Wer ist im Arbeitsverhältnis Urheber?

Manfred Büchele, Lars Kerbler

 

Auch in Arbeitsverhältnissen kann Urheber nur1 derjenige sein, der ein Werk geschaffen hat.2 Daran ändert auch eine abweichende (dienst-)vertragliche Vereinbarung nichts.3 Als Urheber seiner Werke ist der Arbeitnehmer demnach grundsätzlich umfassend berechtigt.4

Dem ungeachtet erhält der Arbeitgeber aus der Arbeitsverhältnis mehr oder weniger umfangreiche urheberrechtliche Befugnisse, wenn der Arbeitnehmer die Werke in Ausübung seiner dienstlichen Pflichten geschaffen hat. Der Umfang dieser Befugnisse bestimmt sich danach, wie die Arbeitspflicht im Einzelfall ausgestaltet ist.

Beispiel – Modedesigner

Der angestellte Modedesigner, der Designs für die neue Mantelkollektion einer großen Modekette anfertigt, ist Urheber dieser Gebrauchsgrafiken. Obwohl die Rechteeinräumung nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag festgelegt ist, ergibt sie sich eindeutig aus dem Zweck des Dienstverhältnisses: der Arbeitgeber erhält die ausschließlichen Verwertungsrechte an den Designs, da jedes andere Ergebnis dem Zweck des Dienstverhältnisses zuwiderlaufen würde.
Quelle: lekala.co
Beispiel – Assistent der Geschäftsleitung

Ein Assistent der Geschäftsleitung, dessen Dienstpflichten auch die Betreuung der Unternehmenswebsite einschließen, nimmt in seiner Arbeitszeit Fotos der Unternehmenszentrale auf, um diese auf ebenjener Website zu verwenden. Das Unternehmen darf die Fotos auf seiner Website öffentlich zur Verfügung stellen. Ob das Unternehmen die Fotos ausschließlich nutzen darf (Werknutzungsrecht)5, oder ob der Arbeitnehmer die Möglichkeit behält, sie auch zu eigenen Zwecken zu nutzen, hängt im Zweifel davon ab, ob die für den praktischen Zweck der vorgesehenen Werknutzung notwendigen Befugnisse auf das Unternehmen übergegangen sind.
Quelle: uniquebuildings/commons.wikimedia.org

Schlüssige Einräumung urheberrechtlicher Befugnisse

Schlüssige Vereinbarungen, – das sind solche, die nicht ausdrücklich verbal oder schriftlich in Worte gefasst werden –, ergeben sich vielfach aus dem Zweck des Arbeitsverhältnisses. Dieser Dienstzweck orientiert sich an den Pflichten des Arbeitnehmers und dessen Beitrag zur unternehmerischen Tätigkeit des Arbeitgebers.6 Der Dienstzweck selbst kann sich im Laufe der Zeit schlüssig oder ausdrücklich ändern, beispielsweise beim Wechsel des Tätigkeitsfeldes innerhalb eines Unternehmens. Schlüssige Vereinbarungen über eine Rechteabtretung an den Arbeitgeber können ganz grundsätzlich nur dann vorliegen, wenn kein vernünftiger Grund vorliegt, an der Zustimmung des Arbeitnehmer-Urhebers zu zweifeln.7

Schafft ein Arbeitnehmer während seiner Arbeitszeit in Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten ein Werk, so bemisst sich der Umfang der Rechteeinräumung mangels ausdrücklicher Vereinbarung grundsätzlich am Dienstzweck laut Arbeitsvertrag. Im Zweifelsfall erhält der Arbeitgeber eine zur Erfüllung des Arbeitszwecks ausreichende Werknutzungsbewilligung und kein ausschließliches Werknutzungsrecht.

Beispiel – Sportfotograf

Aufgrund seiner ausgezeichneten Fotos wird der Assistent der Geschäftsleitung aus dem vorherigen Beispiel von einer Fotoagentur als professioneller Sportfotograf angeworben. Fortan erzielt die Agentur für seine Fotos Höchstpreise, denn ihr Geschäftsmodell ist der Verkauf exklusiver Lizenzen aktueller sportlicher Wettkampfszenen an Fußballmagazine und Tageszeitungen. Im Verhältnis zwischen dem Fotografen und der Agentur ist von einem umfassenden ausschließlichen Werknutzungsrecht des Arbeitgebers auszugehen, da der Dienstzweck nur durch eine solche umfassende Rechteeinräumung erfüllt werden kann.
Quelle: Wilhk/pixabay.com

Ausdrückliche Vertragsbestimmungen

Gegenüber der schlüssigen Übertragung von Nutzungsrechten8 sind ausdrückliche schriftliche Regelungen der urheberrechtlichen Nutzungsrechte zu bevorzugen. Diese können neben dem eigentlichen Dienstvertrag auch in Kollektivverträgen oder als eigenständige Nebenvereinbarung getroffen werden.9 Eine Regelung kann für bereits geschaffene, aber auch für zukünftige Werke erfolgen.

