Was versteht man im Urheberrecht unter Öffentlichkeit?

Manfred Büchele, Lars Kerbler

 

Gerade der Öffentlichkeitsbegriff ist im Urheberrecht zentral, beispielsweise

  • sind Verwertungshandlungen1 regelmäßig dann dem Urheber vorbehalten, wenn sie an eine Öffentlichkeit gerichtet sind;
  • löst die Veröffentlichung eines Werks gewisse Rechtsfolgen aus;
  • dürfen (im Übrigen zulässige) Privatkopien nicht öffentlich zugänglich gemacht werden.

So wichtig die „Öffentlichkeit“ im Gesetz ist, so unterschiedlich sind die damit angesprochenen Personenkreise. Die Öffentlichkeit gibt es in zumindest drei grundsätzlich verschiedenen Lesarten:

  • zunächst die Öffentlichkeit im Sinne der Allgemeinheit,
  • ferner die Öffentlichkeit als breiteres Publikum und
  • zuletzt jene Öffentlichkeit, die bereits bei einem Personenkreis vorliegt, dessen Mitglieder durch persönliche Beziehungen weder untereinander noch zum Werkverwerter oder zum Veranstalter verbunden sind.

Das Werk muss den jeweils angesprochenen Personenkreis nicht gleichzeitig erreichen; beispielsweise wird ein Filmwerk öffentlich vorgeführt, wenn Werknutzer das Werk nur einzeln, aber aufeinanderfolgend konsumieren können.2

Öffentlichkeit als Einzelfallentscheidung

Das Vorliegen von Öffentlichkeit ist mangels konkreter Definition im Gesetz stets eine Einzelfallentscheidung.3

Die Öffentlichkeit der Veröffentlichung und des Erscheinens

Der Begriff der Öffentlichkeit ist zentral für die Beurteilung, ob ein Werk bereits veröffentlicht oder erschienen ist.4 Konkret ist die Öffentlichkeit im Sinne dieser Bestimmungen die Allgemeinheit im Sinne des breitestmöglichen Publikums.5 Hierbei sind beschränkte Personenkreise prinzipiell nicht umfasst.6

Beispiel
Seine Weltreise dokumentiert ein Backpacker mithilfe einer GoPro-Kamera. Die fertig geschnittene Version seiner Dokumentation unterlegt er mit urheberrechtlich geschützter Hintergrundmusik, ohne die Zustimmung der Komponisten einzuholen. Da er seine zahlreichen Reisebekanntschaften an seinem Werk teilhaben lassen möchte, stellt er die Videodatei auf Facebook, wo sie für seine 387 Facebook-Freunde abspielbar ist. Durch die Zurverfügungstellung hat er sein Video noch nicht veröffentlicht, da 387 Facebook-Benutzer nicht als Allgemeinheit anzusehen sind. Die Verwertung der geschützten Hintergrundmusik behandelt das folgende Beispiel.

Senderechtlicher Öffentlichkeitsbegriff

Eine Sendung7 kann durch Rundfunk (also terrestrisch) oder mittels Leitungen erfolgen. Rundfunksendungen sind dabei jedenfalls öffentlich,8 während für andere Sendungen die senderechtliche Öffentlichkeit maßgeblich ist: Sie meint einen nicht von vornherein begrenzten und durch keinerlei persönliches oder örtliches Naheverhältnis verbundenen Personenkreis.9 Öffentlich ist also zunächst jene Sendung, die an ein Publikum an verschiedenen Orten gerichtet ist; Wiedergabe in einzelnen Gebäuden oder Gebäudekomplexen begründet noch keine Öffentlichkeit.10 Außerdem unterhält das öffentliche Publikum keine privaten oder persönlichen Beziehungen zueinander, und es ist grundsätzlich nicht auf eine konkrete Zahl an Werknutzern beschränkt. Es handelt sich also um ein breiteres Publikum als jenes der öffentlichen Wiedergabe, aber noch nicht um die Allgemeinheit.

