die urheberrechtlichen Rechtsfolgen auslösen würde.
Manfred Büchele, Lars Kerbler

 
Das Urheberrechtsgesetz („UrhG“) sieht freie Werknutzungen als Ausnahmen von den Verwertungsrechten vor. Es handelt sich dabei um einzelne Möglichkeiten zur freien Nutzung geschützter Werke unter bestimmten Bedingungen.

Freie Werknutzungen

Freie Werknutzungen entspringen der Überlegung, dass das Urheberrecht bzw. die mit ihm verbundenen Nutzungsmöglichkeiten in manchen Fällen zugunsten der Allgemeinheit – und damit zulasten des Urhebers – beschränkt werden sollen.

Freie Werknutzungen gestatten die Nutzung von geschützten Werken, ohne dass der Urheber dieser Nutzung zustimmen muss. Sie berechtigen nur zu einzelnen Nutzungshandlungen, während das Urheberrecht an sich aufrecht bleibt. Die Grenzen freier Werknutzungen sind grundsätzlich eng abgesteckt, um die Schutzrechte der Berechtigten nicht zu stark zu beeinträchtigen.

Zu den freien Werknutzungen gehören u.a.

  • die Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch, also die Herstellung von einzelnen Kopien zur eigenen Nutzung auf Papier oder ähnlichen Trägern;
  • die Vervielfältigung zum privaten (Forschungs-)Gebrauch, die auch Kopien auf anderen Trägern zu nicht-kommerziellen Zwecken zulässt;
  • die Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch, im Rahmen derer Schulen, Universitäten und andere Bildungseinrichtungen Kopien für Unterricht und Lehre herstellen dürfen;
  • das Zitatrecht, im Rahmen dessen Werke für besondere Zwecke kopiert, verbreitet, sowie öffentlich zur Verfügung gestellt, aufgeführt und vorgeführt werden dürfen.

Da freie Werknutzungen den Absatz von Originalwerken verringern,235 stehen dem Urheber unterschiedliche angemessene Vergütungen zu. Solche Vergütungen sind von Verwertungsgesellschaften einzuheben, und an die Rechteinhaber zu verteilen. Beispiele für solche Vergütungen sind:

  • Die im Jahr 2015 eingeführte Speichermedienvergütung,239 die primär derjenige zu entrichten hat, der das Speichermedium im Inland als erster gewerbsmäßig in Verkehr bringt;
  • die Reprografievergütung, die sich zusammensetzt aus
    • der Gerätevergütung, die für das gewerbsmäßige, entgeltliche Inverkehrbringen reprographischer Vervielfältigungsgeräte240 anfällt, und
    • der Betreibervergütung, die für das Betreiben solcher Geräte zu leisten ist;
  • weitere angemessene Vergütungen, wie bspw. für kopierte und öffentlich zur Verfügung gestellte Werke im Rahmen des Gebrauchs im Unterricht und in der Lehre.
Beispiel
Der österreichische Elektronik-Großhändler, der zahlreiche Multifunktionsdrucker mit Kopierfunktion importiert und diese sodann weiterverkauft, hat eine Gerätevergütung241 für jedes in Verkehr gebrachte Gerät zu leisten. Diese Vergütung wirkt sich damit auch auf die Preise für Endkunden aus.
Manfred Büchele, Lars Kerbler

 

Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes („UrhG“) können auf zwei Arten vollständig vom Urheberrechtsschutz ausgenommen sein:

  • Freie Werke sind Werke, für die kein urheberrechtlicher Schutz besteht. Diese Werke stehen in engem Zusammenhang mit amtlicher, hoheitlicher 242 Tätigkeit;
  • Werke, deren Schutzfrist243 abgelaufen ist, sind gemeinfrei.244

Amtliche Werke

Für amtliche Werke besteht kein urheberrechtlicher Schutz, sie sind damit freie Werke. Das Urheberrecht an grundsätzlich geschützten Werken endet in der Regel mit Ablauf ihrer Schutzfrist.

Freie Werke

An freien Werken entstehen per Definition245 keine Urheberrechte, auch wenn sie die Voraussetzungen für den Urheberrechtsschutz erfüllen. Das UrhG trifft eine Einteilung in zwei Fallgruppen:

  • Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlässe, Bekanntmachungen und Entscheidungen sind jedenfalls gemeinfrei246;
  • Folgende „amtlichen“ Werke sind dann gemeinfrei, wenn sie ausschließlich oder überwiegend zum amtlichen Gebrauch hergestellt wurden:
    • Sprachwerke247,
    • wissenschaftliche und belehrende Darstellungen248, sowie
    • Lichtbilder, Schallträger und Rundfunksendungen, die grundsätzlich leistungsschutzrechtlich geschützt wären.

Insbesondere jene Werke, die von Beamten in Ausübung einer amtlichen Tätigkeit geschaffen werden, sind amtliche Werke.

Der freie Zugang zu diesen Werken ist ein Grundstein demokratischer und rechtsstaatlicher Prinzipien, die Interessen der Urheber treten daher in den Hintergrund.

Beispiele freier Werke

Das Grundbuch und das Firmenbuch sind zwar amtlich, ihrer Art nach (als Datenbank) aber keine freien Werke.249

Werden ÖNORMEN per Gesetz oder Verordnung für verbindlich erklärt, so sind sie mit der jeweiligen Rechtsvorschrift zu veröffentlichen, und werden damit zu freien Werken. Andernfalls bleiben etwaige Urheberrechte aufrecht.250

Ablauf der Schutzfrist

Nach Ablauf seiner Schutzfrist ist ein Werk grundsätzlich gemeinfrei, es ist damit für die Allgemeinheit frei nutzbar.

Siehe zu Schutzfristen im Urheber- und Leistungsschutzrecht: Wann endet der Urheberschutz?

Manfred Büchele, Lars Kerbler

 

Das Urheberrechtsgesetz („UrhG“) ermöglicht Zitate unterschiedlicher Werkarten je nach Zweck, Art und Umfang des Zitats oder des aufnehmenden Werks. Im Zuge der Urheberrechts-Novelle 2015 wurde das Zitatrecht maßgeblich umgestaltet.

Das Zitatrecht schränkt die Verwertungsrechte des Urhebers in bestimmten Fällen ein. Da sehr unterschiedliche Werkarten betroffen sein können, beschränkt sich das Recht, auf fremde Werke zurückgreifen und diese im Rahmen des eigenen Inhalts anführen („zitieren“) zu dürfen, nicht auf einzelne Verwertungsmöglichkeiten, sondern kann den gesamten Katalog der Verwertungsrechte abdecken.

Neben der Grundregel, die das Zitieren veröffentlichter Werke im jeweils erforderlichen Umfang erlaubt, unterscheidet das UrhG zwischen

  • Großzitaten, die sogar das Zitieren ganzer Werke gestatten, und
  • Kleinzitaten, die das Zitieren einzelner Stellen von Werken ermöglichen.

Das Zitat muss jedenfalls einem besonderen Zweck („Zitatzweck“) dienen und Belegfunktion erfüllen.

Für Zitate ist eine Quellenangabe nötig, die Titel und Urheberbezeichnung des zitierten Werkes deutlich angibt. Darüber hinaus dürfen Zitate nicht die wirtschaftliche Verwertung des zitierten Werks durch seinen Urheber beschränken.

Zitatzweck

Das Zitat rechtfertigt sich durch seinen besonderen Zweck, beispielsweise kann das Zitat zur Erläuterung oder als Beispiel dienen, eine vergleichende Auseinandersetzung ermöglichen, Teil einer wissenschaftlichen Sammlung sein, 244 oder sonst belehrend oder klarstellend wirken.246

Flexibilität des Zitatrechts

Das Zitat ist in einem größeren Umfang gerechtfertigt, wenn das aufnehmende Werk besondere Qualifikationsmerkmale aufweist. Damit ist das Zitatrecht in einem gewissen Umfang beweglich: Je wichtiger sein Zweck, desto umfangreicher darf das Zitat sein.247

Beispiel
Wissenschaftliche Werke dürfen einzelne Werke in ihrer Gesamtheit als Zitat aufnehmen.251 Zitate der Trivialliteratur sind darauf beschränkt, einzelne Stellen anderer Werke zu zitieren.

Davon abgesehen können Zitate größeren Umfangs dann erlaubt sein, wenn sie das einzige Mittel sind, um vom Recht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch zu machen.252

Zitate veröffentlichter Werke in besonderen Fällen

Veröffentlichte Werke dürfen insbesondere in folgenden Fällen im durch den Zweck gerechtfertigten Umfang zitiert werden (beispielhafte Aufzählung):

  • Aufnahme von Werken der bildenden Kunst in einen wissenschaftlichen oder belehrenden Vortrag zur Erläuterung des Inhalts, und die damit einhergehende Vorführung und Vervielfältigung, nicht aber die Verbreitung253 in Form von Handouts für das Publikum;
  • Anführen einzelner Stellen veröffentlichter Sprachwerke in selbstständigen neuen Werken;
  • Anführen einzelner Stellen veröffentlichter Tonkunstwerke in literarischen Arbeiten (u.a. Notationen).

Zitate erschienener Werke

Erschienene Werke254 dürfen in einem weiteren Umfang zitiert werden als veröffentlichte Werke. Sie sind auf ihrem Weg zur Öffentlichkeit – mit Zustimmung des Urhebers – nämlich weiter fortgeschritten als bloß veröffentlichte Werke. Das UrhG nennt insbesondere die folgenden Zitate:

  • Das wissenschaftliche Großzitat: Einzelne Werke dürfen in Ihrer Gesamtheit in ein wissenschaftliches Werk aufgenommen werden. Letzteres muss dabei die Hauptsache bilden – der Schwerpunkt der aufnehmenden Arbeit muss auf der eigenen geistigen Leistung des Zitierenden liegen.255 Werke der bildenden Künste sowie wissenschaftliche oder belehrende 2- und 3-dimensionale bildliche Darstellungen dürfen allerdings nur zur Erläuterung ihres Inhalts aufgenommen werden.
  • Ohne das Kriterium der Wissenschaftlichkeit dürfen darüber hinaus einzelne Stellen erschienener Werke in selbstständigen neuen Werken zitiert werden.
Beispiel
In einer Dissertation über einen bekannten Historiker und Publizisten darf eine größere Zahl an Zitaten seiner Werke aufgenommen werden, solange die Leistung des Dissertanten inhaltlicher Schwerpunkt der Dissertation bleibt.

Aufnehmende Werke

Die zitierende Arbeit – also jene, in die das Zitat aufgenommen wird – muss je nach Konstellation über Werkqualität256 oder nur über selbständige Schutzfähigkeit verfügen.257

Quellenangabe und Erkennbarkeit als Zitat

Um als zulässige freie Werknutzung anerkannt zu werden, muss ein Zitat jedenfalls als solches erkennbar sein. Das Zitat hat grundsätzlich den Titel des zitierten Werkes einschließlich des Namens des Urhebers258 deutlich anzuführen.

Die zitierten Stellen eines Sprachwerks sind dabei so genau anzugeben, dass sie im Original leicht aufgefunden werden können. Entstammt ein zitiertes Sprachwerk einer Sammlung, so ist auch diese mitanzuführen, der Titel des Werks kann dann entfallen.259

Manfred Büchele, Lars Kerbler, Franziska Bahl

 

Mit der Urheberrechts-Novelle 2015 wurde der Begriff des unwesentlichen Beiwerks in das österreichische Urheberrechtsgesetz („UrhG“) eingeführt. Damit kann jedes urheberrechtlich schutzfähige Werk als unwesentliches Beiwerk frei genutzt werden, wenn es im Rahmen der Verwertung eines anderen Hauptgegenstands, – in der Regel eines anderen Werks –, verwertet wird. Die Nutzung des Beiwerks muss objektiv

  • unwesentlich – also für die Nutzung annähernd bedeutungslos – sein,
  • zufällig oder beiläufig geschehen,
  • sie darf nicht in Zusammenhang mit dem eigentlichen Gegenstand der Verwertungshandlung stehen, und muss im Ergebnis
  • geringfügig sein, darf also die Interessen des Urhebers nicht beeinträchtigen.

Nicht der Charakter oder die Qualität eines Werks entscheidet über seine Eigenschaft als unwesentliches Beiwerk – es geht vielmehr um die Frage, wann ein Werk frei genutzt werden darf.

Beispiel
Ein Teil der Fotos, die während einer Familienfeier in einer Gaststätte aufgenommen wurden, zeigt im Hintergrund ein dekoratives, urheberrechtlich geschütztes Landschaftsgemälde. Obwohl das  Gemälde auf den Familienfotos mit allen Facetten abgebildet ist, ist es für den durchschnittlichen Betrachter doch austauschbar. Seine Abbildung verhindert damit nicht die rechtmäßige Nutzung der Fotos in sozialen Netzwerken. Demgegenüber erfordert das „Teilen“ der Familienfotos die Zustimmung des Fotografen der Familienfeier als Urheber253 sowie die Zustimmung der abgebildeten Personen.254

Das unwesentliche Beiwerk

Ein Werk ist im jeweiligen Zusammenhang dann unwesentliches Beiwerk, wenn es weggelassen oder ausgetauscht werden kann, ohne dass die Gesamtwirkung des aufnehmenden Hauptgegenstands beeinflusst wird. Sobald ein Werk erkennbar stil- oder stimmungsbildend ist, eine bestimmte Wirkung oder Aussage des Hauptgegenstands unterstreicht, einen dramaturgischen Zweck erfüllt oder sonst charakteristisch ist, ist es nicht mehr unwesentliches Beiwerk.256 Die absichtliche Aufnahme eines Werks oder seine Einbindung in das Bild- oder Spielgeschehen260 ist hingegen ein Indiz für dessen Wesentlichkeit.261

Beispiel
Wird ein Foto eines verstorbenen Wilderers im Rahmen eines Dokumentarfilms mehrmals in Nahaufnahme gezeigt, und trägt es dadurch zur Dramaturgie des aufnehmenden Films bei, kann es nicht unwesentliches Beiwerk sein.262 Rechtmäßig ist eine solche Nutzung eines Lichtbildwerks somit nur dann, wenn der Fotograf der Verwertung seines Werks zugestimmt hat. 
Quelle: Burnz Neuner/www.gemeindegut.at (Die Abbildung entstammt nicht dem konkreten Verfahren und dient der Veranschaulichung.)

Weitere Erfordernisse

Die Möglichkeit zur freien Nutzung als unwesentliches Beiwerk besteht nur dann, wenn sie lediglich zufällig oder beiläufig geschieht, und damit die Interessen des Urhebers nicht berühren.263 Das kann beispielsweise dann zutreffen, wenn

  • das aufgenommene Werk nebensächlich ist,
  • die Nutzung nur mit unzumutbarem Aufwand zu vermeiden gewesen wäre,
  • das Weglassen den Zweck des Hauptgegenstands wesentlich beeinträchtigt hätte,264
  • das aufgenommene Werk keine noch so geringfügige inhaltliche Beziehung zum Hauptgegenstand zeigt, oder
  • für den Hauptgegenstand ohne jede Bedeutung ist.265
Beispiel – Fallguy

Dieses Cover einer Zeitschrift zeigt einen Mann, der ein T-Shirt mit einem urheberrechtlich geschützten Design, welches unter anderem das Wort „Fallguy“ umfasst, trägt. Hierbei handelt es sich um ein zulässiges unwesentliches Beiwerk, und zwar trotz der Tatsache, dass „Fallguy“ ein englisches Synonym für Stuntman ist – der Berufszweig, den der Mann laut dem entsprechenden Artikel in der Zeitschrift einschlagen möchte. Da dieser Begriff dem deutschen Durchschnittsbetrachter jedoch unbekannt ist, liegt ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen Nutzung und aufgenommenem Werk nicht vor, was die Nutzung legitimiert.266
Quelle: www.schweizer.eu

Vermittlung wesentlicher Züge

Die Vorschriften über unwesentliche Beiwerke kommen nur dann zur Anwendung, wenn das aufgenommene Werk durch die Nutzung in seinen wesentlichen schöpferischen Zügen wiedergegeben wird, es also den sinnlichen Eindruck des Originalwerks erweckt.267 Ist das Werk wahrnehmbar, vermittelt die Wiedergabe jedoch nicht seine grundlegende Idee, liegt prinzipiell keine Werknutzung vor, die der Ausnahmeregelung für unwesentliche Beiwerke bedarf.

Beispiel
Das einem Hotel zur Verfügung gestellte Gemälde „Mozart Symphonie No 41“ ist auf Werbefotos zu erkennen, die auf der entsprechenden Hotelhomepage abrufbar sind. Zweck dieser Fotos ist die Zurschaustellung der Hotelräumlichkeiten; die Bilder der Künstlerin sind im Hintergrund – gerade noch erkennbar – zu sehen und können nicht den sinnlichen Eindruck des Originalwerks erwecken. Damit liegt keine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung vor,268 die Ausnahmeregelung als unwesentliches Beiwerk ist nicht heranzuziehen.
Manfred Büchele, Lars Kerbler

 

CDs und DVDs sind in erster Linie nur Träger von Informationen, die Möglichkeit zur Herstellung von Kopien hängt in erster Linie vom urheberrechtlichen Schutz ihrer Inhalte ab.

Enthält die Kopiervorlage (CD, DVD oder auch ein anderes Speichermedium264) urheber- oder leistungsschutzrechtlich geschütztes Material, so kommt es auf einige weitere Umstände an, ob und in welchem Umfang die Kopie erstellt werden darf. Mit anderen Worten: Grundsätzlich ist die Vervielfältigung von Werken und Leistungen dem Urheber oder sonstigen Berechtigen vorbehalten und nur bei Vorliegen besonderer Umstände erlaubt.

Werke auf Datenträgern

Urheberrechtlich geschützte Werke, die auf (Daten-)Trägern vorliegen, dürfen in den folgenden Fällen vervielfältigt (kopiert, reproduziert etc.) werden, wobei grundsätzlich nur „einzelne“ (durch den Zweck der Herstellung gerechtfertigte) Kopien zulässig sind:

  • Als „Privatkopie“ durch eine Privatperson, wenn diese Kopie keinem kommerziellen Zweck dient, nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird und nicht von einer offensichtlich rechtswidrigen Vorlage abstammt.
  • Zum eigenen Gebrauch im Rahmen der Forschung, sofern damit nicht kommerzielle Zwecke verfolgt werden, und die Kopie nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Auch diese „Kopie zum eigenen Forschungsgebrauch“ darf nicht von einer offensichtlich rechtswidrigen Vorlage abstammen.
  • Auch an Schulen, Universitäten und anderen Bildungseinrichtungen269 dürfen Werke zu Unterrichts- bzw. Lehrzwecken in der für eine Unterrichtsklasse oder Lehrveranstaltung erforderlichen Anzahl kopiert werden. Auch diese Kopien dürfen nicht kommerziellen Zwecken dienen. Werke, die der Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt sind, dürfen zum eigenen Schulgebrauch nicht kopiert werden.
  • Zur Aufnahme in eine öffentlich zugängliche Sammlung (Bibliothek, Museum, Archiv etc.) dürfen Datenträger zu Archiv- und Sicherungszwecken kopiert werden. Die Ausstellung und Nutzung270 sowie der Verleih einer einzigen Kopie anstelle des (evtl. besonders schützenswerten) Originals sind ebenso gestattet. Sofern bereits veröffentlichte Werke nicht erschienen271 oder bereits vergriffen sind, dürfen auch von diesen Werken einzelne Kopien hergestellt und in der Folge ausgestellt, benützt und verliehen werden. Solche „Kopien zum eigenen Sammlungsgebrauch“ dürfen dabei keinem wirtschaftlichen oder kommerziellen Zweck dienen.
  • Ebenso dürfen Datenträger in Sammlungen zum eigenen Forschungs- oder Schulgebrauch anderer Personen auf Bestellung kopiert werden, entgeltlich aber nur zum Ersatz des dadurch entstehenden Aufwands.

Zitierte Werke

Werke dürfen auch zum Zweck des Zitats kopiert werden, insbesondere dann, wenn sie dabei in ein wissenschaftliches Werk aufgenommen werden. Auf eine korrekte Quellenangabe ist jedenfalls zu achten.

Siehe zum Zitatrecht: Welche Zitate sind zulässig?

Licht- und Laufbilder, Schallträger

Auch Kopien von Licht- und Laufbildern sind nach den oben angeführten Kriterien zu beurteilen; ebenso Kopien von „einfachen“ Schallträgern, die keine Werke enthalten.272

Manfred Büchele, Lars Kerbler

 

Grundsätzlich besteht keine Möglichkeit zur Privatkopie von Computerprogrammen.

Ausführliche Antwort

Das österreichische Urheberrechtsgesetz („UrhG“) sieht grundsätzlich für alle Werkkategorien vor, dass Werke zum eigenen und privaten Gebrauch vervielfältigt werden dürfen (sog. „Privatkopie“).1

Computerprogramme sind davon, wie auch andere Werke271, ausgenommen. Vervielfältigungen von Computerprogrammen sind nur dann gestattet, wenn sie zur bestimmungsgemäßen Benutzung durch die hierzu berechtigte Person notwendig sind. Ebenso ist das Anlegen von Sicherungskopien unter bestimmten Voraussetzungen rechtmäßig. Dies ist aber insbesondere dann nicht der Fall, wenn die Sicherungskopie dazu dient, die Benutzung durch nicht berechtigte Personen zu ermöglichen.

Damit ist die Vervielfältigung eines Computerprogramms zum Zwecke der Benutzung durch Dritte grundsätzlich eine Verletzung des Urheberrechts, sofern keine ausdrückliche oder schlüssige Genehmigung durch den Rechteinhaber erfolgt.

Manfred Büchele, Lars Kerbler, Florian Hueter

 

Urheberrechtlich geschützte Werke jedweder Art dürfen vom österreichischen Staat umfassend und zustimmungsfrei benutzt werden.

In Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dürfen urheberrechtlich geschützte Werke jedweder Art im Zuge von Gerichts- und Verwaltungsverfahren, parlamentarischen Verfahren sowie zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit umfassend und zustimmungsfrei benutzt werden. Ob und unter welchen Voraussetzungen die Sicherheitsbehörden öffentlich zugängliche Bilder von Gebrauchsgegenständen (z.B. Bilder von Schuhsohlen auf Amazon, Zalando, e-bay etc.) für die Verbrechensbekämpfung verwenden dürfen, ist allerdings offen.

§ 41 UrhG sieht für Nutzungen im Interesse der Rechtspflege und der Verwaltung keinerlei Vergütung vor.

Beispiel
Die an einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren Beteiligten und deren Rechtsanwälte dürfen beispielsweise Akten(-teile) vervielfältigen.

Gerichte und Verwaltungsbehörden sind berechtigt, im Verfahren relevante urheberrechtlich geschützte Werke zu verbreiten, öffentlich wiederzugeben und/oder zur Verfügung zu stellen.

Beispiel – Natascha Kampusch

Urheberrechtlich geschützte Fotos einer vermissten Person dürfen von den Medien ohne Zustimmung des Urhebers veröffentlicht werden, wenn die Bildnisveröffentlichung der Polizei helfen soll, die vermisste Person wiederzufinden. Ein aktueller und ausdrücklicher Aufruf der Sicherheitsbehörden ist dazu nicht vonnöten.273
Quelle: Eva Maria Painer/spiegel.de/DPA
Manfred Büchele, Lars Kerbler, Florian Hueter

 

Werke, deren Urheber sich nicht (anonyme Werke) oder nur unter einem Pseudonym (pseudonyme Werke) zu erkennen geben, sind uneingeschränkt urheberrechtlich geschützt, und sind daher grundsätzlich nicht frei nutzbar.

Bei verwaisten Werken ist hingegen der Rechteinhaber unbekannt oder nicht auffindbar. Auch diese Werke genießen urheberrechtlichen Schutz, ihre Nutzung unterliegt grundsätzlich denselben Bestimmungen wie die Nutzung anderer Werke. Damit ist ihre Verwertung1 ebenso von der Zustimmung des Urhebers abhängig.

Unter bestimmten Voraussetzungen können berechtigte Einrichtungen verwaiste Werke jedoch zustimmungsfrei vervielfältigen und der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen.274

Schutz anonymer und pseudonymer Werke

Da die Eigenschaft als anonymes oder pseudonymes Werk davon abhängig ist, ob der Urheber des Werks bekannt ist, sind verwaiste Werke davon zu unterscheiden. Bei ersteren wird die Verwertung in der Regel durch einen Berechtigten (z.B. Herausgeber) wahrgenommen, bis sich der Urheber offenbart.275 Anonyme und pseudonyme Werke können, müssen demnach aber nicht verwaiste Werke sein. Andererseits können auch Werke mit bekanntem Urheber, beispielsweise nach dessen Ableben, zu verwaisten Werken werden.

Über die urheberrechtliche Qualifikation als Werk trifft die Eigenschaft als verwaistes Werk folglich keine Aussage, weshalb der urheberrechtliche Schutz verwaister Werke uneingeschränkt besteht. Gleiches gilt für die Urheberschaft und davon abgeleitete Rechte276 am Werk, die vom „Waisenstatus“ unbeeinträchtigt bleiben.

Der Ablauf der Schutzfrist ist in diesen Fällen folgendermaßen zu ermitteln:277 Kann der Urheber nicht ermittelt werden, so endet das Urheberrecht 70 Jahre nach Schöpfung des Werks, wurde es in diesem Zeitraum veröffentlicht, 70 Jahre nach seiner Veröffentlichung.278

Nutzung verwaister Werke

Bei verwaisten Werken ist keine Person bekannt, die eine Zurverfügungstellung oder Vervielfältigung gestatten kann. Ihre – zumindest zeitweilige – freie Nutzung ist unter bestimmten, engen Bedingungen dem Erhalt des kulturellen und wissenschaftlichen Erbes zuträglich. Zum Schutz des Urheberinteresses ist eine solche Nutzung freilich nur dann möglich, wenn auch nach sorgfältiger Suche kein Rechteinhaber ermittelt und ausfindig gemacht werden kann.279

Für Werke, für die diese Kriterien zutreffen, sieht das Urheberrechtsgesetz („UrhG“) in § 56e280 Sonderregelungen vor. Grundsätzlich gilt: Berechtigte Einrichtungen wie Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Archive oder öffentlich-rechtliche Rundfunkunternehmer281 dürfen nicht-gewinnorientiert Vervielfältigungen eines Werks anfertigen und diese der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen, wenn diese Nutzung im weiteren Sinne dem Gemeinwohl, z.B. bildungspolitischen oder kulturellen Zwecken, dient. Diese Nutzung ist nur für Werke im Bestand der genannten Einrichtungen zulässig. Solche Werke müssen darüber hinaus in Schriftform, in Laufbildern oder auf Schallträgern veröffentlicht worden sein, wobei auch jene Werke umfasst sind, die in Bücher, Zeitungen, Zeitschriften und dergleichen eingebettet oder eingebunden sind.

Sobald der Rechteinhaber wieder identifiziert und aufgefunden werden kann, verfällt der Status als verwaistes Werk.282 Eine aktive Suche nach berechtigten Personen in periodischen Zeitabständen ist nicht vonnöten, Hinweisen auf die Identität von Rechteinhabern hat die Einrichtung aber nachzugehen. Sobald eine berechtigte Person ermittelt und ausfindig gemacht werden kann, ist die weitere Nutzung zu unterlassen, die vorherige Nutzung angemessen zu vergüten und die entsprechende Zustimmung zur fortwährenden Nutzung einzuholen.

Sorgfältige Suche nach Berechtigten

Die sorgfältige Suche muss zumindest in Österreich, bei Hinweisen auf Rechteinhaber in anderen Ländern auch dort durchgeführt werden. Für Werke, für die eine sorgfältige Suche in einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder Vertragsstaat des EWR durchgeführt wurde, kann die Suche in Österreich entfallen. Wurde das betreffende Werk erstmalig in Österreich veröffentlicht, so ist in Österreich hingegen jedenfalls eine sorgfältige Suche durchzuführen.283

Die berechtigten Einrichtungen haben ihre Suche nach Rechteinhabern ausführlich zu protokollieren, diese Protokolle zu verwahren, und bestimmte Informationen zu den Ergebnissen dieser Suche an die österreichische Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften weiterzuleiten. Diese veranlasst die Eintragung der Ergebnisse in die Orphan Works Database284 des Amts der EU für geistiges Eigentum (EUIPO). Mit dieser Datenbank können sich berechtigte Einrichtungen in den genannten Mitglieds- und Vertragsstaaten über bereits durchgeführte Suchen rechtswirksam informieren und sich gegebenenfalls von der Pflicht zur Durchführung einer eigenen Suche befreien.

Zur sorgfältigen Suche sind jedenfalls die im Anhang zur Verwaiste Werke-Richtlinie285 genannten Quellen heranzuziehen.

Beispiel

Lebende Blutzellen

Die medizinisch-physiologische Dokumentation lebender Blutzellen im Film „Darstellung mikroskopischer Durchlichtverfahren am Beispiel überlebender Blutzellen“ der Filmurheber H. J. Engel und R. Schütz datiert auf das Jahr 1971. Der Film wurde durch das Deutsche Patent- und Markenamt in die Orphan Works Database der EUIPO eingetragen,286 da keine Rechteinhaber ausfindig gemacht werden konnten.
Quelle: TIB Leibniz AV-Portal
Guido Donath

 

Das Urheberrechtsgesetz schützt unter anderem so genannte „Werke der bildenden Künste“ (§§ 1, 3 UrhG), zu denen etwa Bauwerke, Gemälde, Skulpturen, Statuen, Büsten oder sogar Möbelstücke (als „Werke der angewandten Kunst“) gehören. Dazu zählt auch die Innenarchitektur von Gebäuden, also Treppenhäuser, einzelne Räume, Portale, Türen, Fenster etc.

Manche dieser Werke können sich an Orten befinden, die allgemein zugänglich sind – das kann vor allem bei Bauwerken oder dreidimensionalen Skulpturen / Plastiken der Fall sein. Gerade bei solchen Objekten kann es der Fall sein, dass diese z.B. fotografiert werden.

Da das „Vervielfältigungsrecht“ nach dem UrhG sehr weit gefasst ist und etwa auch zweidimensionale Vervielfältigungen dreidimensionaler Originale (also etwa eine solche Fotografie) umfasst, würde streng genommen die Anfertigung einer solchen Fotografie der Zustimmung des Urhebers (oder Werknutzungsberechtigten) erforderlich machen.

Für derartige Vervielfältigungen sieht das UrhG jedoch eine spezielle freie Werknutzung vor, nämlich die so genannte „Freiheit des Straßenbildes“ oder auch „Panoramafreiheit“ (§ 54 Abs 1 Z 5 UrhG).

Demnach ist es zustimmungs- und vergütungsfrei erlaubt, solche Werke (aber nur solche) – sogar zu kommerziellen Zwecken – zweidimensional zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich vorzuführen, zu senden und öffentlich zur Verfügung zu stellen.

Voraussetzung ist jedoch, dass diese Werke der angewandten Kunst dazu angefertigt wurden, sich bleibend an einem öffentlichen Ort zu befinden. Darunter sind solche Orte zu verstehen, die dem Gemeingebrauch dienen und jedermann frei zugänglich sind – nur dann kann diese freie Werknutzung in Anspruch genommen werden. Werke (z.B. Skulpturen), die sich auf Privatgrundstücken befinden, können im Rahmen dieser freien Werknutzung276 somit nicht verwendet werden, bzw. nur insoweit, als diese von einem öffentlich zugänglichen Ort einsehbar sind.

