Welche Rechtsfolgen sieht das Urheberrecht vor?

Manfred Büchele, Lars Kerbler

 

Das Urheberrechtsgesetz („UrhG“) sieht unterschiedliche Rechtsfolgen vor.

Diese Rechtsfolgen können grob eingeteilt werden in:

  • Zivilrechtliche Rechtsfolgen, die primär die Interessen der durch einen Eingriff beeinträchtigten Personen schützen, und
  • strafrechtliche Rechtsfolgen, welche in erster Linie dem hoheitlich-gesellschaftlichen Interesse der Prävention weiterer Eingriffshandlungen dienen.

Für urheberrechtlich Berechtigte1 ergibt sich somit das Recht auf

  • Feststellung urheberrechtlicher Rechtsverhältnisse,
  • Unterlassung einer Rechtsverletzung,
  • Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands,
  • Urteilsveröffentlichung,
  • Rechnungslegung und angemessenes Entgelt, sowie
  • Schadenersatz und Herausgabe des Gewinns.

Aus Urheberrechtsverletzungen können auch strafrechtliche Folgen erwachsen, und zwar bei Eingriffen in die Verwertungsrechte sowie in Zusammenhang mit der Umgehung technischer Schutzmaßnahmen und Kennzeichnungen von Werkstücken. Das Gericht kann hierbei eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe in der Höhe von 360 Tagessätzen verhängen – bei Gewerbsmäßigkeit ist sogar eine Strafdrohung von bis zu zwei Jahren vorgesehen.

Feststellungsanspruch

Hat die gerichtliche Feststellung eines urheberrechtlichen Rechtsverhältnisses direkten Einfluss auf die Rechtsstellung einer Person, so kann diese eine solche Feststellung beantragen.2 Daneben kennt das UrhG einen besonderen Anspruch auf Feststellung der Urheberschaft, die fälschlicherweise bestritten oder einem anderen zugeschrieben wird: in einem solchen Fall kann der betroffene Urheber auf Feststellung des Bestehens seiner Urheberschaft oder des Nichtbestehens der fremden Urheberschaft klagen. Nach dem Tod des Urhebers geht diese Klagsmöglichkeit in der Regel auf seine Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger über.3

Unterlassungsanspruch

Der Unterlassungsanspruch steht denjenigen Personen zu, denen das UrhG ein Ausschließlichkeitsrecht4 gewährt. Das sind insbesondere (Mit-)Urheber, Werknutzungsberechtigte,5 Leistungsschutzberechtigte6 und auf veröffentlichten Personenbildnissen abgebildete Personen.7 Ein Verschulden der Beteiligten ist für den Unterlassungsanspruch unerheblich, da er auf die Verhinderung rechtswidriger Zustände zielt. Die Unterlassung einer Eingriffshandlung kann dementsprechend für noch andauernde Eingriffe oder aber auch vorbeugend zur Unterbindung unmittelbar drohender Eingriffe gefordert werden. Der Berechtigte hat die Gefahr der Erstbegehung zu beweisen; bei einem neuerlichen Eingriff reicht hingegen der Beweis einer bereits erfolgten Rechtsverletzung.8 Die dazu nötige Wiederholungsgefahr wird damit vermutet – hievon muss sich der Beklagte freibeweisen.9 Bietet letzterer die Abgabe einer vollstreckbaren Unterlassungserklärung10 an, so scheidet die Wiederholungsgefahr jedenfalls aus.

Erfolgt die Eingriffshandlung im unternehmerischen Betrieb durch Bedienstete oder Beauftragte, so besteht der Unterlassungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens. Auch Vermittler können unter bestimmten Voraussetzungen in Anspruch genommen werden. Dazu gehören z.B. Host-, Content- oder Access-Provider sowie Suchmaschinenbetreiber und Linksetzer – wobei die eben genannten Vermittler erst nach vorhergehender Abmahnung geklagt werden können. Im Übrigen haften Vermittler nicht als Täter eines Eingriffs, solange sie diesen nicht bewusst fördern.

