Anfertigen der Unterrichtsmittel

Manfred Büchele, Lars Kerbler

Nutzung von Literatur in der Lehre, 2. Schritt


Quelle: Intel Free Press/flickr.com

Nachdem er den Urheberrechtsvermerk auf der zweiten Seite des Lehrbuchs bemerkt hat, verzichtet der Universitätsdozent auf eine weitere Nutzung des entsprechenden Ausschnitts. Die weiteren Vorbereitungen schreiten ungehindert voran. In einem letzten Schritt speichert der Lehrveranstaltungsleiter die Präsentation auf einem USB-Stick und druckt fünfzig Exemplare des Handouts aus, da er ebenso viele Lehrveranstaltungsteilnehmer erwartet.

Im Rahmen der Erstellung von Vortragsfolien und Handouts werden wiederholt digitale Vervielfältigungen des entsprechenden Werks angefertigt. Auch das abschließende Kopieren der Folien auf USB-Stick und das Ausdrucken der Handouts erzeugt weitere Vervielfältigungsstücke.

Da sich die Umstände nach wie vor nicht geändert haben, handelt es sich weiterhin um zulässige Vervielfältigungen zum Unterrichtszweck. Auch die große Anzahl der hergestellten Vervielfältigungsstücke ist durch den Unterrichtszweck gerechtfertigt, solange sie die Zahl der erwarteten Lehrveranstaltungsteilnehmer nicht überschreitet.1

Das Erstellen, Speichern und Ausdrucken der Handouts bzw. der Präsentation ist unter den genannten Bedingungen zulässig.

Fußnoten

  1. Vgl. Ciresa in Ciresa, Österreichisches Urheberrecht19 (2017) § 42 Rz 45.