Manfred Büchele, Lars Kerbler, Hans Strasser

Nutzung von Filmwerken in der Lehre und im Unterricht, 1. Schritt


Quelle: Edward Theodore Compton/Svíčková/commons.wikipedia.org

Ein Lehrer, der an einem Gymnasium unterrichtet, hat eine besondere Leidenschaft für die Dokumentarfilme der Universum-Reihe. Da er eines Dienstagabends verhindert ist, zeichnet er die Sendung auf einem USB-Stick auf, um sie sich zu einem späteren Zeitpunkt ansehen zu können. Begeistert von den Darstellungen des Großglockners beschließt er, die Dokumentation seiner Geografie-Klasse im Unterricht zu zeigen.

Bei Dokumentarfilmen aus der Universum-Reihe handelt es sich um urheberrechtlich geschützte, gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke; zu ihrer Verwertung berechtigt1 ist grundsätzlich der Filmhersteller.2

Durch das Aufzeichnen auf den USB-Stick fertigt der Lehrer eine Privatkopie3 an. Diese ist ohne die Zustimmung des Urhebers zulässig, weil der Lehrer die Vervielfältigung lediglich zum Zwecke seiner eigenen Unterhaltung herstellt und vorerst nicht beabsichtigt, sie der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Zu privaten Zwecken darf die Kopie auf dem digitalen Speichermedium4 auch dauerhaft gespeichert bleiben, eine Pflicht zum Löschen besteht nicht.

Damit eine solche Vervielfältigung nicht in Rechte des Berechtigten eingreift, darf die Kopiervorlage nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt oder zugänglich gemacht worden sein. 5 Da die Vorlage des Lehrers eine Sendung im Fernsehen war, darf er berechtigterweise davon ausgehen, dass diese weder auf unzulässige Weise hergestellt noch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde.

Die Aufzeichnung ist damit zulässig.

Fußnoten

  1. Siehe Welche Möglichkeiten bestehen ein Werk wirtschaftlich zu nutzen?
  2. Vgl. § 38 Abs 1 UrhG.
  3. Siehe Können geschützte Werke ohne Zustimmung des Berechtigten genutzt werden?
  4. Siehe § 42 Abs 4 UrhG.
  5. Siehe § 42 Abs 5 UrhG.