Manfred Büchele, Lars Kerbler
Das Urheberrecht regelt Rechte an künstlerischen Werken. Dazu werden Urheber (Schriftsteller, Fotografen etc.) mit einer Vielzahl von Rechten ausgestattet, um ihnen die wirtschaftliche Verwertung der von ihnen geschaffenen Werke zu ermöglichen. Daneben schützt das Urheberrecht auch ideelle („geistige“) Belange der Urheber. („Urheberpersönlichkeitsrechte“)
Darüber hinaus regelt das Urheberrechtsgesetz („UrhG“) Rechte an mit dem Urheberrecht „verwandten“ Leistungen, die keine Werke sind, aber dennoch als schützenswert erachtet werden. („Leistungsschutzrecht“)
Das Urheberrechtsgesetz enthält zudem persönlichkeits- und wettbewerbsrechtliche Bestimmungen.
Ziel und Zweck des Urheberrechts
Werke künstlerischer Natur sind oftmals das Fundament von Kultur und Gesellschaft, ihre Schöpfer sind nicht selten Zugpferde des Fortschritts. Insoweit verwirklicht das Urheberrecht einen Interessenausgleich zwischen den Urhebern, die nicht zu brotloser Philanthropie gezwungen sein sollen, und der Allgemeinheit, die am geistigen Fortschritt teilhaben soll. Das Urheberrecht vermittelt zwischen den kollidierenden Interessen, indem es dem Urheber wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeiten und ideellen Schutz zugesteht. Eine zeitlich begrenzte Schutzfrist bewahrt das kulturelle Vermächtnis für die Allgemeinheit.
Urheberrecht im engeren Sinne
Das UrhG gewährt Urhebern einen Katalog von Rechten, die eine wirtschaftliche Verwertung ihrer Werke ermöglichen. Nach der Schöpfung eines Werks ist es seinem Urheber vorbehalten, die im Gesetz geregelten Verwertungsmöglichkeiten1 in Anspruch zu nehmen. Als Verwertung wäre beispielhaft eine physische Verbreitung des Werks, dessen Vervielfältigung oder die Zurverfügungstellung im Internet zu nennen.
Ergänzend zur wirtschaftlichen Säule treten die Urheberpersönlichkeitsrechte als ideelle Säule hinzu. Die Urheberpersönlichkeitsrechte sind mit dem Werk untrennbar verbunden und knüpfen die geistige Verbindung des Werks zu seinem Urheber – als rechtliche Ausgestaltung der Tatsache, dass ein Werk Ausdruck der Persönlichkeit seines Schöpfers ist.
Namentlich hat der Urheber das Recht, die Urheberschaft an seinem Werk für sich in Anspruch zu nehmen, sein Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und es zu veröffentlichen.2 Darüber hinaus ist der Urheber grundsätzlich berechtigt, über Änderungen am Werk, seinem Titel oder der Urheberbezeichnung zu entscheiden.3
Verwandte Schutzrechte
Leistungsschutzrechte:
Auch gewisse Leistungen, welche nicht durch Schöpfungsakt entstehen, aber dennoch im engen tatsächlichen oder systematischen Zusammenhang mit dem Werkschaffen stehen, werden durch das UrhG geschützt. Hierzu zählen etwa Darbietungen durch ausübende Künstler, Rundfunksendungen oder die Herstellung von (nicht künstlerischen) Licht- oder Laufbildern, Schallträgern und Datenbanken. Ebenso geschützt ist die Veröffentlichung von sog „nachgelassenen Werken“, deren Urheberrecht bereits erloschen ist.
Persönlichkeitsrechte und wettbewerbsrechtliche Vorschriften:
Als persönlichkeitsrechtliche Regelungen finden sich im UrhG der Brief- und Bildnisschutz. Vor öffentlicher Zugänglichmachung geschützt werden die Inhalte von Briefen und vertraulichen Aufzeichnungen, sowie Bildnisse von Personen. Darüber hinaus werden Titel von Werken und einfache Pressemitteilungen mit wettbewerbsrechtlichem Schutz ausgestattet.

Die Grafik auf diesem Türschild weicht in keinem einzigen Element vom Herkömmlichen oder Landläufigen ab, die Abbildung unterscheidet sich nicht wesentlich von gängigen Entenbildern. Eine persönliche Note des Schöpfers lässt die Darstellung daher nicht erkennen.
