Anbieten in einer Facebook-Gruppe

Manfred Büchele, Lars Kerbler, Florian Hueter

Abfotografieren von Vortragsfolien, 4. Schritt


Quelle: mkhmarketing/flickr.com

Zum Schluss des Semesters bitten einige Kommilitonen in der Facebook-Gruppe des Jahrgangs um die Zurverfügungstellung etwaiger Aufzeichnungen zur Lehrveranstaltung. Die Gruppe zählt mehrere hundert Mitglieder; beitreten kann, wer von einem beliebigen Mitglied dazu zugelassen wird.

Die altruistische Studentin zögert nicht, und hilft ihren Kommilitonen durch die Zurverfügungstellung der abfotografierten Vortragsfolien. Da sie die unveränderten Aufnahmen in die Gruppe hochlädt, bilden einzelne Fotos sowohl den Vortragenden als auch einige Kommilitonen ab. Durch das Hochladen dieser Bilder entstehen Kopien auf einem Facebook-Server, welche durch jedes Gruppenmitglied betrachtet und heruntergeladen werden können.

Im Gegensatz zu den Nutzungshandlungen der vorhergehenden Schritte ist die Bereitstellung der Dateien mangels persönlicher Verbundenheit1 unter den Gruppenmitgliedern zweifellos öffentlich.2 Durch den Upload der geschützten Werke in das soziale Netzwerk greift die Studentin in das Vervielfältigungsrecht3 des Rechteinhabers ein, die Rechtfertigung als Privatkopie scheidet für die Vervielfältigung aufgrund der dadurch verwirklichten öffentlichen Bereitstellung aus.4 Gleichzeitig greift sie zu Unrecht auch in das Zurverfügungstellungsrecht5 des Urhebers ein.

Außerdem kann das Zurverfügungstellen einen Eingriff in den Bildnisschutz der abgebildeten Personen bedeuten.6 Werden dadurch berechtigte Interessen dieser Personen verletzt, so ist jedenfalls ihre Zustimmung einzuholen.

Das Bereitstellen der Aufnahmen in der Facebook-Gruppe ist damit jedenfalls unzulässig.

Fußnoten

  1. Siehe Gaderer in Kucsko/Handig, urheber.recht2 § 18a UrhG Rz 13.
  2. Zu den Öffentlichkeitsbegriffen im Urheberrecht siehe: Was versteht man im Urheberrecht unter Öffentlichkeit?
  3. Siehe § 15 UrhG.
  4. Siehe § 42 Abs 5 UrhG.
  5. Siehe § 18a UrhG.
  6. Siehe Dürfen Personenbildnisse ohne Zustimmung der Abgebildeten veröffentlicht werden?