Darf ich CDs oder DVDs kopieren?

Manfred Büchele, Lars Kerbler

 

CDs und DVDs sind in erster Linie nur Träger von Informationen, die Möglichkeit zur Herstellung von Kopien hängt in erster Linie vom urheberrechtlichen Schutz ihrer Inhalte ab.

Enthält die Kopiervorlage (CD, DVD oder auch ein anderes Speichermedium1) urheber- oder leistungsschutzrechtlich geschütztes Material, so kommt es auf einige weitere Umstände an, ob und in welchem Umfang die Kopie erstellt werden darf. Mit anderen Worten: Grundsätzlich ist die Vervielfältigung von Werken und Leistungen dem Urheber oder sonstigen Berechtigen vorbehalten und nur bei Vorliegen besonderer Umstände erlaubt.

Werke auf Datenträgern

Urheberrechtlich geschützte Werke, die auf (Daten-)Trägern vorliegen, dürfen in den folgenden Fällen vervielfältigt (kopiert, reproduziert etc.) werden, wobei grundsätzlich nur „einzelne“ (durch den Zweck der Herstellung gerechtfertigte) Kopien zulässig sind:

  • Als „Privatkopie“ durch eine Privatperson, wenn diese Kopie keinem kommerziellen Zweck dient, nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird und nicht von einer offensichtlich rechtswidrigen Vorlage abstammt.
  • Zum eigenen Gebrauch im Rahmen der Forschung, sofern damit nicht kommerzielle Zwecke verfolgt werden, und die Kopie nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Auch diese „Kopie zum eigenen Forschungsgebrauch“ darf nicht von einer offensichtlich rechtswidrigen Vorlage abstammen.
  • Auch an Schulen, Universitäten und anderen Bildungseinrichtungen2 dürfen Werke zu Unterrichts- bzw. Lehrzwecken in der für eine Unterrichtsklasse oder Lehrveranstaltung erforderlichen Anzahl kopiert werden. Auch diese Kopien dürfen nicht kommerziellen Zwecken dienen. Werke, die der Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt sind, dürfen zum eigenen Schulgebrauch nicht kopiert werden.
  • Zur Aufnahme in eine öffentlich zugängliche Sammlung (Bibliothek, Museum, Archiv etc.) dürfen Datenträger zu Archiv- und Sicherungszwecken kopiert werden. Die Ausstellung und Nutzung3 sowie der Verleih einer einzigen Kopie anstelle des (evtl. besonders schützenswerten) Originals sind ebenso gestattet. Sofern bereits veröffentlichte Werke nicht erschienen4 oder bereits vergriffen sind, dürfen auch von diesen Werken einzelne Kopien hergestellt und in der Folge ausgestellt, benützt und verliehen werden. Solche „Kopien zum eigenen Sammlungsgebrauch“ dürfen dabei keinem wirtschaftlichen oder kommerziellen Zweck dienen.
  • Ebenso dürfen Datenträger in Sammlungen zum eigenen Forschungs- oder Schulgebrauch anderer Personen auf Bestellung kopiert werden, entgeltlich aber nur zum Ersatz des dadurch entstehenden Aufwands.

Zitierte Werke

Werke dürfen auch zum Zweck des Zitats kopiert werden, insbesondere dann, wenn sie dabei in ein wissenschaftliches Werk aufgenommen werden. Auf eine korrekte Quellenangabe ist jedenfalls zu achten.

Siehe zum Zitatrecht: Welche Zitate sind zulässig?

Licht- und Laufbilder, Schallträger

Auch Kopien von Licht- und Laufbildern sind nach den oben angeführten Kriterien zu beurteilen; ebenso Kopien von „einfachen“ Schallträgern, die keine Werke enthalten.5

Fußnoten

  1. Insbesondere auch digitale Speichermedien wie z.B. Festplatten, Flash-Speicher, Speicherplatz in der „Cloud“ und Blu-Ray-Discs.
  2. Andere Bildungseinrichtungen sind bspw. tertiäre Bildungseinrichtungen (Fachhochschulen, Pädagogische Hochschulen) und Einrichtungen der beruflichen Weiterbildung; vgl. ErlRV 687 BlgNR XXV. GP, 5.
  3. Nutzung im Sinne des § 56b UrhG beinhaltet die Benutzung zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen für jeweils nicht mehr als zwei Besucher der Sammlung.
  4. Siehe Welche Folgen hat die Bekanntmachung eines Werks?
  5. Siehe oben unter Werke auf Datenträgern.