Beispiel – Kino.to

Als zeitweise beliebtestes Online-Filmportal im deutschsprachigen Raum war kino.to unrechtmäßiger Anbieter von Links zu überwiegend urheberrechtlich geschützten Filmen. Die entsprechenden Links zu den auf Sharehoster-Angeboten zur Verfügung gestellten Filmen wurden von verschiedenen Nutzern (vor-)eingetragen, und durch spezielle Moderatoren auf Qualität und Inhalt geprüft und dann veröffentlicht.11 All diese Personengruppen sind unmittelbare Täter oder Beitragstäter, gegen sie haben Berechtigte einen Unterlassungsanspruch. Zusätzlich besteht auch ein Unterlassungsanspruch gegen Internet-Service-Provider als Vermittler; dieser kann  in der Regel jedoch erst nach Abmahnung gerichtlich durchgesetzt werden.12 Damit können weitere Urheberrechtsverletzungen durch die das Angebot nutzenden Werkkonsumenten effizient verhindert werden.
Quelle: de.wikipedia.org

Beseitigung des rechtswidrigen Zustands

Der urheberrechtliche Beseitigungsanspruch steht in engem Zusammenhang zum vorgenannten Unterlassungsanspruch, jedoch zielt er nicht auf das Unterlassen einer rechtsverletzenden Handlung, sondern auf die Beseitigung des dadurch entstandenen rechtswidrigen Zustands.

Grundsätzlich ist die Beseitigung eines jeden rechtswidrigen Zustands umfasst, beispielsweise nennt das Gesetz die Vernichtung von unrechtmäßig hergestellten Kopien (Eingriffsgegenständen) und das Unbrauchbarmachen der zur Herstellung solcher Kopien verwendeter Hilfsmittel (Eingriffsmittel). Dieser Anspruch richtet sich gegen den Eigentümer der jeweiligen Eingriffssachen.

Da die Beseitigung stets auch einen Eingriff in das Eigentum anderer mit sich bringt, gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: der Verletzte kann die Beseitigung nur insoweit fordern, als dass sie zur Beendigung des rechtswidrigen Zustands notwendig, geeignet und zumutbar ist.13 Aus diesem Grund trägt das Gesetz dem ökonomischen Gedanken Rechnung, und fordert eine wertschonende Behandlung der Eingriffsmittel und -gegenstände. Dementsprechend hat der Verletzte auch die Möglichkeit, statt ihrer Vernichtung auch die Herausgabe dieser Gegenstände gegen angemessene Entschädigung zu fordern (Überlassungsanspruch).

Für unberechtigte Änderungen an Werken der bildenden Künste14 besteht eine Sonderregel: der Schöpfer kann fordern, selbst15 den vorherigen Zustand eines Originalwerks – sofern das möglich ist – wiederherzustellen (Wiederherstellungsanspruch). Andernfalls hat er den Anspruch auf Kennzeichnung der Änderungen am Werk als nicht von ihm stammend (Kennzeichnungsanspruch).

Beispiel
Die Berechtigten an jenen Werken, die über die Online-Filmplattform kino.to unrechtmäßig zur Verfügung gestellt wurden, haben keinen Anspruch auf Beseitigung der dazu genutzten Speichermedien, – wohl aber auf Löschung der entsprechenden Werke von diesen Speichermedien als gelinderes Mittel.16 Werden die Filme jedoch unrechtmäßig als „Raubkopien“ auf nicht-löschbare Speichermedien wie DVDs vervielfältigt, kann die Beseitigung dieser Eingriffsgegenstände gerichtlich durchgesetzt werden.

Urteilsveröffentlichung

Die Urteile in bestimmten Urheberrechtsverfahren können auf Antrag der obsiegenden Partei auf Kosten der unterliegenden Partei in einem zweckdienlichen Medium17 veröffentlicht werden. Eine solche Veröffentlichung enthält insbesondere den Urteilsspruch, – also den Ausspruch des Gerichts über die rechtliche Wertung des Falls und die Konsequenzen des Urteils. Die Urteilsveröffentlichung soll die Auswirkungen des Eingriffs begrenzen: sie klärt die Öffentlichkeit über den Gesetzesverstoß auf, und wirkt damit der Verbreitung unrichtiger Tatsachen entgegen.18

Beispiele zur Urteilsveröffentlichung

Angemessenes Entgelt

Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder eine geschützte Leistung auf eine Art verwertet, die einem Berechtigten19 vorbehalten ist, so kann dieser zusätzlich zu den übrigen Ansprüchen ein angemessenes Entgelt für die Nutzung fordern. Der Entgeltanspruch ist verschuldensunabhängig – er besteht auch dann, wenn den unberechtigten Nutzer keine Schuld trifft. Das umfasst die unbeabsichtigt oder unwissend rechtswidrige Nutzung. Die Höhe des angemessenen Entgelts bemisst sich im Einzelfall nach den Kosten, die für eine Einwilligung des Verletzten üblicherweise anfallen; zur Ermittlung können z.B. Entgeltrichtlinien von Berufsverbänden oder marktübliche Preise herangezogen werden.