Eine Quellenangabe ist im Rahmen dieser freien Werknutzung nicht erforderlich, außer dies wäre nach den Gepflogenheiten im redlichen Verkehr geboten (was etwa im Zusammenhang mit Architekturfotografie von Relevanz sein kann).

Beispiel

Palau de les Arts Reina Sofia (2005), Ciudad de las Artes y las Ciencias, Valencia (Santiago Calatrava)
Fotografie: Guido Donath

Die Anfertigung des Lichtbilds eines Ausschnitts des Palau de les Arts Reina Sofia ist unter dem Gesichtspunkt der Freiheit des Straßenbildes zulässig, obwohl es sich dabei mi Sicherheit um ein urheberrechtlich geschütztes Werk der Baukunst handelt. In weiterer Folge könnte dieses Lichtbild sogar kommerziell verwertet werden, etwa durch den Druck und den Verkauf von Postkarten mit dem Motiv des Lichtbilds.
Guido Donath, Emelie Durnes

 

Von den in § 54 UrhG geregelten freien Werknutzungen sind Werke der bildenden Künste (iSd § 3 UrhG), daher ebenfalls Lichtbildwerke, Werke der Baukunst und der angewandten Kunst umfasst. Die Sammlungskatalogfreiheit begünstigt den Eigentümer der Sammlung (§ 54 Abs 1 Z1 UrhG) die Verkaufskatalogfreiheit (§ 54 Abs 1 Z2 UrhG) hingegen prinzipiell jedermann, hinsichtlich der gesetzlichen Einschränkung auf die Förderung von Veranstaltungen und Ausschluss der kommerziellen Nutzung faktisch jedoch ausschließlich Galerien, Museen, Auktionsveranstalter etc.

  1. Katalogfreiheit

a. „Besucherkatalogbildfreiheit“
In § 54 Abs 1 Z1 UrhG ist die „Besucherkatalogbildfreiheit“ geregelt. Mit dieser Norm wurde erreicht, dass gedruckte, illustrierte Verzeichnisse der Bestände von allgemein zugänglichen Sammlungen, die urheberrechtlich geschützt sind, publiziert werden dürfen. Im Sinne des § 18a UrhG wurde die Besucherkatalogbildfreiheit dahingehend ausgeweitet, dass auch eine interaktive online-Nutzung möglich ist, und zwar a) in dem für die Förderung der Veranstaltung notwendigen Ausmaß und b) unter Ausschluss jeglicher kommerzieller Nutzung (bis auf beispielsweise jene Nutzung, die der Publikation eines Katalogs inhärent ist, nämlich der Verkauf an der Museumskassa). Nach wie vor zustimmungspflichtig bleibt jedoch die Verwendung derselben Werke für Einladungen und Folder udgl. Wichtig scheint zu erwähnen, dass der Hauptzweck des Katalogs nicht die Darstellung des Werkes selbst (im Sinne einer umfassenden Darstellung für kulturelles Vergnügen) sondern die Darstellung der Sammlung, da die normale Verwertung des Werkes und die Interessen des Rechtsinhabers nicht beeinträchtigt werden dürfen.

Von dieser Bestimmung erfasst, sind Sammlungen iSd § 6 UrhG, die „[…] infolge der Zusammenstellung einzelner Beiträge zu einem einheitlichen Ganzen eine eigentümliche geistige Schöpfung darstellen“, die öffentlich zugänglich sind, also etwa in dauerhaft eingerichteten Museen oder Galerien. Ebenso dauerhaft muss die Zugehörigkeit des Werkes der bildenden Künste zur Sammlung sein (In diesem Zusammenhang spricht man daher von Bestandskatalogen). Das Werk muss nicht dauerhaft zu sehen sein, es muss „nur“ dauerhaft zur Sammlung gehören (vgl. nicht dauerhaft zur Sammlung gehörige Leihgaben).

Verzeichnisse im Sinne dieser Bestimmung können in Print, oder in elektronischer Form publiziert werden. Nicht von der Besucherkatalogfreiheit umfasst sind Folder, Plakate, Einladungen, Werbedrucke und sonstige Merchandise-Artikel. Ebenso wenig von der freien Werknutzung umfasst sind die Reproduktionsrechte hinsichtlich der Lichtbilder, die beispielsweise von Fotografen erstellt wurden und in den Katalog aufgenommen werden sollen – hier bedarf es eines Erwerbs der (Nutzungs-)Rechte.

Zum Verkauf/Verteilung dieser Kataloge befugt sind ausschließlich jene Einrichtungen, an denen sich die Sammlung befindet. Abnehmer dürfen ausschließlich Besucher der Sammlung sein – bei einem virtuellen Besuch (sowie auch sonst für Informations-, Werbe- und Belegzwecke) ist ein Versand zulässig. Die Abgabe muss nicht unentgeltlich erfolgen, vielmehr ist ein Verkauf zum Selbstkostenpreis erlaubt.

Die im Katalog abgebildeten Werke dürfen – wenn erforderlich – verändert, jedoch keinesfalls entstellt werden. Zudem ist gemäß § 57 Abs 2 UrhG zwingend die Quelle anzugeben.

b. „Verkaufskatalogfreiheit“
Z2 des § 54 Abs 1 UrhG gewährt dem Kunsthandel die Freiheit, urheberrechtlich geschützte Werke in bebilderten Auktionskatalogen oder ähnlichem abzubilden, um den Verkauf zu fördern. Wie auch Besucherkataloge, können Verkaufskataloge gem. § 18a UrhG auch online publiziert werden, wenn a) die betreffende Veranstaltung gefördert wird und b) keine andere kommerzielle Nutzung erfolgt als die, die dem Zweck der Verkaufs- bzw. Versteigerungskatalogfreiheit ergibt (z.B. Informationserteilung über zum Verkauf stehende Werke der bildenden Kunst).

Aus der Voraussetzung, dass Verkaufskataloge die betreffende Veranstaltung zu fördern haben, ergibt sich, dass im Internet abrufbare Kataloge, spätestens nach Abwicklung des Verkaufs bzw. der Auktion, zu entfernen sind und die Verkaufskatalogfreiheit trotz Konnex zu einer Verkaufsveranstaltung oder einer Auktion nicht zeitlich unbeschränkt gilt.

Beispiel
Das OLG Köln beschäftigte sich in der Entscheidung vom 26.9.2008 zu 6 U 111/08 mit der Frage, wie lange eine Abbildung eines Kunstwerks online abrufbar sein darf, obwohl die „Versteigerung“ (die das Gericht als Verkauf beurteilte) über die Plattform e-bay bereits abgewickelt war. Der Senat befand, dass das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung von zum öffentlichen Verkauf bestimmten Werken der bildenden Künste durch den Veranstalter zu Werbung spätestens eine Woche nach Verkauf endet und bejahte die Gehilfenhaftung der Internetauktionsplattform aufgrund Rechtsverletzungen Dritter.

Kataloge im Sinne dieser Bestimmung sind traditionelle print-Kataloge, jedoch auch jene in elektronischer Form z.B. auf Webseiten. Es ist zwingend eine Preisangabe erforderlich, da sämtliche Werbung durch die Katalogbildfreiheit nicht gedeckt ist. Neben „Verzeichnissen“ sind jedoch auch „ähnliche Werbeschriften“ von der Verkaufskatalogfreiheit mitumfasst. Was darunter zu verstehen ist, ist eine Auslegungsfrage. Nach hA geht es dabei um die Ähnlichkeit zu Verzeichnissen; ein Prospekt, das der Informationserteilung über die zum Verkauf stehenden bzw. von der Auktion umfassten Werke der bildenden Kunst dient, dürfte z.B. ebenfalls umfasst sein. Versandhauskataloge oder Inserate in Zeitungen oder Zeitschriften sind nicht umfasst.

Beinhalten dürfen jene Kataloge Abbildungen von Werken der bildenden Künste, und zwar nur jene, die versteigert oder verkauft werden sollen. Die freie Werknutzung umfasst auch hier nur die Rechte des Urhebers des Werkes der bildenden Kunst, nicht jedoch die Rechte der Fotografen, die daher separat erworben werden müssen.

Die in Verkaufs -oder Versteigerungskatalogen abgebildeten Werke dürfen nicht entstellt, wohl im üblichen Rahmen (z.B. verkleinert) verändert werden – eine Quellenangabe gemäß § 57 Abs 2 UrhG ist unerlässlich.

Guido Donath

 

Insbesondere am Beispiel von Parodie oder Satire wird das Spannungsfeld zwischen Urheberrecht und der grundrechtlich geschützten Meinungsäußerungsfreiheit (Art 10 EMRK) und Kunstfreiheit (Art 17a StGG) deutlich. Einerseits ist es Ziel des Urheberrechts, den Schöpfer (Urheber)277 eines Werkes zu schützen und durch die Verwertungsrechte eine Vielzahl von Handlungen in Bezug auf das Werk von seiner Zustimmung abhängig zu machen. Andererseits besteht das Bedürfnis in einer Gesellschaft, den Menschen gewisse Grundfreiheiten einzuräumen, was aber auch dazu führen kann, dass in diesem Rahmen urheberrechtlich geschützte Werke Verwendung finden.

Eine eindeutige gesetzliche Regelung für diese Situation besteht nicht, was zu einer gewissen Rechtsunsicherheit führt, zumal auch keine explizite freie Werknutzung in UrhG enthalten ist. Damit kommt insbesondere der Rechtsprechung der Gerichte – auf nationaler und europäischer Ebene – maßgebliche Bedeutung zu.

In seiner Deckmyn Entscheidung hat der EuGH den Begriff der Parodie definiert – diese Auslegung wird trotz der fehlenden innerstaatlichen Regelung als auch für das österreichische Urheberrecht als relevant angesehen.

Demzufolge bestehen die wesentlichen Merkmale einer Parodie darin,

  • einerseits an ein bestehendes Werk zu erinnern aber doch Unterschiede zu diesem aufzuweisen, und
  • andererseits einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darzustellen.

Das nachgeahmte Werk bleibt also erkennbar (durch weitestgehende Beibehaltung der äußeren Form auch wenn es nachgeahmt und verfremdend wird. Eine inhaltliche oder künstlerische Auseinandersetzung mit bestimmten Aussagen und Eigenheiten des parodierten Werks ist eine wesentliche Eigenschaft der Parodie.

„Die Parodie behält meist Stil und Manier des Vorbilds bei, schiebt diesem aber einen nicht mehr entsprechenden Inhalt unter, wodurch die angegriffenen Eigenschaften ins Komische oder Satirische gezogen werden.“

Zwar wird durch die Parodie in aller Regel eine Übernahme (Vervielfältigung) und eine Verfremdung (Bearbeitung oder sogar Entstellung) des parodierten Werks vorgenommen, andererseits wird dem Betrachter meist bewusst, dass diese Parodie eben nicht vom Urheber stammt, sondern der Meinungs-und Kunstfreiheit desjenigen entstammt, der die Parodie vorgenommen hat. Deshalb sind nach Ansicht der Rechtsprechung dessen Interessen höher zu bewerten als in anderen Fällen der Beeinträchtigung urheberrechtlich geschützter Werke.

Ein anderer Ansatz ist auch, die Parodie gar nicht als Vervielfältigung/Bearbeitung anzusehen, sondern vielmehr als freie Neuschöpfung (§ 5 Abs 2 UrhG), welche schon von vornherein die Interessen des Urhebers des Originals nicht beeinträchtigt. Voraussetzung für diese Herangehensweise ist jedoch, dass die Parodie zwar
notwendigerweise stark an das Original angelehnt sein muss, aber dennoch eine ausreichend individuell schöpferische und selbstständig geistig-künstlerische Leistung darstellt, in der die Züge des Originals eindeutig hinter den parodistischen zurücktreten.

Damit kommt es maßgeblich auf die Einzelfallbeurteilung an – es muss streng unterschieden werden zwischen einer unzulässigen Vervielfältigung/Bearbeitung einerseits und einer tatsächlichen parodistischen Auseinandersetzung mit dem Werk. Insbesondere dort, wo die Parodie nur als Deckmantel für die wirtschaftliche Ausbeutung des Originals verwendet wird oder in Fällen, in denen die Parodie die Nachfrage nach dem Original (also dessen normale Verwertung) oder die Interessen des Urhebers nachhaltig stört, wird die Beurteilung eher in Richtung unzulässigem Eingriff in die Urheberrechte ausschlagen.

Beispiel
 

In diesem Fall der Verfremdung eines Wahlplakates zu Zwecken politischer Debatte wurde kein Eingriff in das Urheberrecht gesehen. Neben dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung war hier insbesondere auch relevant, dass zwar eine deutlich
erkennbare Bezugnahme auf das Original-Wahlplakat genommen wurde, die Verfremdung des ursprünglichen Lichtbilds (zu einer Zeichnung) und die Veränderung des Textes enthielten jedoch nach Ansicht des OGH ausreichend schöpferische Züge, um als freie Bearbeitung angesehen werden zu können. Die wirtschaftlichen Interessen des Urhebers werden durch diese Verfremdung nicht berührt.
Quelle: OGH 13.7.2010, 4 Ob 66/10z – Lieblingshauptfrau
Guido Donath, Emelie Durnes

 

§ 42 c UrhG statuiert, dass Werke zur Berichterstattung über Tagesereignisse, die bei Vorgängen, über die berichtet wird, öffentlich wahrnehmbar werden, in einem durch den Informationszweck gerechtfertigten Umfang vervielfältigt, verbreitet, durch Rundfunk gesendet, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen benutzt werden dürfen.

Diese Bestimmung stellt eine Brücke zwischen urheberrechtlichen Ausschlussrechten und dem Grundrecht auf Meinungs- und Informationsfreiheit, sowie einem allenfalls beeinträchtigten Persönlichkeitsrecht und dem Hausrecht dar. Laut ständiger Judikatur des OGH liegt nämlich gerade in der kritischen Berichterstattung die wesentliche Funktion der Presse in einer demokratischen Gesellschaft.

Tatbestandsmäßig erforderlich ist die öffentliche Wahrnehmbarkeit von Vorgängen, über die berichtet wird. Ob diese zulässig ist, richtet sich nach Judikatur des OGH nach den Umständen des Einzelfalls Die Berichterstattung darf jedoch nur in einem „durch den Informationszweck gerechtfertigten Umfang erfolgen“. Seitens des Gesetzgebers nicht intendiert, ist ein Freibrief zur willkürlichen „freien“ Illustration von Berichten.

Ein Tagesereignis wird definiert als tatsächliches Ereignis, das wegen seiner Aktualität Interesse findet. Ein Werk darf nicht allein Gegenstand des Tagesereignisses sein, sondern es darf lediglich bei einem anderen Ereignis in Erscheinung treten. Dabei ist es irrelevant, ob es sich um ein ganzes Werk handelt oder Werkteile – in jedem Fall muss es öffentlich wahrnehmbar sein, nicht etwa nicht wahrnehmbar oder sogar geheim gehalten Es lässt sich jedoch aus der Freiheit zur Tagesberichterstattung kein Recht ableiten, gegen den Willen des Veranstalters an einer Veranstaltung teilzunehmen. Umfasst sind daher beispielsweise Sportveranstaltungen, kulturelle oder politische Ereignisse, wie Wahlkämpfe. Jedoch auch nicht in vollem Umfang, denn eine vollständige Übertragung eines Tagesereignisses ist schon begrifflich keine Berichterstattung

Beispiele für Tagesereignisse sind:

  • Der Verkauf eines Aktienpakets
  • Die Operettenwochen in Bad Ischl
  • Buchpräsentationen oder Sportveranstaltungen

Auch der Zeitpunkt ist zu berücksichtigen: Die tatsächliche Begebenheit muss entweder gleichzeitig mit der Berichterstattung stattfinden oder kurz vorher stattgefunden haben. Die Öffentlichkeit muss ein Informationsinteresse am Tagesereignis haben. Ankündigungen künftiger Entwicklungen oder Ereignisse im Sinne einer „Vorausberichterstattung“ werden nicht als Tagesereignis angesehen. Gefordert wird daher ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Ereignis und Berichterstattung, der z.B. bei der Bereithaltung von Berichten in online-Archiven u.U. nicht mehr vorliegt.

Beispiel:
Mehrere Zeitungen publizierten ein Kinderfoto von Natascha K., die nach langjährigem Verschwinden wiederauftauchte, um den Bericht über die Umstände ihres Verschwindens zu untermalen. Das Foto wurde ca. 10 Jahre vorher von einer Fotografin aufgenommen, und zwar in jenem Hort, in dem Natascha K. betreut worden war. Der OGH urteilte, dass das Veröffentlichen des Bildes für eine klare und verständliche Berichterstattung über das Tagesereignis des Wiederauftauchens keineswegs erforderlich war und die Veröffentlichung daher auch vom Zweck der
Information über dieses Tagesereignis nicht erfasst ist. Vielmehr handelt es sich um eine Illustrierung der Berichterstattung, um so die Aufmerksamkeit der Leser auf den Bericht zu lenken.

Auch relevant scheint, dass es sich bei der Berichterstattung um eine tatsächliche Informationserteilung handeln muss, ein Kommentar, der allein die persönliche Meinung des Autors wiedergibt, kann eine Berichterstattung sein, wenn das Schwergewicht des Berichts in der Informationsvermittlung liegt. Es muss sich um eine „wirklichkeitsgetreue Schilderung einer tatsächlichen Begebenheit“ handeln. Nicht umfasst ist die Verwertung von Lichtbildern, die (selbst) Tagesereignisse zeigen oder damit in Zusammenhang stehen. „Die Analyse der Berichterstattung eines Konkurrenzmediums ist keine Berichterstattung über ein Tagesereignis.“

Beispiel:
So veröffentlichte die Zeitschrift „profil“ beispielsweise ein Pressefoto, das den verstorbenen Kärntner Landeshauptmann Dr. Haider mit zwei Kindern zeigt (aufgenommen bei einer Veranstaltung anlässlich eines Besuchs des Bundespräsidenten in Kärnten). Darunter fand sich der Text „Es muss Schluss gemacht werden mit dem Alkoholausschank an Jugendliche. Die saufen doch den Kindern alles weg! Otto Waalkes“ und die Botschaft „Wie viel Profil hat Ihre Meinung?“. Der OGH entschied, dass das Lichtbild nicht im Zusammenhang mit der Berichterstattung über den Besuch des Bundespräsidenten in Kärnten veröffentlicht wurde, sondern im Zusammenhang mit einer Eigenwerbung. Das Ereignis selbst gehe aus dem Bildausschnitt gar nicht hervor – im Vordergrund stehe der kommerzielle Zweck der Eigenwerbung, weshalb die vorliegende Veröffentlichung als unzulässig beurteilt wurde.

Um Welche Werke es sich handelt, spielt keine Rolle. Umfasst sind Lichtbilder, Schallträger, Rundfunksendungen. Irrelevant ist auch, ob es sich um ein online- oder print-Medium handelt, eine Aufzeichnung erfolgt oder eine Live-Übertragung. Urheberpersönlichkeitsrechte sind auch im Zuge der Berichterstattung über Tagesereignisse zu beachten.

Case Study
Berichterstattung über Tagesereignisse

Eine Journalistin ist immer an den neusten Informationen und Geschehnissen interessiert. Vor allem aber ist sie auch politisch interessiert und engagiert. Als sie von einer Pressekonferenz des Landeshauptmanns erfährt, schafft sie es gerade noch so. Nach der Pressekonferenz tippt sie das aufgenommene Material schnell ab und sieht ihre Fotos durch. Noch in derselben Stunde veröffentlicht sie einen Artikel über die informationsreiche Pressekonferenz mitsamt einem Foto, das den Landeshauptmann mit einem Plakat mit einem Foto im Hintergrund zeigt.

Die freie Werknutzung der Berichterstattung über Tagesereignisse soll sicherstellen, dass über aktuelle (hier ist auf den Zeitpunkt des Ereignisses abzustellen) Ereignisse berichtet werden kann, ohne auf geschützte Werke Rücksicht nehmen zu müssen. Sie ermöglicht es aber nicht, geschützte Werke selbst zum Gegenstand der Berichterstattung zu machen; Gegenstand des wirklichkeitsgetreuen Berichts muss immer ein tatsächlicher Vorgang sein, wie dies die Pressekonferenz einer ist.

Dabei ist zu beachten, dass die Aktualität allein aber nicht ausreicht, um eine Berichterstattung über ein Tagesereignis iSd § 42c UrhG annehmen zu können. Eine solche liegt nur vor, wenn über tatsächliche Vorgänge wirklichkeitsgetreu informiert wird. Es ist nämlich die wirklichkeitsgetreue Information über tatsächliche Vorgänge, die es rechtfertigt, bei der Berichterstattung über Tagesereignisse dem Informationsinteresse der Allgemeinheit gegenüber dem Vergütungsinteresse des Urhebers den Vorzug einzuräumen, wenn der Bericht geschützte Werke einbezieht.  Vor allem aber muss das Werk mit dem Ereignis in Zusammenhang stehen, denn ansonsten ist der Informationszweck nicht mehr gegeben und die Veröffentlichung nicht gerechtfertigt.

Wenn die Journalistin nun nur das Plakat mit dem Foto abfotografiert hätte, um ihren Artikel zu illustrieren, ist dieser Vorgang nicht von § 42c UrhG erfasst, denn dann ist Gegenstand der Berichterstattung nicht ein tatsächlicher Vorgang, sondern das geschützte Werk selbst.

Die Zeitung „Immer Informiert“ druckt ihren Artikel einen Tag später ab. Ist das rechtens?

Aufsätze über wirtschaftliche, politische oder religiöse Tagesfragen dürfen – wenn dies nicht mittels Vorbehaltes der Rechte verboten wurde – auch in anderen Zeitungen oder Zeitschriften verbreitet werden. Um in den Genuss der Nachdruckfreiheit iSd § 44 UrhG zu gelangen, muss es sich um Aufsätze, also Beiträge mit argumentativer Erörterung in textlicher Form handeln, die sich mit politischen, wirtschaftlichen oder religiösen Tagesfragen (Tagesaktualität) auseinandersetzen.

Manfred Büchele, Lars Kerbler

 

Das Urheberrechtsgesetz („UrhG“) sieht unterschiedliche Rechtsfolgen vor.

Diese Rechtsfolgen können grob eingeteilt werden in:

  • Zivilrechtliche Rechtsfolgen, die primär die Interessen der durch einen Eingriff beeinträchtigten Personen schützen, und
  • strafrechtliche Rechtsfolgen, welche in erster Linie dem hoheitlich-gesellschaftlichen Interesse der Prävention weiterer Eingriffshandlungen dienen.

Für urheberrechtlich Berechtigte287 ergibt sich somit das Recht auf

  • Feststellung urheberrechtlicher Rechtsverhältnisse,
  • Unterlassung einer Rechtsverletzung,
  • Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands,
  • Urteilsveröffentlichung,
  • Rechnungslegung und angemessenes Entgelt, sowie
  • Schadenersatz und Herausgabe des Gewinns.

Aus Urheberrechtsverletzungen können auch strafrechtliche Folgen erwachsen, und zwar bei Eingriffen in die Verwertungsrechte sowie in Zusammenhang mit der Umgehung technischer Schutzmaßnahmen und Kennzeichnungen von Werkstücken. Das Gericht kann hierbei eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe in der Höhe von 360 Tagessätzen verhängen – bei Gewerbsmäßigkeit ist sogar eine Strafdrohung von bis zu zwei Jahren vorgesehen.

Feststellungsanspruch

Hat die gerichtliche Feststellung eines urheberrechtlichen Rechtsverhältnisses direkten Einfluss auf die Rechtsstellung einer Person, so kann diese eine solche Feststellung beantragen.288 Daneben kennt das UrhG einen besonderen Anspruch auf Feststellung der Urheberschaft, die fälschlicherweise bestritten oder einem anderen zugeschrieben wird: in einem solchen Fall kann der betroffene Urheber auf Feststellung des Bestehens seiner Urheberschaft oder des Nichtbestehens der fremden Urheberschaft klagen. Nach dem Tod des Urhebers geht diese Klagsmöglichkeit in der Regel auf seine Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger über.289

Unterlassungsanspruch

Der Unterlassungsanspruch steht denjenigen Personen zu, denen das UrhG ein Ausschließlichkeitsrecht290 gewährt. Das sind insbesondere (Mit-)Urheber, Werknutzungsberechtigte,291 Leistungsschutzberechtigte292 und auf veröffentlichten Personenbildnissen abgebildete Personen.293 Ein Verschulden der Beteiligten ist für den Unterlassungsanspruch unerheblich, da er auf die Verhinderung rechtswidriger Zustände zielt. Die Unterlassung einer Eingriffshandlung kann dementsprechend für noch andauernde Eingriffe oder aber auch vorbeugend zur Unterbindung unmittelbar drohender Eingriffe gefordert werden. Der Berechtigte hat die Gefahr der Erstbegehung zu beweisen; bei einem neuerlichen Eingriff reicht hingegen der Beweis einer bereits erfolgten Rechtsverletzung.294 Die dazu nötige Wiederholungsgefahr wird damit vermutet – hievon muss sich der Beklagte freibeweisen.295 Bietet letzterer die Abgabe einer vollstreckbaren Unterlassungserklärung296 an, so scheidet die Wiederholungsgefahr jedenfalls aus.

Erfolgt die Eingriffshandlung im unternehmerischen Betrieb durch Bedienstete oder Beauftragte, so besteht der Unterlassungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens. Auch Vermittler können unter bestimmten Voraussetzungen in Anspruch genommen werden. Dazu gehören z.B. Host-, Content- oder Access-Provider sowie Suchmaschinenbetreiber und Linksetzer – wobei die eben genannten Vermittler erst nach vorhergehender Abmahnung geklagt werden können. Im Übrigen haften Vermittler nicht als Täter eines Eingriffs, solange sie diesen nicht bewusst fördern.

Beispiel – Kino.to

Als zeitweise beliebtestes Online-Filmportal im deutschsprachigen Raum war kino.to unrechtmäßiger Anbieter von Links zu überwiegend urheberrechtlich geschützten Filmen. Die entsprechenden Links zu den auf Sharehoster-Angeboten zur Verfügung gestellten Filmen wurden von verschiedenen Nutzern (vor-)eingetragen, und durch spezielle Moderatoren auf Qualität und Inhalt geprüft und dann veröffentlicht.297 All diese Personengruppen sind unmittelbare Täter oder Beitragstäter, gegen sie haben Berechtigte einen Unterlassungsanspruch. Zusätzlich besteht auch ein Unterlassungsanspruch gegen Internet-Service-Provider als Vermittler; dieser kann  in der Regel jedoch erst nach Abmahnung gerichtlich durchgesetzt werden.298 Damit können weitere Urheberrechtsverletzungen durch die das Angebot nutzenden Werkkonsumenten effizient verhindert werden.
Quelle: de.wikipedia.org

Beseitigung des rechtswidrigen Zustands

Der urheberrechtliche Beseitigungsanspruch steht in engem Zusammenhang zum vorgenannten Unterlassungsanspruch, jedoch zielt er nicht auf das Unterlassen einer rechtsverletzenden Handlung, sondern auf die Beseitigung des dadurch entstandenen rechtswidrigen Zustands.

Grundsätzlich ist die Beseitigung eines jeden rechtswidrigen Zustands umfasst, beispielsweise nennt das Gesetz die Vernichtung von unrechtmäßig hergestellten Kopien (Eingriffsgegenständen) und das Unbrauchbarmachen der zur Herstellung solcher Kopien verwendeter Hilfsmittel (Eingriffsmittel). Dieser Anspruch richtet sich gegen den Eigentümer der jeweiligen Eingriffssachen.

Da die Beseitigung stets auch einen Eingriff in das Eigentum anderer mit sich bringt, gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: der Verletzte kann die Beseitigung nur insoweit fordern, als dass sie zur Beendigung des rechtswidrigen Zustands notwendig, geeignet und zumutbar ist.299 Aus diesem Grund trägt das Gesetz dem ökonomischen Gedanken Rechnung, und fordert eine wertschonende Behandlung der Eingriffsmittel und -gegenstände. Dementsprechend hat der Verletzte auch die Möglichkeit, statt ihrer Vernichtung auch die Herausgabe dieser Gegenstände gegen angemessene Entschädigung zu fordern (Überlassungsanspruch).

Für unberechtigte Änderungen an Werken der bildenden Künste300 besteht eine Sonderregel: der Schöpfer kann fordern, selbst301 den vorherigen Zustand eines Originalwerks – sofern das möglich ist – wiederherzustellen (Wiederherstellungsanspruch). Andernfalls hat er den Anspruch auf Kennzeichnung der Änderungen am Werk als nicht von ihm stammend (Kennzeichnungsanspruch).

Beispiel
Die Berechtigten an jenen Werken, die über die Online-Filmplattform kino.to unrechtmäßig zur Verfügung gestellt wurden, haben keinen Anspruch auf Beseitigung der dazu genutzten Speichermedien, – wohl aber auf Löschung der entsprechenden Werke von diesen Speichermedien als gelinderes Mittel.302 Werden die Filme jedoch unrechtmäßig als „Raubkopien“ auf nicht-löschbare Speichermedien wie DVDs vervielfältigt, kann die Beseitigung dieser Eingriffsgegenstände gerichtlich durchgesetzt werden.

Urteilsveröffentlichung

Die Urteile in bestimmten Urheberrechtsverfahren können auf Antrag der obsiegenden Partei auf Kosten der unterliegenden Partei in einem zweckdienlichen Medium303 veröffentlicht werden. Eine solche Veröffentlichung enthält insbesondere den Urteilsspruch, – also den Ausspruch des Gerichts über die rechtliche Wertung des Falls und die Konsequenzen des Urteils. Die Urteilsveröffentlichung soll die Auswirkungen des Eingriffs begrenzen: sie klärt die Öffentlichkeit über den Gesetzesverstoß auf, und wirkt damit der Verbreitung unrichtiger Tatsachen entgegen.304

Beispiele zur Urteilsveröffentlichung

Angemessenes Entgelt

Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder eine geschützte Leistung auf eine Art verwertet, die einem Berechtigten305 vorbehalten ist, so kann dieser zusätzlich zu den übrigen Ansprüchen ein angemessenes Entgelt für die Nutzung fordern. Der Entgeltanspruch ist verschuldensunabhängig – er besteht auch dann, wenn den unberechtigten Nutzer keine Schuld trifft. Das umfasst die unbeabsichtigt oder unwissend rechtswidrige Nutzung. Die Höhe des angemessenen Entgelts bemisst sich im Einzelfall nach den Kosten, die für eine Einwilligung des Verletzten üblicherweise anfallen; zur Ermittlung können z.B. Entgeltrichtlinien von Berufsverbänden oder marktübliche Preise herangezogen werden.

Werden leistungsschutzrechtlich geschützte Rundfunksendungen, Bild- oder Schallträger306 unbefugt für eine im Übrigen zulässige öffentliche Wiedergabe, Zurverfügungstellung oder Rundfunksendung genutzt, so entfällt der Vergütungsanspruch, wenn der Nutzer in unverschuldeter Unkenntnis über die unrechtmäßige Quelle handelt.

