Herstellung des Computerprogramms

Manfred Büchele, Lars Kerbler, Hans Strasser

Herstellung eines Computerprogramms, 2. Schritt

Quelle: Gustas Brazaitis/unsplash.com

Das erste Projekt besteht in der Implementierung eines Kalenders in die Universitäts-Website, der wichtige Termine anzeigt und die Nutzer rechtzeitig per E-Mail informieren kann. Nach den erforderlichen Planungsarbeiten setzt der Universitätsbedienstete das Programm im Quellcode um. Der abgeschlossene Quellcode ermöglicht die Ausführung des Programms, das den Kalender letztendlich auf der Universitäts-Website darstellt und die Interaktion mit den Nutzern ermöglicht.

Aus urheberrechtlicher Sicht ist das Computerprogramm eine Folge von Befehlen, die durch eine Maschine interpretiert werden, sodass diese bestimmte Funktionen und Aufgaben ausführt und gegebenenfalls ein bestimmtes Ergebnis ausgibt.1 Damit herrscht im Urheberrecht ein weites Verständnis, das die unterschiedlichsten Ausdrucksformen des Programms einschließlich des Entwurfsmaterials dazu umfasst. Damit es sich um eine schutzfähige eigentümliche geistige Schöpfung handelt,2 muss das Computerprogramm auch eine gewisse Komplexität aufweisen: Das ist insbesondere dann der Fall, wenn es unterschiedliche Arten gibt, das gewünschte Ergebnis zu erzielen, wenn also ausreichend Spielraum für eine individuelle Umsetzung besteht.3 Der Urheberschutz gilt unabhängig davon, ob der Programmierer seinen Namen in den Quellcode einfügt oder nicht. Ein Urhebervermerk ist insofern nicht erforderlich, aber zu empfehlen.4

Der Quellcode ist als Computerprogramm zu werten. Die für den Werkschutz erforderliche Individualität ist gegeben, weil die Einbettung eines Kalenders in eine Website auf unzählige Arten gelöst werden kann, womit dem Programmierer ausreichend Spielraum zur individuellen Umsetzung verblieb. Damit kommt die Urheberschaft am Computerprogramm dem Programmierer zu.5

Das Kalenderprogramm ist urheberrechtlich als Sprachwerk geschützt; der Programmierer ist sein alleiniger Urheber.

Fußnoten

  1. Vgl. § 1 lit (i) WIPO-Mustervorschriften, GRUR 1979, 306 (306 f).
  2. Für die allgemeinen Voraussetzungen des urheberrechtlichen Schutzes siehe: Was ist urheberrechtlich geschützt?
  3. Ciresa in Ciresa, Österreichisches Urheberrecht19 (2017) § 40a Rz 3.
  4. Siehe Wann und wie ist der Urheber zu nennen?
  5. Büchele, Urheberrecht (2018), 55.