Quelle: MR 1996, 241
Dieser Stuhl des Architekten Mart Stam ist ein Werk der angewandten Kunst, da er nicht bloß das geometrische Grundkonzept eines Stuhls verwirklicht. Die gewählte Zweckform geht, obwohl minimalistischen Stils, über das rein technisch Notwendige hinaus.
Quelle:
Weder die (rote) Umrahmung dieses Bundesheer-Formblattes, noch das oben angebrachte Bundesheer-Kennzeichen sind eigenständig oder zusammen als Werke zu betrachten. Einfache geometrische Figuren sind nämlich nicht eigentümlich, sondern Gemeingut.
Quelle:
Dieser Vers eines Sprachwerks ist auch alleinstehend geschützt, da er in Form und Inhalt eine individuelle Prägung aufweist. Der inhaltliche Gedanke ist zwar alltäglich, der sprachliche Ausdruck unterscheidet sich aber von der alltäglichen Ausdrucksweise.
Quelle: OGH 10.07.1990, 4 Ob 72/90
Dieser Werbeslogan mit seiner primitiven Versform und seinem trivialen Inhalt ragt in keiner Weise über das Alltägliche hinaus und stellt damit kein Werk im urheberrechtlichen Sinne dar.
Quelle: OGH 28.02.1964, 4 Ob 301/64
Das Portrait des Psychiaters Thomas Warne-Beresford wurde vom – angeblich – hypnotisierten Vasco Laxxolo in mehreren Sitzungen gemalt. Trotz Hypnose ist er Urheber des Werks.
Quelle: Jim Linderman/dulltooldimbulb.blogspot.com
Der „T-Guardian“ der beiden Künstler Manfred Kielnhofer und Christoph Luckeneder ist ein zusammengesetztes Werk. Seine beiden Teile – der „Kantenhocker“ und das „T“ – sind trotz gemeinsamer Konzeption eigenständige Werke, die neben der eigenständigen urheberrechtlichen Bestandsfähigkeit auch einzeln, und zwar ohne nennenswerte Wertminderung, verwertet werden können. Damit besteht am „T-Guardian“ als Werkverbindung Teilurheberschaft.
Das Krawina-Hundertwasserhaus in Wien wurde (als Werk der Baukunst) vom Architekten Josef Krawina und dem Künstler Friedensreich Hundertwasser gemeinsam geschaffen. Obwohl beide unterschiedliche Aufgabengebiete in der Planung übernahmen, besteht am Bauwerk Miturheberschaft.
Die Fotografie „Dali Atomicus“ ist durch raffinierte zeitliche Abstimmung zwischen dem Fotografen, dem Subjekt Salvador Dalí und mehreren Gehilfen entstanden. Da die gestalterische Konzeption aber dem Fotografen Philippe Halsman zuzuschreiben ist, liegt keine Miturheberschaft vor.
Quelle: Wikimedia/Trialsanderrors
Der angestellte Modedesigner, der Designs für die neue Mantelkollektion einer großen Modekette anfertigt, ist Urheber dieser Gebrauchsgrafiken. Obwohl die Rechteeinräumung nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag festgelegt ist, ergibt sie sich eindeutig aus dem Zweck des Dienstverhältnisses: der Arbeitgeber erhält die ausschließlichen Verwertungsrechte an den Designs, da jedes andere Ergebnis dem Zweck des Dienstverhältnisses zuwiderlaufen würde.
Quelle:
Ein Assistent der Geschäftsleitung, dessen Dienstpflichten auch die Betreuung der Unternehmenswebsite einschließen, nimmt in seiner Arbeitszeit Fotos der Unternehmenszentrale auf, um diese auf ebenjener Website zu verwenden. Das Unternehmen darf die Fotos auf seiner Website öffentlich zur Verfügung stellen. Ob das Unternehmen die Fotos ausschließlich nutzen darf (Werknutzungsrecht)
Aufgrund seiner ausgezeichneten Fotos wird der Assistent der Geschäftsleitung aus dem vorherigen Beispiel von einer Fotoagentur als professioneller Sportfotograf angeworben. Fortan erzielt die Agentur für seine Fotos Höchstpreise, denn ihr Geschäftsmodell ist der Verkauf exklusiver Lizenzen aktueller sportlicher Wettkampfszenen an Fußballmagazine und Tageszeitungen. Im Verhältnis zwischen dem Fotografen und der Agentur ist von einem umfassenden ausschließlichen Werknutzungsrecht des Arbeitgebers auszugehen, da der Dienstzweck nur durch eine solche umfassende Rechteeinräumung erfüllt werden kann.