Kein Entgeltanspruch gebührt bei Eingriffen in das Recht am eigenen Bild,307 in den Briefschutz sowie in den Titel- und Ausstattungsschutz sowie wegen Verletzung des Rechts auf Herstellerbezeichnung bei Lichtbildern und Schallträgern.308

Wird der Eingriff, der zum Anspruch auf angemessenes Entgelt führt, von einem Bediensteten oder Beauftragten im Betrieb eines Unternehmens begangen, so ist der Inhaber des Unternehmens zahlungspflichtig.

Beispiele aus der Rechtsprechung

Beispiel 1: Die unberechtigte Nutzung einer Landkarte aus dem österreichischen Mittelschulatlas in einem Inserat, das ohne Copyright-Vermerk in zwei österreichweit erscheinenden Zeitschriften erschienen ist, führt etwa zu einem Entgeltanspruch in der Höhe von ca. 1.450 Euro (20.000 ATS).309

Beispiel 2: Eine unrechtmäßige Zurverfügungstellung einer Fotografie im Internet zu Werbe- und Gestaltungszwecken löste einen Entgeltanspruch von 670 Euro aus.310

Beispiel 3: Die Verwendung von Firmenbuchdaten des Bundes über einen Zeitraum von annähernd vier Jahren löst trotz Fehlen eines üblichen Marktpreises einen gebührenäquivalenten Anspruch auf angemessenes Entgelt aus, konkret belief er sich auf ungefähr 1.573.000 Euro.311

Schadenersatz und Herausgabe des Gewinns

Der urheberrechtliche Schadenersatzanspruch sieht einige Besonderheiten zum allgemeinen Schadenersatzrecht vor, was den besonderen Schutz des „geistigen Eigentums“ hervorhebt. Schadenersatz steht grundsätzlich immer dann zu, wenn der Geschädigte durch die schädigende Handlung objektiv schlechter dasteht als davor. Der Schädiger muss dabei in gegen das Gesetz verstoßender Weise ursächlich für den Schaden verantwortlich sein.

Neben Vermögensschäden sind auch immaterielle Schäden zu ersetzen, die insbesondere312 durch Eingriffe in die Urheberpersönlichkeitsrechte entstehen können. Die Höhe dieses Schadenersatzes bemisst sich im Einzelfall nach unterschiedlichen Aspekten auf Schädiger- und Geschädigtenseite, setzt aber stets eine ernste Beeinträchtigung313 des Verletzten voraus.

Gewisse unbefugte Verwertungshandlungen lösen einen Anspruch auf Herausgabe des Gewinns aus, der durch den schuldhaften Eingriff erzielt wurde. So soll jeglicher Anreiz zu Urheberrechtsverstößen in Gewinnabsicht unterbunden werden. Die Herausgabe des Gewinns gebührt bei unrechtmäßiger Vervielfältigung, Verbreitung und Zurverfügungstellung sowie bei Verwertung einer unrechtmäßig auf Bild- oder Schallträgern festgehaltenen, geschützten Darbietung.

Verstößt ein Schädiger gegen die Vorschriften des UrhG und wird damit einem Anderen ein Schaden an dessen Vermögen zugefügt, so ist neben dem erlittenen Schaden auch der entgangene Gewinn des Geschädigten zu ersetzen. Dieser Ersatz für Vermögensschäden steht jedoch nur insoweit zu, als er das angemessene Entgelt oder den herauszugebenden Gewinn übersteigt.

Die Schadenersatz- und Herausgabepflicht trifft neben dem Verursacher auch den Unternehmer, in dessen Betrieb ein Bediensteter oder Beauftragter einen entsprechenden Eingriff tätigt, wenn der Eingriff dem Inhaber des Unternehmens bekannt ist oder bekannt sein müsste.

Beispiele aus der Rechtsprechung

Beispiel 1: Stellt ein Nachrichtenmagazin unter Veröffentlichung eines Personenbildnisses314 die falsche Behauptung auf, der Wohnungskauf einer Politikerin stünde im Zusammenhang mit dem milliardenschweren Ankauf von Abfangjägern für die Republik, so kann ein Ersatz des immateriellen Schadens in der Höhe von 3000 Euro angemessen sein.315

Beispiel 2: Wird ein Fernsehfilm unzulässiger Weise um ein Viertel gekürzt und dann gesendet, ist ein Schadenersatzanspruch für die Drehbuchautorin und Regisseurin denkbar, konkret kann dieser beispielsweise 5.087 Euro umfassen.316

Rechnungslegungs- und Auskunftsanspruch

Berechtigte, die aufgrund eines oben angeführten Vermögensanspruchs die Zahlung eines Geldbetrags fordern, haben ebenfalls Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunftserteilung durch Verpflichtete.317 Bestehen Zweifel an der Korrektheit einer vorgelegten Rechnung, so kann der Berechtigte die Überprüfung durch einen Sachverständigen fordern; stellt dieser die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Rechnungslegung fest, hat der Verpflichtete auch die Sachverständigenkosten zu tragen.  Auch von jenen Personen, die sich an einer Verletzung in einem Ausschließlichkeitsrecht beteiligen, können Rechteinhaber ebenfalls Auskunft über Vertriebswege fordern.

Auskunftsanspruch besteht auch für Urheber eines Werks, dessen Original bei Weiterveräußerung den Anspruch auf Folgerechtsvergütung auslöst: Vertreter des Kunstmarkts (Galeristen, Auktionatoren, Kunsthändler)318 haben dem Urheber auf Verlangen sämtliche Auskünfte zu geben, die zur Sicherung der Vergütungszahlung nach einer solchen Veräußerung nötig sein können.

Einstweilige Verfügungen

Zur Sicherung von Beweisen und Ansprüchen mit Ausnahme des Anspruchs auf Urteilsveröffentlichung319 können beim Gericht einstweilige Verfügungen beantragt werden. Das Verfahrensrecht sieht hiefür unterschiedlichste Sicherungsmittel vor, darunter z.B.:

  • Verwahrungsaufträge,
  • Vervielfältigungsverbote,
  • Veräußerungs-, Ausfolgungs- und Verbreitungsverbote,
  • Verwendungsverbote,
  • Publikationsverbote,
  • Verwahrung und Verwaltung von Vermögensgegenständen des Rechtsverletzers.

Der Berechtigte, der eine einstweilige Verfügung beantragt, hat dem Gericht die vom Rechtsverletzer ausgehende Gefahr zu bescheinigen, so wie er auch seine Berechtigung zur Antragsstellung glaubhaft machen muss.

Beispiel
Werden unrechtmäßig vervielfältigte und zur Verfügung gestellte320 Filmwerke wie auf den Seiten von kino.to mittels Link angeboten, können die Berechtigten bei Gericht einstweilige Verfügungen erwirken. Solche Sicherungsmaßnahmen könnten im konkreten Fall auf Unterlassung jedweder Verwertung der gegenständlichen Werke lauten.
Manfred Büchele, Lars Kerbler, Florian Hueter

 

Die Anwendbarkeit des österreichischen Urheberrechts auf internationale Sachverhalte wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst. Das österreichische Urheberrecht kann bei einer Auslandsberührung beispielsweise dann zur Anwendung kommen, wenn eine Benützungs- oder Verletzungshandlung in Österreich gesetzt,290 oder wenn der Schutz des österreichischen Urheberrechts beansprucht wird.291

Bevor im Streitfall jedoch über das anzuwendende nationale Urheberrecht entschieden werden kann, ist zunächst (zivilprozessrechtlich) zu klären, in welchem Staat sich das zuständige Gericht befindet. Erst wenn diese internationale Zuständigkeit geklärt worden ist, kann aufgrund des dort gültigen Rechts festgestellt werden, wie das zuständige Gericht das anzuwendende Recht ermitteln wird.

Es sind auch Konstellationen denkbar, in denen die gerichtliche Zuständigkeit und das anwendbare Recht auseinanderfallen. Das kann dazu führen, dass Gerichte das Urheberrecht fremder Staaten anwenden müssen.

Territorialitäts- und Schutzlandprinzip

Das Urheberrecht folgt im Grundsatz dem Territorialitätsprinzip, wonach der urheberrechtliche Schutz für das Gebiet desjenigen Staats gilt, der ihn eingeräumt hat.292 Wird der Urheberrechtsschutz von den Staaten gegenseitig anerkannt, erhalten die Urheber im Ergebnis ein Bündel an nationalen, teils uneinheitlichen Urheberrechten.293

Eine andere Perspektive eröffnet das Schutzlandprinzip: Es besagt, dass urheberrechtliche Fragestellungen nach dem Recht des Staates zu beurteilen sind, für dessen Gebiet Schutz beansprucht wird.300

Schutzumfang des österreichischen Urheberrechts

Ist gesichert, dass österreichisches Urheberrecht zur Anwendung gelangt, dann besteht Schutz für

  • Werke, deren (Mit-)Urheber301 österreichischer Staatsbürger oder Staatsbürger eines EU- oder EWR-Mitgliedsstaats306 ist/sind;
  • Werke, die im Inland erschienen307 sind;
  • Werke der bildenden Künste314 die mit inländischen Liegenschaften verbunden sind;
  • sonstige Werke ausländischer Urheber, sofern der Schutz österreichischer Urheber in ihrem Heimatstaat in einem angemessenen Gegenseitigkeitsverhältnis steht.

Im Laufe der Jahre wurden diese Punkte durch das europäische Recht und zwischenstaatliche Verträge mehrfach erweitert, wodurch sich Abweichungen ergeben können. Beispielsweise erwähnt das Gesetz im Wortlaut nur den Urheberrechtsschutz aufgrund der österreichischen Staatsangehörigkeit, die Erweiterung für Staatsbürger anderer EU-Mitgliedsstaaten ergibt sich aus dem europarechtlichen Diskriminierungsverbot.

Das Leistungsschutzrecht weicht nur geringfügig von diesen Gesichtspunkten ab. Der Schutz entsteht grundsätzlich immer dann, wenn der Leistungserbringer Staatsbürger Österreichs oder eines EU- oder EWR-Mitgliedsstaats ist oder seinen Sitz im Inland hat. Drittstaatenangehörige sind geschützt, wenn ihr Heimatstaat österreichischen Staatsbürgern in vergleichbarer Weise Schutz zukommen lässt. Auch die Leistungserbringung im Inland begründet regelmäßig österreichisches Leistungsschutzrecht.

Beispiel

Der französische Regisseur eines Arthouse-Films stellt fest, dass sein in Deutschland erschienener Film offenbar über einen deutschen (gewinnorientierten) Linksammler, der auf Sharehoster verweist, unrechtmäßig zur Verfügung gestellt wird. Er beschließt, den Anbieter von Hyperlinks auf Unterlassung und Zahlung eines angemessenen Entgelts zu klagen. Auf Anraten seiner Anwältin wird die Klage beim Landesgericht an seinem Wohnort Innsbruck eingebracht. Dieses erklärt sich für örtlich zuständig, da sich das unrechtmäßig zur Verfügung gestellte Filmwerk auch in Innsbruck abrufen lässt.320 Als nächsten Schritt prüft das Gericht die Anwendbarkeit österreichischen Urheberrechts, welches es als maßgeblich anerkennt.321 Das Filmwerk des Klägers ist im Ergebnis nach österreichischem Urheberrecht geschützt, da der Regisseur als französischer Staatsbürger einem Inländer gleichgestellt ist. Der Beklagte wird nach österreichischem Urheberrecht zur Unterlassung und Leistung des doppelten angemessenen Entgelts322 verurteilt.
Quelle: Denise Jans/unsplash.com
Manfred Büchele, Lars Kerbler

 

Ja, das Urheberrecht gilt auch im Internet.

Urheberrecht im digitalen Zeitalter

Für das Urheberrecht war (und ist) das Internet die wohl größte Herausforderung der letzten Jahrzehnte. Das Urheberrechtsgesetz („UrhG“) wurde im Zuge neuer technischer Entwicklungen angepasst und erweitert, um urheber- und leistungsschutzrechtliche Sachverhalte mit Internetbezug sinnvoll zu lösen.

Damit gilt: Auch wenn Werke auf digitalen Trägern vorliegen, und urheberrechtlich relevante Handlungen im Internet gesetzt werden, ist das UrhG anwendbar.

Werke auf digitalen Trägern

Dass Werke digital307 gespeichert werden ändert nichts an deren urheberrechtlicher Bewertung. Daher sind auch Werke, die in der „Cloud“ vorliegen, ohne Einschränkungen geschützt.

Digitale Kopien

Das Vervielfältigungsrecht umfasst auch digitale (Werk-)Kopien. Ob und wie ein Werk auf digitalen Trägern vervielfältigt werden darf, entscheidet damit der Urheber (oder durch ihn berechtigte Personen).

Anbieten urheberrechtlich geschützter Werke im Internet

Für das Anbieten im Internet ist das sog Zurverfügungstellungsrecht das maßgebliche Verwertungsrecht308. Dieses Recht gewährt dem Urheber die Entscheidung darüber, ob und wie sein Werk öffentlich zur Verfügung gestellt werden darf. Öffentlich zur Verfügung gestellt ist ein Werk dann, wenn es für Nutzer interaktiv323 abrufbar ist.

Hyperlinks, Inline-Linking, Frames

Links auf bereits im Internet frei zugängliche Werke zu setzen und solche Inhalte einzubetten324 ist vom Zurverfügungstellungsrecht nicht umfasst, weshalb dazu keine Einwilligung des Berechtigten notwendig ist.325 Insbesondere technische Schutzmaßnahmen dürfen dabei allerdings, wie auch vorgeschaltete Werbung,326 nicht umgangen werden. Außerdem muss die Entscheidung über die Abrufbarkeit des Werks beim Berechtigten bleiben – wird der ursprüngliche Inhalt gelöscht, so darf auch die verlinkte oder eingebettete Version nicht mehr abrufbar sein.

Beispiel
Der Betreiber einer Webseite bindet ein frei zugängliches Filmwerk von YouTube in seine Seite ein, ohne dass offensichtlich erkennbar wäre, dass es tatsächlich nicht von seinem Server stammt („Inline-Linking“). Der Filmhersteller, der den Film selbst auf YouTube hochgeladen hat, wird dadurch nicht in seinem Zurverfügungstellungsrecht beeinträchtigt. Er kann nämlich, z.B. durch Löschen des Films von YouTube, über die Abrufbarkeit des Films entscheiden.

Automatische Zwischenspeicherung

Das Abrufen von Werken aus dem Internet über Web-Browser oder andere Applikationen führt jedenfalls zu einer Zwischenspeicherung327 dieser Inhalte, insbesondere auf dem Gerät des Benutzers. Auch diese temporäre Kopie ist eine Vervielfältigung im Sinne des UrhG, und damit grundsätzlich dem Urheber vorbehalten.

Das UrhG gestattet solche „flüchtigen“ oder „begleitenden“ Kopien jedoch unter bestimmten Bedingungen auch ohne die Zustimmung des Urhebers. Bei einer Zwischenspeicherung auf dem Gerät des Benutzers ist insbesondere zu beachten, dass die „automatische“ Kopie der rechtmäßigen Nutzung des Werks dient, andernfalls ist bereits diese Kopie unrechtmäßig.

Beispiel
In seiner Freizeit sieht sich ein Hotelier den Stream des Tatorts über die ORF TVThek an. Die dabei kurzfristig im Arbeitsspeicher seines Geräts hinterlegte Kopie des Filmwerks ist rechtmäßig. Führt der Hotelier denselben Stream in der Lobby seines Hotels öffentlich auf, verstößt schon die flüchtige Kopie in seinem Zwischenspeicher gegen das Vervielfältigungsrecht. Den Verstoß begeht hierbei der Hotelier – die Rechtmäßigkeit des Streaming-Angebots an sich wird nicht beeinträchtigt.

Streaming-Angebote

Webseiten, die bspw. Filme oder Musik entgeltlich zum Streaming anbieten328, erfreuen sich wachsender Beliebtheit. Die Nutzung dieser Portale ist urheberrechtlich unproblematisch, da (zahlende) Benutzer davon ausgehen können, dass diese kommerziellen Anbieter auch tatsächlich zum Anbieten der Inhalte berechtigt sind.

Selbst bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit des Angebots, z.B. beim Streaming eines erst kürzlich veröffentlichten Kinofilms über die Seite movie4k.to im privaten Rahmen, muss der Benutzer (noch) keine straf- oder zivilrechtlichen Folgen erwarten. Erstellt er vom selben Kinofilm allerdings eine permanente Kopie – z.B. im Zuge eines Downloads – so greift er in das Vervielfältigungsrecht des Urhebers ein, und kann dafür auch belangt werden.

Manfred Büchele, Lars Kerbler, Hans Strasser

 

Das Setzen eines Hyperlinks im Internet kann für sich genommen eine Zurverfügungstellung326 verwirklichen, wenn der Hyperlink einer öffentlichen Nutzerschaft329 zugänglich gemacht wird.

Hyperlinks auf rechtmäßig zur Verfügung gestellte und frei im Internet abrufbare Werke verwirklichen freilich keine urheberrechtliche Verwertungshandlung330. Dadurch wird nicht in die Rechte des Urhebers eingegriffen.

Erschließt der Link hingegen unter Umgehung beschränkender Maßnahmen ein neues Publikum, welches zuvor keinen Zugriff auf das Werk hatte, so ist die Zustimmung des Urhebers erforderlich.331 Für Links, die auf unrechtmäßig bereitgestellte Inhalte verweisen, gelten nochmals empfindlich strengere Maßstäbe.

Hyperlinks?

Der Hyperlink ist ein besonderer Verweis, weil er unmittelbar Zugang zum vermittelten Inhalt ermöglicht. Urheberrechtlich ist ein Link deshalb nicht reine Quellenangabe, sondern unter Umständen eigenständige Zurverfügungstellung.332

Im Internet sind Hyperlinks in unterschiedlichen Formen anzutreffen, die ihren Charakter teilweise nicht offenbaren. Neben einfachen, klick- oder drückbaren Hyperlinks, die auf eine andere Seite führen, können fremde Websites wie in einem Rahmen angezeigt („Framing“) oder einzelne Dateien direkt (Bilder, Videos etc.) eingebunden werden, ohne dass die Nutzer die Herkunft der Inhalte zwangsläufig unterscheiden könnten („Hotlinking“, “Embedding“). Hyperlinks können somit dazu führen, dass dem Publikum einer Website „fremde“ Inhalte angezeigt werden – aber nur, solange letztere an ihrem Ursprungsort weiterbestehen. Die technische Ausführung eines Links ist für die Beurteilung seiner Zulässigkeit unerheblich.333

Beispiel
Auch das Einbinden eines „YouTube“-Videos ist urheberrechtlich als Linksetzung zu beurteilen.
Quelle: Efren Duque/youtube.com

Umgehung beschränkender Maßnahmen

Das Setzen eines Links, der ein Werk unter Umgehung beschränkender Maßnahmen zugänglich macht, kann in das Zurverfügungstellungsrecht eingreifen.

Grundsätzlich richten sich Inhalte, die mit Zustimmung des Urhebers ohne Zugangsbeschränkungen im Internet angeboten werden, an die Gesamtheit der Internetnutzer. Dementsprechend kann dieser Adressatenkreis durch das Setzen eines Hyperlinks nicht erweitert werden,334 ein unzulässiger Eingriff in das Zurverfügungstellungsrecht scheidet aus.

Anders verhält es sich jedoch, wenn beschränkende Maßnahmen – wie etwa technische Schutzmechanismen, eine „Paywall“ oder vorgeschaltete Werbung335 – sicherstellen, dass nur ein bestimmter Personenkreis auf die Inhalte zugreifen kann. Umgeht die Verlinkung solche Maßnahmen, dann wird ein neues Publikum erschlossen, welches beispielsweise nicht für den Werkkonsum zahlt oder keine Werbeeinahmen für den Anbieter generiert. Solche Links benötigen die Zustimmung des Rechteinhabers.336

Beispiel
Umgeht der Link zum Online-Stream eines Radioprogramms die vorgeschaltete „Preroll-“Werbung, greift der Linksetzer in die Rechte der Nutzungsberechtigten ein. Das Umgehen der Werbung führt dazu, dass der Stream einem Personenkreis zugänglich wird, der bei der ursprünglichen Verwertung nicht berücksichtigt wurde.337
Beispiel
Gelingt es einem technisch versierten Filmliebhaber, in seinem Blog Hyperlinks auf die zugangsgesicherten Quelldateien eines großen Streaming-Anbieters zu setzen, so greift er in das Zurverfügungstellungsrecht ein.

Unrechtmäßigkeit des verlinkten Inhalts

Das Zugänglichmachen geschützter Werke im Internet ohne die Zustimmung des Urhebers ist unrechtmäßig. Durch das Verlinken unrechtmäßig bereitgestellter Werke erfolgt eine erneute (unzulässige) Zurverfügungstellung, wenn nicht besondere Umstände vorliegen.

Linksetzer, die in Gewinnerzielungsabsicht handeln, müssen große Sorgfalt walten lassen: Ihr Wissen um die Unzulässigkeit des Linkziels wird grundsätzlich vermutet, sie müssen den Beweis des Nichtwissens antreten, was in den meisten Fällen nicht gelingen dürfte.338

Auch ohne Gewinnerzielungsabsicht scheidet ein zulässiger Link jedenfalls aus, sobald der Linksetzer auf den „illegalen“ Charakter des verlinkten Inhalts hingewiesen wird, z.B. aufgrund einer Mitteilung durch den Rechteinhaber. Doch auch das Verlinken typischerweise kostenpflichtiger Inhalte aus inoffiziellen Quellen – wie neuer Spielfilme in voller Länge – ist aufgrund der auch für Laien klaren Erkennbarkeit unzulässig.

Handelt der Linksetzer nicht in Gewinnerzielungsabsicht und ist ihm das Wissen um die Unrechtmäßigkeit des Linkziels nicht zuzumuten, so ist der Hyperlink zulässig.

Beispiel

Stellt der Betreiber eine Webseite Links zur Verfügung, die auf unrechtmäßig bereitgestellte Kinofilme verweisen, wird durch die Linksetzung jedenfalls dann in die Nutzungsrechte der Rechteinhaber eingegriffen, wenn der Betreiber der Webseite mit Gewinnerzielungsabsicht handelt.
Beispiel
Wird auf einer nicht gewinnorientierten Website ein Link öffentlich bereitgestellt, der dem Abruf urheberrechtlich geschützter Fotos dient, so greift der Link gegebenenfalls in fremde Nutzungsrechte ein. Die Verlinkung wird jedenfalls unzulässig, sobald der Rechteinhaber den Linksetzer über die Unrechtmäßigkeit des Linkziels informiert hat.339

Gewinnerzielungsabsicht ist beispielsweise anzunehmen, wenn die Website, die den Link enthält, mittels Werbeeinschaltungen finanziert wird.

Manfred Büchele, Lars Kerbler, Florian Hueter

 

Die Nutzung eines Streams mit urheberrechtlich geschütztem Inhalt ist jedenfalls dann zulässig, wenn der Stream mit Zustimmung des Urhebers angeboten wird, das Angebot also rechtmäßig ist.

Kostenlos angebotene aktuelle Kinofilme oder kommerzielle Musikproduktionen können hingegen auf die Rechtswidrigkeit von Streams hindeuten. In derartigen Fällen greift der Nutzer durch die automatische Zwischenspeicherung der Inhalte während der Nutzung in das Vervielfältigungsrecht332 des Urhebers ein. Eine solche Kopie ist unzulässig, weshalb Nutzer im Zweifelsfall von der Wiedergabe absehen müssen.

Für Anbieter von Streams ist außerdem eine Unterscheidung zwischen Live- und On-Demand-Stream erforderlich: der Livestream betrifft das urheberrechtliche Senderecht, während der On-Demand-Stream vom Zurverfügungstellungsrecht umfasst ist.

Streaming und Download

Streaming bezeichnet den Vorgang, Audio- oder Videodateien von einer Internetquelle entweder live335 oder auf Abruf, also „On-Demand“337 abzuspielen. Neben dem Download digitaler Werkstücke bildet Streaming damit die zweite Möglichkeit, entsprechende Werke aus dem Internet wiederzugeben. Technisch unterscheiden nur Nuancen diese beiden Arten der Werknutzung: Während der Download die Erstellung einer permanenten Werkkopie bezweckt, werden die gewünschten Inhalte beim Streaming am Endgerät des Nutzers zwischengespeichert, bis die Wiedergabe abgeschlossen ist. Dadurch lässt sich der Stream nach Belieben pausieren und fortführen. In der Regel werden die zwischengespeicherten Daten nach Ablauf des Streams verworfen.340

Live- und On-Demand-Streaming

Kennzeichnend für den On-Demand-Stream ist die Möglichkeit des Nutzers, den Stream zu einem Zeitpunkt seiner Wahl starten, pausieren und wiederaufnehmen zu können. Diese Möglichkeit entfällt beim Livestream – dieser entspricht hinsichtlich seines Ablaufs der klassischen Rundfunksendung, er bietet sich beispielsweise für Sportereignisse an. In technischer Hinsicht wird der Livestream durch einen konstanten Datenfluss verwirklicht, in den der Nutzer beim Aufruf „einsteigt“, während das On-Demand-Streaming auf Befehl des Nutzers gestartet, pausiert und wiederaufgenommen wird.

Der Livestream ist dementsprechend urheberrechtlich der Rundfunksendung gleichgestellt341 – er tangiert das Senderecht des Urhebers, wohingegen der jederzeit verfügbare On-Demand-Stream das Zurverfügungstellungsrecht342 betrifft.343

Rechtmäßige und unrechtmäßige Angebote

Während die Unterscheidung zwischen rechtmäßig und unrechtmäßig angebotenen Streams für Nutzer des jeweiligen Angebots relevant sein kann, ist die geläufige Unterscheidung zwischen „legalen“ und „illegalen“ Plattformen nicht zielführend. Zwar können einzelne Eigenschaften der jeweiligen Plattform einen Hinweis auf die Rechtmäßigkeit eines Inhalts liefern, ausschlaggebend ist jedoch die Rechtmäßigkeit des tatsächlich angebotenen Streams. Rechtmäßige Angebote sind grundsätzlich jene, die mit (mittelbarer oder unmittelbarer) Zustimmung344 des Rechteinhabers erfolgen.

Beispiel
Wird ein aktueller Kinofilm ohne die Zustimmung der Urheber auf YouTube zur Verfügung gestellt, so ist der Stream und damit auch das Ansehen des Films unzulässig, obwohl YouTube grundsätzlich nicht dafür bekannt ist, kommerzielle Filme unrechtmäßig anzubieten.

Hinweise auf die Rechtmäßigkeit eines Streams können für Nutzer beispielsweise gegeben sein bei:

  • kostenpflichtigem Erwerb temporärer oder dauerhafter Nutzungsrechte für einzelne Inhalte („Leihe“ bzw. „Kauf“),
  • Einschaltung regelmäßiger Werbeblöcke im Stream,
  • Inhalten in den Mediatheken öffentlich-rechtlicher Sendeanstalten,
  • Inhalten aus dem Bereich des „User-Generated-Content“ bzw. „Sponsored Content“ (z.B. „YouTuber“), und
  • Inhalten auf den offiziellen Webseiten der Hersteller oder Urheber.

Anhaltspunkte für die Unrechtmäßigkeit eines Streams bieten unter anderem:

  • die Möglichkeit zum kostenlosen Streaming aktueller Kinofilme,
  • der kostenlose, zeitlich unbeschränkte, umfassende Zugang zu einem Katalog kommerzieller Film- oder Musikproduktionen ohne regelmäßige Werbeeinschaltungen,
  • ein Katalog an Hyperlinks auf das Angebot von Sharehostern345 und
  • die schlechte audiovisuelle Qualität angebotener Inhalte.

Rechtsfolgen unrechtmäßigen Streamings

Für den unrechtmäßigen Konsum eines Werks im Wege des Streamings haftet der Rechtsverletzer dem Urheber oder Werknutzungsberechtigten, wobei hier bei privater Nutzung zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung sowie auf die Zahlung eines angemessenen Entgelts im Vordergrund stehen. Gegen die Anbieter unzulässiger Streams sind zusätzlich Beseitigungs- und Schadenersatzansprüche möglich, nicht zuletzt trifft sie auch eine strafrechtliche Verantwortung.

Siehe zu den einzelnen Rechtsfolgen im Urheberrecht: Welche Rechtsfolgen sieht das Urheberrecht vor?

Beispiele

Kinofilm

Wird ein aktueller Kinofilm auf einer Streamingplattform wie der hier abgebildeten angeboten, so ist von einem unzulässigen Angebot auszugehen. Der Screenshot zeigt ein On-Demand-Angebot aktueller Kinofilme, die mit schlechter Audio- und Videoqualität kostenlos angeboten werden. Durch das Streaming eines unrechtmäßigen Inhalts setzt der Nutzer eine Eingriffshandlung, womit er sich den entsprechenden Rechtsfolgen aussetzt.
Quelle: Screenshot

Der Bomber

Die Möglichkeit, ein urheberrechtlich geschütztes Werk auf einer anerkannten Videoplattform wie YouTube via Stream wiederzugeben, führt nicht automatisch zur Zulässigkeit des Angebots. Es müssen vielmehr auch die Nebenumstände betrachtet werden. Im Zweifel sollte – wie im gezeigten Fall des Films „Der Bomber“ mit Bud Spencer – von einem Werkkonsum abgesehen werden.
Quelle: Screenshot / youtube.com

Spotify

Exemplarisch für die unterschiedlichen kommerziellen Musikstreaming-Dienste können Nutzer von Spotify davon ausgehen, dass Musikstücke hier mit Zustimmung des Urhebers angeboten werden. Der Konsum der angebotenen Streams ist dementsprechend rechtmäßig.
Quelle: Screenshot / Spotify-iOS-App

Netflix

Bei Netflix handelt es sich um eine kostenpflichtige Streamingplattform, die sowohl Eigen- als auch Fremdproduktionen als On-Demand-Stream anbietet. Auch hier kann von einer zulässigen Nutzung ausgegangen werden.
Quelle: Screenshot / netflix.com
Manfred Büchele, Lars Kerbler, Hans Strasser

 

Soziale Medien bergen erhebliche Risiken, Urheberrechte anderer zu verletzen. Das liegt insbesondere daran, dass unterschiedlichste Inhalte – von Audiodateien über Bild bis zu Filmmaterial – Gegenstand von Beiträgen in sozialen Netzwerken sein können.

Wird etwa ein geschütztes Werk „gepostet“, findet oftmals ein Eingriff in das Vervielfältigungs- und das Zurverfügungstellungsrecht1 des Urhebers statt. Auch das „Teilen“ von Inhalten fremder Webseiten ist urheberrechtlich relevant, da es das Setzen eines Hyperlinks umfasst, das in vielen Fällen unzulässig ist.341

Diese Handlungen können auch Persönlichkeitsrechte verletzen, etwa wenn Personenbildnisse oder Briefwechsel ohne die Billigung der geschützten Personen zugänglich gemacht werden.

Ferner laufen auch Nutzungsberechtigte Gefahr, durch das „soziale“ Bereitstellen ihrer Werke oder Leistungen Rechte abzugeben. Die Nutzungs- bzw. Geschäftsbedingungen der sozialen Netzwerke räumen den Betreibern oftmals umfassende Nutzungsrechte ein, wodurch den Urhebern erhebliche Nachteile in der Werkverwertung erwachsen können.

