Schöpfung eines literarischen Werks

Manfred Büchele, Lars Kerbler, Hans Strasser

Entstehung eines Lehrbuchs, 1. Schritt


Quelle: Ashraf Saleh/flickr.com

Eine am Institut für Politikwissenschaften lehrende und forschende Universitätsprofessorin verfasst gemeinsam mit ihrem Universitätsassistenten ein Lehrbuch zum Vergleich unterschiedlicher Regierungssysteme. Die Mitwirkung des Universitätsassistenten beschränkt sich dabei in erster Linie auf Recherchearbeiten, welche der Professorin ein schnelleres Arbeiten ermöglichen.

Bei dem Lehrbuch handelt es sich um ein Werk der Literatur, da es sich um eine eigentümliche geistige Schöpfung der Urheberin – deren  Ausdrucksmittel die Sprache ist – handelt.1 Lehrbücher weisen grundsätzlich die für den urheberrechtlichen Werkcharakter erforderliche Originalität auf. Diese zeigt sich vor allem in der Wortwahl, im Satzbau, im Aufbau und in der konkreten Aufbereitung des zugrundeliegenden Lehrstoffes.

Die Professorin ist als Autorin des Lehrbuchs dessen alleinige Urheberin.2 Der Universitätsassistent hingegen nimmt bloß Gehilfenstellung ein, da reine Hilfstätigkeiten – wie etwa Recherchearbeiten – noch keine Miturheberschaft begründen.3 Sämtliche urheberrechtlichen Verwertungs- und Persönlichkeitsrechte4 stehen daher alleine der Professorin zu.

Die Professorin ist alleinige Urheberin des Lehrbuchs.

Fußnoten

  1. Siehe § 1 UrhG.
  2. Siehe Können zwei oder mehrere Personen gemeinsam Urheber sein?
  3. Büchele, Urheberrecht (2018) 41.
  4. Siehe Welche Möglichkeiten bestehen, um ein Werk wirtschaftlich zu nutzen? und Wie werden die ideellen Interessen des Urhebers geschützt?