Öffentlichkeitsbegriff der öffentlichen Wiedergabe, Zurverfügungstellung und Verbreitung

Der Öffentlichkeitsbegriff des öffentlichen Aufführens, Vortragens und Vorführens sowie der Zurverfügungstellung und der Verbreitung11 ist vom eben Erläuterten klar abzugrenzen. Diese Öffentlichkeit kann bereits bei einem Publikum, das aus wenigen Personen besteht, vorliegen, wenn diese nicht untereinander oder zum Werkverwerter/Veranstalter durch ein reelles persönliches Band verbunden und dadurch zur Allgemeinheit klar abgegrenzt sind.12 Bezüglich der Personenanzahl bestehen keine konkreten Ober- oder Untergrenzen: während schon eine einstellige Personenanzahl eine Öffentlichkeit darstellen kann, können auch 120 Hochzeitsgäste13 noch einen privaten Kreis bilden – es entscheiden insbesondere die persönlichen Beziehungen.14 Andere in der Rechtsprechung herangezogene Kriterien zur Bewertung sind u.a.

  • eine Erwerbsabsicht des Werkverwerters;
  • das Erreichen eines „neuen Publikums“, das sich von der vormals bereits erreichten öffentlichen Personengruppe unterscheidet; und sogar
  • das Vorliegen einer unbestimmten Zahl möglicher Leistungsempfänger, während recht viele Personen tatsächlich anwesend sind.15
Beispiel
Mit seiner Zurverfügungstellung auf Facebook hat der Weltreisende aus dem ersten Beispiel eine Öffentlichkeit erreicht, da 387 z.T. nur flüchtige Bekanntschaften im Sinne des Zurverfügungstellungsrechts üblicherweise eine Öffentlichkeit bilden. Die visuellen Anteile der Dokumentation kann er als Urheber frei verwerten, hinsichtlich der Hintergrundmusik greift er allerdings unzulässigerweise in die Verwertungsrechte der jeweiligen Urheber ein.

Fußnoten

  1. Siehe Welche Möglichkeiten bestehen, um ein Werk wirtschaftlich zu nutzen?
  2. Man spricht von Sukzessiver Öffentlichkeit, vgl OGH 27.1.1987, 4 Ob 393/86 – Sexshop – GRURInt 1987, 609 = MR 1987, 54 (Walter) = ÖBl 1987, 82 = SZ 60/9 = wbl 1987, 127.
  3. OGH 23.09.2008, 4 Ob 131/08f – Schulfilm – SZ 2008/133 = ecolex 2009/122, 339 (Schumacher) = ÖBl 2009/27, 137 (Büchele).
  4. Siehe Welche Folgen hat die Bekanntmachung eines Werks?
  5. RIS-Justiz RS0105340, zuletzt OGH 21.4.1998, 4 Ob 101/98a – AIDS-Kampagne II – MR 1998, 344 f (Walter).
  6. Schumacher in Kucsko, urheber.recht (2007) § 8, 3.
  7. Siehe Welche Möglichkeiten bestehen, um ein Werk wirtschaftlich zu nutzen?
  8. Lusser/Krassnigg-Kulhavy in Kucsko, urheber.recht (2007) § 17, 3.5.1.
  9. RIS-Justiz RS0077141, zuletzt OGH 17.06.1986, 4 Ob 309/86 – Hilton/Conti – MR 1986/4, 20 = SZ 59/100 = JBl 1986, 655.
  10. OGH 17.06.1986, 4 Ob 309/86 – Hilton/Conti – MR 1986/4, 20 = SZ 59/100 = JBl 1986, 655.
  11. Siehe Welche Möglichkeiten bestehen, um ein Werk wirtschaftlich zu nutzen?
  12. OGH 29.1.1974, 4 Ob 344/73 – Fernsehempfang im Sozialversicherungs-Kurheim – GRURInt 1974, 383 (Walter) = JBl 1974, 577 = ÖBl 1974, 73 = SZ 47/7 = ZfRV 1974, 296 (Hoyer) = UFITA 73, 348.
  13. RIS-Justiz RS0109108, OGH 27.1.1998, 4 Ob 347/97a – Hochzeitsmusik – ecolex 1998, 565 (Schwarz) = EvBl 1998/105 = MR 1998, 154 (Walter) = ÖBl 1998, 313 = RdW 1998, 337 = SZ 71/8.
  14. Vgl Hüttner in Kucsko, urheber.recht (2007) § 18, 2.1.2.2.
  15. Vgl Handig, „Öffentliche Wiedergabe“ im Wandel, ÖBl 2014/43, 206.