Das „Posten“ geschützter Werke

Mit dem „Posten“ in sozialen Netzwerken wird in der Regel eine Kopie der jeweiligen Inhalte in der „Cloud“ des sozialen Netzwerks angefertigt, die daraufhin dem Zielpublikum zugänglich gemacht wird. Enthält das Posting („Beitrag“, „Tweet“, „Story“ etc.) ein fremdes urheberrechtlich geschütztes Werk,342 und erreicht es ein Publikum außerhalb der Privatsphäre seines Autors, so unterliegt diese Nutzung der Zustimmung des Urhebers.

Besteht das angesprochene Publikum aus einem rein privaten Personenkreis – hier erreicht das Posting nur Personen, die mit dessen Autor durch ein reelles persönliches Band346 verbunden sind –, so liegt kein Eingriff in das Zurverfügungstellungsrecht vor. Erlangt aber bereits eine einzige Person außerhalb der Privatsphäre des „Posters“ Zugriff auf das geteilte Werk, dann handelt es sich wiederum um eine zustimmungspflichtige öffentliche Zurverfügungstellung.

Damit liegt aus urheberrechtlicher Perspektive in aller Regel selbst dann eine öffentliche Nutzung vor, wenn ein Posting ausschließlich für „Facebook-Freunde“, „Follower“ und dergleichen zugänglich ist. Der Grad der (persönlichen) Beziehungen reicht hier üblicherweise nicht aus, um noch einen privaten Kreis an Werknutzern annehmen zu können.347

Liegt ein Fall öffentlicher Zurverfügungstellung vor oder dient die Werkkopie auf dem Server des sozialen Netzwerks kommerziellen Zwecken, so ist auch die der Zugänglichmachung „vorgelagerte“ Vervielfältigung zustimmungspflichtig. Als Privatkopie348 kann der Upload jedenfalls nur dann gerechtfertigt sein, wenn er keinen kommerziellen Zwecken dient, nicht mit einer offensichtlich rechtswidrig hergestellten Ursprungsdatei erfolgt und das Werk dadurch nicht öffentlich zugänglich gemacht wird.349

Beispiel – Facebook

Die Einschränkung der Reichweite von Beiträgen in sozialen Netzwerken ist jedenfalls ratsam. Das Beispiel zeigt jene Funktion im sozialen Netzwerk Facebook, die eine Einschränkung auf eine ausgewählte Nutzergruppe zulässt.
Quelle: Josh Hild/unsplash.com/facebook.com

Das „Teilen“ von Inhalten fremder Webseiten

Das öffentliche „Teilen“ („Retweeten“, „Reposten“) von Inhalten fremder Accounts oder Webseiten ist jedenfalls mit dem Setzen eines Hyperlinks auf den entsprechenden Inhalt verbunden.350 Ob eine Linksetzung zulässig ist, hängt im Wesentlichen davon ab,

  • ob das verlinkte Werk mit Zustimmung des Urhebers zur Verfügung gestellt wurde,
  • ob durch die Linksetzung beschränkende Schutzmaßnahmen umgangen werden, und
  • ob der Linksetzer in Gewinnerzielungsabsicht handelt.

Erfolgt ein Link auf ein unrechtmäßig zur Verfügung gestelltes Werk, so ist zu unterscheiden: Handelt der „teilende“ Nutzer in Gewinnerzielungsabsicht, greift er grundsätzlich in das Zurverfügungstellungsrecht des Urhebers ein.351 Hiervon könnten beispielsweise „Influencer“ betroffen sein, die zu Erwerbszwecken agieren. Nicht in Gewinnerzielungsabsicht handelnde Nutzer verlinken dann noch rechtmäßig, wenn sie über die Unrechtmäßigkeit des geteilten Inhalts weder Bescheid wussten noch hätten wissen müssen. Somit sind auch solche Links spätestens nach Aufforderung durch den Rechteinhaber als Eingriff anzusehen.

Wurde der verlinkte Inhalt mit Zustimmung des Urhebers rechtmäßig öffentlich zur Verfügung gestellt, so ist das Setzen von Hyperlinks zulässig, sofern dadurch keine technischen Schutzmaßnahmen umgangen werden.352 Zu diesen beschränkenden Maßnahmen zählen beispielsweise passwortgeschützte Bereiche und sogenannte „Paywalls“.

Das „Teilen“ fremder Inhalte beschränkt sich in der Regel nicht ausschließlich auf eine Linksetzung. Das soziale Netzwerk, in dem der Link geteilt wird, fertigt im Zuge dessen üblicherweise automatisch eine Vorschau des Inhalts an, die auf seinen Servern gespeichert wird. Gibt diese Vorschau ein Werk in seinen wesentlichen Zügen wieder, so sind grundsätzlich dieselben Grundsätze, die beim „Posten“ geschützter Werke erläutert wurden, maßgeblich. Eine freie Werknutzung als begleitende Vervielfältigung353 scheidet in den meisten Fällen aufgrund der eigenständigen wirtschaftlichen Bedeutung der Werkkopien aus.354

Ob und wie der Urheber dem „Teilen“ seines Werks zustimmt, hängt von den Umständen ab. So ist beispielsweise das Anbringen von „Share“-Buttons auf der ursprünglichen Website ein starkes Indiz, dass das Teilen zulässig sein soll, wenn die ursprüngliche Zurverfügungstellung mit Zustimmung des Urhebers erfolgt ist.355 Eine pauschale Zustimmung zur darüber hinausgehenden Nutzung ist mit einem (zulässigen) einmaligen Posten aber nicht verbunden.356

Beispiel – Twitter

„Tweetet“ eine Privatperson einen urheberrechtlich geschützten Zeitungsartikel mithilfe der URL von dessen Originalquelle, dann hängt die Rechtmäßigkeit des Vorgangs davon ab, ob dadurch beschränkende technische Maßnahmen umgangen werden. Würde der Link etwa die „Paywall“ der Online-Zeitung umgehen, dann wäre das Teilen unzulässig.357 Die Anzeige der kurzen Artikelvorschau im Tweet ist üblicherweise nicht ausreichend, um den Zeitungsartikel als Sprachwerk in seinen wesentlichen Zügen wiederzugeben, weshalb meist keine Vervielfältigung und Zurverfügungstellung stattfindet. Die Übernahme des Titelbilds in seinen wesentlichen Zügen bedarf hingegen der Zustimmung des Urhebers. Dass der Artikel im Linkziel mit einer Funktion ausgestattet ist, die das direkte „Tweeten“ des Artikels ermöglicht, deutet auf ein schlüssiges Einverständnis der verschiedenen Rechteinhaber hin.
Quelle: twitter.com/nytimes.com

Recht am eigenen Bild

Mit der enormen Anzahl an Personenbildnissen in sozialen Medien geht die hervorgehobene Rolle des Rechts am eigenen Bild einher. Dieses verbietet das zustimmungsfreie öffentliche Zugänglichmachen von Personenbildnissen, wenn dadurch berechtigte Interessen der abgebildeten Personen oder, falls diese verstorben sind, ihrer nahen Angehörigen verletzt werden.

Eine Öffentlichkeit wird in sozialen Netzwerken meist schon erreicht, wenn aufgrund der Verbreitung damit zu rechnen ist, dass eine Mehrzahl von Personen das Bildnis sehen wird.358

Berechtigte Interessen der abgebildeten Personen werden zB dann verletzt, wenn sie durch die Abbildung bloßgestellt werden oder die Abbildung zu Missdeutungen Anlass geben kann. Dabei werden nicht in der Öffentlichkeit stehende Personen grundsätzlich eher in ihren berechtigten Interessen verletzt („Prangerwirkung“). Außerdem sollte nicht außer Acht gelassen werden, dass berechtigte Interessen auch durch die Begleitumstände in sozialen Netzwerken – wie z.B. der möglichen „Markierung“ von Personen auf hochgeladenen Fotos und die damit verbundene Anzeige dieser im „Freundeskreis“ – beeinflusst werden können.

Siehe ausführlich zum Bildnisschutz Dürfen Personenbildnisse ohne Zustimmung der Abgebildeten veröffentlicht werden?

Nutzungsbedingungen

In den Nutzungsbedingungen sozialer Netzwerke lassen sich deren Anbieter oftmals umfassende urheberrechtliche Nutzungsrechte359 an den „geposteten“ Inhalten ihrer Nutzer einräumen. Aus diesem Grund sollten sich die Nutzer, wenn sie Inhalte einstellen, mit den Nutzungsbedingungen vertraut machen, um die Rechtsfolgen ihres Handelns überblicken zu können.

Umgekehrt betreffen Nutzungsbedingungen auch jene Nutzer, die regelmäßig Inhalte anderer Nutzer desselben sozialen Netzwerks „teilen“. Sie können aufgrund der Nutzungsbedingungen abschätzen, ob das „Teilen“ von Schutzgegenständen, die dem sozialen Netzwerk durch Berechtigte hinzugefügt werden, von der Rechteeinräumung gedeckt ist.

Sind die Nutzungsbedingungen unklar formuliert,360 so umfasst die Rechteeinräumung im Zweifel die für den Zweck der Werknutzung nötigen Befugnisse. Das kann ggf. sogar bedeuten, dass eine „nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, gebührenfreie und weltweite Lizenz“361 die Nutzung auf das jeweilige soziale Netzwerk und die Anzeige in Suchmaschinen begrenzt, sofern diese eine solche Lizenz für das Bereitstellen ihrer Dienste „benötigen“. In diesem Fall darf ein Drittmedium, das in den Betrieb des sozialen Netzwerks nicht involviert ist, die „geposteten“ Inhalte nicht (kommerziell) Nutzen.362

Guido Donath

 

Das Urheberrecht ist stark durch europäisches Recht beeinflusst und zu einem recht hohen Grad auf Ebene der Europäischen Union harmonisiert. Diese Harmonisierung erfolgte und erfolgt zu einem Gutteil durch Richtlinien. Das heißt, es gibt selbstverständlich nicht nur die eine „Urheberrechts-Richtlinie“; trotzdem hat die Richtlinie 2019/790 vom 17.4.2019 die Gemüter erregt und breite Diskussion in den Medien gefunden, wie kaum eine andere.

Im Wesentlichen sind es zwei Bestimmungen, die diesbezüglich Wellen geschlagen haben:

Art 17: Diese Bestimmung wird oft mit dem Begriff „Upload-Filter“ in Verbindung gebracht, wobei dieser Begriff darin nicht vorkommt. Hintergrund ist, dass Art 17 die Betreiber von Online-Plattformen, die eine Vielzahl von (von deren Nutzern hochgeladenen) urheberrechtlich geschützten Werken der Öffentlichkeit zugänglich machen und dies in Gewinnerzielungsabsicht tun, stärker in die Pflicht nimmt. Insbesondere dahingehend, dass diese dafür verantwortlich und haftbar sind, dass die Zurverfügungstellung solcher urheberrechtlich geschützten Werke die Rechte des Urhebers nicht verletzt. Natürlich bedeutet das eine deutliche stärke Prüfpflicht, vor allem wenn solche Werke in großer Menge von Dritten (den Nutzern der Plattformen) hochgeladen werden können – zum Beispiel zeigen Statistiken aus dem Jahr 2019, dass die beliebte Video-Plattform Youtube etwa 2 Milliarden Nutzer hat und pro Minute 500 Stunden an Videomaterial hochgeladen wird (das entspricht 30.000 Stunden pro Stunde und 720.000 Stunden pro Tag). Es wird deutlich, dass der Aufwand, diese Quantität in Hinblick auf die urheberrechtliche Zulässigkeit hin zu prüfen, enorm ist; daher kommt auch der Begriff „Upload-Filter“ denn die Plattformbetreiber argumentieren, dass nur ein solcher maschineller Filter die Einhaltung der Bestimmung gewährleisten kann. Gegner des Vorhabens sehen darin eine „Zensur des Internets“ und eine massive Einschränkung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, auf der anderen Seite stehen die Vertreter der Überlegung, dass das Internet1 kein rechtsfreier Raum ist und es Urhebern nicht zugemutet werden kann, die Verletzung ihrer diesbezüglichen Rechte einfach in Kauf zu nehmen.

Art 15: Die Richtlinie enthält auch ein neues „Presseleistungsschutzrecht“ (Leistungsschutzrechte sind so genannte verwandte Schutzrechte). Diese Bestimmung sieht vor, dass Presseverlage ein zweijähriges Leistungsschutzrecht für ihre Presseveröffentlichungen erhalten – das bedeutet insbesondere, dass andere Anbieter (etwa entsprechende Online-Dienste) diese nicht einfach vervielfältigen und selbst veröffentlichen dürfen, sondern dafür eine Zustimmung benötigen und allenfalls dafür zahlen müssen. Ausgenommen sind lediglich „einzelne Worte oder sehr kurze Auszüge“. Auch diese Bestimmung wurde sehr kontrovers diskutiert – während Gegner argumentieren, dass die Presseverlage durch das Urheberrecht selbst bereits ausreichend geschützt sind und das Leistungsschutzrecht überschießend ist, wird die Regelung andererseits begrüßt, da sie einen Ausgleich für die hinter den Presseveröffentlichungen stehenden Investitionen der Verlage bietet.

Neben diesen beiden Aspekten, die außerordentlich stark Gegenstand von Diskussionen waren und sind, regelt die Richtlinie selbstverständlich noch weitere Aspekte (wie etwa betreffend digitale und grenzüberschreitende Unterrichts- und
Lehrtätigkeiten, vergriffene Werke, gemeinfreie Werke und verschiedene Bereiche des Urhebervertragsrechts). Als Richtlinie ist sie bis 7.6.2021 in das nationale Recht der Mitgliedstaaten umzusetzen, das bedeutet, dass die nationalen Urheberrechte so angepasst werden müssen, dass sie den Vorgaben der Richtlinie entsprechen.

Guido Donath

 

Ja, Datenbanken können nach dem Urheberrecht Schutz genießen.

Das UrhG regelt ausdrücklich den Schutz von Datenbanken und unterscheidet zwischen so genannten „Datenbankwerken“ (§ 40f UrhG) einerseits und „einfachen Datenbanken“ (§ 76c) andererseits. Beide Schutzsysteme können jedoch parallel anwendbar sein, oder anders gewendet: ein Datenbankwerk kann gleichzeitig auch eine einfache Datenbank sein.

Grundsätzlich versteht das UrhG als Datenbanken Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf eine andere Weise einzeln zugänglich sind.

Datenbankwerke gelten dann als Sammelwerke (§ 6 UrhG), wenn sie infolge der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigentümliche geistige Schöpfung darstellen. Ob oder in welchem Umfang die einzelnen Elemente der Datenbank urheberrechtlichen Schutz genießen, ist hingegen irrelevant es macht für den Schutz als Datenbankwerk sohin keinen Unterschied, ob die Inhalte etwa reine Zahlen, Daten oder sogar urheberrechtlich nicht schutzfähige physische Objekte sind.

Unter Auswahl werden dabei Tätigkeiten verstanden wie: Sammeln, Sichten, Bewerten und Zusammenstellen – die für den Schutz als Werk erforderliche schöpferische Leistung liegt in der Entscheidung, welche Elemente in die Datenbank aufgenommen werden und wie die Datenbank sodann strukturiert / systematisiert wird. Eine allzu naheliegende Anordnung (z.B. lediglich alphabetisch oder chronologisch) wird in der Regel nicht ausreichen, um Schutz als Datenbankwerk zu begründen.

Keine Rolle spielt die Zweckbestimmung der Datenbank, also etwa, ob sie zu kommerziellen oder privaten Zwecken erstellt / genutzt wird, oder ob sie eine bestimmte Qualität oder Ästhetik aufweist.

(Photo by Jan Antonin Kolar on Unsplash)

Zwei gesetzlich geregelte Besonderheiten bestehen im Zusammenhang mit Datenbankwerken, die sie mit Computerprogrammen gemeinsam haben:

  • Wird eine Datenbank von einem Dienstnehmer in Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten geschaffen, steht dem Dienstgeber daran – mangels anderslautender Vereinbarung – ein unbeschränktes Werknutzungsrecht zu.
  • Außerdem können Werknutzungsrechte an Datenbankwerken auch ohne Einwilligung des Urhebers auf Dritte übertragen werden, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde

Nach demLeistungsschutzrecht 1 schützbare einfache Datenbanken demgegenüber erfordern keine eigentümliche geistige Schöpfung in Bezug auf Auswahl oder Anordnung, sondern vielmehr eine wesentliche Investition im Zusammenhang mit der Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung ihres Inhalts. Hintergrund dieses – so genannten „sui generis“ – Schutzes ist die Überlegung, dass derjenige, der eine Investition in die Sammlung von Inhalten getätigt hat – auch wenn die Sammlung, Zusammenstellung etc keine besondere schöpferische Leistung erfordert – gegen die unbefugte Übernahme durch Dritte zu schützen.

Um unter die Bestimmung des § 76c UrhG zu fallen ist also zunächst eine Investition in den Aufbau der Datenbank erforderlich, diese kann auf unterschiedliche Weise erfolgen: finanzielle Mittel, Arbeitskraft, technische Einrichtungen etc. Weiters muss es sich bei dieser Investition um eine in qualitativer und quantitativer Hinsicht wesentliche handeln. Kosten für die Erzeugung der in der Datenbank enthaltenen Elemente (also deren Inhalte) und sonstige Vorbereitungskosten sind jedoch davon zu trennen und bleiben bei der Beurteilung, ob eine relevante Investition vorliegt, außer Betracht.

Unterschiedlich ist auch die Schutzfrist342 für solche einfachen Datenbanken, nämlich 15 Jahre ab Abschluss ihrer Herstellung.

Manfred Büchele, Lars Kerbler

 

Die Leistungsschutzrechte sind Teil der im Urheberrechtsgesetz („UrhG“) geregelten verwandten Schutzrechte. Gegenstand des Schutzes sind Leistungen, die zwar keine Werke sind, aber doch in engem Zusammenhang mit dem Werkschaffen stehen.

Geschützt sind:

  • Darbietungen durch ausübende Künstler (Schauspieler, Sänger, Musiker, Tänzer etc.),
  • Licht- und Laufbilder (einfache Fotografien und Videos),
  • Schallträger,
  • Rundfunksendungen,
  • Nachgelassene Werke, deren Schutzfrist1 bereits abgelaufen ist und
  • Investitionsintensive Datenbanken.

Manche Leistungen sind zwar keine schöpferisch-künstlerischen Werke, sie stehen aber in engem Zusammenhang mit diesen. Auch sie genießen einen – wenngleich weniger stark ausgeprägten – Schutz. Damit wird die eher handwerklich-künstlerische Leistung bzw. die Vermittlungsleistung der involvierten Personen honoriert.

Schutz von Darbietungen ausübender Künstler

Ausübende Künstler sind solche Personen, die Werke vortragen, aufführen, auf andere Weise darbieten oder an einer Darbietung auf künstlerische Art mitwirken. Dazu gehören bspw. Schauspieler, Sänger, Tänzer und Musiker. Nicht umfasst sind die Erbringer kaufmännischer, technischer oder organisatorischer Leistungen.350

Der ausübende Künstler hat das Recht, als solcher im Zusammenhang mit der konkreten Aufführung genannt und anerkannt zu werden. Er kann seine Darbietung oder Mitwirkung jederzeit für sich in Anspruch nehmen sowie sich gegen Anmaßungen Dritter oder die Bestreitung seines (Mit-)Wirkens wehren. Außerdem sind Änderungen an der Darbietung sowie Mängel in der Wiedergabe der Darbietung, die dem künstlerischen Ruf des ausübenden Künstlers schaden, nicht zulässig.

Auch der Veranstalter der Darbietung kommt in den Genuss der Verwertungsrechte: So sind beide, ausübende Künstler und Veranstalter, für sich berechtigt, die Darbietung auf Bild- oder Schallträgern festzuhalten, diese zu kopieren und öffentlich zur Verfügung zu stellen. Sofern die Darbietung mit Einwilligung des Veranstalters festgehalten wird, hat er die ausübenden Künstler darüber zu informieren. Ausübende Künstler und Veranstalter haben darüber hinaus das Recht, die Darbietung durch Rundfunk zu senden und andernorts öffentlich wiederzugeben. Die Verteilung der Erträge der genannten Verwertungen sind, wie auch die Regelung sonstiger Rechte und Pflichten, zwischen Veranstalter und ausführenden Künstlern gesondert zu regeln.

Sämtliche Verwertungsrechte gehen, wenn die Darbietung als Teil einer Filmproduktion352 erfolgt, auf den Filmhersteller über.

Bei gemeinsamen Darbietungen mehrerer ausübender Künstler, die bloß in einem Chor, Orchester oder auf ähnliche Art mitwirken, nimmt ein gemeinsamer Vertreter diese Verwertungsrechte wahr.

Schutz von Licht- und Laufbildern

Hersteller von Licht- oder Laufbildern, also jene Personen, die Fotografien oder einfache Filmerzeugnisse aufnehmen, sind berechtigt, diese zu kopieren, zu verbreiten, öffentlich vorzuführen, durch Rundfunk zu senden und öffentlich zur Verfügung zu stellen. Wird das Licht- oder Laufbild von einem unselbstständig Beschäftigten im Auftrag seines Arbeitgebers aufgenommen, so gilt dieser als Hersteller.

Das Lichtbild ist ein durch fotografisches oder der Fotografie ähnliches Verfahren hergestelltes Bild, was jedenfalls auf die Analog- und Digitalfotografie359 sowie auf unterschiedliche bildgebende Verfahren in der Medizin und Technik zutrifft. Da bereits alltägliche Amateurfotografien den höherwertigen Schutz als Lichtbildwerk360 genießen, beschränkt sich der Schutz als „einfaches“ Lichtbild z.B. auf Passbilder aus Fotoautomaten, kartografische Luftbildaufnahmen, technisch einwandfreie Reproduktionen von Kunstwerken363 oder Röntgenaufnahmen zur medizinischen Behandlung.364

Laufbilder sind durch fotografische oder ähnliche Verfahren hergestellte Bildserien, die Bewegungsabläufe mithilfe einer ablaufenden Folge von Bildern darstellen. Sind die allgemeinen Voraussetzungen des Werkschutzes365 gegeben, handelt es sich gleichsam um Filmwerke. Wird die festgehaltene Abfolge von Geschehnissen allerdings so vollständig und authentisch wiedergegeben, dass kaum künstlerischer Gestaltungsspielraum bleibt, handelt es sich um ein „einfaches“ Laufbild. In der Regel werden u.a. Quiz- und Nachrichtensendungen als Laufbilder geschützt sein.366

Schutz von Schallträgern

Schallträger sind Medien, die akustische Vorgänge zur wiederholbaren Wiedergabe festhalten, gleich ob physisch oder digital. Dazu zählen sowohl „klassische“ Schallträger wie Schallplatten, Tonkassetten, aber auch bspw. CDs als digitale Schallträger, also Audio-Dateien auf digitalen Speichermedien. Welche akustischen Vorgänge festgehalten werden, ist für dieses Leistungsschutzrecht nicht ausschlaggebend. Hersteller gewerbsmäßiger Tonaufnahmen ist der Inhaber des herstellenden Unternehmens.

Der Hersteller eines Schallträgers hat das Recht, den Schallträger zu kopieren, zu verbreiten und öffentlich, z.B. im Internet, zur Verfügung zu stellen. Dritte haben dazu grundsätzlich die Einwilligung des Herstellers einzuholen.

Schutz von Rundfunksendungen

Töne oder Bilder, die durch Rundfunk gesendet werden, sind zugunsten des Rundfunkunternehmers geschützt. Als Rundfunk sind, zusätzlich zum klassischen Rundfunk über elektromagnetische Wellen, bspw. auch Satelliten- und Kabelfernsehen sowie Internet-Livestreams anzusehen.367

Der Rundfunkunternehmer hat das Recht, die Sendung gleichzeitig über eine andere Sendeanlage zu senden, öffentlich gegen Eintrittsgeld aufzuführen und die Sendung auf einem Bild- oder Schallträger festzuhalten. An diesem Bild- oder Schallträger hat er sodann im wesentlichen dieselben Rechte wie der Hersteller eines Schallträgers. Auch diese Rechte sind ausschließlich, d.h. dass Dritte die genannten Verwertungshandlungen nur mit Einwilligung des Rundfunkunternehmers rechtmäßig vornehmen können. Ein unzulässiger Eingriff in das Senderecht des Rundfunkunternehmers ist bspw. das Setzen eines Links auf sein Webradio unter Umgehung einer „Preroll-Werbung“.368

Schutz von nachgelassenen Werken

Eine Person, die ein nicht erschienenes369 Werk370 nach Ablauf seiner Schutzfrist371 erlaubterweise veröffentlicht372, genießt dieselben Verwertungsrechte wie sein Urheber. Erlaubt ist eine Veröffentlichung beispielsweise dann nicht, wenn sie gegen den ausdrücklichen Willen des Eigentümers stattfindet, oder das Werkstück gestohlen wurde.373

Beispiel
Anlässlich des 200. Geburtstags von Carl Friedrich Gauß wird ein bis dato unbekannter Briefwechsel zwischen ihm und Alexander von Humboldt von einem Verleger herausgegeben. Dieser erwirbt den Schutz der nachgelassenen Werke für 25 Jahre ab Ablauf des Veröffentlichungsjahrs.

Sui generis-Schutz von Datenbanken

Datenbanken sind Sammlungen von unabhängigen Elementen374, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind. Ihr Schutz setzt eine wesentliche Investition in die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Inhalts der Datenbank voraus. Beispiele für solche Datenbanken sind u.a. elektronische Datenbanken wie das Firmenbuch,375 aber auch analoge und digitale (topografische) Landkarten.376

Diejenige Person, die die o.g. Investition getätigt hat („Hersteller“), genießt bestimmte Verwertungsrechte: Sie darf die Datenbank oder Teile davon kopieren, verbreiten, über Rundfunk senden, öffentlich wiedergeben und zur Verfügung stellen. Dritte sind dazu jedenfalls auf die Einwilligung des Herstellers angewiesen.

Manfred Büchele, Lars Kerbler

 

In der Regel nicht. Grundsätzlich ist jedermann durch das Recht am eigenen Bild nach § 78 Urheberrechtsgesetz („UrhG“) vor Veröffentlichung seines Abbildes geschützt.

Das Recht am eigenen Bild ist dann verletzt, wenn

  • ein Personenbildnis
  • öffentlich zugänglich gemacht wird, und
  • dadurch ein berechtigtes Interesse der abgebildeten Person verletzt.

Der Bildnisschutz ist eine urheberrechtliche Besonderheit, er schützt nämlich nicht das Bild an sich, sondern die ideellen Interessen der abgebildeten Person. Damit ist er ein Persönlichkeitsrecht, das vollkommen unabhängig vom urheber- oder leistungsschutzrechtlichen Schutz des Urhebers365 besteht.

Personenbildnis

Ein Personenbildnis im Sinne des § 78 UrhG liegt dann vor, wenn die abgebildete Person darauf identifizierbar ist. Zur Identifizierbarkeit werden zumeist die individuellen Gesichtszüge beitragen. Daneben sind aber auch andere individuelle Züge der Person (Statur, Frisur,370 besondere Merkmale etc.) sowie die Umstände der Veröffentlichung, z.B. der Kontext aus dem Begleittext in einer Zeitung, maßgebend.371 Der Schutz besteht unabhängig von der Art und Beschaffenheit des Bildnisses –377 umfasst sind damit neben Fotografien beispielsweise auch Plastiken, Gemälde, Illustrationen und dergleichen.


Beispiel
Da ein Personenbildnis die Erkennbarkeit der individuellen Züge einer Person voraussetzt, sind Anonymisierungsversuche durch Anbringen von Zensurbalken oder „Verpixeln“ in vielen Fällen nicht ausreichend, um einen Eingriff in das Recht am eigenen Bild auszuschließen. Rechtmäßig ist die Abbildung jedenfalls dann, wenn sogar ein Betrachter aus dem Bekanntenkreis die abgebildete Person nicht erkennen kann.378 Wird der Name der Person, – wenn auch nicht vollständig (Initialen) –, im Begleittext angeführt, so wird die geforderte Erkennbarkeit freilich weiter erleichtert.
Quelle: Kobuk.at

Öffentliche Zugänglichmachung

Ein Eingriff in den Bildnisschutz setzt das Verbreiten eines Personenbildnisses durch öffentliches Zugänglichmachen voraus. Dieses Zugänglichmachen deckt sich nicht mit dem verwertungsrechtlichen Verbreitungsbegriff,379 sondern inkludiert sämtliche Arten der Mitteilung an die Öffentlichkeit.380 Die Öffentlichkeit wird im Sinne des § 78 UrhG bereits dann angesprochen, wenn damit zu rechnen ist, dass das Bildnis einer Mehrzahl von Personen sichtbar gemacht wird.381

Berechtigte Interessen des Abgebildeten

In der Regel wird nicht in berechtigte Interessen der abgebildeten Person eingegriffen, wenn sie so abgebildet wird, wie sie sich in der Öffentlichkeit zeigt. Ein Eingriff liegt hingegen vor, wenn die Abbildung die abgebildete Person bloßstellt, ihr Privatleben preisgibt, zu ihrer Herabsetzung oder Entwürdigung führen kann oder Anlass zu Missdeutungen gibt.382 Obwohl über den Eingriff in berechtigte Interessen im Einzelfall zu entscheiden ist, bestehen verschiedene Anhaltspunkte zur Bewertung:

  • Nicht in der Öffentlichkeit stehende Personen werden eher in ihren berechtigten Interessen verletzt („Prangerwirkung“)383, als Personen mit einem erhöhten Bekanntheitsgrad.384
  • Die berechtigten Interessen des Abgebildeten können gegen das Interesse an der Bildnisveröffentlichung abzuwägen sein.385
  • Eingriffe in den höchstpersönlichen Lebensbereich sind einer Interessenabwägung zwar grundsätzlich zugänglich, dem ungeachtet wird die Bildnisveröffentlichung in der Regel unzulässig sein. Zum höchstpersönlichen Lebensbereich zählen jedenfalls die Gesundheit, das Sexualleben sowie das Leben in und mit der Familie.386
  • Bei unterschiedlichen Interpretationsmöglichkeiten des Gesamtzusammenhangs ist diejenige maßgeblich, durch welche berechtigte Interessen der abgebildeten Person am stärksten beeinträchtigt werden.387

Gesamtzusammenhang

Ob ein Eingriff in das Recht am eigenen Bild vorliegt, ist nach dem Gesamtzusammenhang des Abbilds zu bewerten.388 Daher werden Begleitumstände, unter denen das Bild seinen Weg an die Öffentlichkeit antritt, bei der Entscheidung über die Verletzung berechtigter Interessen miteinbezogen.389 Sie können auch durch begleitende Elemente wie Aufmachung, Text oder die Art der Verbreitung beeinträchtigt werden. Kurzum: der Gesamteindruck eines unbefangenen Durchschnittskonsumenten zählt.390

Bekanntheitsgrad abgebildeter Personen

Der Bekanntheitsgrad einer abgebildeten Person ist daran zu messen, ob das Aussehen dieser Person der Öffentlichkeit bekannt ist. Grundsätzlich schützt das Recht am eigenen Bild auch bekannte Personen; absolute Grenzen sind jedenfalls die unwahre, ehrenbeleidigende und kreditschädigende Berichterstattung oder jene, die bloß Zwecken der Neugier oder Sensationslust dient. Hierzu zählt auch die Verletzung der Privatsphäre.391

Zustimmung des Abgebildeten

Abgebildete Personen werden durch die Veröffentlichung ihrer Abbildung nicht in ihrem Recht am eigenen Bild verletzt, wenn sie dieser konkreten Veröffentlichung zugestimmt haben. Eine solche Zustimmung kann sowohl ausdrücklich, – üblicherweise mündlich oder schriftlich –, oder auch schlüssig erfolgen. Eine schlüssige Zustimmung wäre beispielsweise das Modellstehen für die Anfertigung eines Abbildes, wie z.B. für ein Portraitfoto.392

Bildnisschutz der Hinterbliebenen

Nach Ableben der abgebildeten Person können sich deren Hinterbliebene auf das Recht am eigenen Bild des Verstorbenen stützen, und zwar dann, wenn ihre eigenen berechtigten Interessen durch die Veröffentlichung verletzt werden. Dazu zählen auch berechtigte Interessen des Verstorbenen, die schon zu dessen Lebzeiten geschützt gewesen wären. Hat der Abgebildete der Veröffentlichung zu Lebzeiten selbst zugestimmt, so können sich seine Hinterbliebenen jedoch nicht auf den Bildnisschutz berufen. Hinterbliebene im Sinne der Vorschrift sind nahe Angehörige, d.h. Verwandte in auf- oder absteigender Linie sowie Ehegatten und Lebensgefährten.

