Manfred Büchele, Lars Kerbler, Hans Strasser

Nutzung von Filmwerken in der Lehre und im Unterricht, 4. Schritt


Quelle: moodle.org/Gartners/commons.wikimedia.org

Da sich die Wiedergabe der ganzen Dokumentation während einer Unterrichtseinheit nicht ausgeht, empfiehlt der Lehrer seiner Klasse, den Film zuhause zu Ende zu sehen. Um seine Schüler dazu anzuregen, stellt er den Film auf der von der Schule angebotenen Lernplattform Moodle1 so zur Verfügung, dass nur die Schüler seiner Klasse darauf Zugriff haben.

Der Upload von geschützten Werken ist grundsätzlich vom Zurverfügungstellungsrecht des Rechteinhabers umfasst.2 Für den Unterricht und die Lehre gestattet das Urheberrechtsgesetz jedoch die – für Lehrer und Schüler kostenfreie – öffentliche Zurverfügungstellung geschützter Werke.3 Damit eine solche öffentliche Zurverfügungstellung erlaubt ist, muss das Werk bereits mit Zustimmung des Rechteinhabers veröffentlicht worden sein. Von dieser Zustimmung kann im konkreten Fall ausgegangen werden, da die Dokumentation im öffentlich-rechtlichen Fernsehen ausgestrahlt wurde.

Um die öffentliche Zurverfügungstellung für Unterricht und Lehre im Einzelfall zu rechtfertigen, muss dadurch ein didaktischer Zweck verfolgt werden.4 Das Veranschaulichen des Lehrstoffs, und damit die Ergänzung des Geografieunterrichts, ist ein solcher Zweck. Außerdem ist die Zurverfügungstellung nur dann zulässig, wenn sie zugunsten eines abgegrenzten Kreises an Unterrichtsteilnehmern erfolgt. Durch die Begrenzung des Zugangs auf seine Klasse innerhalb der schuleigenen Lernplattform wurde auch diesem Erfordernis entsprochen. Die freie öffentliche Zurverfügungstellung für Unterricht und Lehre ist für Werke, die zum Schul- und Unterrichtsgebrauch bestimmt sind, ausgeschlossen. Das trifft auf die Filme der Universum-Reihe nicht zu.

Im konkreten Fall ist die Zurverfügungstellung damit zulässig.

Fußnoten

  1. Siehe https://moodle.org (25.06.2018).
  2. Siehe § 18a UrhG.
  3. Siehe Können Werke anderer im Unterricht verwendet werden?
  4. Im Detail siehe Können Werke anderer im Unterricht verwendet werden?