Was haben Fotografen zu beachten?

Manfred Büchele, Lars Kerbler, Hans Strasser

 

Das Urheberrechtsgesetz stattet den Fotografen als Urheber mit urheberrechtlichen Verwertungsrechten1 und Persönlichkeitsrechten2 aus.

Um nicht in die Rechte anderer einzugreifen, müssen Fotografen insbesondere das Recht am eigenen Bild fotografierter Personen und den gegebenenfalls bestehenden urheberrechtlichen Schutz an im eigenen Foto abgebildeten Motiven beachten.

Rechte des Fotografen

Für den urheberrechtlichen Schutz als Lichtbildwerk ist ein besonderes Maß an Originalität für Fotografien nicht erforderlich, weshalb auch Fotografien von Amateurfotografen – wie beispielsweise Urlaubsfotos – urheberrechtlichen Schutz genießen. Der Fotograf muss lediglich die ihm zur Verfügung stehenden Gestaltungsmittel nutzen, was z.B. durch die Wahl von Motiv, Blickwinkel oder Belichtung geschieht.3 Erfüllt ein Lichtbild diese Voraussetzungen nicht, so verbleibt dem Fotografen der Leistungsschutz als Lichtbildhersteller.4

Sind mehrere Personen am Entstehen einer Fotografie beteiligt, ist festzustellen, ob Mit- oder Teilurheberschaft vorliegt oder ob die Beteiligten bloß als Gehilfen tätig sind.5 Diesen kommt kein Urheberrecht am geschaffenen Werk zu.

Beispiel – The Magic Show

Selbst wenn über das Fotomodell, die Frisur und die Kleidung, den Aufnahmeort und die gewünschte „Atmosphäre“ dieser Fotografie sowohl die Stylistin Venetia Scott als auch der Fotograf Juergen Teller entschieden haben, so ist nur letzterer Urheber dieses Lichtbildwerks. Durch den Bildaufbau und die Bildkomposition sowie die Wahl der Perspektive, der Brennweite des Objektivs, der Blende, der Verschlusszeit etc. sowie insbesondere durch die Instruktion des Fotomodells sowie die Bildretusche ist die maßgebliche schöpferische Leistung dem Fotografen zuzuordnen. Die Leistungen der Stylistin können im Einzelfall eigenständig schutzfähig sein, wodurch Teilurheberschaft am Endergebnis bestehen könnte.
Quelle: agnautacouture.com

Der Fotograf kann aufgrund seiner Urheberschaft grundsätzlich alle im Urheberrechtsgesetz vorgesehenen Verwertungs- und Persönlichkeitsrechte6 wahrnehmen. Darüber hinaus steht es dem Fotografen frei, Dritten Nutzungsrechte an seinen Fotografien einzuräumen. Man spricht in diesem Zusammenhang von urheberrechtlichen Lizenzen.7

Mit der Eigentumsübertragung von Werkstücken – beispielsweise dem Verkauf von Fotoabzügen – überträgt der Fotograf Dritten das Eigentum, räumt im Zweifel jedoch keine Lizenzen, also Werknutzungsrechte oder –bewilligungen, ein. Damit sind Erwerber solcher Werkstücke grundsätzlich nicht zur Verwertung berechtigt. Selbst wenn der Fotograf Verwertungsrechte durch urheberrechtliche Lizenzen überträgt, gilt im Zweifel, dass sich der Umfang der eingeräumten Rechte auf den Zweck beschränkt, zu dem die Lizenz übertragen wurde.8

Ausnahmen in Form von freien Werknutzungen bestätigen auch hier die Regel: Beispielsweise besteht die Möglichkeit der Kopie zum eigenen und privaten Gebrauch9 sowie die Möglichkeit, von auf Bestellung angefertigten Personenbildnissen einer Person Kopien anzufertigen und unentgeltlich zu verbreiten. Für Fotografien ist letztere Nutzung nur dann zulässig, wenn Nachbestellungen beim Berechtigten, – grundsätzlich ist das der Fotograf –, nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten möglich sind.