In Zweifelsfällen wird der Umfang des eingeräumten Nutzungsrechts am Vertragszweck bemessen, wobei eine Tendenz besteht, das Urheberrecht des Arbeitnehmers so wenig als möglich einzuschränken.10 Es bietet sich für beide Vertragsteile an, schon im Arbeitsvertrag möglichst detaillierte Regelungen zu treffen.

Diese Bestimmungen zum Umfang der Rechteeinräumung können umfassen:

  • Bestimmung der möglichen wirtschaftlichen Nutzungsarten11 (Vervielfältigung, Verbreitung, Rundfunksendung, öffentliche Wiedergabe, …).
  • Beibehaltung einer Verwertungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer (Werknutzungsbewilligung) oder exklusive Nutzungsrechte für den Arbeitgeber (Werknutzungsrecht).
  • Bestimmungen über die Übertragbarkeit der Nutzungsrechte.
  • Einräumung von Bearbeitungs- und Änderungsrechten sowie Bestimmungen über die Urheberbezeichnung.
  • Sonstige Modalitäten der Ausübung (zeitlicher und örtlicher Geltungsbereich, Abhängigkeit der Nutzungsrechte von sonstigen Bedingungen, …).
Beispiel – Vertragsklausel

Klauseln wie diese kommen für Dienstverträge an Universitäten infrage, der Beispieltext umfasst lediglich die spezifisch im Auftrag der Dienstgeberin geschaffenen Werke. Die im Zuge einer allgemeinen und nicht weiter spezifizierten wissenschaftlichen oder künstlerischen Tätigkeit geschaffenen Werke sind von diesem Werknutzungsrecht dementsprechend nicht umfasst. Außerdem ist die sogleich folgende Sonderregelung zu beachten.

Sondervorschriften

Universitätsangehörige können wie sonstige Arbeitnehmer grundsätzlich Urheber sein, ihr Interesse an der Veröffentlichung ihrer wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten ist jedoch besonders abgesichert: vonseiten der Universität kann ihnen die selbstständige Veröffentlichung – auch vertraglich –12 nicht untersagt werden.13 Von dieser Grundregel kann im Rahmen drittmittelfinanzierter Projekte abgewichen werden.14

An Computerprogrammen, die ein Arbeitnehmer in Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten schafft, steht dem Arbeitgeber ein unbeschränktes Werknutzungsrecht zu, wenn er mit dem Urheber nichts anderes vereinbart hat.15 Dieses Werknutzungsrecht kann der Dienstgeber auch frei übertragen.16 Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, ist der Arbeitgeber damit hinsichtlich sämtlicher Verwertungsarten17 ausschließlich Berechtigter. Infolgedessen ist der Arbeitnehmer-Urheber weitgehend in seinen Rechten beschnitten – er kann sich lediglich dann zur Wehr setzen, wenn seine Urheberschaft am Computerprogramm von Dritten fälschlicherweise in Anspruch genommen oder bestritten wird.18 Das Gesagte gilt auch für Datenbankwerke,19 die von Arbeitnehmern geschaffen werden. Für Computerprogramme und Datenbankwerke, die im Rahmen eines Werkvertrags geschaffen werden, gilt diese Sonderregelung hingegen nicht;20 dementsprechend richtet sich die Rechteeinräumung hier nach der ausdrücklichen Regelung oder dem Zweck des Werkvertrags.

Auch (Mit-)Urheber21 von Filmwerken haben Einschränkungen zu beachten: Mit der Verpflichtung zur Mitwirkung am Filmwerk räumen sie dem Filmhersteller (Produzenten) im Zweifel ein ausschließliches Nutzungsrecht ein, sofern nicht Abweichendes erklärt wurde.

Im Ergebnis vergleichbar zeigt sich das Leistungsschutzrecht.22 Bei gewerblicher Herstellung einer geschützten Leistung kommt das entsprechende Leistungsschutzrecht regelmäßig dem Inhaber des Unternehmens oder demjenigen, der die wesentliche Investition tätigt, zu.

