Manfred Büchele, Lars Kerbler, Florian Hueter

Abfotografieren von Vortragsfolien, 3. Schritt


Quelle: Christian Wiediger/unsplash.com

Beim spätabendlichen Selbststudium wird die Studentin darauf hingewiesen, dass sie die abfotografierten Folien noch nicht weitergegeben hat. Aus diesem Grund erstellt sie eine WhatsApp-Gruppe und sendet die abfotografierten Vortragsfolien auf diesem Wege an ihre zwei befreundeten Mitbewohner, die sie wiederum zum Selbststudium nutzen möchten.

Durch das Senden der geschützten Vortragsfolien entstehen Vervielfältigungen am Server des Nachrichtenprogramms. Diese werden in der Folge von den zwei Mitbewohnern durch das Öffnen der Gruppennachricht heruntergeladen, wodurch nochmals Kopien auf den jeweiligen Geräten hergestellt werden.

Das Erstellen von Kopien am Server des Nachrichtenprogramms ist eine urheberrechtliche Vervielfältigungshandlung, die allerdings bloß der Übermittlung der Bilddateien über das (mobile) Internet dient. Darüber hinaus hat sie keine eigene wirtschaftliche Bedeutung, weshalb sie als begleitende Vervielfältigung von einer freien Werknutzung umfasst ist.1 Eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung könnte jedoch den Kopien auf den Endgeräten der Empfänger zugeschrieben werden, weshalb diese keine begleitenden Vervielfältigungen sind. Diese Vervielfältigungen werden durch das Aufrufen der Nachricht durch die Empfänger hergestellt, weswegen auch sie als Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch – hier zum Zweck der eigenen Weiterbildung2 – zulässig sind.

Darüber hinaus sind zwei befreundete Mitbewohner noch dem privaten Kreis zuzurechnen, weshalb durch das Weiterleiten der Nachricht keine Zurverfügungstellung3 verwirklicht wird. Aus demselben Grund findet kein Eingriff in den Bildnisschutz der auf den Fotos abgebildeten Personen statt.

Das zustimmungsfreie Teilen der Vortragsfolien mit zwei Mitbewohnern ist damit zulässig.

Fußnoten

  1. Zu den flüchtigen und begleitenden Kopien im als freie Werknutzung siehe: Gilt das Urheberrecht auch im Internet?
  2. Zemann in Kucsko/Handig, urheber.recht2 § 42 UrhG Rz 31.
  3. Siehe zum Zurverfügungstellungsrecht des § 18a UrhG: Welche Möglichkeiten bestehen, um ein Werk wirtschaftlich zu nutzen?