Ist das Setzen von Hyperlinks zulässig?

Manfred Büchele, Lars Kerbler, Hans Strasser

 

Das Setzen eines Hyperlinks im Internet kann für sich genommen eine Zurverfügungstellung1 verwirklichen, wenn der Hyperlink einer öffentlichen Nutzerschaft2 zugänglich gemacht wird.

Hyperlinks auf rechtmäßig zur Verfügung gestellte und frei im Internet abrufbare Werke verwirklichen freilich keine urheberrechtliche Verwertungshandlung3. Dadurch wird nicht in die Rechte des Urhebers eingegriffen.

Erschließt der Link hingegen unter Umgehung beschränkender Maßnahmen ein neues Publikum, welches zuvor keinen Zugriff auf das Werk hatte, so ist die Zustimmung des Urhebers erforderlich.4 Für Links, die auf unrechtmäßig bereitgestellte Inhalte verweisen, gelten nochmals empfindlich strengere Maßstäbe.

Hyperlinks?

Der Hyperlink ist ein besonderer Verweis, weil er unmittelbar Zugang zum vermittelten Inhalt ermöglicht. Urheberrechtlich ist ein Link deshalb nicht reine Quellenangabe, sondern unter Umständen eigenständige Zurverfügungstellung.5

Im Internet sind Hyperlinks in unterschiedlichen Formen anzutreffen, die ihren Charakter teilweise nicht offenbaren. Neben einfachen, klick- oder drückbaren Hyperlinks, die auf eine andere Seite führen, können fremde Websites wie in einem Rahmen angezeigt („Framing“) oder einzelne Dateien direkt (Bilder, Videos etc.) eingebunden werden, ohne dass die Nutzer die Herkunft der Inhalte zwangsläufig unterscheiden könnten („Hotlinking“, “Embedding“). Hyperlinks können somit dazu führen, dass dem Publikum einer Website „fremde“ Inhalte angezeigt werden – aber nur, solange letztere an ihrem Ursprungsort weiterbestehen. Die technische Ausführung eines Links ist für die Beurteilung seiner Zulässigkeit unerheblich.6

Beispiel
Auch das Einbinden eines „YouTube“-Videos ist urheberrechtlich als Linksetzung zu beurteilen.
Quelle: Efren Duque/youtube.com

Umgehung beschränkender Maßnahmen

Das Setzen eines Links, der ein Werk unter Umgehung beschränkender Maßnahmen zugänglich macht, kann in das Zurverfügungstellungsrecht eingreifen.

Grundsätzlich richten sich Inhalte, die mit Zustimmung des Urhebers ohne Zugangsbeschränkungen im Internet angeboten werden, an die Gesamtheit der Internetnutzer. Dementsprechend kann dieser Adressatenkreis durch das Setzen eines Hyperlinks nicht erweitert werden,7 ein unzulässiger Eingriff in das Zurverfügungstellungsrecht scheidet aus.

Anders verhält es sich jedoch, wenn beschränkende Maßnahmen – wie etwa technische Schutzmechanismen, eine „Paywall“ oder vorgeschaltete Werbung8 – sicherstellen, dass nur ein bestimmter Personenkreis auf die Inhalte zugreifen kann. Umgeht die Verlinkung solche Maßnahmen, dann wird ein neues Publikum erschlossen, welches beispielsweise nicht für den Werkkonsum zahlt oder keine Werbeeinahmen für den Anbieter generiert. Solche Links benötigen die Zustimmung des Rechteinhabers.9

Beispiel
Umgeht der Link zum Online-Stream eines Radioprogramms die vorgeschaltete „Preroll-“Werbung, greift der Linksetzer in die Rechte der Nutzungsberechtigten ein. Das Umgehen der Werbung führt dazu, dass der Stream einem Personenkreis zugänglich wird, der bei der ursprünglichen Verwertung nicht berücksichtigt wurde.10
Beispiel
Gelingt es einem technisch versierten Filmliebhaber, in seinem Blog Hyperlinks auf die zugangsgesicherten Quelldateien eines großen Streaming-Anbieters zu setzen, so greift er in das Zurverfügungstellungsrecht ein.