Ansprüche aus dem Recht am eigenen Bild

Wird eine abgebildete Person durch die Veröffentlichung ihres Bildes in einem berechtigten Interesse verletzt, hat sie Anspruch auf

  • Unterlassung von Eingriffen in das Recht am eigenen Bild,
  • Beseitigung des rechtswidrigen Zustands, und
  • Urteilsveröffentlichung bei stattgebendem Urteil.

Wirtschaftliche Interessen des Abgebildeten sind nicht Schutzgegenstand des Rechts am eigenen Bild.393 Fallweise können jedoch Schadenersatzansprüche und Ansprüche aus unrechtmäßiger Bereicherung entstehen. Letztere entstehen dann, wenn die geldwerte Abbildung ausgenutzt wird, wie bei Abbildungen bei Fotomodellen oder bekannten Persönlichkeiten, die zu Werbezwecken gebraucht werden.394

Beispiele


Flugzeugabsturz
Wird ein Unbeteiligter (hier anonymisiert) im Begleittext zu einem Portraitfoto in Boulevardzeitungen fälschlicherweise als vorsätzlicher Verursacher eines Flugzeugabsturzes bezeichnet, so liegt ein Eingriff in sein Recht am eigenen Bild vor. Unabhängig davon sind auch medien-, straf- und zivilrechtliche Folgen denkbar.
Quelle: derStandard.at/Kobuk.at


Des Kaisers neue Kleider
Die Veröffentlichung einer Fotomontage, die den Eindruck erweckt, die mit ihrem Gesicht abgebildete Person würde nackt posieren, kann einen Eingriff in das Recht am eigenen Bild darstellen. Die Veröffentlichung eines Nacktfotos beeinträchtigt schon an sich in die berechtigten Interessen des Abgebildeten. Gleiches gilt auch für sehr realistische Fotomontagen, wenn selbst bei genauerer Betrachtung des Gesamtzusammenhangs kein Hinweis auf die Natur der Fotomontage erkennbar ist.395
Quelle: eminenz.wordpress.com


Fasching
Wird in einem Begleittext zu einem Foto die unrichtige Behauptung aufgestellt, dass eine namentlich genannte Person auf dem Bild ersichtlich sei, so wird diese nicht in ihrem Recht am eigenen Bild verletzt. Der Bildnisschutz kann nämlich nur tatsächlich abgebildete Personen schützen, auch wenn sich Namensträger und tatsächlich abgebildete Person in ihren physischen Merkmalen sehr ähneln. Die genannte Person kann sich jedoch auf das zivilrechtliche allgemeine Persönlichkeitsrecht berufen.396
Quelle: diePresse.com


Fotomontage
Auch Fotomontagen von Personen des öffentlichen Lebens – wenngleich mit verdecktem Gesicht – könnten als Personenbildnisse zu werten sein, wenn persönliche Merkmale eindeutig auf die Identität der Person schließen lassen. Daher ist zu überlegen, ob Abbildungen dieser Art in das Recht am eigenen Bild eingreifen.
Quelle: wiev1.orf.at


Identitätsklau auf Twitter
In diesem Fall wurde das Bildnis und der Name des Politikers von einer anderen Person (der Benutzername ist korrekt) verwendet. Wenn auch als Satire intendiert, überwog in diesem Fall das Interesse des klagenden Abgebildeten gegenüber der Meinungsäußerung des Beklagten.397
Quelle: OGH 4 Ob 31/20t

 

Manfred Büchele, Lars Kerbler, Hans Strasser

 

Schriftstücke dürfen – abgesehen von ihrem urheberrechtlichen Charakter379– grundsätzlich veröffentlicht werden. Stehen der Veröffentlichung allerdings berechtigte Interessen des Verfassers oder des Adressaten entgegen, ist sie aufgrund des Briefschutzes unzulässig.398 Das ist insbesondere dann zutreffend, wenn die Privatsphäre dieser Personen betroffen ist.399

Wie auch der Bildnisschutz400 ist der Briefschutz eine persönlichkeitsrechtliche Spezialvorschrift des Urheberrechtsgesetzes („UrhG“). Gegenstand dieses Schutzes ist nämlich nicht das Schriftstück als schöpferisches Werk, sondern die ideellen Interessen des Verfassers und des Empfängers. Der urheber- oder leistungsschutzrechtliche Schutz ist davon unabhängig zu beurteilen.

Geschützte Aufzeichnungen

Anders als es seine Bezeichnung vermuten ließe, erfasst der Briefschutz neben Briefen auch Tagebücher und vergleichbare vertrauliche Aufzeichnungen. Eine Aufzeichnung ist jeder in Schriftform dargebotene gedankliche Inhalt; vertraulich ist sie dann, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände nicht für die Öffentlichkeit bestimmt ist. Dies kann sowohl auf berufliche als auch private Schreiben zutreffen.401 E-Mails, SMS und sonstige elektronisch übermittelte Nachrichten sind zwar mangels Körperlichkeit keine Briefe, doch aber vergleichbare vertrauliche Aufzeichnungen.402

Beispiel
Veröffentlicht ein Pfarrer Transkripte von rechtswidrig hergestellten Tonaufnahmen, die vertrauliche Gespräche wiedergeben, so greift er dadurch grundsätzlich in den Briefschutz der aufgezeichneten Personen ein. 403

Öffentliche Zugänglichmachung

Bloßes Lesen fremder Briefe stellt noch keinen Eingriff in den Briefschutz dar, erst die Verbreitung des Inhalts einer Aufzeichnung durch öffentliches Zugänglichmachen kann einen Eingriff begründen. Der Begriff des öffentlichen Zugänglichmachens ist dabei sehr weit gefasst: eine Öffentlichkeit liegt bereits dann vor, wenn angenommen werden kann, dass die Aufzeichnung mehreren Personen zugänglich ist.404 Verbreitet wird ein Werk im Sinne des Briefschutzes durch jede Art405 öffentlichen Mitteilens, beispielsweise also auch durch öffentliches Vorlesen.406

Berechtigte Interessen des Verfassers und des Adressaten

Schutzwürdig sind nur solche Aufzeichnungen, deren Veröffentlichung berechtigte Interessen des Verfassers oder des Empfängers verletzen würde. Das sind insbesondere jene Interessen, die den Privatbereich betreffen (z.B. Aufzeichnungen, die Details über das Familienleben, die Gesundheit oder die sexuelle Orientierung enthalten). Daneben kann auch das inhaltliche Verfälschen einer Aufzeichnung berechtigte Interessen verletzen.407

Die Maßgeblichkeit dieser schutzwürdigen Interessen entspringt dem unterschiedlichen Zweck von Urheber- und Briefschutz: Während das Urheberrecht die wirtschaftlichen Verwertungsmöglichkeiten des Urhebers und seine persönliche Beziehung zu seinem Werk schützt, dient der Briefschutz der Abwehr von Eingriffen in die Privatsphäre des Verfassers und des Empfängers.

Die Berücksichtigung schutzwürdiger Interessen fordert zuweilen auch eine Interessenabwägung: Ob das Informationsinteresse Dritter das berechtigte Geheimhaltungsinteresse der Beteiligten überwiegt, muss somit im Einzelfall beurteilt werden.408


Beispiel
Die Veröffentlichung eines Tagebuchs verstößt auch dann gegen berechtigte Interessen des Verfassers, wenn darin u.a. auch Details über den Verkauf einer Landesbank, deren zusätzlicher Finanzierungsbedarf später offenkundig wurde, enthalten sind. Obwohl hier zweifellos ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit besteht, dürfen Textausschnitte über das Familienleben und den Gesundheitszustand des Verfassers dennoch nicht veröffentlicht werden. Hiefür besteht kein besonders legitimiertes Erkenntnisinteresse der Allgemeinheit, weshalb die berechtigten Interessen des Verfassers überwiegen.409
Quelle: Jan Kahánek/unsplash.com

Beispiel
Durch das öffentliche Vorlesen anwaltlicher Schriftsätze – gekürzt und in geänderter Reihenfolge, wodurch ein verzerrter Eindruck über den Inhalt der Schreiben entsteht – können die berechtigten Interessen des Verfassers verletzt werden. Der Anwalt kann sich insbesondere dann auf den Briefschutz berufen, wenn uninformierte Zuhörer durch die öffentliche Verbreitung zur Auffassung gelangen könnten, er handle den Interessen seiner Mandanten zuwider.410
Quelle: rawpixel/unsplash.com

Zustimmung zur Veröffentlichung

Hat der Verfasser seine Zustimmung zur Veröffentlichung erteilt, so wird hinsichtlich der Aufzeichnung nicht in den Briefschutz eingegriffen.

Handelt es sich um einen Brief, so ist ebenso die Zustimmung des Empfängers erforderlich.411 Die betroffenen Personen können ihre Einwilligung sowohl schlüssig als auch ausdrücklich erklären.


Beispiel
Wird ein kritischer Leserbrief an eine Zeitung gesendet, so stimmt der Verfasser schlüssig der – mitunter gekürzten – Veröffentlichung des Briefes zu.412
Quelle: Delwin Steven Campbell/flickr.com

Der Briefschutz Hinterbliebener

Nach dem Tod des Verfassers können sich dessen nahe Angehörige auf den Briefschutz stützen, wenn ihre eigenen berechtigten Interessen verletzt werden. Berechtigte Interessen der Hinterbliebenen sind unter anderem jene, die schon zu Lebzeiten des Verfassers als seine eigenen geschützt gewesen wären. Hat der Verfasser einer Veröffentlichung selbst zugestimmt, können sich die Hinterbliebenen nach dessen Ableben nur auf eine Verletzung ihrer eigenen berechtigten Interessen berufen.

Der Schutz kommt den nahen Angehörigen zu, worunter das Gesetz Verwandte in auf- oder absteigender Linie sowie überlebende Ehegatten oder Lebensgefährten versteht.

Ansprüche aus dem Briefschutz

Werden geschützte Personen in ihren Rechten aus dem Briefschutz verletzt, so besteht Anspruch auf

  • Unterlassung des Eingriffs,
  • Beseitigung des rechtswidrigen Zustands sowie
  • Urteilsveröffentlichung bei stattgebendem Urteil.

Geschädigte haben darüber hinaus auch Anspruch auf Schadenersatz, was auch den entgangenen Gewinn umfasst.413

Siehe zu den Rechtsfolgen des Urheberrechtsgesetzes: Welche Rechtsfolgen sieht das Urheberrecht vor?

Manfred Büchele, Lars Kerbler, Hans Strasser

 

Nicht selten binden professionelle Medien Privatpersonen auf unterschiedliche Weise in ihre Arbeit ein.

Insbesondere die Veröffentlichung von Leserbriefen unterliegt einigen urheberrechtliche Aspekten, die sich aus den Verwertungs- und Persönlichkeitsrechten400 des Autors ergeben. So ist z.B. die Vornahme von Kürzungen nur dann erlaubt, wenn der Autor in diese zumindest schlüssig eingewilligt hat.

Laiendarsteller in Filmen genießen für ihre Darbietung nur leistungsschutzrechtlichen Schutz.401 Daraus folgt unter anderem die Notwendigkeit, den Darsteller mit seiner Darbietungsleistung anzuerkennen.

Leserbriefe

Leserbriefe eignen sich besonders gut dazu, die Bindung der Leserschaft zum jeweiligen Medium zu stärken. Aus urheberrechtlicher Sicht sind jedoch einige Besonderheiten zu beachten: Leserbriefe sind oftmals Sprachwerke402 und genießen damit urheberrechtlichen Schutz. Dem Verfasser obliegt dementsprechend die Entscheidung, ob, wann und wie sein Leserbrief veröffentlicht werden soll.414

Obwohl die Einsendung eines Leserbriefes per se bereits als schlüssige Zustimmung zur Veröffentlichung angesehen werden darf, ist es durchaus denkbar, dass ein Leser einen Brief an die Redaktion einer Zeitung richtet, ohne dass er die Veröffentlichung desselben wünscht. Bei Unklarheiten kann es daher geboten sein, den Verfasser des Briefes um seine Einwilligung zu bitten.

Beispiel
Richtet ein Anwalt ein Berichtigungsschreiben verbunden mit der Aufforderung zur öffentlichen Klarstellung eines von der Zeitung erörterten Sachverhalts an deren Redaktion, ist es nicht zulässig, dieses Schreiben als Leserbrief abzudrucken. Der Anwalt hat der Veröffentlichung durch sein Schreiben auch nicht schlüssig zugestimmt.

Da für Leserbriefe in der Regel nur begrenzt Platz eingeräumt wird, ist es oft nötig, Kürzungen vorzunehmen. Grundsätzlich gilt, dass jede Kürzung eines Werkes im Sinne des Urheberrechts eine Änderung darstellt, für welche die Zustimmung des Urhebers erforderlich ist.415 Mit der Zusendung eines Leserbriefes kann der Verfasser jedoch unter Umständen seine Einwilligung zu solchen Kürzungen geben.416 Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die Zeitung eines Kürzungsvorbehalts bedient, auf den sie in der Leserbriefspalte hinweist.417 Eine zulässige Kürzung liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn der Leserbrief in seinem Sinn entstellt wird.418


Beispiel – Der Anblick
Hier behält es sich eine Jagdzeitschrift – die ihrem Leserforum in jeder Ausgabe mehrere Doppelseiten einräumt – vor, eingesendete Leserbriefe sogar drastisch zu kürzen.
Quelle: Der Anblick (Mai 2018)

Davon zu trennen ist der Briefschutz, der das öffentliche Zugänglichmachen von nicht für die Öffentlichkeit bestimmten Briefen, Tagebüchern oder ähnlichen vertraulichen Aufzeichnungen aufgrund persönlicher Interessen419 der Verfasser und Empfänger untersagt.420 Steht dem Schutz ein besonderes Veröffentlichungsinteresse gegenüber, muss dieses gegen das Geheimhaltungsinteresse abgewogen werden.421


Beispiel – Tagebuch
Ein Tagebuch, dessen Inhalt sowohl Geschäftliches als auch Persönliches enthält, darf nicht zur Gänze der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. Während der Briefschutz für den geschäftlichen Inhalt – der unter anderem die Abwicklung des Anteilsverkaufs der früheren Kärntner Landesbank betrifft – nicht maßgeblich ist, wird der private Inhalt vom Briefschutz umfasst.422
Quelle: Jan Kahánek/unsplash.com

Mitwirkung in Fernsehsendungen

Hersteller von Fernseh- und Filmproduktionen setzen oftmals Laiendarsteller ein. Dabei stellt sich die Frage, ob das Urheberrecht auch Laiendarsteller schützt, die ein bereits bestehendes Skript vortragen. In aller Regel sind sie nicht (Mit-)Urheber am Filmwerk423, doch erfahren sie – wie professionelle Schauspieler auch – als ausübende Künstler den Schutz ihrer Darbietungen.424 Aus diesem Schutz folgt beispielsweise, dass sie im Zusammenhang mit ihren Darbietungen als ausübende Künstler anerkannt und genannt werden müssen.

Für detaillierte Ausführungen zum Schutz der Darbietungen ausübender Künstler siehe: Was ist leistungsschutzrechtlich geschützt?

Anders verhält es sich beispielsweise dann, wenn Passanten auf offener Straße um ein Interview für eine Reportage gebeten werden. Der in einem Interview geäußerte Inhalt kann grundsätzlich eine eigentümliche geistige Schöpfung sein und damit den urheberrechtlichen Erfordernissen an das Werk entsprechen.425 In diesem Fall kommt der Interviewpartner in den Genuss der urheberrechtlichen Verwertungs- und Urheberpersönlichkeitsrechte.426 Insbesondere für eine gekürzte Ausstrahlung des Interviews ist somit die Zustimmung des Interviewpartners erforderlich, die bereits vorab erteilt werden kann.

Manfred Büchele, Lars Kerbler, Hans Strasser

 

Das Urheberrechtsgesetz stattet den Fotografen als Urheber mit urheberrechtlichen Verwertungsrechten1 und Persönlichkeitsrechten415 aus.

Um nicht in die Rechte anderer einzugreifen, müssen Fotografen insbesondere das Recht am eigenen Bild fotografierter Personen und den gegebenenfalls bestehenden urheberrechtlichen Schutz an im eigenen Foto abgebildeten Motiven beachten.

Rechte des Fotografen

Für den urheberrechtlichen Schutz als Lichtbildwerk ist ein besonderes Maß an Originalität für Fotografien nicht erforderlich, weshalb auch Fotografien von Amateurfotografen – wie beispielsweise Urlaubsfotos – urheberrechtlichen Schutz genießen. Der Fotograf muss lediglich die ihm zur Verfügung stehenden Gestaltungsmittel nutzen, was z.B. durch die Wahl von Motiv, Blickwinkel oder Belichtung geschieht.423 Erfüllt ein Lichtbild diese Voraussetzungen nicht, so verbleibt dem Fotografen der Leistungsschutz als Lichtbildhersteller.424

Sind mehrere Personen am Entstehen einer Fotografie beteiligt, ist festzustellen, ob Mit- oder Teilurheberschaft vorliegt oder ob die Beteiligten bloß als Gehilfen tätig sind.425 Diesen kommt kein Urheberrecht am geschaffenen Werk zu.

Beispiel – The Magic Show

Selbst wenn über das Fotomodell, die Frisur und die Kleidung, den Aufnahmeort und die gewünschte „Atmosphäre“ dieser Fotografie sowohl die Stylistin Venetia Scott als auch der Fotograf Juergen Teller entschieden haben, so ist nur letzterer Urheber dieses Lichtbildwerks. Durch den Bildaufbau und die Bildkomposition sowie die Wahl der Perspektive, der Brennweite des Objektivs, der Blende, der Verschlusszeit etc. sowie insbesondere durch die Instruktion des Fotomodells sowie die Bildretusche ist die maßgebliche schöpferische Leistung dem Fotografen zuzuordnen. Die Leistungen der Stylistin können im Einzelfall eigenständig schutzfähig sein, wodurch Teilurheberschaft am Endergebnis bestehen könnte.
Quelle: agnautacouture.com

Der Fotograf kann aufgrund seiner Urheberschaft grundsätzlich alle im Urheberrechtsgesetz vorgesehenen Verwertungs- und Persönlichkeitsrechte426 wahrnehmen. Darüber hinaus steht es dem Fotografen frei, Dritten Nutzungsrechte an seinen Fotografien einzuräumen. Man spricht in diesem Zusammenhang von urheberrechtlichen Lizenzen.427

Mit der Eigentumsübertragung von Werkstücken – beispielsweise dem Verkauf von Fotoabzügen – überträgt der Fotograf Dritten das Eigentum, räumt im Zweifel jedoch keine Lizenzen, also Werknutzungsrechte oder –bewilligungen, ein. Damit sind Erwerber solcher Werkstücke grundsätzlich nicht zur Verwertung berechtigt. Selbst wenn der Fotograf Verwertungsrechte durch urheberrechtliche Lizenzen überträgt, gilt im Zweifel, dass sich der Umfang der eingeräumten Rechte auf den Zweck beschränkt, zu dem die Lizenz übertragen wurde.428

Ausnahmen in Form von freien Werknutzungen bestätigen auch hier die Regel: Beispielsweise besteht die Möglichkeit der Kopie zum eigenen und privaten Gebrauch429 sowie die Möglichkeit, von auf Bestellung angefertigten Personenbildnissen einer Person Kopien anzufertigen und unentgeltlich zu verbreiten. Für Fotografien ist letztere Nutzung nur dann zulässig, wenn Nachbestellungen beim Berechtigten, – grundsätzlich ist das der Fotograf –, nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten möglich sind.

Auch dem Fotografen steht das Recht auf Urheberbezeichnung zu.430 Er selbst kann entscheiden, ob und mit welcher Urheberbezeichnung seine Fotografie ausgestattet werden soll, wobei sein Urheberrecht unabhängig von der Urheberbezeichnung ent- und besteht. Das Anbringen einer Urheberbezeichnung begründet jedoch die Vermutung der Urheberschaft.

Damit gilt auch die in Wasserzeichen angeführte Person bis zur Widerlegung als Urheber der Fotografie. Da die Verwendung von Wasserzeichen in der Praxis oft als störend empfunden wird, kann der Urheber die Urheberbezeichnung mit derselben Wirkung auch in den IPTC-Metadaten der Bilddatei vornehmen: bei der Nutzung solcher Bilddateien ist der Urheber ausdrücklich anzuführen.

Beispiel
Übermittelt eine Fotografin einer Zeitung eine Bilddatei, in der sie als Herstellerin derselben in den IPTC-Metadaten genannt wird, muss die Zeitung die Fotografin im Rahmen der Veröffentlichung namentlich nennen.431

Das Recht am eigenen Bild

Das Recht am eigenen Bild schützt abgebildete Personen vor einer zustimmungslosen öffentlichen Zugänglichmachung ihrer Personenbildnisse, wenn dadurch berechtigte Interessen der abgebildeten Personen verletzt werden.432 Ein solches Personenbildnis liegt vor, wenn eine Person auf einem Foto erkennbar abgebildet ist.433434

Damit ein solcher Eingriff in das Recht am eigenen Bild nicht vorliegt, bedarf es der ausdrücklichen oder zumindest schlüssigen Zustimmung der abgebildeten Personen. Eine ausdrückliche Zustimmung kann sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen, wobei es sich für Fotografen empfiehlt, einen schriftlichen Vertrag abzuschließen, um Beweisproblemen vorzubeugen. Für einsichts- und urteilsfähige Minderjährige (etwa ab vollendetem 14. Lebensjahr) gilt, dass sie diese Zustimmung selbst erteilen dürfen. Für Kinder sind die gesetzlichen Vertreter nicht zustimmungsberechtigt, wenn berechtigte Interessen durch die öffentliche Verwertung eines Bildnisses verletzt würden.435

Beispiel – Unsplash

Die Internetplattform unsplash.com erlaubt es Nutzern, sämtliche über die Plattform veröffentlichten Fotografien sowohl kommerziell als auch nicht kommerziell zu nutzen, ohne dass dabei der Urheber der Fotografie genannt werden muss. Problematisch ist, dass damit dem Recht am eigenen Bild der abgelichteten Person keine Beachtung geschenkt wird. Für den Nutzer ist es nicht ersichtlich, ob auch die auf dem Foto abgebildete Person der durch unsplash.com gestatteten Nutzung tatsächlich zugestimmt hat. Durch die Verwertung einer Fotografie, auf der eine Person identifizierbar abgebildet ist, kann der Nutzer somit gegen das Recht am eigenen Bild dieser Person verstoßen.
Quelle: unsplash.com

Vertragsgestaltung

Als Arbeitsgrundlage der Fotografen kommen regelmäßig Werkverträge in Betracht, Fotografen können jedoch auch im Rahmen von  Arbeitsverhältnissen tätig sein. Siehe zum Umfang der damit übergehenden Rechte Wer ist im Arbeitsverhältnis Urheber?

Für das Rechtsverhältnis zwischen Fotograf und Fotomodell haben sich sogenannte „Model Releases“ etabliert. Im deutschen Sprachgebrauch ist der Begriff des Modellvertrages üblich. Dabei handelt es sich um zwischen dem Fotografen und dem Abgebildeten geschlossene Verträge, die dazu dienen, den Fotografen vor der zukünftigen Geltendmachung von Ansprüchen zu schützen. Dafür bietet es sich an, die zugestandene Nutzung genau zu spezifizieren: Im Vertrag kann im Detail festgelegt werden, wo, wie, wann und wie lange das Bildnis einer Person genutzt werden darf. Der Abgebildete verzichtet daher beispielsweise für einen bestimmten Zeitraum darauf, sich gegen eine Veröffentlichung der Fotografie unter Berufung auf sein Recht am eigenen Bild zur Wehr zu setzen.436

Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens müssen Veröffentlichungen von Fotografien, auf denen sie zu erkennen sind, im Rahmen der Berichterstattung grundsätzlich hinnehmen, sofern diese im öffentlichen Interesse liegen. Gegen die Nutzung zu Werbezwecken können sie sich hingegen zur Wehr setzen, sie verstößt nämlich grundsätzlich gegen die berechtigten Interessen der abgebildeten Person.437 Werden die Bildnisse berühmter Persönlichkeiten unrechtmäßig genutzt, ist dieser Nutzung außerdem ein Geldwert beizumessen, in dessen Höhe sich der Werbende unrechtmäßig bereichert. Die Nutzung als Werbefoto ist hinsichtlich Umfang der erlaubten Nutzung und Gegenleistung demnach genau zu definieren.

Beispiel
Für Fotomodelle und Fotografen, die sich beispielsweise noch am Beginn ihrer Karriere befinden, kann es sich aus finanziellen Gründen anbieten, einen sogenannten „Time For Prints-Vertrag“ (kurz: TFP-Vertrag) abzuschließen. Dieser ist eine Sonderform, bei der sich Fotograf und Fotomodell darauf einigen, sich gegenseitig keine Honorare bzw. Aufwandsentschädigungen in Rechnung zu stellen. Für den Fotografen bietet ein solcher Vertrag den Vorteil, dass er Fotoshootings durchführen kann, ohne dafür ein Fotomodell buchen zu müssen. Dieses profitiert hingegen von den ihm kostenlos zur Verfügung gestellten Fotos, die es in ihr Portfolio aufnehmen kann, um sich damit bei Agenturen zu bewerben.438

Ablichtung urheberrechtlich geschützter Werke

Fotografen müssen auch darauf achten, durch die Ablichtung urheberrechtlich geschützter Werke und der späteren Verwertung der Fotografie nicht das Urheberrecht anderer zu verletzen. Beispielsweise stellt ein Foto, auf dem ein urheberrechtlich geschütztes Gemälde zu sehen ist, grundsätzlich einen Eingriff in das Vervielfältigungsrecht439 des Urhebers dar und schließt eine rechtmäßige kommerzielle Nutzung der Fotografie aus. Das Urheberrechtsgesetz enthält jedoch zwei für den Fotografen relevante Ausnahmen: die Nutzung unwesentlicher Beiwerke440 und die sogenannte Freiheit des Straßenbildes.

Seit der Urheberrechts-Novelle 2015 ist die „zufällige“ Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke als unwesentliches Beiwerk gestattet. Für den Fotografen bedeutet das, dass er Fotografien verwerten441 darf, auf denen urheberrechtlich geschützte Werke anderer abgebildet sind, sofern die Voraussetzungen des unwesentlichen Beiwerks erfüllt sind. Siehe dazu im Detail Ist die beiläufige Nutzung eines Werks zulässig?

Die Freiheit des Straßenbildes erlaubt es dem Fotografen, Werke der Baukunst und andere Werke der Bildkunst442, die dazu angefertigt wurden, sich bleibend an einem öffentlichen Ort zu befinden, zu fotografieren. Die – auch kommerzielle – Nutzung dadurch angefertigter Vervielfältigungen ist zulässig.443

Für Werke der Baukunst gilt, dass sowohl Außen- wie auch Innenansichten (z.B. Treppenhaus, Vorhallen oder Säle) vervielfältigt, verbreitet und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden dürfen. Erforderlich ist lediglich, dass die verwerteten Ansichten des Bauwerks von einem öffentlichen Ort aus einsehbar sind. Daher können auch Bauwerke auf Privatgrundstücken fotografiert werden,444 wenn diese beispielsweise von einem Platz, einer Straße oder Gasse aus einzusehen sind.

Beispiele

Möbelkatalog

Vereinbart ein Maler mit einem Möbelhersteller, dass seine Gemälde in den Räumen einer Möbelausstellung (im Bild: an der Wand hinter dem Schreibtisch) angebracht werden, ist davon noch nicht das Recht umfasst, die Gemälde auch auf den Werbefotos im Produktkatalog erkennbar abzudrucken. Auch eine Qualifikation als unwesentliches Beiwerk scheidet aus, da das Austauschen des Gemäldes für den Betrachter zu einer Stimmungsänderung der gesamten Fotografie führt und daher nicht als zufällig und beiläufig zu qualifizieren ist.445
Quelle: GRUR 2015, 667

Drohnenfotografie

Auf dieser Drohnenaufnahme sind an sich urheberrechtlich geschützte Bauwerke zu erkennen. Der Fotograf bzw. der Pilot der Drohne muss aufgrund der Freiheit des Straßenbildes jedoch keine Zustimmungen der jeweiligen Urheber einholen.446
Quelle: Niklas Siemens/unsplash.com
Manfred Büchele, Lars Kerbler, Hans Strasser

 

Logos sind grafische Darstellungen, die der Repräsentation bestimmter Personen, Unternehmen oder Organisationen dienen. Weisen sie die erforderliche Werkqualität auf, genießen sie als Gebrauchsgrafiken1 urheberrechtlichen Schutz.

In der Praxis werden Logos üblicherweise bei einem Grafiker in Auftrag gegeben. Damit der Erwerber das Logo im Geschäftsverkehr nutzen kann, räumt ihm der Urheber ein entsprechendes Nutzungsrecht2 ein.

Für Gebrauchsgrafiken kommt grundsätzlich auch markenrechtlicher Schutz in Frage.424 Dieser besteht nur in einzelnen oder mehreren Waren- und Dienstleistungsklassen, er entsteht mit Eintragung in das Markenregister.426 Der Markenschutz unterscheidet sich grundlegend vom urheberrechtlichen Schutz: Er schützt nicht die originelle, schöpferische Leistung des Urhebers, sondern die Unterscheidungs- und Kennzeichnungskraft der Marke für Waren und Dienstleistungen

Schutz als Werk der bildenden Kunst

Sind sie eigentümliche geistige Schöpfungen427, sind Logos grundsätzlich als Werke der angewandten Kunst (Gebrauchsgrafiken) urheberrechtlich geschützt.429 Diese Beurteilung folgt den allgemeinen urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen. Dass das Logo einem (wirtschaftlichen) Zweck dient, beeinträchtigt seine Werkeigenschaft nicht.

Siehe zu den urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen im Detail: Was ist urheberrechtlich geschützt?

