Manfred Büchele, Lars Kerbler, Hans Strasser

Entstehung eines Lehrbuchs, 2. Schritt


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Weil die Professorin weder genügend Zeit noch das nötige Fachwissen besitzt, das Lehrbuch selbst zu vermarkten, möchte sie einen in Wien ansässigen Verlag mit dem Druck und dem Verkauf ihres Lehrbuches beauftragen.

Zu diesem Zweck schließt sie mit dem Verlag einen sogenannten Verlagsvertrag. Darin sichert ihr der Verleger zu, dass ihr Lehrbuch in üblicher Auflagenhöhe vervielfältigt und zum Verkauf angeboten wird.1 Umgekehrt verpflichtet sich die Professorin dazu, dem Verlag ihr Lehrbuch zur Vervielfältigung und Verbreitung auf eigene Rechnung zu überlassen.2 Dem Verleger wird durch den Verlagsvertrag ein Werknutzungsrecht3 eingeräumt.

Darüber, wie das Werk vervielfältigt werden soll, entscheidet grundsätzlich der Verleger. Dazu zählt insbesondere die Auswahl des Papiers, des Formats sowie der Schriftart. Im Rahmen des Drucksatzes ist jedoch eine Abstimmung der inhaltsrelevanten Gestaltungselemente zwischen den Vertragsteilen üblich.4 Hinsichtlich der Auflagenhöhe bietet es sich an, im Verlagsvertrag festzuhalten, in welcher Stückzahl das Lehrbuch vervielfältigt werden soll. Ansonsten richtet sich die Mindestauflage nach der für die jeweilige Art des Werkes üblichen Stückzahl.5 Ist die erste Auflage zur Gänze ausverkauft, kann der Verlag nicht ohne weiteres eine Neuauflage des Lehrbuchs herstellen und verbreiten.6 Sollen mehrere Auflagen erscheinen, muss dies im Verlagsvertrag vereinbart werden.7

Außerdem kann im Verlagsvertrag ein Honorar vereinbart werden. Wenn der Verleger davon ausgeht, dass das Lehrbuch leicht Absatz findet, wird er eher dazu bereit sein, der Autorin entweder ein einmaliges Honorar zu leisten oder sie anteilig am Verkaufserlös der Vervielfältigungsstücke zu beteiligen. In wissenschaftlichen Kreisen ist demgegenüber üblicherweise ein Publikationszuschuss vonseiten des Autors zu leisten, da die geringen Absatzzahlen für Verlage andernfalls unwirtschaftlich wären.

Fußnoten

  1. Krejci in Rummel, ABGB3 (2000) § 1173 ABGB Rz 51 f.
  2. Siehe §§ 1172 f ABGB.
  3. Siehe zum Werknutzungsrecht: Kann ich mein Urheberrecht übertragen?
  4. Im Rahmen der Pre-Print-Versionen (Druckfahnen bzw. Korrekturabzug, Umbruch etc.).
  5. Krejci in Rummel, ABGB3 (2000) § 1173 ABGB Rz 50 f.
  6. Sieht der Verlagsvertrag keine bestimmte Anzahl an Auflagen vor, ist der Verleger zu einer Auflage berechtigt; siehe dazu § 1173 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB).
  7. Krejci in Rummel, ABGB3 (2000) § 1173 ABGB Rz 59.