Was ist urheberrechtlich geschützt?

Manfred Büchele, Lars Kerbler

 

Urheberrechtlich geschützt sind „Werke“, die aus der schöpferischen, geistigen Tätigkeit ihrer Urheber hervorgehen.

Dazu zählen

  • Werke der Literatur: u.a. Bücher, Zeitschriftenartikel, Vorträge, Computerprogramme, Choreographien;
  • Werke der Tonkunst: u.a. Lieder, Arien, Schlager, Filmmusik;
  • Werke der bildenden Künste: u.a. Malereien, Skulpturen, Fotografien, Architektur, Grafiken, Industriedesigns;
  • Werke der Filmkunst: u.a. Kinofilme, Stummfilme, Animationsfilme, Stop-Motion-Filme;
  • Sammelwerke und Datenbankwerke: Enzyklopädien, Ausstellungen, Zeitschriften, nach besonderen Kriterien zusammengestellte Datenbanken;
  • Bearbeitungen von Werken, die als solche (als Bearbeitung) die Kriterien des Werkschutzes erfüllen.

Die Zugehörigkeit zu einer dieser Kategorien ist Voraussetzung für die Werkeigenschaft. Zusätzlich muss die Schöpfung „eigentümlich“, also Ausdruck der Persönlichkeit ihres Schöpfers1 sein.

Kein Schutz der bloßen Idee

Das Urheberrecht schützt „Schöpfungen“, die der Außenwelt gegenüber in Erscheinung treten (nicht zwingend materiell)2. Demgegenüber ist die rein geistige Idee mangels substantieller Äußerung weder schutzbedürftig noch schützbar. Vielmehr wird die Idee erst mit Ihrer Umsetzung so konkret, dass sie auch als Werk schutzfähig sein soll. Dass diese Umsetzung tatsächlich durch die Außenwelt wahrgenommen wird, ist allerdings kein Kriterium.

Beispiel
Auch die „im stillen Kämmerlein“ erstmals gepfiffene Melodie kann geschützt sein.3

Nicht zu verwechseln ist das Urheberrecht mit dem (sachenrechtlichen) Eigentum am konkreten Werkstück4. Eigentümer solcher Werkstücke sind nach den allgemeinen Regeln des Zivilrechts in ihrem Eigentum geschützt, das Urheberrecht haben sie aber gleichermaßen zu beachten.

Qualitative Erfordernisse

Um „Werk“ im Sinne des UrhG zu sein, muss die Schöpfung „eigentümlichen“ Charakter aufweisen. Damit meint der Gesetzgeber, dass das Werk Ausdruck der Persönlichkeit seines Schöpfers sein soll; so sind beispielsweise ausschließlich automatisiert hergestellte oder rein zufällig entstandene Produkte nicht geschützt.

An die „Qualität“ des Werks stellt das UrhG keine hohen Anforderungen, auch durchschnittliche künstlerische Leistungen genießen urheberrechtlichen Schutz.5 Der Inhalt muss durch die gestalterische Ausprägung der Persönlichkeit des Urhebers von früheren urheberrechtlichen Schöpfungen unterscheidbar sein. Eine rein objektiv-statistische Unterschiedlichkeit reicht nicht aus, um urheberrechtlichen Schutz zu begründen.6

Der Oberste Gerichtshof („OGH“) formuliert wie folgt: „Die individuelle eigentümliche Leistung muss sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abheben.“7 Rein handwerkliche Erzeugnisse und Allerweltserzeugnisse, die jeder durchschnittlich Begabte herzustellen vermag, sind nicht schutzwürdig.8 Insbesondere die visuelle Gestaltung oder gedankliche Bearbeitung sind starke Indizien, jene persönlichen Züge der Leistung zu veranschaulichen, die den Urheberrechtsschutz begründen.9

Schutz von Werkteilen

Teile eines Werks sind dann geschützt, wenn sie für sich die gesetzlichen Voraussetzungen für den Werkschutz erfüllen. Wurden einem Werk bloß einzelne Elemente entnommen, sind die entnommenen Teile als solche – und weder deren Umfang im Verhältnis zum Gesamtwerk noch das Gesamtwerk an sich – zu beurteilen.