Beispiel – "Kitzbühel-Gams"
https://viermalvier.at/wp-content/uploads/2016/08/Kitzbuehel-Tourismus-Logo.png
Die von Alfons Walde gestaltete „Kitzbühel-Gams“ (hier als Teil des auch markenrechtlich geschützten Kitzbühel-Logos) genießt Schutz als Werk der angewandten Kunst.430 Die Verwertung des abgebildeten Logos setzt daher die Zustimmung der Berechtigten voraus, ebenso die Kennzeichnung innerhalb der markenrechtlich registrierten Waren- und Dienstleistungsklassen. Das „Registered Trademark“ Zeichen (®) ist ein Hinweis auf die Registrierung als Marke, es erfüllt aber nicht die Zwecke einer Urheberbezeichnung.432
Quelle: kitzbuehel.com
Beispiel - "BMW"

Das Logo der Bayerischen Motorenwerke setzt sich aus einfachen geometrischen Formen zusammen, die in zweckdienlicher Weise den „BMW“-Schriftzug um die bayerische Landesflagge anordnen. Die Originalität und damit der urheberrechtliche Schutz dieser Komposition kann in Zweifel gezogen werden.433 Die markenrechtliche Schutzfähigkeit des Logos bleibt davon unberührt.
Quelle: wikipedia.org

Auftragswerk

Üblicherweise werden Grafiker mit der Umsetzung von Logos nach individuellen Vorstellungen und Wünschen beauftragt. Dabei handelt es sich in aller Regel um Werkverträge, in denen sich Werkunternehmer gegen Entgelt zur Gestaltung unterschiedlicher Logovorschläge und zur Fertigstellung des gewählten Vorschlags verpflichten.

Damit der Auftraggeber das bestellte Logo auch rechtmäßig verwenden kann, wird ihm der Urheber zumindest eine Werknutzungsbewilligung erteilen.439 Das Ausmaß der erlaubten Nutzung hängt vom konkreten Inhalt des Vertrags, andernfalls von den für den praktischen Zweck der vorgesehenen Werknutzung notwendigen Befugnissen ab.

Siehe zur Rechteeinräumung bei Auftragswerken im Detail: Welche Rechte stehen an Auftragswerken zu?

Beispiel – CI-Programm

Wird im Rahmen eines Auftrags bezüglich des Corporate Identity-Programms eines Unternehmens das oben abgebildete Logo geschaffen, steht es dem Unternehmen aufgrund des bereits mit Abschluss des Werkvertrages erteilten Werknutzungsrechts zu, das Logo als Unternehmenszeichen im Geschäftsverkehr zu verwenden.441
Manfred Büchele, Lars Kerbler, Hans Strasser

 

Die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke zu Zwecken des Unterrichts442 und der Lehre ist Teil des pädagogischen Alltags. Das Urheberrechtsgesetz sieht dafür sogenannte freie Werknutzungen443 vor, wie etwa

  • die Vervielfältigung zu Zwecken des Unterrichts und der Lehre (zB die Herstellung von Kopien für jeden Schüler einer Klasse),
  • die öffentliche Zurverfügungstellung für Unterricht und Lehre (etwa auf einer Lernplattform wie Moodle),
  • die öffentliche Wiedergabe im Unterricht (zB die Vorführung eines Dokumentarfilms) und
  • das Zitat.447

In Ausnahmefällen kann die Nutzungshandlung auch grundsätzlich zulässig sein, wenn die Nutzungsart dem Urheber nicht ausschließlich vorbehalten ist.448

Beispiel
Das Durchreichen einer Fotografie oder eines Gedichts in einer Schulklasse berührt nicht die ausschließlichen Verwertungsrechte des Urhebers, und ist demnach zulässig.449 Wird zu diesem Zweck jedoch eine Kopie eines Werks hergestellt, so unterliegt diese dem Vervielfältigungsrecht des Urhebers. Es handelt sich dabei gegebenenfalls um eine zulässige Vervielfältigung zum Unterrichts- und Lehrgebrauch.

Vervielfältigung zum Unterrichts- und Lehrgebrauch

Schulen, Universitäten und anderen Bildungseinrichtungen dürfen zum Zweck des Unterrichts und der Lehre urheberrechtlich geschützte Werke ohne Zustimmung des Urhebers vervielfältigen und verbreiten. Grundsätzlich sind davon sowohl öffentliche als auch private Bildungseinrichtungen umfasst; handeln diese jedoch in Gewinnerzielungsabsicht, so sind digitale Vervielfältigungen unzulässig.450

Darüber hinaus können zulässige Vervielfältigungsstücke nur von rechtmäßig hergestellten oder der Öffentlichkeit rechtmäßig zugänglich gemachten Vorlagen hergestellt werden.451

Die Vervielfältigung ist außerdem nur insofern zulässig, als sie sich quantitativ an der Zahl der Schüler einer Schulklasse beziehungsweise der Teilnehmer einer Lehrveranstaltung orientiert. Ob bloß Werkteile oder das gesamte Werk vervielfältigt werden dürfen, entscheidet sich nach Maßgabe des jeweiligen Lehr- bzw Unterrichtszwecks.

Eine Ausnahme von dieser Privilegierung für Unterricht und Lehre besteht hinsichtlich jener Werke, die ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schul- bzw Unterrichtsgebrauch bestimmt sind. Erst durch diese Einschränkung können Urheber solcher Werke ihr Auslangen finden, da ihre Ertragsmöglichkeiten andernfalls stark beschränkt werden würden.

Öffentliche Zurverfügungstellung für Unterricht und Lehre

Um die Einbindung moderner Lern- und Lehrmethoden zu erleichtern, gestattet das Urheberrechtsgesetz die öffentliche Zurverfügungstellung und die dafür notwendige Vervielfältigung452 von urheberrechtlich geschützten Werken für Unterricht und Lehre.453 Davon umfasst ist beispielsweise die Zurverfügungstellung von Werken auf Lernplattformen wie Moodle454, OLAT455 oder ILIAS456.

Damit der Upload von solchen Unterrichtsmaterialien zulässig ist, muss das jeweilige Werk bereits veröffentlicht worden sein.457 Des Weiteren können Werke nur dann online zur Verfügung gestellt werden, wenn dies durch den jeweiligen Unterrichts- und Lehrzweck geboten ist. Demnach muss ein besonderes didaktisches Bedürfnis existieren, das bereits dann vorliegt, wenn die Zugänglichmachung für die Aufbereitung des Lehrstoffes hilfreich ist.458 Die Personen, für die ein Werk zur Verfügung gestellt wird, müssen Teilnehmer einer bestimmten Unterrichtseinheit oder Lehrveranstaltung sein.

Beispiel – Lehrzweck
Der Lehrzweck kann nicht das Zurverfügungstellen ganzer Bücher rechtfertigen, wenn bereits die Zurverfügungstellung einzelner Passagen oder Kapitel zur zweckdienlichen Aufbereitung des Lehrstoffes genügt.459
Beispiel – Meilensteine der Psychologie

Wird das ungefähr 500 Seiten umfassende Werk „Meilensteine der Psychologie“ in wesentlichen Teilen 4000 Unterrichtsteilnehmern einer Fernuniversität zur Verfügung gestellt, ist damit die zulässige (begrenzte) Öffentlichkeit noch nicht überschritten, da der Kreis der Unterrichtsteilnehmer abgegrenzt ist.460
Quelle: kroener-verlag.de

Mit der Zurverfügungstellung dürfen keine kommerziellen Zwecke verfolgt werden. Allerdings deutet noch nicht jede Form der Entgeltlichkeit auf einen kommerziellen Zweck hin. Die Erhebung von Schulgeld, Universitätsgebühren etc bleibt demnach unbeachtlich, solange dies lediglich der Kostendeckung dient.461

Auch die öffentliche Zurverfügungstellung für Unterricht und Lehre nimmt – aus den bereits oben genannten Gründen – jene Werke von der freien Werknutzung aus, die ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach für den Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt sind. Für Filmwerke gilt, dass diese nicht zur Verfügung gestellt werden dürfen, wenn sie vor weniger als zwei Jahren im Inland erschienen sind.

Öffentliche Wiedergabe im Unterricht

Um die Nutzung von Filmwerken in Lehre und Unterricht zu erleichtern, wird auch die Aufführung von Filmwerken an Schulen und Universitäten durch eine freie Werknutzung ermöglicht. Damit solche zustimmungsfreien Aufführungen zulässig sind, müssen sie einem konkreten Lehrzweck dienen – also dem universitären oder schulischen Lehrplan entsprechen.462 Filmaufführungen, die ausschließlich der Beschäftigung der Schüler dienen, genügen diesem Erfordernis nicht.463

Auch Filmwerke, die ihrer Bezeichnung und Beschaffenheit nach für den Unterrichts- und Lehrgebrauch bestimmt sind, dürfen nicht ohne die Zustimmung des Urhebers aufgeführt werden. Ebenso scheidet die Wiedergabe von Raubkopien aus. Demgegenüber dürfen aber rechtmäßig hergestellte Mitschnitte von Fernsehsendungen, die als Vervielfältigung zu Zwecken des Unterrichts und der Lehre zulässig sind, gezeigt werden.464

Beispiel
Selbst wenn ein Werk der Filmkunst zum Zweck des Unterrichts lediglich in einer einzelnen Klasse einer Volksschule aufgeführt wird, handelt es sich dabei um eine vergütungspflichtige öffentliche Aufführung,465 da Schulklassen grundsätzlich öffentlich466 sind. Damit unterliegt die Wiedergabe grundsätzlich der Zustimmung des Urhebers, kann aber nach den o.a. Kriterien als freie Werknutzung zulässig sein.

Zitatrecht

Das Zitatrecht ermöglicht die Nutzung von Werken im Unterricht und in der Lehre im Rahmen seines Zitatzwecks. So ermöglicht beispielsweise das Kunstzitat die Vorführung von Werken der bildenden Kunst im Rahmen wissenschaftlicher oder belehrender Vorträge.

Grundsätzlich sind alle denkbaren Verwertungsarten durch das Zitatrecht abgedeckt. Somit kann das Kunstzitat beispielsweise auch durch Vervielfältigungen ergänzt werden, womit die Anfertigung entsprechender Overheadfolien, Scans oder Tischvorlagen zulässig sein kann.467

Anders als bei den oben genannten freien Werknutzungen ist im Zitatrecht kein Vergütungsanspruch vorgesehen.468

Siehe ausführlich zum Zitatrecht Welche Zitate sind zulässig?

Manfred Büchele, Lars Kerbler, Florian Hueter

 

Nein! Ohne die Einwilligung der Vortragenden ist die Aufzeichnung auf Bild- oder Tonträger nicht gestattet.

Ohne Zustimmung der Vortragenden ist die Aufzeichnung aufgrund des Rechts am eigenen Wort unzulässig. Neben diesem Persönlichkeitsrecht können jedoch auch Urheber- und Leistungsschutzrechte betroffen sein: Inhalte von Lehrveranstaltungen oder Prüfungen sind oftmals urheberrechtlich schutzfähige Sprachwerke, die vorgetragen auch als Darbietung geschützt sind. Üblicherweise verletzt

  • die Aufzeichnung das Vervielfältigungsrecht, und
  • die Weitergabe der Aufzeichnung das Verbreitungs- oder Zurverfügungstellungsrecht des Vortragenden als Urheber und Darbietender.

Persönlichkeitsrechtlicher Schutz

Als zivilrechtliches Persönlichkeitsrecht448 schützt das Recht am eigenen (gesprochenen) Wort die individuelle, persönliche Stimme. Damit greift die Aufzeichnung der Stimme einer Person ohne deren Zustimmung in dieses Recht ein, womit eine solche Aufnahme rechtswidrig ist. In gerechtfertigten Einzelfällen bestehen zwar Ausnahmen vom Recht am eigenen Wort,449 solche kommen für die Aufnahme von Lehrveranstaltungen und Prüfungen jedoch nicht in Frage.465

Schutz als Sprachwerk

Als individuelle sprachliche Schöpfungen sind Lehrveranstaltungen und Prüfungen regelmäßig Sprachwerke.469 Eine Verschriftlichung dieser Werke ist nicht Voraussetzung für den urheberrechtlichen Schutz – damit sind Lehrveranstaltungen, Prüfungen, Vorträge, Ansprachen oder ähnliche Sprachwerke470 urheberrechtlich schutzfähig.471

Werden Lehrveranstaltungen und Prüfungen mitgeschrieben, so ist dies zulässig, sofern die Niederschrift zum eigenen Gebrauch angefertigt wird.472 Die Aufnahme als Ton- oder Videomitschnitt mag zwar zu privaten Zwecken zulässig sein, scheitert aber am o.a. Recht am eigenen Wort sowie am Schutz der Darbietung (siehe sogleich).

Schutz als Darbietung

Vortragende und sonstige Akteure mündlicher Prüfungen vermitteln der Außenwelt in der Regel Werke der Literatur und sind somit ausübende Künstler. Ihre Darbietungen sind selbstständig mittels Leistungsschutzrecht geschützt.473 Die dargebotenen Inhalte müssen dafür zwar grundsätzlich urheberrechtlich schutzfähig sein, ein aufrechter Schutz ist hingegen nicht erforderlich.474475

Als ausübende Künstler haben Vortragende insbesondere das Recht, im Zusammenhang mit ihren Darbietungen genannt zu werden und ihre Darbietung zu verwerten.476 So sind sie berechtigt, ihre Darbietungen auf Bild- und Tonträgern festzuhalten, diese zu kopieren, zu verbreiten und öffentlich zur Verfügung zu stellen.477 Da bereits das Aufnehmen der Darbietungen den ausübenden Künstlern vorbehalten ist, ist die Einholung ihrer Zustimmung zur Aufzeichnung unumgänglich; andernfalls tätigt der Aufnehmende einen unzulässigen Eingriff. Für die unmittelbare Aufnahme einer Darbietung besteht keine freie Nutzungsmöglichkeit, auch wenn sie für den urheberrechtlichen Gehalt des Sprachwerks existiert.

Zu den möglichen Rechtsfolgen eines unrechtmäßigen Eingriffs siehe: Welche Rechtsfolgen sieht das Urheberrecht vor?

Beispiel
Eine „Spy Clock“ dient der unbemerkten audiovisuellen Aufnahme der Geschehnisse in ihrer Reichweite. Benutzt sie ein Prüfungskandidat zur Aufnahme einer Prüfung und der danach stattfindenden Beratungen der Prüfer, greift er in die Leistungsschutz- und Persönlichkeitsrechte der Beteiligten ein. Zur Entscheidung über die Aufzeichnung und Vervielfältigung der Prüfungssituation sind ausschließlich diese Beteiligten berechtigt.478
Manfred Büchele, Lars Kerbler

 

Universitäten haben – wie auch Privatpersonen – grundsätzlich nicht das Recht, Lehrveranstaltungen audiovisuell festzuhalten, zu vervielfältigen und öffentlich zu verwerten.

Das ergibt sich in erster Linie aus den Rechten der Vortragenden: Die Lehrveranstaltungsinhalte sind zum einen regelmäßig als Werke, die Vortragsleistungen als Darbietungen geschützt. Zum anderen bestehen persönlichkeitsrechtliche Schranken: Das gesprochene Wort1 sowie das Personenbildnis2 der Vortragenden sind grundsätzlich vor öffentlicher Zugänglichmachung geschützt. Im Übrigen werden durch die Aufzeichnung von Lehrveranstaltungen personenbezogene Daten verarbeitet und Bildaufnahmen470 angefertigt, für die auch das Datenschutzrecht ein Zustimmungserfordernis472 vorsieht.

Neben den Rechten der Vortragenden sind die Rechte der Lehrveranstaltungsteilnehmerinnen und -teilnehmer zu beachten, die durch eine Aufnahme ebenfalls beeinträchtigt werden können: Fragen, Einwürfe und andere Beiträge werden zwar nur in Ausnahmefällen Werkschutz genießen, bei Erkennbarkeit von Stimme und Bildnis verhindern jedoch die entsprechenden Persönlichkeitsrechte eine Aufnahme der Teilnehmer.

Tragen technische Maßnahmen Sorge dafür, dass weder Bildnis, Stimme noch personenbezogene Daten der Lehrveranstaltungsteilnehmer wahrnehmbar gemacht oder verarbeitet werden, so wird nicht in die Rechte des Publikums eingegriffen.

Dienstvertragliche Einräumung von Nutzungsrechten

Möchte die Universität eine Lehrveranstaltung festhalten, so hat sie die Einwilligung der Vortragenden zur Nutzung des Sprachwerks und etwaiger damit verbundener Werke (Präsentationsfolien, Skizzen auf der Tafel) einzuholen. Eine dahingehende Vertragsklausel kann für Universitätsbedienstete etwa im Dienstvertrag vorgesehen oder gesondert vereinbart werden, da ein zwingendes Veröffentlichungsrecht für wissenschaftliche und künstlerische Werke gesetzlich473 vorgesehen ist.

Darüber hinaus kann der Dienstvertrag die Einräumung von Verwertungsrechten für die leistungsschutzrechtlich geschützte Darbietung der Vortragenden umfassen: Explizit sollte sich die Universität jedenfalls ein Vervielfältigungs-, Sendungs- und Zurverfügungstellungsrecht einräumen lassen, um weitere Angebote wie Download oder Streaming des Mitschnitts abzudecken.

Schlüssige Einräumung von Nutzungsrechten

Die Beteiligten können der Verwertung ihres Vortrags auch schlüssig zustimmen, sofern ihr Verhalten keinen Zweifel daran lässt, dass sie tatsächlich in die Nutzung ihrer Leistungen einwilligen wollen. Das ist für Vortragende durchaus denkbar – u.a. dann, wenn sie die entsprechenden Vorgänge in Kursräumen (z.B. angekündigte Aufzeichnung  durch Videokameras) überblicken können und ihnen nicht widersprechen.

Beispiel
Unternimmt eine Fakultät einen technischen Probelauf, im Zuge dessen Live-Streams einer Vorlesungsreihe angeboten werden, so können die Vortragenden ihre Zustimmung auch schlüssig erteilen, indem sie die Vorlesungen in Kenntnis aller Umstände widerspruchslos abhalten. Nutzungen abseits der Live-Streams sind gesondert zu beurteilen.

Die Einwilligung des Publikums gestaltet sich noch schwieriger: Denkbar wären allenfalls Opt-In oder Opt-Out-Regelungen bei der Anmeldung zur Lehrveranstaltung (mit geschlossenem Teilnehmerkreis) oder am Anfang jeder Lehrveranstaltungseinheit. Zur Wahrung der Rechte von Lehrveranstaltungsteilnehmerinnen und -teilnehmern sollten deshalb jedenfalls technische Maßnahmen zur optischen und akustischen Unkenntlichmachung dieser Personen ergriffen werden.

Gesetzliche Gestattung der Nutzung von Lehrveranstaltungen

Einzelne Darbietungen innerhalb der Vorlesungseinheiten dürfen für Zwecke des Unterrichts und der Wissenschaft unter Angabe der Quelle frei genutzt werden, wenn die Nutzung keinem kommerziellen Zweck dient.479 Außerdem darf die Universität die von ihr veranstalteten Darbietungen in einem anderen Raum desselben Gebäudes, in dem sie stattfinden, nutzen. Letzteres umfasst sowohl die Aufzeichnung als auch deren unmittelbare Wiedergabe.480

Da mit der Nutzung von Lehrveranstaltungen seitens der Universität zumeist auch die Verwertung von Werken einhergeht, hängt die Zulässigkeit der Nutzung im Ergebnis von der Einräumung der korrespondierenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte ab. Diese sind nämlich von der freien Nutzung der Darbietungen nicht mitumfasst.

Manfred Büchele, Lars Kerbler, Hans Strasser

 

Die Quellenangabe erfüllt unterschiedliche Zwecke: Sie schützt die Urheberschaft am zitierten Werk1 und dient auch der Urheberbezeichnung.2 Außerdem soll sie dem Leser ermöglichen, die Richtigkeit des Zitats selbst zu überprüfen.481

Damit Quellenangaben ihren Zweck erfüllen können, müssen sie bestimmten Anforderungen entsprechen. Sie müssen insbesondere deutlich sein, und somit zweifelsfrei erkennen lassen, worauf sie sich beziehen und welche Werke der Nutzung zu Grunde liegen.482

Urheberrechtliche Anforderungen

Wird ein Werk aufgrund einer freien Werknutzung483 – im Besonderen als Zitat484 – ganz oder zum Teil vervielfältigt, so muss die Quelle deutlich angegeben werden. Die Quellenangabe hat grundsätzlich den Urheber und den Titel des zitierten Werks zu enthalten.485

Werden Stellen oder Teile von Sprachwerken zitiert, so muss die Quellenangabe gewährleisten, dass sie in der jeweiligen Quelle leicht gefunden werden können. In der Regel erfolgt dies durch die Angabe der Seitenzahl oder der Randziffer. Wird ein Sprachwerk zitiert, das Teil einer Sammlung von mehreren Sprachwerken ist, so ist auch die Sammlung in der Quellenangabe anzuführen. Der Titel eines zitierten Sprachwerks darf dann entfallen, wenn das zitierte Werk durch einen anderen Hinweis – wie etwa die Seitenzahl – gekennzeichnet wird.486

In Einzelfällen sind weitere Abweichungen denkbar: Trägt das zitierte Werk beispielsweise keine Urheberbezeichnung, so ist der Urheber auch im Zitat nicht anzuführen;487 wird z.B. ein Sprachwerk in einem Schulbuch zitiert, so kann der Titel des Werks zugunsten der Urheberbezeichnung entfallen.488

Wird auf die Anführung der Quelle verzichtet, so wird auch das Zitat als solches dadurch unzulässig.489

Allgemeine Grundsätze des Zitierens

Die Übernahme fremder Gedanken aus dem Werk eines anderen kann auf unterschiedliche Weise erfolgen. Das direkte Zitat ist eine wortgetreue Übernahme des benutzten Werks, die gegebenenfalls sogar Rechtschreibfehler inkludiert, und in der Regel mit Anführungszeichen gekennzeichnet oder im Text eingerückt wird. Indirekte Zitate hingegen erfolgen durch das Umschreiben des Inhalts. Während sowohl das direkte als auch das indirekte Zitat unproblematisch sind, gilt es Sekundärzitate – auch übernommene Zitate genannt – zu vermeiden. Hier wird nicht die Originalquelle selbst angeführt, sondern lediglich jene Quelle, in der bereits die Originalquelle zitiert wurde.

Üblicherweise wird beim ersten Zitat die vollständige Quellenangabe (Vollbeleg) eines Werks angegeben. Wird erneut aus derselben Quelle zitiert, reicht ein Kurzzitat aus, das beispielsweise den Autor, das Erscheinungsjahr und die Seitenzahl nennt.

Unterschiedliche Zitiersysteme und gängige Zitierstile

Hinsichtlich der Zitierweisen kann zwischen unterschiedlichen Systemen gewählt werden: Das sogenannte Author-Date-System verwendet Kurzbelege im Fließtext, die in der Regel den Nachnamen des Autors, das Erscheinungsjahr und die Seitenzahl enthalten.490 ­Numerische Systeme – auch Author-Number-Systeme genannt – nutzen hingegen Fuß- oder Endnoten, die entweder den Voll- oder Kurzbeleg der zitierten Passage enthalten.491

Grundsätzlich steht es Autoren frei, zu entscheiden, welche Zitierweise genutzt werden soll. In der wissenschaftlichen Praxis ist es jedoch üblich, in einzelnen Fachrichtungen oder Publikationen einheitliche Zitierstile zu verwenden. Üblicherweise fordern Verlage die Verwendung eines bestimmten Zitierstils: In den Sozial- und Naturwissenschaften wird häufig der sogenannte APA-Style verwendet, der den Richtlinien der American Psychological Association entspricht und dem Author-Number-System folgt.492 Der in medizinischen Publikationen oftmals genutzte Vancouver Style – der vomInternational Committee of Medical Journal Editors entwickelt wurde – gliedert sich in die Logik des numerischen Systems ein.493 Die österreichische Rechtswissenschaft zitiert oftmals nach den Abkürzungs- und Zitierregeln (AZR). Auch diese Zitierstile sind dem numerischen System zuordenbar.

Beispiele

Quellenangabe APA-Style
Vollbeleg: Eppler, A., & Scheller, H. (2013). Zur Konzeptionalisierung europäischer Desintegration Zug- und Gegenkräfte im europäischen Integrationsprozess. Baden-Baden: Nomos.
Kurzbeleg im Text: (Eppler & Scheller, 2013)

Quellenangabe Vancouver-Style
Watson, J. D., & Crick, F. H. C. A structure for deoxyribose nucleic acid. Nature. 1953; 171: 737–738

Quellenangabe AZR
Kelsen, Wesen und Wert der Demokratie (1920)
Manfred Büchele, Lars Kerbler

 

Das Teilen urheberrechtlich geschützten Materials über soziale Medien umfasst grundsätzlich zwei zustimmungspflichtige Verwertungshandlungen: Das Anfertigen der dazu nötigen Kopien unterliegt dem Vervielfältigungsrecht des Urhebers, und durch das Zugänglichmachen kann in sein Zurverfügungstellungsrecht eingegriffen werden. Damit ist das Teilen von Lehrmaterial über soziale Netzwerke grundsätzlich von der Zustimmung des Urhebers abhängig.

Die urheberrechtliche Zulässigkeit der elektronischen Vervielfältigung von Lehrmaterial hängt insbesondere davon ab, ob sie noch dem privaten Zweck oder schon kommerziellem Interesse dient. Dient die Kopie nur dem Selbststudium einiger weniger, eng befreundeter Kommilitonen, dann kann sie ausnahmsweise zulässig sein, wenn sie das Lehrmaterial überdies nicht außerhalb der Privatsphäre zugänglich macht. Eine öffentliche Zugänglichmachung würde darüber hinaus auch in das Zurverfügungstellungsrecht eingreifen.

Eingriffe in das Vervielfältigungs- und/oder Zurverfügungstellungsrecht führen in der Regel zu Ansprüchen der Rechteinhaber auf Unterlassung und Beseitigung, angemessenes Entgelt und Schadenersatz sowie Urteilsveröffentlichung.483

Vervielfältigungen zum eigenen und zum privaten Gebrauch

Die Vervielfältigung geschützter Werke ist eine Verwertungshandlung, die der Zustimmung des Rechteinhabers bedarf.488 Für besondere Fälle sieht das Urheberrecht Ausnahmen von diesem Grundsatz vor.489 So darf jedermann unter bestimmten Voraussetzungen einzelne Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch zustimmungsfrei anfertigen („Privatkopie“).494

Die mit dem Teilen von Lehrmaterial erstellte digitale Kopie in der „Cloud“ des sozialen Netzwerks ist damit nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig:

  • Ganze Bücher (Lehrbücher, Skripten, etc.), Zeitschriften (einzelne Hefte von Fachzeitschriften), Musiknoten und Computerprogramme dürfen keinesfalls zustimmungsfrei vervielfältigt werden.495
  • Eine Privatkopie darf nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Damit ist die Kopie nur dann zulässig, wenn sie nicht oder nur mit eng persönlich verbundenen Personen geteilt wird.
  • Lehrmaterialien dürfen im Rahmen der Privatkopieausnahme nur zu Zwecken der eigenen Bildung oder der Bildung von engen Freunden, Bekannten oder Verwandten kopiert werden.496
  • Die Vervielfältigung darf keinesfalls kommerziellen Zwecken dienen, beispielsweise also für eine Gegenleistung erfolgen. Außerdem dürfen Kopien nur von rechtmäßigen, nicht aber von offensichtlich unrechtmäßigen Werkstücken (z.B. Scan eines kompletten Lehrbuchs) angefertigt werden.

Diese – eng abgesteckten – Grenzen sorgen dafür, dass das Teilen von Lehrmaterial in sozialen Medien schon aufgrund der dazu notwendigen digitalen Vervielfältigungen nur in einem sehr begrenzten, privaten Bereich zulässig ist.

Zurverfügungstellung

Auch das öffentliche Zugänglichmachen eines Werks im Internet ist grundsätzlich eine zustimmungsplichtige Verwertungshandlung.497 Für das Zurverfügungstellen von Lehrmaterial durch Studierende bestehen – anders als für dessen Vervielfältigung – keine relevanten Ausnahmen.

Die Rechtmäßigkeit des Teilens von Lehrmaterial in sozialen Netzwerken bemisst sich folglich am erreichten Personenkreis: Erhält nur ein privates Publikum Zugang zum Werk, dann liegt keine zustimmungspflichtige Verwertungshandlung vor. Kann hingegen schon eine einzige Person, die außerhalb der Privatsphäre des Teilenden steht, auf das Lehrmaterial zugreifen, dann handelt es sich um eine öffentliche Zurverfügungstellung.

Der urheberrechtliche Öffentlichkeitsbegriff deckt sich dabei nicht mit dem Öffentlichkeitsverständnis sozialer Netzwerke: Öffentlich wird dann geteilt, wenn die Adressaten der Verwertungshandlung nicht durch ein starkes reelles persönliches Band miteinander verbunden sind. Dass solche Inhalte im Sinne des Netzwerks „öffentlich“, d.h. der Allgemeinheit zugänglich geteilt werden, ist hingegen nicht erforderlich. Da eine solche Öffentlichkeit typischerweise bereits durch Schulklassen verwirklicht wird,498 sind die Teilnehmer einzelner Lehrveranstaltungen oder ganze Jahrgänge an tertiären Bildungseinrichtungen in aller Regel als öffentlich zu qualifizieren. Damit stellt das Teilen auch in zugangsbeschränkten Gruppen eine zustimmungspflichtige Zurverfügungstellung dar.499

Beispiel
Scannt eine Studentin das von einem Professor ausgehändigte Skript ein, um es auf der Facebook-Seite ihres Jahrgangs (zugangsbeschränkt auf ca. 120 Personen) zugänglich zu machen, handelt sie unrechtmäßig: Einerseits ist bereits die ursprüngliche Vervielfältigung (Scan) des gesamten Skripts unzulässig, weshalb eine neuerliche zulässige „Kopie der Kopie“ ausscheidet. Darüber hinaus sind 120 Kommilitonen jedenfalls als Öffentlichkeit anzusehen, weshalb das Teilen auch aus diesem Grund unzulässig ist.
Quelle: unsplash.com
Manfred Büchele, Lars Kerbler, Florian Hueter

 

Ghostwriter sind Personen, die literarische Auftragswerke schaffen, welche mit „falscher“ Urheberbezeichnung im Namen ihrer Auftraggeber veröffentlicht werden sollen. Eine solche Fremdzuschreibung kann beispielsweise bei politischen Reden, „Auto-“Biographien, Liedtexten, Kompositionen oder akademischen Abschlussarbeiten erfolgen.

Ghostwriter-Texte werfen unterschiedliche Fragestellungen auf. Zum einen will der Ghostwriter-Vertrag wirtschaftliche Nutzungsrechte auf den Auftraggeber übertragen. Außerdem sind Urheberpersönlichkeitsrechte betroffen, weil der Ghostwriter einwilligt, dass ein fremder Nichturheber, – in der Regel der Auftraggeber –, als Autor genannt wird.498

Neben urheberrechtlichen Fragen können auch studien-, straf- und wettbewerbsrechtliche Probleme auftreten, beispielsweise dann, wenn Ghostwriter akademische Abschlussarbeiten für Studierende verfassen. Daneben kann schon der Ghostwriter-Vertrag im Ganzen oder teilweise zivilrechtlich sittenwidrig und damit unzulässig sein.

Die vertragliche Gestaltung des Werkschaffens im Namen anderer kann neben dem literarischen Ghostwriter auch andere Werkkategorien umfassen, womit auch andere „Ghost“-Schöpfer denkbar sind.

