Guido Donath

Rechte an einer Datenbank, 1. Schritt

 

Forscher des Instituts für Politikwissenschaften einer Universität sammeln Daten zur Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln, um anhand der Ergebnisse ableiten zu können, wie öffentliche Verkehrsmittel genutzt werden, wie zufrieden die Bewohner mit dem Angebot sind und in wie weit im Zuge von politischen Wahlkämpfen das Augenmerk auf den öffentlichen Verkehr, höhere Frequenzen, Ausbau von Linien und vergünstigte Ticketpreise gelegt werden soll. Die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel wird statistisch ausgewertet.

Unter Daten versteht man – mangels gesetzlicher – laut Definition des Duden „(durch Beobachtungen, Messungen, statistische Erhebungen u.a. gewonnene) [Zahlen]werte, (auf Beobachtungen, Messungen, statistische Erhebungen u.a. beruhende) Angaben, formulierbare Befunde.“

Grundlage der österreichischen Regelungen ist die Datenbankrichtlinie. § 40f UrhG definiert Datenbanken als „Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder andere Weise zugänglich sind“. Der Begriff einer Sammlung erfordert mehrere Elemente, wobei weder seitens des österreichischen noch des europäischen Gesetzgebers diesbezüglich eine Untergrenze festgesetzt wurde. Datenbanken genießen gem. § 6 UrhG als Datenbankwerke Schutz1, wenn sie infolge von Auswahl oder Anordnung des Inhalts eine eigentümliche geistige Schöpfung darstellen.

Aber auch wenn es sich nicht um eine eigentümliche geistige Schöpfung handelt, kann gem. § 76c UrhG Leistungsschutz bestehen, wenn für die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Inhalts eine nach Art und Umfang wesentliche Investition erforderlich ist – dabei spricht man von einem sui generis-Schutz. Bei der Frage nach der wesentlichen Investition muss zwischen Aufwendungen für Kosten der Beschaffung, Überprüfung und Darstellung des Datenbankinhalts und nicht berücksichtigungsfähigen Kosten der Datenerzeugung als eine der Datenbankherstellung vorgeschaltete Tätigkeit unterschieden werden.

Solche Datenbanken sind definiert als „Sammlungen von literarischen, künstlerischen, musikalischen oder anderen Werken, sowie von anderem Material wie Texten, Tönen, Bildern, Zahlen, Fakten und Daten“; wobei es sich um Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen handeln muss, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln zugänglich sind.

Zusammenfassend wird daher differenziert zwischen dem Schutz eines Datenbankwerks und der schlichten / einfachen Datenbank Beide Varianten sind auf Datenbanken nebeneinander anwendbar, insoweit die Voraussetzungen gegeben sind. Sammlungen, die aufgrund der Zusammenstellung einzelner Beiträge zu einem einheitlichen Ganzen eine eigentümliche geistige Schöpfung darstellen, können urheberrechtlich als Werk geschützt sein. Voraussetzung für den Schutz ist aber die „gedankliche Einheit“, „Rohdaten“ stellen noch keine Datenbank dar. Schutz genießt hier auch nur die Struktur der Datenbank, nicht aber (notwendigerweise) der Inhalt / ihre einzelnen Elemente. Relevant ist also ein Eingriff nur, wenn die Struktur der Datenbank übernommen wird. Selbstverständlich können die selbstständigen Bestandteile der Datenbank auch urheberrechtlichen Schutz genießen (bspw etwa, wenn eine Datenbank aufgebaut wird, dessen Elemente Lichtbilder sind).

Einzelne personenbezogene Daten dürfen jedoch von den Wissenschaftlern nur dann verwertet werden, wenn der Rechteinhaber zustimmt.

Wenn man nun davon ausgeht, dass es sich bei der Datenbank der Wissenschaftler um eine Datenbank mit der notwendigen Komplexität handelt, die mithilfe der Daten einen eigenständigen Ausdruck der schöpferischen Freiheit der Urheber darstellt, genießt sie Schutz iSd § 40f UrhG. Laut EuGH geht es um die „Auswahl oder Anordnung des Inhalts der Datenbank“, mit dem „eine eigene geistige Schöpfung vollbracht“ wurde. Woller spricht hinsichtlich der Qualifikation als Datenbankwerk von dem Wesensmerkmal „Aufnahme der Elemente“, die ein Sammeln, Sichten, Bewerten und Zusammenstellen unter bestimmten Kriterien enthält. Im gegenständlichen Beispiel sammeln die Wissenschaftler Daten, werten sie aus und präsentieren z.B. hinsichtlich Alter, Berufsgruppe oder zurückgelegte Distanz entsprechende Ergebnisse.

Die Datenbank genießt jedoch auch „sui generis-Schutz“ also einen Leistungsschutz2, da die Arbeit, die die Wissenschaftler investieren, eine nach Art und Umfang wesentliche sein wird, indem sie die beschafften Daten in die Datenbank einpflegen und eine Auswertung vornehmen. Inhaber der Leistungsschutzrechte ist hier der Hersteller, der die Initiative ergreift und das Investitionsrisiko trägt. Geschützt ist hier das Recht, die Entnahme und/oder die Weiterverwendung der Datenbank in ihrer Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils ihres Inhalts.

Das Schutzrecht an (schlichten) Datenbanken iSd § 76d Abs 4 UrhG erlischt 15 Jahre nach Fertigstellung bzw. wenn diese veröffentlicht wurde, 15 Jahre nach dem Veröffentlichungsdatum3.

Fußnoten

  1. Siehe Was ist urheberrechtlich geschützt?
  2. Siehe Was ist leistungsschutzrechtlich geschützt?
  3. Siehe Wann endet der Urheberrechtsschutz?