Neuerliche Verwertung durch den Urheber

Manfred Büchele, Lars Kerbler, Hans Strasser

Herstellung eines Computerprogramms, 4. Schritt


Quelle: rawpixel/unsplash.com

Da er mit dem Endergebnis zufrieden ist, möchte der Programmierer sein Computerprogramm auch auf seiner privaten Website nutzen.

Wie bereits erläutert hat die Universität ein unbeschränktes Werknutzungsrecht an Computerprogrammen, die ihre Arbeitsnehmer im Rahmen ihrer dienstlichen Obliegenheiten schaffen. Ein solches Werknutzungsrecht wirkt absolut1 – das heißt, dass selbst der Programmierer als Urheber den Quellcode nicht ohne Zustimmung seines Arbeitgebers nutzen darf.

Da das Einfügen des Kalenders in die private Website des Programmierers das Computerprogramm urheberrechtlich verwertet,2 hat der Programmierer zuvor die Zustimmung seines Arbeitgebers einzuholen.

Fußnoten

  1. Büchele in Kucsko/Handig, urheber.recht2 (2017) § 26 Rz 7.
  2. Siehe zu den Verwertungsrechten im Detail Welche Möglichkeiten bestehen, um ein Werk wirtschaftlich zu nutzen?