Quelle: Wilhk/
Klauseln wie diese kommen für Dienstverträge an Universitäten infrage, der Beispieltext umfasst lediglich die spezifisch im Auftrag der Dienstgeberin geschaffenen Werke. Die im Zuge einer allgemeinen und nicht weiter spezifizierten wissenschaftlichen oder künstlerischen Tätigkeit geschaffenen Werke sind von diesem Werknutzungsrecht dementsprechend nicht umfasst. Außerdem ist die sogleich folgende Sonderregelung zu beachten.
Beauftragt ein Bauherr einen Architekten mit der Erstellung von Bauplänen für eine konkrete Liegenschaft, so ist die einmalige Ausführung des Bauwerks vom vereinbarten Entgelt mitumfasst.
Auch die Musikaufführung in einer Bar, die zeitweise nur einzelne Gäste bedient, ist öffentlich. Diese sukzessive Öffentlichkeit kommt durch den teils gleichzeitigen, teils aufeinanderfolgenden Werkkonsum zu Stande.
Quelle: Simon Rae/
Da Übersetzungen literarischer Werke in der Regel selbst urheberrechtlich geschützte Bearbeitungen darstellen, muss bei einer Literatursendung des Radiosenders Ö1 über den amerikanischen Autor T.C. Boyle auch der Übersetzer genannt werden, wenn während der Sendung Zitate aus dessen Übersetzungen verlesen werden.
Dem Urheber der Filmmusik zu „Glockner – der schwarze Berg“ der ORF-Dokumentationsreihe „Universum“ steht es aufgrund seines Urheberpersönlichkeitsrechts auch zu, zu untersagen, dass er als Urheber genannt wird.
Die behutsame Änderung eines zu Werbezwecken geschaffenen Logos durch die Anpassung der Hintergrundfarbe wie in der obigen Abbildung kann demnach zulässig sein, wenn durch die geringfügige Änderung eine bessere Abgrenzung zu anderen am Markt erhältlichen Produkten erzielt werden soll.
Wird das urheberrechtlich geschützte Logo eines Unternehmens aufgrund eines Eigentümerwechsels um einen Zusatz ergänzt, der auf diesen hinweist, liegt keine in den Werkschutz eingreifende Änderung vor. Der wesentliche gestalterische Kern des Logos bleibt davon unberührt. Werden darüber hinaus jedoch auch die Schriftgröße und der Zeichenabstand des Logos geändert, liegt eine Verletzung des Werkschutzes vor.
Im Laufe seines schöpferischen Wirkens bediente sich Pablo Picasso unterschiedlicher Signaturen. Sowohl zu Lebzeiten wie auch nach seinem Tode vermag dieser Umstand nicht zu schaden: die urheberrechtlich Berechtigten haben das ungeschmälerte Recht auf Urheberbezeichnung; im Streitfall kommt ihnen die Vermutung der Urheberschaft zugute.
Quelle: Wilhelm Boeck & Jaime Sabartes/rtcoerr/
Auf Gemälden werden regelmäßig Pseudonyme zur Bezeichnung des Urhebers angebracht. Da auch sie gültige Urheberbezeichnungen sind, reicht die Signatur auf diesem Bild aus, um eine Urhebervermutung zu erwirken. Möchte sich ein Dritter die Urheberschaft zuschreiben, so liegt die Beweislast bei ihm.
Quelle: Piadora/
Dieses überdimensionierte Wasserzeichen auf dem Foto eines Sternenhimmels erfüllt die Kriterien einer Urheberbezeichnung und begründet die Vermutung der Urheberschaft. Erforderlich sind (mitunter irritierende) Wasserzeichen jedoch auch im Internet nicht: schon die Angabe des Urhebers in den IPTC-Metadaten der Bilddatei ist eine gültige Urheber- oder Herstellerbezeichnung.
