Was ist das „Folgerecht“?

Guido Donath

 

Das Folgerecht ist eine Regelung, die den Urhebern1 von Werken der bildenden Kunst (Gemälde, Bilder, Grafiken, Zeichnungen, Plastiken etc, aber auch Lichtbildwerke) einen Anspruch auf Teilhabe an einer Wertsteigerung ihrer Werke einräumt. Denn anders als bei anderen Werken (zB Musikkompositionen, die über einen längeren Zeitraum verwertet werden) profitiert der Urheber von einem Werk der bildenden Kunst nur einmal, nämlich beim Verkauf des Originalwerkes. Allerdings kann es im Laufe der Zeit auch bei diesen Schöpfungen zu starken Wertsteigerungen kommen.

Gegenstand des Folgerechts sind Originale von Werken der bildenden Kunst – als Originale gelten dabei zunächst selbstverständlich Werke, die vom Urheber selbst geschaffen wurden, aber darüber hinaus auch solche, die vom Urheber oder unter seiner Leitung in begrenzter Auflage hergestellt und in der Regel nummeriert und signiert sind.

Der Anspruch des Urhebers auf Folgerechtsvergütung entsteht, wenn ein solches Original um einen Preis von mehr als EUR 2.500,00 weiterveräußert (die erste Veräußerung durch den Urheber selbst ist also nicht umfasst) wird und an der Veräußerung ein Vertreter der Kunstmarkts (Galerie, Kunsthändler etc) als Verkäufer, Käufer oder Vermittler beteiligt ist. Das bedeutet insbesondere, dass etwa bei Verkäufen zwischen Privatpersonen das Folgerecht nicht zur Anwendung kommt.

Die Höhe der Folgerechtsvergütung ist gestaffelt und vom Verkaufserlös abhängig, beträgt aber höchstens EUR 12.500,00:

  • 4% von den ersten EUR 50.000,00
  • 3% von den weiteren EUR 150.000,00
  • 1% von den weiteren EUR 150.000,00
  • 0,5% von den weiteren EUR 150.000,00
  • 0,25% von allen weiteren Beträgen

Schuldner des Anspruchs ist der Veräußerer, der involvierte Vertreter des Kunstmarkts haftet für den Anspruch aber – wenn er nicht bereits selbst unmittelbarer Schuldner ist – ebenfalls. Um dem berechtigten Urheber eine gewisse Kontrolle über folgerechtspflichtige Transaktionen zu geben und die Geltendmachung seines Anspruchs zu ermöglichen, hat dieser einen gesetzlichen Auskunftsanspruch gegenüber den Vertretern des Kunstmarkts – diese haben über entsprechendes Verlangen von Urhebern (oder Verwertungsgesellschaften) Auskunft über folgerechtsrelevante Vorgänge Auskunft zu erteilen.

Beispiel
Ein Künstler hat im Jahr 2000 eines seiner Gemälde an einen privaten Käufer um EUR 1.500,00 verkauft – zu diesem Zeitpunkt war der Künstler in der Szene noch gänzlich unbekannt. In den Folgejahren wurde jedoch der Kunstmarkt auf ihn aufmerksam und seine Werke erzielen beträchtliche Summen. Wird das im Jahr 2000 verkaufte
Bild von einer Kunstgalerie („Vertreter des Kunstmarkts“) im Jahr 2021 um den Preis von 210.000,00 verkauft, steht dem Künstler aus dieser Transaktion eine Folgerechtsvergütung in Höhe von EUR 6.600,00 zu (5% von EUR 50.000,00 = EUR 2.000,00; 3% von EUR 150.000,00 = EUR 4.500,00 und 1/ von EUR 10.000,00 = EUR 100,00).

Fußnoten

  1. Wer ist der Urheber eines Werks?