Auch dem Fotografen steht das Recht auf Urheberbezeichnung zu.10 Er selbst kann entscheiden, ob und mit welcher Urheberbezeichnung seine Fotografie ausgestattet werden soll, wobei sein Urheberrecht unabhängig von der Urheberbezeichnung ent- und besteht. Das Anbringen einer Urheberbezeichnung begründet jedoch die Vermutung der Urheberschaft.

Damit gilt auch die in Wasserzeichen angeführte Person bis zur Widerlegung als Urheber der Fotografie. Da die Verwendung von Wasserzeichen in der Praxis oft als störend empfunden wird, kann der Urheber die Urheberbezeichnung mit derselben Wirkung auch in den IPTC-Metadaten der Bilddatei vornehmen: bei der Nutzung solcher Bilddateien ist der Urheber ausdrücklich anzuführen.

Beispiel
Übermittelt eine Fotografin einer Zeitung eine Bilddatei, in der sie als Herstellerin derselben in den IPTC-Metadaten genannt wird, muss die Zeitung die Fotografin im Rahmen der Veröffentlichung namentlich nennen.11

Das Recht am eigenen Bild

Das Recht am eigenen Bild schützt abgebildete Personen vor einer zustimmungslosen öffentlichen Zugänglichmachung ihrer Personenbildnisse, wenn dadurch berechtigte Interessen der abgebildeten Personen verletzt werden.12 Ein solches Personenbildnis liegt vor, wenn eine Person auf einem Foto erkennbar abgebildet ist.1314

Damit ein solcher Eingriff in das Recht am eigenen Bild nicht vorliegt, bedarf es der ausdrücklichen oder zumindest schlüssigen Zustimmung der abgebildeten Personen. Eine ausdrückliche Zustimmung kann sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen, wobei es sich für Fotografen empfiehlt, einen schriftlichen Vertrag abzuschließen, um Beweisproblemen vorzubeugen. Für einsichts- und urteilsfähige Minderjährige (etwa ab vollendetem 14. Lebensjahr) gilt, dass sie diese Zustimmung selbst erteilen dürfen. Für Kinder sind die gesetzlichen Vertreter nicht zustimmungsberechtigt, wenn berechtigte Interessen durch die öffentliche Verwertung eines Bildnisses verletzt würden.15

Beispiel – Unsplash

Die Internetplattform unsplash.com erlaubt es Nutzern, sämtliche über die Plattform veröffentlichten Fotografien sowohl kommerziell als auch nicht kommerziell zu nutzen, ohne dass dabei der Urheber der Fotografie genannt werden muss. Problematisch ist, dass damit dem Recht am eigenen Bild der abgelichteten Person keine Beachtung geschenkt wird. Für den Nutzer ist es nicht ersichtlich, ob auch die auf dem Foto abgebildete Person der durch unsplash.com gestatteten Nutzung tatsächlich zugestimmt hat. Durch die Verwertung einer Fotografie, auf der eine Person identifizierbar abgebildet ist, kann der Nutzer somit gegen das Recht am eigenen Bild dieser Person verstoßen.
Quelle: unsplash.com

Vertragsgestaltung

Als Arbeitsgrundlage der Fotografen kommen regelmäßig Werkverträge in Betracht, Fotografen können jedoch auch im Rahmen von  Arbeitsverhältnissen tätig sein. Siehe zum Umfang der damit übergehenden Rechte Wer ist im Arbeitsverhältnis Urheber?

Für das Rechtsverhältnis zwischen Fotograf und Fotomodell haben sich sogenannte „Model Releases“ etabliert. Im deutschen Sprachgebrauch ist der Begriff des Modellvertrages üblich. Dabei handelt es sich um zwischen dem Fotografen und dem Abgebildeten geschlossene Verträge, die dazu dienen, den Fotografen vor der zukünftigen Geltendmachung von Ansprüchen zu schützen. Dafür bietet es sich an, die zugestandene Nutzung genau zu spezifizieren: Im Vertrag kann im Detail festgelegt werden, wo, wie, wann und wie lange das Bildnis einer Person genutzt werden darf. Der Abgebildete verzichtet daher beispielsweise für einen bestimmten Zeitraum darauf, sich gegen eine Veröffentlichung der Fotografie unter Berufung auf sein Recht am eigenen Bild zur Wehr zu setzen.16

Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens müssen Veröffentlichungen von Fotografien, auf denen sie zu erkennen sind, im Rahmen der Berichterstattung grundsätzlich hinnehmen, sofern diese im öffentlichen Interesse liegen. Gegen die Nutzung zu Werbezwecken können sie sich hingegen zur Wehr setzen, sie verstößt nämlich grundsätzlich gegen die berechtigten Interessen der abgebildeten Person.17 Werden die Bildnisse berühmter Persönlichkeiten unrechtmäßig genutzt, ist dieser Nutzung außerdem ein Geldwert beizumessen, in dessen Höhe sich der Werbende unrechtmäßig bereichert. Die Nutzung als Werbefoto ist hinsichtlich Umfang der erlaubten Nutzung und Gegenleistung demnach genau zu definieren.

Beispiel
Für Fotomodelle und Fotografen, die sich beispielsweise noch am Beginn ihrer Karriere befinden, kann es sich aus finanziellen Gründen anbieten, einen sogenannten „Time For Prints-Vertrag“ (kurz: TFP-Vertrag) abzuschließen. Dieser ist eine Sonderform, bei der sich Fotograf und Fotomodell darauf einigen, sich gegenseitig keine Honorare bzw. Aufwandsentschädigungen in Rechnung zu stellen. Für den Fotografen bietet ein solcher Vertrag den Vorteil, dass er Fotoshootings durchführen kann, ohne dafür ein Fotomodell buchen zu müssen. Dieses profitiert hingegen von den ihm kostenlos zur Verfügung gestellten Fotos, die es in ihr Portfolio aufnehmen kann, um sich damit bei Agenturen zu bewerben.18

Ablichtung urheberrechtlich geschützter Werke

Fotografen müssen auch darauf achten, durch die Ablichtung urheberrechtlich geschützter Werke und der späteren Verwertung der Fotografie nicht das Urheberrecht anderer zu verletzen. Beispielsweise stellt ein Foto, auf dem ein urheberrechtlich geschütztes Gemälde zu sehen ist, grundsätzlich einen Eingriff in das Vervielfältigungsrecht19 des Urhebers dar und schließt eine rechtmäßige kommerzielle Nutzung der Fotografie aus. Das Urheberrechtsgesetz enthält jedoch zwei für den Fotografen relevante Ausnahmen: die Nutzung unwesentlicher Beiwerke20 und die sogenannte Freiheit des Straßenbildes.

Seit der Urheberrechts-Novelle 2015 ist die „zufällige“ Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke als unwesentliches Beiwerk gestattet. Für den Fotografen bedeutet das, dass er Fotografien verwerten21 darf, auf denen urheberrechtlich geschützte Werke anderer abgebildet sind, sofern die Voraussetzungen des unwesentlichen Beiwerks erfüllt sind. Siehe dazu im Detail Ist die beiläufige Nutzung eines Werks zulässig?

Die Freiheit des Straßenbildes erlaubt es dem Fotografen, Werke der Baukunst und andere Werke der Bildkunst22, die dazu angefertigt wurden, sich bleibend an einem öffentlichen Ort zu befinden, zu fotografieren. Die – auch kommerzielle – Nutzung dadurch angefertigter Vervielfältigungen ist zulässig.23

Für Werke der Baukunst gilt, dass sowohl Außen- wie auch Innenansichten (z.B. Treppenhaus, Vorhallen oder Säle) vervielfältigt, verbreitet und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden dürfen. Erforderlich ist lediglich, dass die verwerteten Ansichten des Bauwerks von einem öffentlichen Ort aus einsehbar sind. Daher können auch Bauwerke auf Privatgrundstücken fotografiert werden,24 wenn diese beispielsweise von einem Platz, einer Straße oder Gasse aus einzusehen sind.