Quelle: Lars Kerbler
Bettis Hand
Die Computerschriftart („Font“) „Bettis Hand“ entstand durch Abänderung einer persönlichen Handschrift. Schon die menschliche Handschrift an sich ist kein Werk, denn sie erhält ihre Individualität aus dem Verschleifen der ursprünglich gelernten Schreibschrift. Die daraus entwickelte Font kann schon aus diesem Grund keine Bearbeitung im Sinne des UrhG sein, da Bearbeitungen als „Ausgangsmaterial“ ein schutzfähiges Werk oder eine schutzfähige Leistung voraussetzen. Auch die an der Handschrift vorgenommenen Änderungen, nämlich die flüssige Verbindung durch Anpassung der Abstände zwischen den Zeichen, begründen mangels eigener schöpferischer Leistung des Schriftgestalters keine schutzfähige Bearbeitung.
Quelle: OGH 23.02.2016, 4 Ob 142/15h
In Fotoapparaten fest verbaute Speichermedien lösen ebenso wenig einen Vergütungsanspruch aus wie etwa in Spülmaschinen oder Waschmaschinen integrierte Speichermedien, da mit ihnen grundsätzlich keine Vervielfältigungen zum eigenen und privaten Gebrauch erstellt werden.
Auch die Bibliotheken von Schulen, Universitäten, Klöstern, Kirchen und Gerichten haben Bibliothekstantiemen zu entrichten, obwohl diese oft nur einer begrenzten Öffentlichkeit zugänglich sind.
Die Internetplattform Unsplash, die es Fotografen ermöglicht, ihre Werke zur „freien“ Nutzung anzubieten, schließt die Nutzung von Personenbildnissen in ihren
Im Jahr 1869 wurde Guiseppe Verdi beauftragt, gegen Honorar für den ägyptischen Khedive Ismail Pascha eine Oper zu komponieren, welche er 1870 fertigstellte. Die Uraufführung der Oper „Aida“ fand 1971 in Kairo statt.
Quelle: Cascade Medien GmbH/
Steve Jobs beauftragte für seine Biographie „Steve Jobs – Die autorisierte Biografie des Apple-Gründers“ den Schriftsteller Walter Isaacson, welcher bereits ähnliche Werke über Albert Einstein und Benjamin Franklin verfasst hatte.
Quelle:
Wird ein angestellter Architekt eines Architekturbüros mit der Umsetzung von Bauplänen beauftragt, ist kein Werkvertrag erforderlich, da diese Erstellung von Bauplänen von seinem Arbeitsvertrag umfasst ist. Der angestellte Architekt schuldet gegenüber seinem Arbeitgeber, – im Gegensatz zum Werkvertragsnehmer – keinen Erfolg, sondern lediglich sein redliches Bemühen. Die Nutzung der Baupläne durch seinen Arbeitgeber ist von seinem Arbeitsentgelt mitumfasst.
Quelle: Daniel McCullough/
Jedes dieser Banner steht für je eine CC-Lizenz, die zweistelligen Kürzel (BY, NC, SA, ND) stehen jeweils für die Lizenzbestimmungen, hinsichtlich der die Lizenz ausgewählt werden kann. Sie haben eigenständige Bedeutung und werden für die Lizenz „aufsummiert“.
Quelle:
BY (Attribution) steht für die (stets enthaltene) Namensnennung, während NC (Non-commercial) die nichtkommerzielle Nutzung meint. SA (Share-alike) erlaubt die Verwertung von Bearbeitungen nur unter denselben Lizenzbedingungen, während ND (No Derivative Works) die öffentliche Verwertung von Bearbeitungen vollständig ausschließt.
Quelle:
Screenshot des CC-Lizenzgenerators, der den HTML-Code anzeigt, mit dem die Lizenz in die Webseite des Rechteinhabers eingebettet werden kann.
Quelle:
Die Beiträge der Wikipedia unterliegen der CC-Lizenz BY-SA („Attribution, Share-alike”). Dies hat zur Folge, dass die auf Wikipedia veröffentlichten Texte durch Dritte – auch bearbeitet – weiterverwertet werden dürfen, wenn dies unter denselben Bedingungen und mit Bezeichnung des Originalurhebers geschieht.