Werden leistungsschutzrechtlich geschützte Rundfunksendungen, Bild- oder Schallträger20 unbefugt für eine im Übrigen zulässige öffentliche Wiedergabe, Zurverfügungstellung oder Rundfunksendung genutzt, so entfällt der Vergütungsanspruch, wenn der Nutzer in unverschuldeter Unkenntnis über die unrechtmäßige Quelle handelt.

Kein Entgeltanspruch gebührt bei Eingriffen in das Recht am eigenen Bild,21 in den Briefschutz sowie in den Titel- und Ausstattungsschutz sowie wegen Verletzung des Rechts auf Herstellerbezeichnung bei Lichtbildern und Schallträgern.22

Wird der Eingriff, der zum Anspruch auf angemessenes Entgelt führt, von einem Bediensteten oder Beauftragten im Betrieb eines Unternehmens begangen, so ist der Inhaber des Unternehmens zahlungspflichtig.

Beispiele aus der Rechtsprechung

Beispiel 1: Die unberechtigte Nutzung einer Landkarte aus dem österreichischen Mittelschulatlas in einem Inserat, das ohne Copyright-Vermerk in zwei österreichweit erscheinenden Zeitschriften erschienen ist, führt etwa zu einem Entgeltanspruch in der Höhe von ca. 1.450 Euro (20.000 ATS).23

Beispiel 2: Eine unrechtmäßige Zurverfügungstellung einer Fotografie im Internet zu Werbe- und Gestaltungszwecken löste einen Entgeltanspruch von 670 Euro aus.24

Beispiel 3: Die Verwendung von Firmenbuchdaten des Bundes über einen Zeitraum von annähernd vier Jahren löst trotz Fehlen eines üblichen Marktpreises einen gebührenäquivalenten Anspruch auf angemessenes Entgelt aus, konkret belief er sich auf ungefähr 1.573.000 Euro.25

Schadenersatz und Herausgabe des Gewinns

Der urheberrechtliche Schadenersatzanspruch sieht einige Besonderheiten zum allgemeinen Schadenersatzrecht vor, was den besonderen Schutz des „geistigen Eigentums“ hervorhebt. Schadenersatz steht grundsätzlich immer dann zu, wenn der Geschädigte durch die schädigende Handlung objektiv schlechter dasteht als davor. Der Schädiger muss dabei in gegen das Gesetz verstoßender Weise ursächlich für den Schaden verantwortlich sein.

Neben Vermögensschäden sind auch immaterielle Schäden zu ersetzen, die insbesondere26 durch Eingriffe in die Urheberpersönlichkeitsrechte entstehen können. Die Höhe dieses Schadenersatzes bemisst sich im Einzelfall nach unterschiedlichen Aspekten auf Schädiger- und Geschädigtenseite, setzt aber stets eine ernste Beeinträchtigung27 des Verletzten voraus.

Gewisse unbefugte Verwertungshandlungen lösen einen Anspruch auf Herausgabe des Gewinns aus, der durch den schuldhaften Eingriff erzielt wurde. So soll jeglicher Anreiz zu Urheberrechtsverstößen in Gewinnabsicht unterbunden werden. Die Herausgabe des Gewinns gebührt bei unrechtmäßiger Vervielfältigung, Verbreitung und Zurverfügungstellung sowie bei Verwertung einer unrechtmäßig auf Bild- oder Schallträgern festgehaltenen, geschützten Darbietung.

Verstößt ein Schädiger gegen die Vorschriften des UrhG und wird damit einem Anderen ein Schaden an dessen Vermögen zugefügt, so ist neben dem erlittenen Schaden auch der entgangene Gewinn des Geschädigten zu ersetzen. Dieser Ersatz für Vermögensschäden steht jedoch nur insoweit zu, als er das angemessene Entgelt oder den herauszugebenden Gewinn übersteigt.