Unrechtmäßigkeit des verlinkten Inhalts

Das Zugänglichmachen geschützter Werke im Internet ohne die Zustimmung des Urhebers ist unrechtmäßig. Durch das Verlinken unrechtmäßig bereitgestellter Werke erfolgt eine erneute (unzulässige) Zurverfügungstellung, wenn nicht besondere Umstände vorliegen.

Linksetzer, die in Gewinnerzielungsabsicht handeln, müssen große Sorgfalt walten lassen: Ihr Wissen um die Unzulässigkeit des Linkziels wird grundsätzlich vermutet, sie müssen den Beweis des Nichtwissens antreten, was in den meisten Fällen nicht gelingen dürfte.11

Auch ohne Gewinnerzielungsabsicht scheidet ein zulässiger Link jedenfalls aus, sobald der Linksetzer auf den „illegalen“ Charakter des verlinkten Inhalts hingewiesen wird, z.B. aufgrund einer Mitteilung durch den Rechteinhaber. Doch auch das Verlinken typischerweise kostenpflichtiger Inhalte aus inoffiziellen Quellen – wie neuer Spielfilme in voller Länge – ist aufgrund der auch für Laien klaren Erkennbarkeit unzulässig.

Handelt der Linksetzer nicht in Gewinnerzielungsabsicht und ist ihm das Wissen um die Unrechtmäßigkeit des Linkziels nicht zuzumuten, so ist der Hyperlink zulässig.

Beispiel

Stellt der Betreiber eine Webseite Links zur Verfügung, die auf unrechtmäßig bereitgestellte Kinofilme verweisen, wird durch die Linksetzung jedenfalls dann in die Nutzungsrechte der Rechteinhaber eingegriffen, wenn der Betreiber der Webseite mit Gewinnerzielungsabsicht handelt.
Beispiel
Wird auf einer nicht gewinnorientierten Website ein Link öffentlich bereitgestellt, der dem Abruf urheberrechtlich geschützter Fotos dient, so greift der Link gegebenenfalls in fremde Nutzungsrechte ein. Die Verlinkung wird jedenfalls unzulässig, sobald der Rechteinhaber den Linksetzer über die Unrechtmäßigkeit des Linkziels informiert hat.12

Gewinnerzielungsabsicht ist beispielsweise anzunehmen, wenn die Website, die den Link enthält, mittels Werbeeinschaltungen finanziert wird.

Fußnoten

  1. Siehe zur Zurverfügungstellung: Welche Möglichkeiten bestehen, um ein Werk wirtschaftlich zu nutzen? sowie Gilt das Urheberrecht auch im Internet?
  2. Siehe dazu Was versteht man im Urheberrecht unter Öffentlichkeit?
  3. Zu den urheberrechtlichen Verwertungshandlungen im Detail siehe: Welche Möglichkeiten bestehen, um ein Werk wirtschaftlich zu nutzen?
  4. EuGH 13.2.2014, C-466/12, ecolex 2014/141 (Büchele).
  5. Siehe zur Zurverfügungstellung: Welche Möglichkeiten bestehen, um ein Werk wirtschaftlich zu nutzen? sowie Gilt das Urheberrecht auch im Internet?
  6. Appl/Bauer, Hyperlinking und Embedded Content im Lichte der EuGH-Rsp, MR 2015, 151 (153).
  7. Appl/Bauer, Hyperlinking und Embedded Content im Lichte der EuGH-Rsp, MR 2015, 151 (152).
  8. OGH 23.2.2016, 4 Ob 249/15v – Preroll-Werbung – ÖBl 2016/34, 142 (Plasser).
  9. EuGH 01.01.2014, C-466/12 – Svensson – MR 2014, 27 (Walter).
  10. OGH 23.2.2016, 4 Ob 249/15v – Preroll-Werbung – ÖBl 2016/34, 142 (Plasser).
  11. Walter, Öffentliche Wiedergabe und Hyperlinking, Mr-Int 2017, 38.
  12. EuGH 8.9.2016, C-160/15 – GS Media/Sanoma – ÖBl 2017/15 (Handig) = ecolex 2016/478 (Zemann).