Im Zuge des Hochladens eigener Werke bieten Content-Plattformen oftmals die Möglichkeit, direkt eine passende Lizenz für einzelne Inhalte festzulegen. Das Beispiel zeigt die Bildersuche von Flickr, deren Ergebnisse sich nach zutreffender CC-Lizenz filtern lassen.
Quelle: flickr.com
Dieser Latin Pop Mix wurde auf Soundcloud unter der CC-BY-Lizenz (Attribution) veröffentlicht. Eine Verwertung des Mixes wird daher von Seiten des Soundcloud-Nutzers „Dj Luigi“ unter der Bedingung der Namensnennung gestattet. Fraglich bleibt in diesem Fall jedoch, ob durch eine Verwertung des „Old Latin Pop Mix“ Rechte von Urhebern und Leistungsschutzberechtigten verletzt werden, von denen die im Mix verwendeten Stücke stammen.
Quelle:
Dieses Cover einer Zeitschrift zeigt einen Mann, der ein T-Shirt mit einem urheberrechtlich geschützten Design, welches unter anderem das Wort „Fallguy“ umfasst, trägt. Hierbei handelt es sich um ein zulässiges unwesentliches Beiwerk, und zwar trotz der Tatsache, dass „Fallguy“ ein englisches Synonym für Stuntman ist – der Berufszweig, den der Mann laut dem entsprechenden Artikel in der Zeitschrift einschlagen möchte. Da dieser Begriff dem deutschen Durchschnittsbetrachter jedoch unbekannt ist, liegt ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen Nutzung und aufgenommenem Werk nicht vor, was die Nutzung legitimiert.
Urheberrechtlich geschützte Fotos einer vermissten Person dürfen von den Medien ohne Zustimmung des Urhebers veröffentlicht werden, wenn die Bildnisveröffentlichung der Polizei helfen soll, die vermisste Person wiederzufinden. Ein aktueller und ausdrücklicher Aufruf der Sicherheitsbehörden ist dazu nicht vonnöten.
Die medizinisch-physiologische Dokumentation lebender Blutzellen im Film
Palau de les Arts Reina Sofia (2005), Ciudad de las Artes y las Ciencias, Valencia (Santiago Calatrava)
Fotografie: Guido Donath
Die Anfertigung des Lichtbilds eines Ausschnitts des Palau de les Arts Reina Sofia ist unter dem Gesichtspunkt der Freiheit des Straßenbildes zulässig, obwohl es sich dabei mi Sicherheit um ein urheberrechtlich geschütztes Werk der Baukunst handelt. In weiterer Folge könnte dieses Lichtbild sogar kommerziell verwertet werden, etwa durch den Druck und den Verkauf von Postkarten mit dem Motiv des Lichtbilds.
In diesem Fall der Verfremdung eines Wahlplakates zu Zwecken politischer Debatte wurde kein Eingriff in das Urheberrecht gesehen. Neben dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung war hier insbesondere auch relevant, dass zwar eine deutlich
erkennbare Bezugnahme auf das Original-Wahlplakat genommen wurde, die Verfremdung des ursprünglichen Lichtbilds (zu einer Zeichnung) und die Veränderung des Textes enthielten jedoch nach Ansicht des OGH ausreichend schöpferische Züge, um als freie Bearbeitung angesehen werden zu können. Die wirtschaftlichen Interessen des Urhebers werden durch diese Verfremdung nicht berührt.
Quelle: OGH 13.7.2010, 4 Ob 66/10z – Lieblingshauptfrau
Als zeitweise beliebtestes Online-Filmportal im deutschsprachigen Raum war kino.to unrechtmäßiger Anbieter von Links zu überwiegend urheberrechtlich geschützten Filmen. Die entsprechenden Links zu den auf Sharehoster-Angeboten zur Verfügung gestellten Filmen wurden von verschiedenen Nutzern (vor-)eingetragen, und durch spezielle Moderatoren auf Qualität und Inhalt geprüft und dann veröffentlicht.