Werkverträge

Werkunternehmer verpflichten sich zur selbstverantwortlichen Anfertigung eines Arbeitsergebnisses, Arbeitnehmer schulden grundsätzlich die zielstrebige und sorgfältige23 Leistung von Diensten in eigener Person. Aufgrund dieses grundlegend unterschiedlichen Vertragscharakters sind Dienst- und Werkverträge auch im Urhebervertragsrecht zu unterscheiden.

Auch der Umfang der eingeräumten Rechte ergibt sich beim Werkvertrag aus dem sprachüblichen Wortsinn, der nach den üblichen Gewohnheiten und Gebräuchen des redlichen Verkehrs bemessen wird.24 Daneben steht auch die Auslegung nach dem Vertragszweck, wobei der Urheber im Zweifel keine umfassenderen Rechte überträgt, als für den Zweck der Nutzung unmittelbar erforderlich ist.25

Beispiel – Baupläne

Beauftragt ein Bauherr einen Architekten mit der Erstellung von Bauplänen für eine konkrete Liegenschaft, so ist die einmalige Ausführung des Bauwerks vom vereinbarten Entgelt mitumfasst.26
Quelle: U.S. D.O.I./commons.wikimedia.org

Fußnoten

  1. Siehe RIS-Justiz RS0076658, zuletzt OGH 20.9.2011, 4 Ob 105/11m – Vorschaubilder/123people – ÖBl 2012, 175 (Büchele) = ecolex 2012, 64 (Anderl) = MR 2011, 313 (Walter).
  2. Siehe zum Schöpferprinzip Wer ist Urheber eines Werks?
  3. Ciresa in Ciresa/Büchele/Guggenbichler/Thiele, Österreichisches Urheberrecht19 (2017) § 10 Rz 3.
  4. Vgl. z.B. RIS-Justiz RS0106667, OGH 12.8.1996, 4 Ob 2161/96i, MR 1997, 33 (Walter) = ÖBl 1997, 37 = ÖBl 1997, 199.
  5. Siehe zum Werknutzungsrecht und zur Werknutzungsbewilligung Kann ich mein Urheberrecht übertragen?
  6. OGH 19.10.2004, 4 Ob 182/04z, ecolex 2005, 776 (Schumacher) = MR 2005, 109 = RdW 2005, 369.
  7. Vgl. § 863 Abs 1 ABGB.
  8. Siehe Kann ich mein Urheberrecht übertragen?
  9. Mit Beispielen siehe Büchele in Kucsko/Handig, urheber.recht² (2017) § 24 FN 267.
  10. Vgl. Büchele in Kucsko/Handig, urheber.recht² (2017) § 24 Rz 25.
  11. Siehe Welche Möglichkeiten bestehen, um ein Werk wirtschaftlich zu nutzen?
  12. Ciresa in Ciresa/Büchele/Guggenbichler/Thiele, Österreichisches Urheberrecht19 (2017) § 10 Rz 3.
  13. Vgl. § 106 Abs 1 UG 2002.
  14. Nowotny in Perthold-Stoitzner, UG3 (2016) § 106 Rz 2.
  15. Siehe dazu auch Art 2 Abs 3 RL 91/250/EWG (Computer-RL), ABl L 1999/122, 42 sowie Ciresa in Ciresa/Büchele/Guggenbichler/Thiele, Österreichisches Urheberrecht19 (2017) § 40b Rz 28 f.
  16. Wiebe in Kucsko/Handig, urheber.recht2 (2017) § 40b Rz 6.
  17. Siehe Welche Möglichkeiten bestehen, um ein Werk wirtschaftlich zu nutzen?
  18. Siehe § 40b UrhG.
  19. Zu den Datenbankwerken siehe Was ist urheberrechtlich geschützt?
  20. Vgl. Büchele in Kucsko/Handig, urheber.recht² (2017) § 26 Rz 23.
  21. Zur Urheberschaft Mehrerer siehe Können zwei oder mehrere Personen gemeinsam Urheber sein?
  22. Siehe Was ist leistungsschutzrechtlich geschützt?
  23. Krejci in Rummel, ABGB3 (2000) § 1166 Rz 9.
  24. Vgl. Büchele in Kucsko/Handig, urheber.recht² (2017) § 24 Rz 23 ff.
  25. RIS-Justiz RS0077726, zuletzt OGH 24.3.2015, 4 Ob 21/15i – Office Assistent Pro – ecolex 2015, 686 (Hofmarcher) = jusIT 2015,187 (Staudegger) = MR 2015,255 (Walter).
  26. Vgl. Büchele in Kucsko/Handig, urheber.recht² (2017) § 24 Rz 25.