Guido Donath

Rechte an einer Datenbank, 3. Schritt

 

Ein Forscher verfolgt andere Pläne: Er möchte die Forschungsergebnisse, sowie sämtliche erfasste Daten an eine große österreichische Zeitung verkaufen.

Handelt es sich, wie in gegenständlichem Fall um mehrere Schöpfer der Datenbank, so ist Miturheberschaft1 gegeben. Urheber ist die natürliche Person oder die Gruppe natürlicher Personen, die die Datenbank geschaffen hat, wobei bezüglich Datenbanken die Voraussetzung nicht gegeben sein muss, dass die Ergebnisse des gemeinsamen Schaffens eine untrennbare Einheit bilden.

Daraus folgt eine Gesamthandschaft, die mit der Entstehung des Werks beginnt und mit Ablauf dem Tod des am längsten lebenden Miturhebers endet. Dieser Bindung unterliegen alle Verwertungsrechte einschließlich der Vergütungsansprüche.

Der einzelne Wissenschaftler wird daher nur dann befugt sein, allein über das Datenbankwerk zu verfügen, wenn dies vertraglich oder anderweitig zwischen den Miturhebern so abgestimmt wurde. Wird keine Zustimmung erteilt, bestünde für den Wissenschaftler die Möglichkeit, die anderen Miturheber auf Zustimmung zur geplanten Verwertungshandlung zu klagen. Benutzen dürfte er das Datenbankwerk (siehe Punkt 4) jedenfalls zur Fortführung seiner wissenschaftlichen Forschung.

Ein von den Wissenschaftlern unabhängiger Lehrer wird auf die Datenbank aufmerksam und verwendet sie in seinem Unterrichtsfach „Politische Bildung“.

Zulässig ist die Vervielfältigung von (analogen wie elektronischen) Datenbankwerken im Zusammenhang mit der Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch aller Bildungsinstitutionen2. Auch auf europäischer Ebene – also für schlichte Datenbanken relevant – wurde diese Ausnahme vorgesehen. Die Benutzung zur Veranschaulichung des Unterrichts ist mit Quellenangabe, sofern dies zur Verfolgung nichtkommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist, erlaubt. Umfasst sind alle Bildungseinrichtungen, sohin Schulden, Fachhochschulen und Universitäten.

Fußnoten

  1. Siehe Können zwei oder mehrere Personen gemeinsam Urheber sein?
  2. Siehe Können Werke anderer im Unterricht verwendet werden?