Der französische Regisseur eines Arthouse-Films stellt fest, dass sein in Deutschland erschienener Film offenbar über einen deutschen (gewinnorientierten) Linksammler, der auf Sharehoster verweist, unrechtmäßig zur Verfügung gestellt wird. Er beschließt, den Anbieter von Hyperlinks auf Unterlassung und Zahlung eines angemessenen Entgelts zu klagen. Auf Anraten seiner Anwältin wird die Klage beim Landesgericht an seinem Wohnort Innsbruck eingebracht. Dieses erklärt sich für örtlich zuständig, da sich das unrechtmäßig zur Verfügung gestellte Filmwerk auch in Innsbruck abrufen lässt.
Stellt der Betreiber eine Webseite Links zur Verfügung, die auf unrechtmäßig bereitgestellte Kinofilme verweisen, wird durch die Linksetzung jedenfalls dann in die Nutzungsrechte der Rechteinhaber eingegriffen, wenn der Betreiber der Webseite mit Gewinnerzielungsabsicht handelt.
Wird ein aktueller Kinofilm auf einer Streamingplattform wie der hier abgebildeten angeboten, so ist von einem unzulässigen Angebot auszugehen. Der Screenshot zeigt ein On-Demand-Angebot aktueller Kinofilme, die mit schlechter Audio- und Videoqualität kostenlos angeboten werden. Durch das Streaming eines unrechtmäßigen Inhalts setzt der Nutzer eine Eingriffshandlung, womit er sich den entsprechenden Rechtsfolgen aussetzt.
Quelle: Screenshot
Der Bomber
Die Möglichkeit, ein urheberrechtlich geschütztes Werk auf einer anerkannten Videoplattform wie YouTube via Stream wiederzugeben, führt nicht automatisch zur Zulässigkeit des Angebots. Es müssen vielmehr auch die Nebenumstände betrachtet werden. Im Zweifel sollte – wie im gezeigten Fall des Films „Der Bomber“ mit Bud Spencer – von einem Werkkonsum abgesehen werden.
Quelle: Screenshot / youtube.com
Spotify
Exemplarisch für die unterschiedlichen kommerziellen Musikstreaming-Dienste können Nutzer von Spotify davon ausgehen, dass Musikstücke hier mit Zustimmung des Urhebers angeboten werden. Der Konsum der angebotenen Streams ist dementsprechend rechtmäßig.
Quelle: Screenshot / Spotify-iOS-App
Netflix
Bei Netflix handelt es sich um eine kostenpflichtige Streamingplattform, die sowohl Eigen- als auch Fremdproduktionen als On-Demand-Stream anbietet. Auch hier kann von einer zulässigen Nutzung ausgegangen werden.
Quelle: Screenshot / netflix.com
Die Einschränkung der Reichweite von Beiträgen in sozialen Netzwerken ist jedenfalls ratsam. Das Beispiel zeigt jene Funktion im sozialen Netzwerk Facebook, die eine Einschränkung auf eine ausgewählte Nutzergruppe zulässt.
Quelle:
„Tweetet“ eine Privatperson einen urheberrechtlich geschützten Zeitungsartikel mithilfe der URL von dessen Originalquelle, dann hängt die Rechtmäßigkeit des Vorgangs davon ab, ob dadurch beschränkende technische Maßnahmen umgangen werden. Würde der Link etwa die „Paywall“ der Online-Zeitung umgehen, dann wäre das Teilen unzulässig.
Beispiel
Da ein Personenbildnis die Erkennbarkeit der individuellen Züge einer Person voraussetzt, sind Anonymisierungsversuche durch Anbringen von Zensurbalken oder „Verpixeln“ in vielen Fällen nicht ausreichend, um einen Eingriff in das Recht am eigenen Bild auszuschließen. Rechtmäßig ist die Abbildung jedenfalls dann, wenn sogar ein Betrachter aus dem Bekanntenkreis die abgebildete Person nicht erkennen kann.
Flugzeugabsturz
Wird ein Unbeteiligter (hier anonymisiert) im Begleittext zu einem Portraitfoto in Boulevardzeitungen fälschlicherweise als vorsätzlicher Verursacher eines Flugzeugabsturzes bezeichnet, so liegt ein Eingriff in sein Recht am eigenen Bild vor. Unabhängig davon sind auch medien-, straf- und zivilrechtliche Folgen denkbar.