Urheberrechtliche Besonderheiten des Ghostwriter-Vertrags

Durch die Verpflichtung zur Anfertigung eines spezifischen Werks geht der Ghostwriter mit seinem Auftraggeber in der Regel einen Werkvertrag500 ein, wobei Ghostwriting freilich auch im Rahmen von Arbeitsverhältnissen501 denkbar ist.  Üblicherweise räumt der Ghostwriter seinem Auftraggeber ein ausschließliches, umfassendes Werknutzungsrecht am zu schaffenden Werk ein. Vertragszweck ist dabei gerade die Stellung des Auftrag- oder Dienstgebers als Scheinurheber. Da letzterer weitgehend in die Position eines Urhebers gesetzt werden soll, erhält er auch das erstmalige Veröffentlichungsrecht502 für das Werk des Ghostwriters.

Der Urheber verzichtet zugunsten seines Vertragspartners außerdem umfassend auf die Anbringung seiner Urheberbezeichnung503, und zwar sowohl am Originalwerk als auch auf Vervielfältigungsstücken. Der Kern der Ghostwriterabrede, – die Veröffentlichung des Werks unter dem Namen des Nichturhebers –, und die damit einhergehende Verpflichtung des Ghostwriters, die Verschwiegenheit über die Urheberschaft zu wahren,504 ist urheberrechtlich unzulässig: Der vertragliche Ausschluss des Rechts des Urhebers, seine Urheberschaft (gerichtlich) in Anspruch zu nehmen, ist sittenwidrig505 und damit unwirksam. Gleich ergeht es auch anderen Vertragsklauseln, welche die Inanspruchnahme der Urheberschaft zu verhindern suchen.

Der Urheber verzichtet auch auf sein Recht auf Werkschutz, also insbesondere auf die gesetzliche Möglichkeit, sich gegen Änderungen am Werk oder an seinem Titel zur Wehr zu setzen, damit der Nichturheber nachträgliche Änderungen und Korrekturen einfügen kann, die er aufgrund seines umfassenden Werknutzungsrechts in der Folge auch verwerten darf. Das Verbot, sich gegen Verstümmelung oder Entstellung seines Werks oder Änderungen, die seine geistigen Interessen schwer beeinträchtigen,506 zu wehren, ist auf jeden Fall unzulässig.

Zivilrechtliche Aspekte des Ghostwriter-Vertrags

Obwohl unterschiedliche Vertragsarten als Grundlage für die Tätigkeit von Ghostwritern dienen können, ist der Werkvertrag die naheliegende Vertragsgrundlage, denn dieser liegt dann vor, wenn jemand die Herstellung eines Werks gegen Entgelt übernimmt.507

Ghostwriter-Verträge werden die zu schaffenden Werke grundsätzlich nicht unbestimmt lassen, sondern bestimmte Modalitäten der Ausführung festlegen: So hält sich ein Ghostwriter grundsätzlich an die Vorstellungen, Gefühle, Meinungen und Ansichten508 des Auftraggebers und schneidert das Werk gewissermaßen auf diesen zu, wobei er sich zum Teil auch an konkrete Inhaltsvorgaben halten muss.

In bestimmten Situationen können Ghostwriterabreden schon als solche sittenwidrig und damit unzulässig sein, da sie dem Berufsethos von Wissenschaftern, Komponisten, Bildhauern und Schriftstellern zuwiderlaufen können.509

Akademisches Ghostwriting

Das Verfassen einer wissenschaftlichen (Abschluss-)Arbeit durch einen Ghostwriter verstößt gegen studienrechtliche Bestimmungen.510 Diese Rechtsvorschriften verlangen beispielsweise eigen-511 oder selbstständige, methodische vertretbare wissenschaftliche Arbeitsweise.512 Dieses Prinzip entspricht auch auf den allgemeinen Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis (Good Scientific Practice), die für die (Mit-)Autorschaft wissenschaftlicher Arbeiten einen eigenen Beitrag voraussetzen.

Das Erschleichen einer studienrelevanten Beurteilung durch Ghostwriting führt zur Nichtigerklärung von Beurteilungen, sofern die Bewertung bereits erfolgt ist.513 Wurde aufgrund vorgetäuschter wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen bereits ein akademischer Grad verliehen, so ist dieser durch die Universität nachträglich zu widerrufen.514 Ghostwriting im Rahmen von Forschungsarbeiten kann als Wissenschaftsbetrug im Einzelfall dienst-, hochschul-, straf- oder wettbewerbsrechtlich sanktioniert sein, führt aber jedenfalls zu drastischem Vertrauensverlust in die Leistungen der betretenen Wissenschafter.

Beispiele

Donald Trump

Das Sprachwerk „The Art of the Deal“, dessen Urheberschaft sich der 45. Präsident der Vereinigten Staaten zuschreibt, führt auf dem Cover auch den Autor Tony Schwartz als Miturheber an. Noch vor der Wahl Donald Trumps trat Tony Schwartz mit der Aussage an die Öffentlichkeit, er habe das Werk selbstständig verfasst, und Trump habe nur minimale Änderungen – wie die Löschung weniger Textstellen – veranlasst.515
Quelle: Lamro/en.wikipedia.org

Ronald Reagan

Ronald Reagans Rede „The Boys of Pointe du Hoc“ wurde durch seine Redenschreiberin Peggy Noonan verfasst.516 Die Rede, welche die Ankunft von Landungsschiffen an der französischen Atlantikküste beschreibt, wurde im Rahmen der Feierlichkeiten zum 40. Jahrestag des D-Day am Ort der Invasion vorgetragen. Politische Reden wie diese entstammen regelmäßig der Feder designierter Speechwriter, die sich jedoch oftmals nicht zur Verschwiegenheit verpflichten und damit keine klassischen Ghostwriter sind.
Quelle: Reagan Library/youtube.com
Manfred Büchele, Lars Kerbler, Hans Strasser

 

Wissenschaftliche Beiträge sind in aller Regel urheberrechtlich geschützte Sprachwerke. Trotzdem dürfen sie sowohl auf Papier als auch in digitaler Form vervielfältigt und an einzelne Kollegen weitergegeben werden, solange das dem Forschungszweck dient.503

Schutz wissenschaftlicher Beiträge

Für wissenschaftliche Beiträge besteht unter bestimmten Voraussetzungen urheberrechtlicher Schutz. Insbesondere müssen sie eigentümliche geistige Leistungen sein, beispielsweise auf dem Gebiet der Literatur.506 In aller Regel werden diese Kriterien von wissenschaftlichen Beiträgen als geschützte Sprachwerke in Fachzeitschriften erfüllt.

Siehe zu den Erfordernissen des Urheberschutzes im Detail Was ist urheberrechtlich geschützt?

Genießt ein wissenschaftlicher Beitrag urheberrechtlichen Schutz, stehen dem Urheber die ausschließlichen Verwertungs- und Persönlichkeitsrechte517 – darunter auch das ausschließliche Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht – zu.

Siehe zu den urheberrechtlichen Nutzungsarten Welche Möglichkeiten bestehen, um ein Werk wirtschaftlich zu nutzen?

Dadurch obliegt die Entscheidung, zu welchen Bedingungen sein Werk genutzt werden darf, grundsätzlich dem Urheber. Üblicherweise schließen wissenschaftliche Autoren zur Publikation ihrer Werke Verlagsverträge ab, womit die maßgeblichen Verwertungsrechte oftmals auf die jeweiligen Verleger übergehen.

Der Verlagsvertrag wird näher behandelt in der Case Study: Entstehung eines Lehrbuchs.

Vervielfältigung und Weitergabe zum Forschungsgebrauch

Das Urheberrechtsgesetz („UrhG“) sieht auch Ausnahmen von der umfassenden Entscheidungsbefugnis des Urhebers über die Nutzung seines Werks vor. Somit gestattet es in bestimmten Fällen die freie Nutzung geschützter Werke, ohne dass zuvor die Zustimmung des Urhebers eingeholt werden müsste.518

Soweit damit keine kommerziellen Absichten verfolgt werden, dürfen Werkkopien zum (wissenschaftlichen) Forschungszweck für konkrete Forschungsvorhaben sowohl auf Papier als auch auf digitalen Speichermedien angefertigt werden.519 Eine kommerzielle (Gewinnerzielungs‑)Absicht liegt noch nicht vor, wenn ein Forschungsprojekt mit privaten Mitteln finanziert wird.520 Für Forschung, die allein der Produktentwicklung dient, besteht aber keine Möglichkeit zur Vervielfältigung zum eigenen Forschungsgebrauch.521

Für die Herstellung der Kopien darf keine Vorlage genutzt werden, die offensichtlich rechtswidrig hergestellt oder öffentlich zugänglich gemacht wurde.522 Außerdem darf die Vervielfältigung nicht mit dem Ziel vorgenommen werden, Vervielfältigungsstücke öffentlich zugänglich zu machen.523 Eine Weitergabe an (einzelne) Arbeitskollegen ist demzufolge zulässig, solange dadurch keine Öffentlichkeit erreicht wird.524

Quelle: Alvaro Reyes/unsplash.com
Beispiel
Scannt ein Universitätsangehöriger einen Beitrag aus einer Fachzeitschrift ein, um ihn per E-Mail an seinen Kollegen weiterzuleiten, mit dem er gemeinsam an einem wissenschaftlichen Projekt arbeitet, so ist das Einscannen eine zulässige Vervielfältigung zum eigenen Forschungsgebrauch. Durch die Weitergabe via E-Mail wird keine öffentliche Verwertung vorgenommen.
Manfred Büchele, Lars Kerbler

 

Zweitverwertung

Mit der Urheberrechts-Novelle 2015 wurde ein Zweitverwertungsrecht in das Urheberrechtsgesetz („UrhG“) aufgenommen. Es gestattet Urhebern, ihre wissenschaftlichen Beiträge unter bestimmten Voraussetzungen im Internet zur Verfügung zu stellen.

Das Zweitverwertungsrecht befreit wissenschaftliche Beiträge von vertraglich eingeräumten ausschließlichen Nutzungsrechten1, die sich in der Regel aus Verlagsverträgen ergeben. Der vertragliche Verzicht auf die Zweitverwertung ist nämlich ungültig.

Konkret gestattet das Zweitverwertungsrecht, gedruckte wissenschaftliche Beiträge nach Ablauf von zwölf Monaten ab Erstveröffentlichung in der akzeptierten Manuskriptversion im Internet518 zur Verfügung zu stellen. Dabei muss die Quelle der Erstveröffentlichung angegeben werden.

Diese Zweitverwertung darf nicht zum gewerblichen Zweck erfolgen, sie darf also nicht auf das Erzielen von Einnahmen gerichtet sein. Sie dient nämlich dem erleichterten Zugang zu wissenschaftlicher Fachliteratur im Sinne des Open Access.525 Diesem Gedanken folgen auch die institutionellen Repositorien, die zur Zweitverwertung wissenschaftlicher Publikationen u.a. an der Universität Innsbruck eingerichtet worden sind.

Liegt Miturheberschaft vor, ist zur Zweitverwertung die Zustimmung aller Miturheber526 einzuholen.527

Voraussetzungen zur Zweitverwertung wissenschaftlicher Beiträge

Nicht jeder wissenschaftliche Beitrag darf im Rahmen des Zweitverwertungsrechts im Internet angeboten werden.

Der zweitverwertende Urheber muss, um vom Zweitverwertungsrecht Gebrauch machen zu können,

  • Angehöriger des wissenschaftlichen Personals
  • einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln finanzierten Forschungseinrichtung528 sein, und
  • den Beitrag im Rahmen dieser Tätigkeit geschaffen haben.

Es genügt dass derjenige, der den Beitrag zweitverwertet, die Kriterien erfüllt; die Nichterfüllung der Kriterien durch Miturheber schadet ihm nicht.529

Außerdem erfasst das Zweitverwertungsrecht nur wissenschaftliche Beiträge, die

  • in einer periodischen, mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung530 erschienen sind, und
  • jeweils nur die Manuskriptversion, also die Fassung nach Peer Review inklusive Seitenzahlen zur korrekten Zitierbarkeit,531 nicht aber das Layout des Artikels und etwaige (Zusatz‑)Leistungen des Verlags, wie Grafiken oder Lichtbilder.

Solche periodischen Printpublikationen sind insbesondere wissenschaftliche Zeitschriften, nicht aber Sammel- und Tagungsbände, Fest-532 oder Gedenkschriften, Lehrbücher etc.

Beispiel
Eine Gruppe von Biologen einer österreichischen Universität publiziert einen wissenschaftlichen Beitrag in einer inländischen Fachzeitschrift. Als Miturheber des Beitrags sind auch Studierende genannt, die einen wesentlichen Teil der Laborarbeit geleistet haben. Diese Studierenden können das Zweitverwertungsrecht nicht für sich beanspruchen, da sie keine Angehörigen des wissenschaftlichen Personals der Universität sind. Die als Urheber beteiligten wissenschaftlichen Mitarbeiter der Universität dürfen den Beitrag nach 12 Monaten zweitverwerten.

Internationale Aspekte

Das Zweitverwertungsrecht des österreichischen Urheberrechts ist insbesondere dann ausschlaggebend, wenn ein Verlagsvertrag keine internationale Dimension besitzt. Das ist im Wesentlichen dann der Fall, wenn sowohl sämtliche (Mit‑)Urheber als auch der Verleger in Österreich tätig sind, und die entsprechende Sammlung im Inland erscheint533.

Grenzüberschreitende Verlagsverträge sind stets auch auf etwaige Rechtswahl- und Gerichtsstandsvereinbarungen zu prüfen. Solche Vereinbarungen legen das Recht eines Staates für den Vertrag zu Grunde, und klären den gerichtlichen Austragungsort etwaiger Streitigkeiten. Wurden solche Regelungen nicht getroffen, so sind anwendbares Recht und zuständiges Gericht gesondert zu ermitteln.

Die Möglichkeit zur Zweitverwertung kann dadurch auch vollständig entfallen.

Beispiel
Eine internationale Kooperation von Forschern aus unterschiedlichen Staaten, denen auch eine österreichische Arbeitsgruppe angehört, publiziert in einer US-amerikanischen wissenschaftlichen Zeitschrift. Der Verlagsvertrag, den sämtliche Co-Autoren mit dem Verleger schließen, sieht vor, dass Streitigkeiten aus dem Vertrag vor Gerichten in den Vereinigten Staaten auszutragen sind, und außerdem das Recht der Vereinigten Staaten anwendbar ist. Das Zweitverwertungsrecht ist für die österreichische Arbeitsgruppe damit nicht relevant.
Manfred Büchele, Lars Kerbler, Florian Hueter

Abfotografieren von Vortragsfolien, 1. Schritt


Quelle: uniinnsbruck/flickr.com

Eine Teilnehmerin einer Lehrveranstaltung möchte sich das Lernen erleichtern und sich eine Mitschrift ersparen. Da der Vortragende keine Materialien zur Lehrveranstaltung bereitstellt, beschließt die Studentin kurzerhand, den Foliensatz mit ihrem Smartphone abzufotografieren. Die meisten Fotos gelingen ihr sehr gut, manche der Fotos bilden jedoch den Vortragenden und die in den vorderen Reihen sitzenden Kommilitonen so ab, dass sie aufgrund individueller Züge erkannt werden können. Zwei gute Freunde der Studentin, welche in derselben WG wie die Studentin wohnen und dieselbe Veranstaltung absolvieren, bitten sie nach der Lehrveranstaltung um die Übermittlung der angefertigten Aufnahmen.

Vortragsfolien sind in der Regel urheberrechtlich geschützt, sie stellen üblicherweise Sprach- und/oder Sammelwerke dar. Urheberrechtlichen Schutz genießen auch etwaige Abbildungen und andere integrierte Medien. Da die Verwertungsrechte an Werken grundsätzlich beim Urheber liegen,533 kommt insbesondere der Vortragende – neben etwaigen Dritten – als Berechtigter in Betracht.

Durch das Abfotografieren der Vortragsfolien stellt die Lehrveranstaltungsteilnehmerin eine Vervielfältigung her, die grundsätzlich dem Berechtigten vorbehalten ist. Da sie im Moment der Aufnahme jedoch weder die Weitergabe der digitalen Vervielfältigungsstücke noch deren Nutzung zu Erwerbszwecken im Sinn hat, stellt sie damit urheberrechtlich zulässige Privatkopien (Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch) her.534 Dafür ist die Zustimmung des Urhebers nicht erforderlich. Selbst die Absicht, die Fotos an zwei Mitbewohner weiterzugeben, widerspräche nicht dieser freien Werknutzung,535 weil (noch) keine öffentliche Nutzung vorliegen würde.

Auch in das Recht am eigenen Bild der abgebildeten Personen wird durch das Abfotografieren nicht eingegriffen, da ein öffentliches Zugänglichmachen nicht erfolgt.536

Die Universität kann Bildaufnahmen allerdings aufgrund ihres Hausrechts537 untersagen, und bei Verstoß Unterlassung fordern.538 Dementsprechende Ge- und Verbote sind in den Hausordnungen der Universitäten individuell geregelt.

Aus urheberrechtlicher Sicht ist das Abfotografieren der Vortragsfolien in diesem Fall zulässig.

Manfred Büchele, Lars Kerbler, Florian Hueter

Abfotografieren von Vortragsfolien, 2. Schritt


Quelle: Marco Verch/flickr.com

Als die Lehrveranstaltungsteilnehmerin abends zu Hause angekommen ist, kopiert sie die abfotografierten Vortragsfolien auf ihren Computer, um diese in der Folge ausdrucken zu können. Diese Ausdrucke sollen dem Studium der Lehrinhalte dienen.

Beide Kopien – jene auf dem Computer sowie jene am Papier – sind wiederum Vervielfältigungen der geschützten Vortragsfolien. Da die Umstände des vorherigen Schritts weiterhin zutreffen, handelt es sich auch hier um Kopien zum privaten (digitale Kopien) sowie zum eigenen Gebrauch (Ausdrucke).534

Damit ist das Kopieren der Vortragsfolien auf den Computer wie auch das spätere Ausdrucken dieser zulässig.

Manfred Büchele, Lars Kerbler, Florian Hueter

Abfotografieren von Vortragsfolien, 3. Schritt


Quelle: Christian Wiediger/unsplash.com

Beim spätabendlichen Selbststudium wird die Studentin darauf hingewiesen, dass sie die abfotografierten Folien noch nicht weitergegeben hat. Aus diesem Grund erstellt sie eine WhatsApp-Gruppe und sendet die abfotografierten Vortragsfolien auf diesem Wege an ihre zwei befreundeten Mitbewohner, die sie wiederum zum Selbststudium nutzen möchten.

Durch das Senden der geschützten Vortragsfolien entstehen Vervielfältigungen am Server des Nachrichtenprogramms. Diese werden in der Folge von den zwei Mitbewohnern durch das Öffnen der Gruppennachricht heruntergeladen, wodurch nochmals Kopien auf den jeweiligen Geräten hergestellt werden.

Das Erstellen von Kopien am Server des Nachrichtenprogramms ist eine urheberrechtliche Vervielfältigungshandlung, die allerdings bloß der Übermittlung der Bilddateien über das (mobile) Internet dient. Darüber hinaus hat sie keine eigene wirtschaftliche Bedeutung, weshalb sie als begleitende Vervielfältigung von einer freien Werknutzung umfasst ist.539 Eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung könnte jedoch den Kopien auf den Endgeräten der Empfänger zugeschrieben werden, weshalb diese keine begleitenden Vervielfältigungen sind. Diese Vervielfältigungen werden durch das Aufrufen der Nachricht durch die Empfänger hergestellt, weswegen auch sie als Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch – hier zum Zweck der eigenen Weiterbildung540 – zulässig sind.

Darüber hinaus sind zwei befreundete Mitbewohner noch dem privaten Kreis zuzurechnen, weshalb durch das Weiterleiten der Nachricht keine Zurverfügungstellung541 verwirklicht wird. Aus demselben Grund findet kein Eingriff in den Bildnisschutz der auf den Fotos abgebildeten Personen statt.

Das zustimmungsfreie Teilen der Vortragsfolien mit zwei Mitbewohnern ist damit zulässig.

Manfred Büchele, Lars Kerbler, Florian Hueter

Abfotografieren von Vortragsfolien, 4. Schritt


Quelle: mkhmarketing/flickr.com

Zum Schluss des Semesters bitten einige Kommilitonen in der Facebook-Gruppe des Jahrgangs um die Zurverfügungstellung etwaiger Aufzeichnungen zur Lehrveranstaltung. Die Gruppe zählt mehrere hundert Mitglieder; beitreten kann, wer von einem beliebigen Mitglied dazu zugelassen wird.

Die altruistische Studentin zögert nicht, und hilft ihren Kommilitonen durch die Zurverfügungstellung der abfotografierten Vortragsfolien. Da sie die unveränderten Aufnahmen in die Gruppe hochlädt, bilden einzelne Fotos sowohl den Vortragenden als auch einige Kommilitonen ab. Durch das Hochladen dieser Bilder entstehen Kopien auf einem Facebook-Server, welche durch jedes Gruppenmitglied betrachtet und heruntergeladen werden können.

Im Gegensatz zu den Nutzungshandlungen der vorhergehenden Schritte ist die Bereitstellung der Dateien mangels persönlicher Verbundenheit540 unter den Gruppenmitgliedern zweifellos öffentlich.542 Durch den Upload der geschützten Werke in das soziale Netzwerk greift die Studentin in das Vervielfältigungsrecht543 des Rechteinhabers ein, die Rechtfertigung als Privatkopie scheidet für die Vervielfältigung aufgrund der dadurch verwirklichten öffentlichen Bereitstellung aus.544 Gleichzeitig greift sie zu Unrecht auch in das Zurverfügungstellungsrecht545 des Urhebers ein.

Außerdem kann das Zurverfügungstellen einen Eingriff in den Bildnisschutz der abgebildeten Personen bedeuten.546 Werden dadurch berechtigte Interessen dieser Personen verletzt, so ist jedenfalls ihre Zustimmung einzuholen.

Das Bereitstellen der Aufnahmen in der Facebook-Gruppe ist damit jedenfalls unzulässig.

Manfred Büchele, Lars Kerbler, Hans Strasser

Herstellung eines Computerprogramms, 1. Schritt


Quelle: rawpixel/unsplash.com

Ein Programmierer bewirbt sich auf ein Stellenangebot einer Universität. In der Stellenausschreibung wird als Aufgabe die Erweiterung des Content-Management-Systems (CMS) genannt, mit dem die Webinhalte der Universität organisiert werden. Das Bewerbungsgespräch läuft gut, der Programmierer erhält die Stelle. Zur Verrichtung seiner Arbeit wird ihm an der Universität ein Computerarbeitsplatz zur Verfügung gestellt.

Mit Abschluss des Dienstvertrages begründen der Programmierer und die Universität Innsbruck ein Arbeitsverhältnis. Ein Werkvertrag liegt nicht vor,545 weil der Programmierer weder wirtschaftlich selbständig tätig wird, noch zur Herstellung eines konkreten Arbeitserfolges,546 sondern zu sorgfältigem Bemühen verpflichtet ist.547

Manfred Büchele, Lars Kerbler, Hans Strasser

Herstellung eines Computerprogramms, 2. Schritt

Quelle: Gustas Brazaitis/unsplash.com

Das erste Projekt besteht in der Implementierung eines Kalenders in die Universitäts-Website, der wichtige Termine anzeigt und die Nutzer rechtzeitig per E-Mail informieren kann. Nach den erforderlichen Planungsarbeiten setzt der Universitätsbedienstete das Programm im Quellcode um. Der abgeschlossene Quellcode ermöglicht die Ausführung des Programms, das den Kalender letztendlich auf der Universitäts-Website darstellt und die Interaktion mit den Nutzern ermöglicht.

Aus urheberrechtlicher Sicht ist das Computerprogramm eine Folge von Befehlen, die durch eine Maschine interpretiert werden, sodass diese bestimmte Funktionen und Aufgaben ausführt und gegebenenfalls ein bestimmtes Ergebnis ausgibt.548 Damit herrscht im Urheberrecht ein weites Verständnis, das die unterschiedlichsten Ausdrucksformen des Programms einschließlich des Entwurfsmaterials dazu umfasst. Damit es sich um eine schutzfähige eigentümliche geistige Schöpfung handelt,549 muss das Computerprogramm auch eine gewisse Komplexität aufweisen: Das ist insbesondere dann der Fall, wenn es unterschiedliche Arten gibt, das gewünschte Ergebnis zu erzielen, wenn also ausreichend Spielraum für eine individuelle Umsetzung besteht.550 Der Urheberschutz gilt unabhängig davon, ob der Programmierer seinen Namen in den Quellcode einfügt oder nicht. Ein Urhebervermerk ist insofern nicht erforderlich, aber zu empfehlen.551

Der Quellcode ist als Computerprogramm zu werten. Die für den Werkschutz erforderliche Individualität ist gegeben, weil die Einbettung eines Kalenders in eine Website auf unzählige Arten gelöst werden kann, womit dem Programmierer ausreichend Spielraum zur individuellen Umsetzung verblieb. Damit kommt die Urheberschaft am Computerprogramm dem Programmierer zu.552

Das Kalenderprogramm ist urheberrechtlich als Sprachwerk geschützt; der Programmierer ist sein alleiniger Urheber.

Manfred Büchele, Lars Kerbler, Hans Strasser

Herstellung eines Computerprogramms, 3. Schritt


Quelle: rawpixel/unsplash.com

Der in die Website der Universität eingebettete Kalender erfreut sich bei Studierenden und Universitätsangehörigen großer Beliebtheit, da er nicht nur universitäre Veranstaltungen enthält, sondern auch persönliche Einträge ermöglicht. Aus diesem Grund fragt sich der Programmierer, ob er einen Anspruch auf Vergütung dieser Nutzung hat.

Im Zuge der Nutzung eines Computerprogramms (oder Teilen davon) muss dieses auf den Endgeräten der Nutzer dauerhaft (oder zumindest vorübergehend)553 vervielfältigt werden. Diese Vervielfältigung ist die maßgebliche Verwertungshandlung, wenngleich sie für den Nutzer nicht immer erkennbar ist. Erfolgt sie im Zuge der bestimmungsgemäßen Benutzung des Computerprogramms durch einen Nutzungsberechtigten, so ist sie gesetzlich zulässig.554

Das Vervielfältigungsrecht würde es dem Programmierer (als Urheber) grundsätzlich ermöglichen, jedermann von der Nutzung seines Programms auszuschließen bzw. die Nutzung – beispielsweise gegen Entgelt – zu gestatten.555 Da der Programmierer jedoch zur Software-Entwicklung im Dienste der Universität angestellt wurde, erhält die Universität ein gesetzlich verankertes, unbeschränktes Werknutzungsrecht,556 sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.557 Obwohl der Universitätsbedienstete Urheber des Programms ist, entscheidet alleine die Universität als Dienstgeber, wer das Programm fortan nutzen (und somit auch vervielfältigen) darf. Die Verwertung durch die Universität ist also zulässig, die Leistung des Urhebers wurde durch sein Arbeitsentgelt bereits vollständig abgegolten.

Notabene: Universitätsbedienstete, die im Rahmen ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit auch Computerprogramme entwickeln, behalten jedenfalls das Recht, diese als Ergebnis ihrer Forschung selbstständig zu publizieren.558

Die Nutzung des Kalenders durch die Universität und die Nutzer der Universitäts-Website ist zulässig, eine weitere Abgeltung seiner schöpferischen Leistung steht dem Programmierer nicht zu.

Manfred Büchele, Lars Kerbler, Hans Strasser

Herstellung eines Computerprogramms, 4. Schritt


Quelle: rawpixel/unsplash.com

Da er mit dem Endergebnis zufrieden ist, möchte der Programmierer sein Computerprogramm auch auf seiner privaten Website nutzen.

Wie bereits erläutert hat die Universität ein unbeschränktes Werknutzungsrecht an Computerprogrammen, die ihre Arbeitsnehmer im Rahmen ihrer dienstlichen Obliegenheiten schaffen. Ein solches Werknutzungsrecht wirkt absolut559 – das heißt, dass selbst der Programmierer als Urheber den Quellcode nicht ohne Zustimmung seines Arbeitgebers nutzen darf.

Da das Einfügen des Kalenders in die private Website des Programmierers das Computerprogramm urheberrechtlich verwertet,560 hat der Programmierer zuvor die Zustimmung seines Arbeitgebers einzuholen.

Manfred Büchele, Lars Kerbler, Hans Strasser

Nutzung von Filmwerken in der Lehre und im Unterricht, 1. Schritt


Quelle: Edward Theodore Compton/Svíčková/commons.wikipedia.org

Ein Lehrer, der an einem Gymnasium unterrichtet, hat eine besondere Leidenschaft für die Dokumentarfilme der Universum-Reihe. Da er eines Dienstagabends verhindert ist, zeichnet er die Sendung auf einem USB-Stick auf, um sie sich zu einem späteren Zeitpunkt ansehen zu können. Begeistert von den Darstellungen des Großglockners beschließt er, die Dokumentation seiner Geografie-Klasse im Unterricht zu zeigen.

Bei Dokumentarfilmen aus der Universum-Reihe handelt es sich um urheberrechtlich geschützte, gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke; zu ihrer Verwertung berechtigt1 ist grundsätzlich der Filmhersteller.561

Durch das Aufzeichnen auf den USB-Stick fertigt der Lehrer eine Privatkopie562 an. Diese ist ohne die Zustimmung des Urhebers zulässig, weil der Lehrer die Vervielfältigung lediglich zum Zwecke seiner eigenen Unterhaltung herstellt und vorerst nicht beabsichtigt, sie der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Zu privaten Zwecken darf die Kopie auf dem digitalen Speichermedium563 auch dauerhaft gespeichert bleiben, eine Pflicht zum Löschen besteht nicht.

Damit eine solche Vervielfältigung nicht in Rechte des Berechtigten eingreift, darf die Kopiervorlage nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt oder zugänglich gemacht worden sein. 564 Da die Vorlage des Lehrers eine Sendung im Fernsehen war, darf er berechtigterweise davon ausgehen, dass diese weder auf unzulässige Weise hergestellt noch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde.

Die Aufzeichnung ist damit zulässig.

Manfred Büchele, Lars Kerbler, Hans Strasser

Nutzung von Filmwerken in der Lehre und im Unterricht, 2. Schritt


Quelle: Intel Free Press/flickr.com

Nachdem sich der Lehrer die Aufzeichnung zu Hause angesehen hat, beschließt er, seiner Geografie-Klasse die lehrreiche Dokumentation zu zeigen. Damit er das Filmmaterial über den im Unterrichtsraum installierten Beamer bequem abspielen kann, kopiert er kurzerhand die Aufzeichnung vom USB-Stick auf den Schulcomputer.

Dadurch nimmt er erneut eine Vervielfältigung des Films vor. Diesmal beabsichtigt er jedoch bereits zum Zeitpunkt der Vervielfältigung eine öffentliche Aufführung des Werkes. Daher scheidet eine zulässige Privatkopie in diesem Fall aus.