  • Einzelne Kapitel, Absätze und markante Vers- und Liedzeilen aus literarischen Werken können urheberrechtlichen Schutz genießen.
  • Filmausschnitte genießen Werkteil-Schutz, sofern die Ausschnitte selbständige Werke sind. Gleiches gilt für einzelne aus einem Filmwerk entnommene Bilder („Screenshots“). Ergänzend greift ein Leistungsschutz für Laufbilder bzw. Lichtbilder.10

Beispiele aus der Rechtsprechung

Kein Werk der bildenden Kunst

Die Grafik auf diesem Türschild weicht in keinem einzigen Element vom Herkömmlichen oder Landläufigen ab, die Abbildung unterscheidet sich nicht wesentlich von gängigen Entenbildern. Eine persönliche Note des Schöpfers lässt die Darstellung daher nicht erkennen.
Quelle: MR 1996, 241
Werk der bildenden Kunst (Angewandte Kunst)

Dieser Stuhl des Architekten Mart Stam ist ein Werk der angewandten Kunst, da er nicht bloß das geometrische Grundkonzept eines Stuhls verwirklicht. Die gewählte Zweckform geht, obwohl minimalistischen Stils, über das rein technisch Notwendige hinaus.
Quelle: http://www.malikgallery.com
Kein Werk der bildenden Kunst (Angewandte Kunst)

Weder die (rote) Umrahmung dieses Bundesheer-Formblattes, noch das oben angebrachte Bundesheer-Kennzeichen sind eigenständig oder zusammen als Werke zu betrachten. Einfache geometrische Figuren sind nämlich nicht eigentümlich, sondern Gemeingut.
Quelle: http://www.internet4jurists.at
Werk der Sprachkunst

Dieser Vers eines Sprachwerks ist auch alleinstehend geschützt, da er in Form und Inhalt eine individuelle Prägung aufweist. Der inhaltliche Gedanke ist zwar alltäglich, der sprachliche Ausdruck unterscheidet sich aber von der alltäglichen Ausdrucksweise.
Quelle: OGH 10.07.1990, 4 Ob 72/90
Kein Werk der Sprachkunst

Dieser Werbeslogan mit seiner primitiven Versform und seinem trivialen Inhalt ragt in keiner Weise über das Alltägliche hinaus und stellt damit kein Werk im urheberrechtlichen Sinne dar.
Quelle: OGH 28.02.1964, 4 Ob 301/64

Fußnoten

  1. ErlRV 64/Ge 1936, 22, http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=spb&datum=0001&size=45&teil=0014&page=2012 (zuletzt aufgerufen am 14.11.2022).
  2. So sind u.a. improvisierte Vorträge und musikalische Kompositionen grundsätzlich schutzfähig; vgl. Kucsko in Kucsko, urheber.recht (2007) § 1, 2.1.3.
  3. Kucsko in Kucsko, urheber.recht (2007) § 1, 2.1.3.
  4. U.a. das Bild auf einer Leinwand, das gedruckte Exemplar einer Fotografie, das Musikstück auf einer CD.
  5. Vgl. Kucsko in Kucsko, urheber.recht (2007) § 1, 2.3.7.
  6. Vgl. Ciresa in Ciresa/Büchele/Guggenbichler/Thiele, Österreichisches Urheberrecht18 (2015) § 1 Rz 22 ff.
  7. RIS-Justiz RS0076397, zuletzt OGH 23.2.2016, 4 Ob 142/15h.
  8. RIS-Justiz RS0076913, zuletzt OGH 23.2.2016, 4 Ob 142/15h.
  9. OGH 17.12.2002, 4 Ob 274/02a – Felsritzbild – MR 2003, 162 (Walter) = ecolex 2004/20, 42 (Schumacher).
  10. Siehe Was ist leistungsschutzrechtlich geschützt?