Quelle: derStandard.at/Kobuk.at
Des Kaisers neue Kleider
Die Veröffentlichung einer Fotomontage, die den Eindruck erweckt, die mit ihrem Gesicht abgebildete Person würde nackt posieren, kann einen Eingriff in das Recht am eigenen Bild darstellen. Die Veröffentlichung eines Nacktfotos beeinträchtigt schon an sich in die berechtigten Interessen des Abgebildeten. Gleiches gilt auch für sehr realistische Fotomontagen, wenn selbst bei genauerer Betrachtung des Gesamtzusammenhangs kein Hinweis auf die Natur der Fotomontage erkennbar ist.
Fasching
Wird in einem Begleittext zu einem Foto die unrichtige Behauptung aufgestellt, dass eine namentlich genannte Person auf dem Bild ersichtlich sei, so wird diese nicht in ihrem Recht am eigenen Bild verletzt. Der Bildnisschutz kann nämlich nur tatsächlich abgebildete Personen schützen, auch wenn sich Namensträger und tatsächlich abgebildete Person in ihren physischen Merkmalen sehr ähneln. Die genannte Person kann sich jedoch auf das zivilrechtliche allgemeine Persönlichkeitsrecht berufen.
Fotomontage
Auch Fotomontagen von Personen des öffentlichen Lebens – wenngleich mit verdecktem Gesicht – könnten als Personenbildnisse zu werten sein, wenn persönliche Merkmale eindeutig auf die Identität der Person schließen lassen. Daher ist zu überlegen, ob Abbildungen dieser Art in das Recht am eigenen Bild eingreifen.
Quelle: wiev1.orf.at
Identitätsklau auf Twitter
In diesem Fall wurde das Bildnis und der Name des Politikers von einer anderen Person (der Benutzername ist korrekt) verwendet. Wenn auch als Satire intendiert, überwog in diesem Fall das Interesse des klagenden Abgebildeten gegenüber der Meinungsäußerung des Beklagten.
Beispiel
Die Veröffentlichung eines Tagebuchs verstößt auch dann gegen berechtigte Interessen des Verfassers, wenn darin u.a. auch Details über den Verkauf einer Landesbank, deren zusätzlicher Finanzierungsbedarf später offenkundig wurde, enthalten sind. Obwohl hier zweifellos ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit besteht, dürfen Textausschnitte über das Familienleben und den Gesundheitszustand des Verfassers dennoch nicht veröffentlicht werden. Hiefür besteht kein besonders legitimiertes Erkenntnisinteresse der Allgemeinheit, weshalb die berechtigten Interessen des Verfassers überwiegen.
Beispiel
Durch das öffentliche Vorlesen anwaltlicher Schriftsätze – gekürzt und in geänderter Reihenfolge, wodurch ein verzerrter Eindruck über den Inhalt der Schreiben entsteht – können die berechtigten Interessen des Verfassers verletzt werden. Der Anwalt kann sich insbesondere dann auf den Briefschutz berufen, wenn uninformierte Zuhörer durch die öffentliche Verbreitung zur Auffassung gelangen könnten, er handle den Interessen seiner Mandanten zuwider.
Beispiel
Wird ein kritischer Leserbrief an eine Zeitung gesendet, so stimmt der Verfasser schlüssig der – mitunter gekürzten – Veröffentlichung des Briefes zu.
Beispiel – Der Anblick
Hier behält es sich eine Jagdzeitschrift – die ihrem Leserforum in jeder Ausgabe mehrere Doppelseiten einräumt – vor, eingesendete Leserbriefe sogar drastisch zu kürzen.
Quelle: Der Anblick (Mai 2018)
Beispiel – Tagebuch
Ein Tagebuch, dessen Inhalt sowohl Geschäftliches als auch Persönliches enthält, darf nicht zur Gänze der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. Während der Briefschutz für den geschäftlichen Inhalt – der unter anderem die Abwicklung des Anteilsverkaufs der früheren Kärntner Landesbank betrifft – nicht maßgeblich ist, wird der private Inhalt vom Briefschutz umfasst.
