Welche Rechte stehen an Auftragswerken zu?

Manfred Büchele, Lars Kerbler, Florian Hueter

 

Auftragswerke sind jene Werke, die im Rahmen von Werkverträgen entstehen, in denen sich Werkunternehmer (Urheber) verpflichten, gegen Entlohnung Werke zu schaffen. An diesen Werken werden – ausdrücklich oder schlüssig – Nutzungsrechte eingeräumt, sodass sie grundsätzlich im Rahmen des Auftragszwecks genutzt werden können.1 Die Bestimmungen des Werkvertrags unterliegen dem allgemeinen Vertragsrecht und werden auch danach ausgelegt.2

Fassadengemälde

Ein großer Getränkehersteller gibt ein Fassadengemälde in Auftrag. Neben der originalgetreuen Umsetzung des Firmenlogos wird die Fassade zu Werbezwecken auch künstlerisch gestaltet.3
Quelle:  tasso-fassaden.de

Werkvertrag

Werkunternehmer verpflichten sich zur selbstverantwortlichen Anfertigung eines Arbeitsergebnisses, Arbeitnehmer schulden grundsätzlich die zielstrebige und sorgfältige4 Leistung von Diensten in eigener Person. Aufgrund dieses grundlegend unterschiedlichen Vertragscharakters sind Dienst- und Werkverträge auch im Urhebervertragsrecht zu unterscheiden.

Der Umfang der eingeräumten Rechte ergibt sich beim Werkvertrag aus dem sprachüblichen Wortsinn, der nach den üblichen Gewohnheiten und Gebräuchen des redlichen Verkehrs bemessen wird.5 Daneben steht auch die Auslegung nach dem Vertragszweck, wobei der Urheber im Zweifel keine umfassenderen Rechte überträgt, als für den Zweck der Nutzung unmittelbar erforderlich ist.6

Bei Vertragsschluss verpflichtet sich der Werkunternehmer nicht nur zu redlichem Bemühen, sondern zur Erbringung eines gewissen Erfolgs, somit zum Schaffen eines Werks. Bei entgeltlichen Rechtsgeschäften ist der Werkunternehmer auch verpflichtet, ein von Sach- und Rechtsmängeln freies Werk zu liefern, und Gewähr zu leisten.7

Beispiel – Aida

Im Jahr 1869 wurde Guiseppe Verdi beauftragt, gegen Honorar für den ägyptischen Khedive Ismail Pascha eine Oper zu komponieren, welche er 1870 fertigstellte. Die Uraufführung der Oper „Aida“ fand 1971 in Kairo statt.
Quelle: Cascade Medien GmbH/boosey.com

Verwertung von Auftragswerken

Die Möglichkeiten der Verwertung hängen von der vertraglichen Ausgestaltung des Werkvertrags und vom Auftragszweck ab.

Bei Auftragswerken in Arbeitsverhältnissen ist das redliche Bemühen des Angestellten geschuldet, aber kein Erfolg. Die eingeräumten Rechte können im Arbeitsvertrag ausdrücklich geregelt werden; andernfalls bemessen diese sich am Zweck der gewöhnlichen Arbeitstätigkeit.8 Siehe dazu Wer ist im Arbeitsverhältnis Urheber?

Zur Bewertung, welche Nutzungsrechte dem Werkbesteller eingeräumt werden, sind der Vertragsinhalt sowie der Zweck des Werkvertrags heranzuziehen.9 In wie weit eine Werknutzungsbewilligung oder ein Werknutzungsrecht10 vereinbart wurde, hängt damit vom – im Einzelnen zu prüfenden – Willen der Parteien ab. Besteht ein Zweifel am Ausmaß der Rechteeinräumung, werden lediglich die Befugnisse übertragen, die für den Zweck der Werknutzung unerlässlich sind.11

Beispiele

Biographie als Auftragswerk

Steve Jobs beauftragte für seine Biographie „Steve Jobs – Die autorisierte Biografie des Apple-Gründers“ den Schriftsteller Walter Isaacson, welcher bereits ähnliche Werke über Albert Einstein und Benjamin Franklin verfasst hatte.
Quelle: en.wikipedia.org
Baupläne als Auftragswerk

Beauftragt ein Bauherr einen Architekten mit der Erstellung von Bauplänen für eine konkrete Liegenschaft, so ist die einmalige Ausführung des Bauwerks vom vereinbarten Entgelt mitumfasst.12
Quelle: U.S. D.O.I./commons.wikimedia.org
Baupläne im Arbeitsverhältnis

Wird ein angestellter Architekt eines Architekturbüros mit der Umsetzung von Bauplänen beauftragt, ist kein Werkvertrag erforderlich, da diese Erstellung von Bauplänen von seinem Arbeitsvertrag umfasst ist. Der angestellte Architekt schuldet gegenüber seinem Arbeitgeber, – im Gegensatz zum Werkvertragsnehmer – keinen Erfolg, sondern lediglich sein redliches Bemühen. Die Nutzung der Baupläne durch seinen Arbeitgeber ist von seinem Arbeitsentgelt mitumfasst.
Quelle: Daniel McCullough/unsplash.com

Fußnoten

  1. Büchele in Kucsko/Handig, urheber.recht² (2017) § 24 Rz 24.
  2. Siehe Kann ich mein Urheberrecht übertragen?
  3. Vgl. Zöchling-Jud in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.02 (2016) §§ 922–933b Rz 6.
  4. Krejci in Rummel, ABGB3 (2000) § 1166 Rz 9.
  5. Vgl. Büchele in Kucsko/Handig, urheber.recht² (2017) § 24 Rz 23 ff.
  6. RIS-Justiz RS0077726, zuletzt OGH 24.3.2015, 4 Ob 21/15i – Office Assistent Pro – ecolex 2015, 686 (Hofmarcher) = jusIT 2015,187 (Staudegger) = MR 2015,255 (Walter).
  7. Vgl §932 ABGB.
  8. OGH 19.10.2004, 4 Ob 182/04z, ecolex 2005, 776 (Schumacher) = MR 2005, 109 = RdW 2005, 369.
  9. Vgl. Büchele in Kucsko/Handig, urheber.recht² (2017) § 24 Rz 25.
  10. Siehe Kann ich mein Urheberrecht übertragen?
  11. Vgl. Büchele in Kucsko/Handig, urheber.recht² (2017) § 24 Rz 25.
  12. Vgl. Büchele in Kucsko/Handig, urheber.recht² (2017) § 24 Rz 25.