Dürfen Studierende Lehrmaterial über soziale Medien teilen?

Manfred Büchele, Lars Kerbler

 

Das Teilen urheberrechtlich geschützten Materials über soziale Medien umfasst grundsätzlich zwei zustimmungspflichtige Verwertungshandlungen: Das Anfertigen der dazu nötigen Kopien unterliegt dem Vervielfältigungsrecht des Urhebers, und durch das Zugänglichmachen kann in sein Zurverfügungstellungsrecht eingegriffen werden. Damit ist das Teilen von Lehrmaterial über soziale Netzwerke grundsätzlich von der Zustimmung des Urhebers abhängig.

Die urheberrechtliche Zulässigkeit der elektronischen Vervielfältigung von Lehrmaterial hängt insbesondere davon ab, ob sie noch dem privaten Zweck oder schon kommerziellem Interesse dient. Dient die Kopie nur dem Selbststudium einiger weniger, eng befreundeter Kommilitonen, dann kann sie ausnahmsweise zulässig sein, wenn sie das Lehrmaterial überdies nicht außerhalb der Privatsphäre zugänglich macht. Eine öffentliche Zugänglichmachung würde darüber hinaus auch in das Zurverfügungstellungsrecht eingreifen.

Eingriffe in das Vervielfältigungs- und/oder Zurverfügungstellungsrecht führen in der Regel zu Ansprüchen der Rechteinhaber auf Unterlassung und Beseitigung, angemessenes Entgelt und Schadenersatz sowie Urteilsveröffentlichung.1

Vervielfältigungen zum eigenen und zum privaten Gebrauch

Die Vervielfältigung geschützter Werke ist eine Verwertungshandlung, die der Zustimmung des Rechteinhabers bedarf.2 Für besondere Fälle sieht das Urheberrecht Ausnahmen von diesem Grundsatz vor.3 So darf jedermann unter bestimmten Voraussetzungen einzelne Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch zustimmungsfrei anfertigen („Privatkopie“).4

Die mit dem Teilen von Lehrmaterial erstellte digitale Kopie in der „Cloud“ des sozialen Netzwerks ist damit nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig:

  • Ganze Bücher (Lehrbücher, Skripten, etc.), Zeitschriften (einzelne Hefte von Fachzeitschriften), Musiknoten und Computerprogramme dürfen keinesfalls zustimmungsfrei vervielfältigt werden.5
  • Eine Privatkopie darf nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Damit ist die Kopie nur dann zulässig, wenn sie nicht oder nur mit eng persönlich verbundenen Personen geteilt wird.
  • Lehrmaterialien dürfen im Rahmen der Privatkopieausnahme nur zu Zwecken der eigenen Bildung oder der Bildung von engen Freunden, Bekannten oder Verwandten kopiert werden.6
  • Die Vervielfältigung darf keinesfalls kommerziellen Zwecken dienen, beispielsweise also für eine Gegenleistung erfolgen. Außerdem dürfen Kopien nur von rechtmäßigen, nicht aber von offensichtlich unrechtmäßigen Werkstücken (z.B. Scan eines kompletten Lehrbuchs) angefertigt werden.

Diese – eng abgesteckten – Grenzen sorgen dafür, dass das Teilen von Lehrmaterial in sozialen Medien schon aufgrund der dazu notwendigen digitalen Vervielfältigungen nur in einem sehr begrenzten, privaten Bereich zulässig ist.

Zurverfügungstellung

Auch das öffentliche Zugänglichmachen eines Werks im Internet ist grundsätzlich eine zustimmungsplichtige Verwertungshandlung.7 Für das Zurverfügungstellen von Lehrmaterial durch Studierende bestehen – anders als für dessen Vervielfältigung – keine relevanten Ausnahmen.

Die Rechtmäßigkeit des Teilens von Lehrmaterial in sozialen Netzwerken bemisst sich folglich am erreichten Personenkreis: Erhält nur ein privates Publikum Zugang zum Werk, dann liegt keine zustimmungspflichtige Verwertungshandlung vor. Kann hingegen schon eine einzige Person, die außerhalb der Privatsphäre des Teilenden steht, auf das Lehrmaterial zugreifen, dann handelt es sich um eine öffentliche Zurverfügungstellung.

Der urheberrechtliche Öffentlichkeitsbegriff deckt sich dabei nicht mit dem Öffentlichkeitsverständnis sozialer Netzwerke: Öffentlich wird dann geteilt, wenn die Adressaten der Verwertungshandlung nicht durch ein starkes reelles persönliches Band miteinander verbunden sind. Dass solche Inhalte im Sinne des Netzwerks „öffentlich“, d.h. der Allgemeinheit zugänglich geteilt werden, ist hingegen nicht erforderlich. Da eine solche Öffentlichkeit typischerweise bereits durch Schulklassen verwirklicht wird,8 sind die Teilnehmer einzelner Lehrveranstaltungen oder ganze Jahrgänge an tertiären Bildungseinrichtungen in aller Regel als öffentlich zu qualifizieren. Damit stellt das Teilen auch in zugangsbeschränkten Gruppen eine zustimmungspflichtige Zurverfügungstellung dar.9

Beispiel
Scannt eine Studentin das von einem Professor ausgehändigte Skript ein, um es auf der Facebook-Seite ihres Jahrgangs (zugangsbeschränkt auf ca. 120 Personen) zugänglich zu machen, handelt sie unrechtmäßig: Einerseits ist bereits die ursprüngliche Vervielfältigung (Scan) des gesamten Skripts unzulässig, weshalb eine neuerliche zulässige „Kopie der Kopie“ ausscheidet. Darüber hinaus sind 120 Kommilitonen jedenfalls als Öffentlichkeit anzusehen, weshalb das Teilen auch aus diesem Grund unzulässig ist.
Quelle: unsplash.com

Fußnoten

  1. Siehe zu den urheberrechtlichen Rechtsfolgen: Welche Rechtsfolgen sieht das Urheberrecht vor?
  2. Siehe zum Vervielfältigungsrecht im Detail: Welche Möglichkeiten bestehen, um ein Werk wirtschaftlich zu nutzen?
  3. Siehe Können geschützte Werke ohne Zustimmung des Berechtigten genutzt werden?
  4. Vgl. Zemann in Kucsko/Handig, urheber.recht² (2017) § 42 Rz 34.
  5. Zemann in Kucsko/Handig, urheber.recht² (2017) § 42 Rz 51 ff.
  6. Zemann in Kucsko/Handig, urheber.recht² (2017) § 42 Rz 32.
  7. Siehe zum Zurverfügungstellungsrecht im Detail: Welche Möglichkeiten bestehen, um ein Werk wirtschaftlich zu nutzen?
  8. OGH 23.09.2008, 4 Ob 131/08f – Schulfilm – SZ 2008/133 = ecolex 2009/122, 339 (Schumacher) = ÖBl 2009/27, 137 (Büchele).
  9. Siehe zum Öffentlichkeitsbegriff im Urheberrecht: Was versteht man im Urheberrecht unter Öffentlichkeit?