Selbst wenn über das Fotomodell, die Frisur und die Kleidung, den Aufnahmeort und die gewünschte „Atmosphäre“ dieser Fotografie sowohl die Stylistin Venetia Scott als auch der Fotograf Juergen Teller entschieden haben, so ist nur letzterer Urheber dieses Lichtbildwerks. Durch den Bildaufbau und die Bildkomposition sowie die Wahl der Perspektive, der Brennweite des Objektivs, der Blende, der Verschlusszeit etc. sowie insbesondere durch die Instruktion des Fotomodells sowie die Bildretusche ist die maßgebliche schöpferische Leistung dem Fotografen zuzuordnen. Die Leistungen der Stylistin können im Einzelfall eigenständig schutzfähig sein, wodurch Teilurheberschaft am Endergebnis bestehen könnte.
Quelle:
Die Internetplattform unsplash.com erlaubt es Nutzern, sämtliche über die Plattform veröffentlichten Fotografien sowohl kommerziell als auch nicht kommerziell zu nutzen, ohne dass dabei der Urheber der Fotografie genannt werden muss. Problematisch ist, dass damit dem Recht am eigenen Bild der abgelichteten Person keine Beachtung geschenkt wird. Für den Nutzer ist es nicht ersichtlich, ob auch die auf dem Foto abgebildete Person der durch unsplash.com gestatteten Nutzung tatsächlich zugestimmt hat. Durch die Verwertung einer Fotografie, auf der eine Person identifizierbar abgebildet ist, kann der Nutzer somit gegen das Recht am eigenen Bild dieser Person verstoßen.
Quelle: unsplash.com
Vereinbart ein Maler mit einem Möbelhersteller, dass seine Gemälde in den Räumen einer Möbelausstellung (im Bild: an der Wand hinter dem Schreibtisch) angebracht werden, ist davon noch nicht das Recht umfasst, die Gemälde auch auf den Werbefotos im Produktkatalog erkennbar abzudrucken. Auch eine Qualifikation als unwesentliches Beiwerk scheidet aus, da das Austauschen des Gemäldes für den Betrachter zu einer Stimmungsänderung der gesamten Fotografie führt und daher nicht als zufällig und beiläufig zu qualifizieren ist.
Auf dieser Drohnenaufnahme sind an sich urheberrechtlich geschützte Bauwerke zu erkennen. Der Fotograf bzw. der Pilot der Drohne muss aufgrund der Freiheit des Straßenbildes jedoch keine Zustimmungen der jeweiligen Urheber einholen.
Die von Alfons Walde gestaltete „Kitzbühel-Gams“ (hier als Teil des auch markenrechtlich geschützten Kitzbühel-Logos) genießt Schutz als Werk der angewandten Kunst.
Das Logo der Bayerischen Motorenwerke setzt sich aus einfachen geometrischen Formen zusammen, die in zweckdienlicher Weise den „BMW“-Schriftzug um die bayerische Landesflagge anordnen. Die Originalität und damit der urheberrechtliche Schutz dieser Komposition kann in Zweifel gezogen werden.
Wird im Rahmen eines Auftrags bezüglich des Corporate Identity-Programms eines Unternehmens das oben abgebildete Logo geschaffen, steht es dem Unternehmen aufgrund des bereits mit Abschluss des Werkvertrages erteilten Werknutzungsrechts zu, das Logo als Unternehmenszeichen im Geschäftsverkehr zu verwenden.
Wird das ungefähr 500 Seiten umfassende Werk „Meilensteine der Psychologie“ in wesentlichen Teilen 4000 Unterrichtsteilnehmern einer Fernuniversität zur Verfügung gestellt, ist damit die zulässige (begrenzte) Öffentlichkeit noch nicht überschritten, da der Kreis der Unterrichtsteilnehmer abgegrenzt ist.
Das Sprachwerk „The Art of the Deal“, dessen Urheberschaft sich der 45. Präsident der Vereinigten Staaten zuschreibt, führt auf dem Cover auch den Autor Tony Schwartz als Miturheber an. Noch vor der Wahl Donald Trumps trat Tony Schwartz mit der Aussage an die Öffentlichkeit, er habe das Werk selbstständig verfasst, und Trump habe nur minimale Änderungen – wie die Löschung weniger Textstellen – veranlasst.


