Speziell für Schulen und Universitäten erlaubt das Urheberrechtsgesetz jedoch das Vervielfältigen zu Zwecken des Unterrichts und der Lehre.562 Die Zulässigkeit dieser Vervielfältigungen hängt ebenfalls davon ab, dass keine rechtswidrig hergestellte oder zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Da es sich bei der Vorlage im aktuellen Fall um eine zulässige Privatkopie des Lehrers handelt, ist dieses Kriterium erfüllt. Ein weiteres Erfordernis besteht darin, dass mit der Herstellung der Vervielfältigung keine kommerziellen Zwecke verfolgt werden. Auch das ist im vorliegenden Fall zu verneinen, weil der Lehrer an einer öffentlichen Schule unterrichtet, die keine Gewinnerzielungsabsicht hegt.

Auch die Kopie auf den Schulcomputer ist damit zulässig.

Manfred Büchele, Lars Kerbler, Hans Strasser

Nutzung von Filmwerken in der Lehre und im Unterricht, 3. Schritt


Quelle: colourbox.de/derstandard.com

Nach einigen einleitenden Worten zu den geografischen Besonderheiten der Region um den Großglockner beginnt der Lehrer mit der Aufführung der Dokumentation über den Beamer, der im Klassenraum installiert ist.

Aus urheberrechtlicher Sicht ist diese Wiedergabe der Aufzeichnung im Klassenzimmer eine öffentliche Aufführung eines geschützten Filmwerks, die grundsätzlich dem Rechteinhaber vorbehalten ist. Die rechtliche Einordnung dieser Aufführung entspricht einem Vortrag, bei dem Sprachwerke öffentlich zu Gehör gebracht werden oder einer Vorführung, bei der Werke der bildenden Kunst öffentlich mittels optischer Einrichtungen wiedergegeben werden.564 Schulklassen bilden dabei grundsätzlich eine Öffentlichkeit.565

Filmwerke dürfen in Schulen und Universitäten dann zustimmungsfrei öffentlich aufgeführt werden, wenn dies Zwecken des Unterrichts und der Lehre dienlich ist. Das trifft beispielsweise dann zu, wenn ihre Aufführung im Rahmen des Lehrplans gerechtfertigt ist.566 Es ist anzunehmen, dass der Lehrer mit der Aufführung der Dokumentation über den Großglockner in seiner Geographie-Stunde einen Bezug zum Lehrstoff herstellt, sodass eine zulässige Wiedergabe eines Filmwerkes zu Zwecken des Unterrichts vorliegt. Diese öffentliche Wiedergabe im Unterricht ist für den Lehrer und seine Schüler kostenfrei.

Ausgenommen von der öffentlichen Wiedergabe im Unterricht und in der Lehre sind solche Filmwerke, die nach ihrer Bezeichnung und Beschaffenheit für den Unterrichts- oder Lehrgebrauch bestimmt sind. Auch Raubkopien dürfen nicht vor einer Schulklasse aufgeführt werden.567 Wie bereits oben erläutert, stellt die Kopie der Aufzeichnung des Lehrers keine rechtswidrig hergestellte Vervielfältigung dar, weil die erste Aufzeichnung zulässigerweise zum privaten Gebrauch und die Kopie dieser Aufzeichnung zum Schulgebrauch hergestellt wurde.

Die Aufführung der Dokumentation im konkreten Fall ist damit zulässig.

Manfred Büchele, Lars Kerbler, Hans Strasser

Nutzung von Filmwerken in der Lehre und im Unterricht, 4. Schritt


Quelle: moodle.org/Gartners/commons.wikimedia.org

Da sich die Wiedergabe der ganzen Dokumentation während einer Unterrichtseinheit nicht ausgeht, empfiehlt der Lehrer seiner Klasse, den Film zuhause zu Ende zu sehen. Um seine Schüler dazu anzuregen, stellt er den Film auf der von der Schule angebotenen Lernplattform Moodle568 so zur Verfügung, dass nur die Schüler seiner Klasse darauf Zugriff haben.

Der Upload von geschützten Werken ist grundsätzlich vom Zurverfügungstellungsrecht des Rechteinhabers umfasst.569 Für den Unterricht und die Lehre gestattet das Urheberrechtsgesetz jedoch die – für Lehrer und Schüler kostenfreie – öffentliche Zurverfügungstellung geschützter Werke.570 Damit eine solche öffentliche Zurverfügungstellung erlaubt ist, muss das Werk bereits mit Zustimmung des Rechteinhabers veröffentlicht worden sein. Von dieser Zustimmung kann im konkreten Fall ausgegangen werden, da die Dokumentation im öffentlich-rechtlichen Fernsehen ausgestrahlt wurde.

Um die öffentliche Zurverfügungstellung für Unterricht und Lehre im Einzelfall zu rechtfertigen, muss dadurch ein didaktischer Zweck verfolgt werden.571 Das Veranschaulichen des Lehrstoffs, und damit die Ergänzung des Geografieunterrichts, ist ein solcher Zweck. Außerdem ist die Zurverfügungstellung nur dann zulässig, wenn sie zugunsten eines abgegrenzten Kreises an Unterrichtsteilnehmern erfolgt. Durch die Begrenzung des Zugangs auf seine Klasse innerhalb der schuleigenen Lernplattform wurde auch diesem Erfordernis entsprochen. Die freie öffentliche Zurverfügungstellung für Unterricht und Lehre ist für Werke, die zum Schul- und Unterrichtsgebrauch bestimmt sind, ausgeschlossen. Das trifft auf die Filme der Universum-Reihe nicht zu.

Im konkreten Fall ist die Zurverfügungstellung damit zulässig.

Manfred Büchele, Lars Kerbler, Hans Strasser

Entstehung eines Lehrbuchs, 1. Schritt


Quelle: Ashraf Saleh/flickr.com

Eine am Institut für Politikwissenschaften lehrende und forschende Universitätsprofessorin verfasst gemeinsam mit ihrem Universitätsassistenten ein Lehrbuch zum Vergleich unterschiedlicher Regierungssysteme. Die Mitwirkung des Universitätsassistenten beschränkt sich dabei in erster Linie auf Recherchearbeiten, welche der Professorin ein schnelleres Arbeiten ermöglichen.

Bei dem Lehrbuch handelt es sich um ein Werk der Literatur, da es sich um eine eigentümliche geistige Schöpfung der Urheberin – deren  Ausdrucksmittel die Sprache ist – handelt.1 Lehrbücher weisen grundsätzlich die für den urheberrechtlichen Werkcharakter erforderliche Originalität auf. Diese zeigt sich vor allem in der Wortwahl, im Satzbau, im Aufbau und in der konkreten Aufbereitung des zugrundeliegenden Lehrstoffes.

Die Professorin ist als Autorin des Lehrbuchs dessen alleinige Urheberin.2 Der Universitätsassistent hingegen nimmt bloß Gehilfenstellung ein, da reine Hilfstätigkeiten – wie etwa Recherchearbeiten – noch keine Miturheberschaft begründen.569 Sämtliche urheberrechtlichen Verwertungs- und Persönlichkeitsrechte570 stehen daher alleine der Professorin zu.

Die Professorin ist alleinige Urheberin des Lehrbuchs.

Manfred Büchele, Lars Kerbler, Hans Strasser

Entstehung eines Lehrbuchs, 2. Schritt


Quelle: rawpixel/unsplash.com

Weil die Professorin weder genügend Zeit noch das nötige Fachwissen besitzt, das Lehrbuch selbst zu vermarkten, möchte sie einen in Wien ansässigen Verlag mit dem Druck und dem Verkauf ihres Lehrbuches beauftragen.

Zu diesem Zweck schließt sie mit dem Verlag einen sogenannten Verlagsvertrag. Darin sichert ihr der Verleger zu, dass ihr Lehrbuch in üblicher Auflagenhöhe vervielfältigt und zum Verkauf angeboten wird.570 Umgekehrt verpflichtet sich die Professorin dazu, dem Verlag ihr Lehrbuch zur Vervielfältigung und Verbreitung auf eigene Rechnung zu überlassen.572 Dem Verleger wird durch den Verlagsvertrag ein Werknutzungsrecht573 eingeräumt.

Darüber, wie das Werk vervielfältigt werden soll, entscheidet grundsätzlich der Verleger. Dazu zählt insbesondere die Auswahl des Papiers, des Formats sowie der Schriftart. Im Rahmen des Drucksatzes ist jedoch eine Abstimmung der inhaltsrelevanten Gestaltungselemente zwischen den Vertragsteilen üblich.574 Hinsichtlich der Auflagenhöhe bietet es sich an, im Verlagsvertrag festzuhalten, in welcher Stückzahl das Lehrbuch vervielfältigt werden soll. Ansonsten richtet sich die Mindestauflage nach der für die jeweilige Art des Werkes üblichen Stückzahl.575 Ist die erste Auflage zur Gänze ausverkauft, kann der Verlag nicht ohne weiteres eine Neuauflage des Lehrbuchs herstellen und verbreiten.576 Sollen mehrere Auflagen erscheinen, muss dies im Verlagsvertrag vereinbart werden.577

Außerdem kann im Verlagsvertrag ein Honorar vereinbart werden. Wenn der Verleger davon ausgeht, dass das Lehrbuch leicht Absatz findet, wird er eher dazu bereit sein, der Autorin entweder ein einmaliges Honorar zu leisten oder sie anteilig am Verkaufserlös der Vervielfältigungsstücke zu beteiligen. In wissenschaftlichen Kreisen ist demgegenüber üblicherweise ein Publikationszuschuss vonseiten des Autors zu leisten, da die geringen Absatzzahlen für Verlage andernfalls unwirtschaftlich wären.

Manfred Büchele, Lars Kerbler, Hans Strasser

Entstehung eines Lehrbuchs, 3. Schritt


Quelle: annekaraksh/pixabay.com

Damit der Verlag seine Arbeit aufnehmen kann, schickt die Professorin diesem das Manuskript ihres Lehrbuches im passenden Dateiformat zu. Mit der Übermittlung des Manuskripts erfüllt die Autorin des Lehrbuchs ihre im Verlagsvertrag statuierte Pflicht, dem Verlag ihr Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung zu überlassen.578

Während der routinemäßigen Durchsicht des Manuskripts – die noch vor der finalen Formatierung vorgenommen wird – fallen dem zuständigen Mitarbeiter des Verlags einige orthografische Fehler auf, die er in Folge ausbessert. Darüber hinaus findet er die Bezeichnung eines Kapitels unglücklich gewählt, da sich hierfür seines Erachtens nach ein treffenderer Titel finden ließe.

Grundsätzlich stellen alle Änderungen – insbesondere Kürzungen und Zusätze – an dem Manuskript unzulässige Eingriffe in den Werkschutz der Autorin dar.579 Für Änderungen, die den geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen entsprechen, braucht der Verlag jedoch nicht die Zustimmung der Autorin einzuholen. Das sind vor allem solche, die durch Art oder Zweck der erlaubten Werknutzung gefordert werden.580

Die Korrektur der Rechtschreibfehler sind den geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen entsprechende Änderungen, da die Rechtschreibprüfung zum üblichen Prozedere vor dem Druck gehört.

Die Umbenennung eines Kapitels hingegen stellt eine Änderung dar, die der Zustimmung der Urheberin bedarf. Anderes gilt lediglich dann, wenn eine entsprechende Vereinbarung im Verlagsvertrag solche Änderungen ohne Einholung der Zustimmung gestattet.

Verkehrsübliche Änderungen – wie etwa Rechtschreibkorrekturen – sind zulässig. Die zustimmungslose Umbenennung eines Kapitels stellt jedoch einen unzulässigen Eingriff in den Werkschutz dar.

Manfred Büchele, Lars Kerbler, Hans Strasser

Entstehung eines Lehrbuchs, 4. Schritt


Quelle: Ms. Tharpe/flickr.com

Nach Abschluss der sonstigen Korrektur- und Formatierungsarbeiten übermittelt der Verlag der Autorin die Druckfahnen zur Durchsicht.

Bevor ein Sprachwerk in Druck geht, hat der Urheber das Recht, die Vervielfältigungsgrundlagen (Druckfahnen) zu begutachten und auf ihre Übereinstimmung mit dem ursprünglich abgelieferten Text zu kontrollieren.579

Nach der Druckgenehmigung (Imprimatur) durch die Autorin gibt der Verlag das Lehrbuch in Druck. Die gedruckten Lehrbücher werden an ausgewählte Universitätsbuchhandlungen ausgeliefert, in deren Verkaufsräumlichkeiten ausgestellt und zum Verkauf angeboten.

Mit der Vervielfältigung und Verbreitung des Lehrbuchs durch Herstellung, Belieferung von Buchhandlungen und Förderung des Verkaufs erfüllt der Verlag seine vertraglichen Pflichten. Da es in genügender Anzahl zum Verkauf angeboten wird, gilt das Werk ab diesem Zeitpunkt als erschienen, woran das Urheberrecht bestimmte Rechtsfolgen knüpft.580 Das wirtschaftliche Risiko der Vervielfältigung und Verbreitung liegt beim Verlag, weshalb es ihm auch zusteht, den Preis für das Lehrbuch festzulegen.581

Vervielfältigung und Verbreitung des Werks sind zulässig, sofern sie der Vereinbarung im Verlagsvertrag entsprechen.

Manfred Büchele, Lars Kerbler, Hans Strasser

Entstehung eines Lehrbuchs, 5. Schritt


Quelle: bady qb/unsplash.com

Da die Absatzzahlen des Lehrbuchs überraschend gut ausfallen, überlegt der Verlag das Lehrbuch über sein Online-Portal auch als E-Book in digitaler Form zu verkaufen.

Bei dem Verkauf des E-Books über das Online-Portal handelt es sich aus urheberrechtlicher Perspektive um eine – der Urheberin vorbehaltene – Zurverfügungstellung.1 Der E-Book-Verkauf stellt somit einen unrechtmäßigen Eingriff in die Verwertungsrechte der Autorin dar. Ist bereits von Beginn an ein Verkauf des Lehrbuchs als E-Book geplant, so muss dies im Verlagsvertrag vereinbart werden.582

Ohne Zustimmung der Urheberin ist der Verkauf als E-Book demnach unzulässig.

Manfred Büchele, Lars Kerbler

Nutzung von Literatur in der Lehre, 1. Schritt


Quelle: Sharon McCutcheon/unsplash.com

Im Zuge der Vorbereitung einer Lehrveranstaltung erstellt ein Universitätsdozent eine Präsentation sowie die entsprechenden Handouts. Diese Unterrichtsmaterialien möchte er durch passende Ausschnitte, einerseits aus einem Lehrbuch, andererseits aus einem Roman, ergänzen. Aus diesem Grund scannt er eine Doppelseite des Lehrbuchs ein, und fertigt einen Screenshot aus dem Roman an, den er sich zuvor als E-Book rechtmäßig gekauft hat.

Sowohl Lehrbücher als auch Romane sind Werke der Literatur und in der Regel urheberrechtlich geschützt. Geht man davon aus, dass die jeweiligen Ausschnitte für sich genommen Werkqualität1 haben, so finden zwei Vervielfältigungen statt. Da das ausschließliche Vervielfältigungsrecht unabhängig von der Art der Vervielfältigungen ist, muss der Urheber der Anfertigung von Ausschnitten grundsätzlich zustimmen.2

Bei Vervielfältigungen für die Lehre an Schulen, Universitäten und anderen Bildungseinrichtungen gilt eine Ausnahme.3 Solche Vervielfältigungen zum eigenen Unterrichtsgebrauch dürfen jedoch nicht von Werken angefertigt werden, die ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schul- oder Unterrichtsgebrauch583 bestimmt sind. Außerdem dürfen sie nicht von offensichtlich rechtswidrig hergestellten oder öffentlich zugänglich gemachten Vorlagen angefertigt werden.584

Im konkreten Fall wurden zwar keine rechtswidrigen Vorlagen genutzt, das Lehrbuch ist aber klar zum Unterrichtsgebrauch bestimmt. Deshalb scheidet es als Gegenstand der Vervielfältigung zum eigenen Unterrichtsgebrauch aus, weswegen diese Vervielfältigung zustimmungspflichtig ist. Der Ausschnitt aus dem Roman wurde hingegen innerhalb des gesetzlichen Rahmens der Vervielfältigung zum Unterrichtsgebrauch erstellt; diese Vervielfältigung ist daher zulässig.

Im Ergebnis ist das Einscannen des Lehrbuchs unzulässig, das Anfertigen des Ausschnitts aus dem Roman allerdings zulässig.

Manfred Büchele, Lars Kerbler

Nutzung von Literatur in der Lehre, 2. Schritt


Quelle: Intel Free Press/flickr.com

Nachdem er den Urheberrechtsvermerk auf der zweiten Seite des Lehrbuchs bemerkt hat, verzichtet der Universitätsdozent auf eine weitere Nutzung des entsprechenden Ausschnitts. Die weiteren Vorbereitungen schreiten ungehindert voran. In einem letzten Schritt speichert der Lehrveranstaltungsleiter die Präsentation auf einem USB-Stick und druckt fünfzig Exemplare des Handouts aus, da er ebenso viele Lehrveranstaltungsteilnehmer erwartet.

Im Rahmen der Erstellung von Vortragsfolien und Handouts werden wiederholt digitale Vervielfältigungen des entsprechenden Werks angefertigt. Auch das abschließende Kopieren der Folien auf USB-Stick und das Ausdrucken der Handouts erzeugt weitere Vervielfältigungsstücke.

Da sich die Umstände nach wie vor nicht geändert haben, handelt es sich weiterhin um zulässige Vervielfältigungen zum Unterrichtszweck. Auch die große Anzahl der hergestellten Vervielfältigungsstücke ist durch den Unterrichtszweck gerechtfertigt, solange sie die Zahl der erwarteten Lehrveranstaltungsteilnehmer nicht überschreitet.585

Das Erstellen, Speichern und Ausdrucken der Handouts bzw. der Präsentation ist unter den genannten Bedingungen zulässig.

Manfred Büchele, Lars Kerbler

Nutzung von Literatur in der Lehre, 3. Schritt


Quelle: uniinnsbruck/flickr.com

Nach den einleitenden Worten zur Lehrveranstaltung reicht der Dozent die Handouts zur freien Entnahme durch. Anschließend beginnt er mit seinem Vortrag, der sich unter anderem mit dem Inhalt des Sprachwerks und dem künstlerischen Schaffen seines Autors auseinandersetzt. Im Zuge dessen projiziert der Vortragende auch den Ausschnitt des Romans auf die Leinwand und trägt Teile des entsprechenden Texts vor.

Auch das öffentliche Inverkehrbringen körperlicher Vervielfältigungsstücke geschützter Werke ist grundsätzlich den Urhebern vorbehalten. Dasselbe gilt für das öffentliche Vortragen von Sprachwerken. Aufgrund des üblicherweise geringen Grades an persönlichen Beziehungen zwischen den Lehrveranstaltungsteilnehmern untereinander und zum Vortragenden sind Lehrveranstaltungen, genauso wie der Unterricht an (Pflicht-)Schulen,1 grundsätzlich öffentlich.2

Im Rahmen der Vervielfältigung zum eigenen Unterrichtsgebrauch ist auch die Verbreitung der rechtmäßig hergestellten Kopien zu Zwecken des Unterrichts zulässig.3 Für den öffentlichen Vortrag eines Sprachwerks im Unterricht ist dagegen die Zitatfreiheit maßgeblich.4 Ein rechtmäßiges Zitat eines veröffentlichten Werks586 setzt dabei einerseits einen besonderen Zitatzweck voraus, andererseits muss die Quelle587 angegeben werden.588

Da die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind, ist der Vortrag des Sprachwerks als Zitat, und das Aushändigen der Handouts im Rahmen der Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch zulässig.

Manfred Büchele, Lars Kerbler

Nutzung von Literatur in der Lehre, 4. Schritt


Quelle: moodle.org/Gartners/commons.wikimedia.org

Zum Schluss der Lehrveranstaltung bitten die Teilnehmer den Vortragenden, die Präsentationsfolien und das Handout auch digital zugänglich zu machen. Der Lehrveranstaltungsleiter kommt diesem Wunsch umgehend nach, indem er die entsprechenden Dateien auf die Lernplattform der Universität hochlädt und zum ausschließlichen Abruf durch die Lehrveranstaltungsteilnehmer bereitstellt.

Durch das Hochladen eines Werks wird zunächst eine Werkkopie am Server erstellt, weil die Datei darauf (dauerhaft) gespeichert wird. Auch diese Vervielfältigung unterliegt grundsätzlich der Zustimmung des Urhebers. Mit der Freigabe zum Abruf durch die Lehrveranstaltungsteilnehmer erfolgt außerdem eine öffentliche Zurverfügungstellung, die grundsätzlich ebenso dem Urheber vorbehalten ist.1

Das österreichische Urheberrecht erlaubt die Zurverfügungstellung sowie die dazu erforderliche Vervielfältigung veröffentlichter Werke zur Veranschaulichung im Rahmen des Unterrichts Die Zurverfügungstellung darf dabei nur einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichts- bzw. Lehrveranstaltungsteilnehmern erreichen, muss zum jeweiligen Lehrzweck geboten sein und darf keinen kommerziellen Zwecken dienen. Auch diese Ausnahme gilt nicht für Werke, die für den Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt sind.587 Da das Zurverfügungstellen der Präsentation und des Handouts für die Darstellung des Lehrstoffs und für die Nachbereitung der Lehrveranstaltung hilfreich ist,589 liegt eine zustimmungsfreie und damit zulässige Verwendung für Unterricht und Lehre vor.

Der Upload und das Zurverfügungstellen der Unterrichtsmaterialien mit dem Ausschnitt des Sprachwerks sind damit zulässig.

Guido Donath

Rechte an einer Datenbank, 1. Schritt

 

Forscher des Instituts für Politikwissenschaften einer Universität sammeln Daten zur Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln, um anhand der Ergebnisse ableiten zu können, wie öffentliche Verkehrsmittel genutzt werden, wie zufrieden die Bewohner mit dem Angebot sind und in wie weit im Zuge von politischen Wahlkämpfen das Augenmerk auf den öffentlichen Verkehr, höhere Frequenzen, Ausbau von Linien und vergünstigte Ticketpreise gelegt werden soll. Die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel wird statistisch ausgewertet.

Unter Daten versteht man – mangels gesetzlicher – laut Definition des Duden „(durch Beobachtungen, Messungen, statistische Erhebungen u.a. gewonnene) [Zahlen]werte, (auf Beobachtungen, Messungen, statistische Erhebungen u.a. beruhende) Angaben, formulierbare Befunde.“

Grundlage der österreichischen Regelungen ist die Datenbankrichtlinie. § 40f UrhG definiert Datenbanken als „Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder andere Weise zugänglich sind“. Der Begriff einer Sammlung erfordert mehrere Elemente, wobei weder seitens des österreichischen noch des europäischen Gesetzgebers diesbezüglich eine Untergrenze festgesetzt wurde. Datenbanken genießen gem. § 6 UrhG als Datenbankwerke Schutz1, wenn sie infolge von Auswahl oder Anordnung des Inhalts eine eigentümliche geistige Schöpfung darstellen.

Aber auch wenn es sich nicht um eine eigentümliche geistige Schöpfung handelt, kann gem. § 76c UrhG Leistungsschutz bestehen, wenn für die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Inhalts eine nach Art und Umfang wesentliche Investition erforderlich ist – dabei spricht man von einem sui generis-Schutz. Bei der Frage nach der wesentlichen Investition muss zwischen Aufwendungen für Kosten der Beschaffung, Überprüfung und Darstellung des Datenbankinhalts und nicht berücksichtigungsfähigen Kosten der Datenerzeugung als eine der Datenbankherstellung vorgeschaltete Tätigkeit unterschieden werden.

Solche Datenbanken sind definiert als „Sammlungen von literarischen, künstlerischen, musikalischen oder anderen Werken, sowie von anderem Material wie Texten, Tönen, Bildern, Zahlen, Fakten und Daten“; wobei es sich um Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen handeln muss, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln zugänglich sind.

Zusammenfassend wird daher differenziert zwischen dem Schutz eines Datenbankwerks und der schlichten / einfachen Datenbank Beide Varianten sind auf Datenbanken nebeneinander anwendbar, insoweit die Voraussetzungen gegeben sind. Sammlungen, die aufgrund der Zusammenstellung einzelner Beiträge zu einem einheitlichen Ganzen eine eigentümliche geistige Schöpfung darstellen, können urheberrechtlich als Werk geschützt sein. Voraussetzung für den Schutz ist aber die „gedankliche Einheit“, „Rohdaten“ stellen noch keine Datenbank dar. Schutz genießt hier auch nur die Struktur der Datenbank, nicht aber (notwendigerweise) der Inhalt / ihre einzelnen Elemente. Relevant ist also ein Eingriff nur, wenn die Struktur der Datenbank übernommen wird. Selbstverständlich können die selbstständigen Bestandteile der Datenbank auch urheberrechtlichen Schutz genießen (bspw etwa, wenn eine Datenbank aufgebaut wird, dessen Elemente Lichtbilder sind).

Einzelne personenbezogene Daten dürfen jedoch von den Wissenschaftlern nur dann verwertet werden, wenn der Rechteinhaber zustimmt.

Wenn man nun davon ausgeht, dass es sich bei der Datenbank der Wissenschaftler um eine Datenbank mit der notwendigen Komplexität handelt, die mithilfe der Daten einen eigenständigen Ausdruck der schöpferischen Freiheit der Urheber darstellt, genießt sie Schutz iSd § 40f UrhG. Laut EuGH geht es um die „Auswahl oder Anordnung des Inhalts der Datenbank“, mit dem „eine eigene geistige Schöpfung vollbracht“ wurde. Woller spricht hinsichtlich der Qualifikation als Datenbankwerk von dem Wesensmerkmal „Aufnahme der Elemente“, die ein Sammeln, Sichten, Bewerten und Zusammenstellen unter bestimmten Kriterien enthält. Im gegenständlichen Beispiel sammeln die Wissenschaftler Daten, werten sie aus und präsentieren z.B. hinsichtlich Alter, Berufsgruppe oder zurückgelegte Distanz entsprechende Ergebnisse.

Die Datenbank genießt jedoch auch „sui generis-Schutz“ also einen Leistungsschutz2, da die Arbeit, die die Wissenschaftler investieren, eine nach Art und Umfang wesentliche sein wird, indem sie die beschafften Daten in die Datenbank einpflegen und eine Auswertung vornehmen. Inhaber der Leistungsschutzrechte ist hier der Hersteller, der die Initiative ergreift und das Investitionsrisiko trägt. Geschützt ist hier das Recht, die Entnahme und/oder die Weiterverwendung der Datenbank in ihrer Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils ihres Inhalts.

Das Schutzrecht an (schlichten) Datenbanken iSd § 76d Abs 4 UrhG erlischt 15 Jahre nach Fertigstellung bzw. wenn diese veröffentlicht wurde, 15 Jahre nach dem Veröffentlichungsdatum3.

Guido Donath

Rechte an einer Datenbank, 2. Schritt

 

Nach Abschluss des Projekts beansprucht das Forschungsteam die Daten als „ihre Daten“ – sie wollen die Forschungsergebnisse an eine politische Partei verkaufen. Wer hat ein Recht an den Daten und wer kann darüber verfügen? Allenfalls auch die Universität selbst?

Der Urheber hat nach § 40g UrhG das ausschließliche Recht, ein Datenbankwerk öffentlich wiederzugeben. Das Gesetz spricht von Urheber als Schöpfer des Werks, sowie jener Person(en) auf die das Urheberrecht nach dessen Tod übergegangen ist. Schöpfer590 eines Datenbankwerks kann keine juristische Person sein, d.h., auch wenn die Universität Auftraggeber des Forschungsprojektes oder Dienstgeber war, kann sie das Urheberrecht als juristische Person nicht originär erwerben – freilich aber Werknutzungsrechte erwerben/erworben haben.

Auch § 76d UrhG räumt den Wissenschaftlern als Hersteller der Datenbank das ausschließliche Recht ein, die Datenbank oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil derselben zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch Rundfunk zu senden, öffentlich wiederzugeben und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen591. Ausgenommen von dem Schutzrecht ist das Verleihen. Nicht als Eingriff iSd § 76d Abs 3 UrhG gilt die Verwendung der Datenbank für private Zwecke, zu Zwecken der Wissenschaft oder des Unterrichts ohne Erwerbsabsicht und unter Angabe der Quellen.

Irrelevant ist, wenn Teile der Investition im Auftrag von Dritten erbracht wurden.
Auch die Übersetzung, die Bearbeitung und die Anordnung und jede andere Umgestaltung des Datenbankwerks ist zustimmungsbedürftig.

Datenbankwerke sind von den in § 42 UrhG geregelten freien Werknutzungen nicht umfasst, wobei natürliche Personen nicht-elektronische Datenbankwerke auszugsweise vervielfältigen dürfen, insofern dies weder für unmittelbare noch mittelbare kommerzielle Zwecke geschieht. Auch schlichte Datenbanken sind von der freien Werknutzung iSd § 42 UrhG ausgenommen.

Die Befugnis zur Vervielfältigung zum eigenen Forschungsgebrauch ist auf alle Werkkategorien anwendbar, also auch auf Datenbankwerke, mit der Erweiterung, dass die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger und jedem elektronischen Speichermedium zulässig ist. Die Quelle ist jedenfalls anzugeben.

Insbesondere kann aus der Verarbeitung der Daten in der Datenbank auch ein Forschungsergebnis entstehen, das wiederum urheberrechtlichen Schutz genießen kann.

Guido Donath

Rechte an einer Datenbank, 3. Schritt

 

Ein Forscher verfolgt andere Pläne: Er möchte die Forschungsergebnisse, sowie sämtliche erfasste Daten an eine große österreichische Zeitung verkaufen.

Handelt es sich, wie in gegenständlichem Fall um mehrere Schöpfer der Datenbank, so ist Miturheberschaft1 gegeben. Urheber ist die natürliche Person oder die Gruppe natürlicher Personen, die die Datenbank geschaffen hat, wobei bezüglich Datenbanken die Voraussetzung nicht gegeben sein muss, dass die Ergebnisse des gemeinsamen Schaffens eine untrennbare Einheit bilden.

Daraus folgt eine Gesamthandschaft, die mit der Entstehung des Werks beginnt und mit Ablauf dem Tod des am längsten lebenden Miturhebers endet. Dieser Bindung unterliegen alle Verwertungsrechte einschließlich der Vergütungsansprüche.

Der einzelne Wissenschaftler wird daher nur dann befugt sein, allein über das Datenbankwerk zu verfügen, wenn dies vertraglich oder anderweitig zwischen den Miturhebern so abgestimmt wurde. Wird keine Zustimmung erteilt, bestünde für den Wissenschaftler die Möglichkeit, die anderen Miturheber auf Zustimmung zur geplanten Verwertungshandlung zu klagen. Benutzen dürfte er das Datenbankwerk (siehe Punkt 4) jedenfalls zur Fortführung seiner wissenschaftlichen Forschung.

Ein von den Wissenschaftlern unabhängiger Lehrer wird auf die Datenbank aufmerksam und verwendet sie in seinem Unterrichtsfach „Politische Bildung“.

Zulässig ist die Vervielfältigung von (analogen wie elektronischen) Datenbankwerken im Zusammenhang mit der Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch aller Bildungsinstitutionen2. Auch auf europäischer Ebene – also für schlichte Datenbanken relevant – wurde diese Ausnahme vorgesehen. Die Benutzung zur Veranschaulichung des Unterrichts ist mit Quellenangabe, sofern dies zur Verfolgung nichtkommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist, erlaubt. Umfasst sind alle Bildungseinrichtungen, sohin Schulden, Fachhochschulen und Universitäten.