Manfred Büchele, Lars Kerbler, Hans Strasser

Herstellung eines Computerprogramms, 3. Schritt


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Der in die Website der Universität eingebettete Kalender erfreut sich bei Studierenden und Universitätsangehörigen großer Beliebtheit, da er nicht nur universitäre Veranstaltungen enthält, sondern auch persönliche Einträge ermöglicht. Aus diesem Grund fragt sich der Programmierer, ob er einen Anspruch auf Vergütung dieser Nutzung hat.

Im Zuge der Nutzung eines Computerprogramms (oder Teilen davon) muss dieses auf den Endgeräten der Nutzer dauerhaft (oder zumindest vorübergehend)1 vervielfältigt werden. Diese Vervielfältigung ist die maßgebliche Verwertungshandlung, wenngleich sie für den Nutzer nicht immer erkennbar ist. Erfolgt sie im Zuge der bestimmungsgemäßen Benutzung des Computerprogramms durch einen Nutzungsberechtigten, so ist sie gesetzlich zulässig.2

Das Vervielfältigungsrecht würde es dem Programmierer (als Urheber) grundsätzlich ermöglichen, jedermann von der Nutzung seines Programms auszuschließen bzw. die Nutzung – beispielsweise gegen Entgelt – zu gestatten.3 Da der Programmierer jedoch zur Software-Entwicklung im Dienste der Universität angestellt wurde, erhält die Universität ein gesetzlich verankertes, unbeschränktes Werknutzungsrecht,4 sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.5 Obwohl der Universitätsbedienstete Urheber des Programms ist, entscheidet alleine die Universität als Dienstgeber, wer das Programm fortan nutzen (und somit auch vervielfältigen) darf. Die Verwertung durch die Universität ist also zulässig, die Leistung des Urhebers wurde durch sein Arbeitsentgelt bereits vollständig abgegolten.

Notabene: Universitätsbedienstete, die im Rahmen ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit auch Computerprogramme entwickeln, behalten jedenfalls das Recht, diese als Ergebnis ihrer Forschung selbstständig zu publizieren.6

Die Nutzung des Kalenders durch die Universität und die Nutzer der Universitäts-Website ist zulässig, eine weitere Abgeltung seiner schöpferischen Leistung steht dem Programmierer nicht zu.

Fußnoten

  1. Die vorübergehende Vervielfältigung kann unter Umständen als freie Werknutzung zulässig sein, vgl. dazu schon: Gilt das Urheberrecht auch im Internet?
  2. Siehe § 40d Abs 2 Urheberrechtsgesetz („UrhG“). Darüber hinaus besteht für Computerprogramme keine Möglichkeit zur Privatkopie, vgl. dazu Besteht die Möglichkeit zur „Privatkopie“ bei Computerprogrammen?
  3. Für die Übertragung von Nutzungsrechten siehe: Kann ich mein Urheberrecht übertragen?
  4. Siehe zu den Werknutzungsrechten: Kann ich mein Urheberrecht übertragen?
  5. Siehe zur Sondervorschrift für Computerprogramme, die im Arbeitsverhältnis geschaffen wurden: Wer ist im Arbeitsverhältnis Urheber?
  6. Vgl. § 106 Abs 1 UG 2002 sowie mit Details Wer ist im Arbeitsverhältnis Urheber?