Beispiele

Möbelkatalog

Vereinbart ein Maler mit einem Möbelhersteller, dass seine Gemälde in den Räumen einer Möbelausstellung (im Bild: an der Wand hinter dem Schreibtisch) angebracht werden, ist davon noch nicht das Recht umfasst, die Gemälde auch auf den Werbefotos im Produktkatalog erkennbar abzudrucken. Auch eine Qualifikation als unwesentliches Beiwerk scheidet aus, da das Austauschen des Gemäldes für den Betrachter zu einer Stimmungsänderung der gesamten Fotografie führt und daher nicht als zufällig und beiläufig zu qualifizieren ist.25
Quelle: GRUR 2015, 667

Drohnenfotografie

Auf dieser Drohnenaufnahme sind an sich urheberrechtlich geschützte Bauwerke zu erkennen. Der Fotograf bzw. der Pilot der Drohne muss aufgrund der Freiheit des Straßenbildes jedoch keine Zustimmungen der jeweiligen Urheber einholen.26
Quelle: Niklas Siemens/unsplash.com

Fußnoten

  1. Siehe Welche Möglichkeiten bestehen, um ein Werk wirtschaftlich zu nutzen?
  2. Siehe Welchem Zweck dient das Urheberrecht? Welche Ziele verfolgt es? sowie Welche Möglichkeiten bestehen, um ein Werk wirtschaftlich zu nutzen? und Dürfen Werke bearbeitet werden?
  3. RIS-Justiz RS0115740, zuletzt OGH 26.08.2008 4 Ob 92/08w.
  4. Siehe Was ist leistungsschutzrechtlich geschützt?
  5. Siehe Können zwei oder mehrere Personen gemeinsam Urheber sein?
  6. Siehe Welchem Zweck dient das Urheberrecht? Welche Ziele verfolgt es? sowie Welche Möglichkeiten bestehen, um ein Werk wirtschaftlich zu nutzen? und Dürfen Werke bearbeitet werden?
  7. Siehe Kann ich mein Urheberrecht übertragen?
  8. Handig in Kucsko/Handig,urheber.recht2 (2017) § 33 UrhG Rz 11.
  9. Siehe Können geschützte Werke ohne Zustimmung des Berechtigten genutzt werden?
  10. Siehe Wann und wie ist der Urheber zu nennen?
  11. OGH 28.3.2017, 4 Ob 43/17b – Metadaten - MR 2017,185 (Walter).
  12. Siehe § 78 UrhG.
  13. Siehe Dürfen Personenbildnisse ohne Zustimmung der Abgebildeten veröffentlicht werden?
  14. RIS-Justiz RS0077921, zuletzt OGH 30.01.2017 6 Ob 2/17p.
  15. Kodek in Kucsko/Handig,urheber.recht2 (2017) § 78 UrhG Rz 57 f.
  16. Siehe https://www.asmp.org/property-model-releases (zuletzt abgerufen am 14.11.2022).
  17. Kodek in Kucsko/Handig,urheber.recht2 (2017) § 78 UrhG Rz 43.
  18. Siehe https://www.pixolum.com/blog/modelbusiness/tfp-shooting-auf-was-du-unbedingt-achten-solltest (zuletzt abgerufen am 14.11.2022).
  19. Siehe Welche Möglichkeiten bestehen, um ein Werk wirtschaftlich zu nutzen?
  20. Siehe Ist die beiläufige Nutzung eines Werks zulässig?
  21. Siehe Welche Möglichkeiten bestehen, um ein Werk wirtschaftlich zu nutzen?
  22. Siehe Was ist urheberrechtlich geschützt?
  23. Zemann in Kucsko/Handig, urheber.recht2 (2017) § 54 UrhG Rz 63.
  24. Ciresa in Ciresa/Büchele/Guggenbichler/Thiele, Österreichisches Urheberrecht19 (2017) § 54 Rz 56.
  25. BGH 17.11.2014, I ZR 177/13, GRUR 2015, 667 (Stang).
  26. Die Aufnahme von Ereignissen wird ab 25. Mai 2018 durch § 12 Datenschutzgesetz (neu) erfasst, womit auch bei Aufnahmen mittels Drohnen, Action-Cams etc. zusätzlich datenschutzrechtliche Bedenken bestehen können. Vgl dazu ErlRV 1664 BlgNR XXV. GP 14.