Zurverfügungstellung auf einer Lernplattform

Manfred Büchele, Lars Kerbler

Nutzung von Literatur in der Lehre, 4. Schritt


Quelle: moodle.org/Gartners/commons.wikimedia.org

Zum Schluss der Lehrveranstaltung bitten die Teilnehmer den Vortragenden, die Präsentationsfolien und das Handout auch digital zugänglich zu machen. Der Lehrveranstaltungsleiter kommt diesem Wunsch umgehend nach, indem er die entsprechenden Dateien auf die Lernplattform der Universität hochlädt und zum ausschließlichen Abruf durch die Lehrveranstaltungsteilnehmer bereitstellt.

Durch das Hochladen eines Werks wird zunächst eine Werkkopie am Server erstellt, weil die Datei darauf (dauerhaft) gespeichert wird. Auch diese Vervielfältigung unterliegt grundsätzlich der Zustimmung des Urhebers. Mit der Freigabe zum Abruf durch die Lehrveranstaltungsteilnehmer erfolgt außerdem eine öffentliche Zurverfügungstellung, die grundsätzlich ebenso dem Urheber vorbehalten ist.1

Das österreichische Urheberrecht erlaubt die Zurverfügungstellung sowie die dazu erforderliche Vervielfältigung veröffentlichter Werke zur Veranschaulichung im Rahmen des Unterrichts Die Zurverfügungstellung darf dabei nur einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichts- bzw. Lehrveranstaltungsteilnehmern erreichen, muss zum jeweiligen Lehrzweck geboten sein und darf keinen kommerziellen Zwecken dienen. Auch diese Ausnahme gilt nicht für Werke, die für den Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt sind.2 Da das Zurverfügungstellen der Präsentation und des Handouts für die Darstellung des Lehrstoffs und für die Nachbereitung der Lehrveranstaltung hilfreich ist,3 liegt eine zustimmungsfreie und damit zulässige Verwendung für Unterricht und Lehre vor.

Der Upload und das Zurverfügungstellen der Unterrichtsmaterialien mit dem Ausschnitt des Sprachwerks sind damit zulässig.

Fußnoten

  1. Siehe Welche Möglichkeiten bestehen, um ein Werk wirtschaftlich zu nutzen?
  2. Siehe § 42g UrhG sowie Können Werke anderer im Unterricht verwendet werden?
  3. Siehe Appl in Kucsko/Handig, urheber.recht2 (2017) § 42g Rz 50.