Die Schadenersatz- und Herausgabepflicht trifft neben dem Verursacher auch den Unternehmer, in dessen Betrieb ein Bediensteter oder Beauftragter einen entsprechenden Eingriff tätigt, wenn der Eingriff dem Inhaber des Unternehmens bekannt ist oder bekannt sein müsste.

Beispiele aus der Rechtsprechung

Beispiel 1: Stellt ein Nachrichtenmagazin unter Veröffentlichung eines Personenbildnisses28 die falsche Behauptung auf, der Wohnungskauf einer Politikerin stünde im Zusammenhang mit dem milliardenschweren Ankauf von Abfangjägern für die Republik, so kann ein Ersatz des immateriellen Schadens in der Höhe von 3000 Euro angemessen sein.29

Beispiel 2: Wird ein Fernsehfilm unzulässiger Weise um ein Viertel gekürzt und dann gesendet, ist ein Schadenersatzanspruch für die Drehbuchautorin und Regisseurin denkbar, konkret kann dieser beispielsweise 5.087 Euro umfassen.30

Rechnungslegungs- und Auskunftsanspruch

Berechtigte, die aufgrund eines oben angeführten Vermögensanspruchs die Zahlung eines Geldbetrags fordern, haben ebenfalls Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunftserteilung durch Verpflichtete.31 Bestehen Zweifel an der Korrektheit einer vorgelegten Rechnung, so kann der Berechtigte die Überprüfung durch einen Sachverständigen fordern; stellt dieser die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Rechnungslegung fest, hat der Verpflichtete auch die Sachverständigenkosten zu tragen.  Auch von jenen Personen, die sich an einer Verletzung in einem Ausschließlichkeitsrecht beteiligen, können Rechteinhaber ebenfalls Auskunft über Vertriebswege fordern.

Auskunftsanspruch besteht auch für Urheber eines Werks, dessen Original bei Weiterveräußerung den Anspruch auf Folgerechtsvergütung auslöst: Vertreter des Kunstmarkts (Galeristen, Auktionatoren, Kunsthändler)32 haben dem Urheber auf Verlangen sämtliche Auskünfte zu geben, die zur Sicherung der Vergütungszahlung nach einer solchen Veräußerung nötig sein können.

Einstweilige Verfügungen

Zur Sicherung von Beweisen und Ansprüchen mit Ausnahme des Anspruchs auf Urteilsveröffentlichung33 können beim Gericht einstweilige Verfügungen beantragt werden. Das Verfahrensrecht sieht hiefür unterschiedlichste Sicherungsmittel vor, darunter z.B.:

  • Verwahrungsaufträge,
  • Vervielfältigungsverbote,
  • Veräußerungs-, Ausfolgungs- und Verbreitungsverbote,
  • Verwendungsverbote,
  • Publikationsverbote,
  • Verwahrung und Verwaltung von Vermögensgegenständen des Rechtsverletzers.

Der Berechtigte, der eine einstweilige Verfügung beantragt, hat dem Gericht die vom Rechtsverletzer ausgehende Gefahr zu bescheinigen, so wie er auch seine Berechtigung zur Antragsstellung glaubhaft machen muss.

Beispiel
Werden unrechtmäßig vervielfältigte und zur Verfügung gestellte34 Filmwerke wie auf den Seiten von kino.to mittels Link angeboten, können die Berechtigten bei Gericht einstweilige Verfügungen erwirken. Solche Sicherungsmaßnahmen könnten im konkreten Fall auf Unterlassung jedweder Verwertung der gegenständlichen Werke lauten.

Fußnoten

  1. Nach der jeweils maßgeblichen Berechtigung kommen unterschiedliche Ansprüche in Betracht – Grundlage können beispielsweise urheber- und leistungsschutzrechtliche Verwertungsrechte, Urheberpersönlichkeitsrechte und das Recht am eigenen Bild sein.
  2. Vgl. § 228 ZPO.
  3. S § 19 UrhG.
  4. Siehe Was ist urheberrechtlich geschützt?
  5. Siehe Kann ich mein Urheberrecht übertragen?
  6. Siehe Was ist leistungsschutzrechtlich geschützt?
  7. Siehe Dürfen Personenbildnisse ohne Zustimmung der Abgebildeten veröffentlicht werden?
  8. Vgl. Ofner in Kucsko/Handig, urheber.recht2 (2017) § 81 Rz 11 ff.
  9. OGH 28.05.2002, 4 Ob 108/02i – Figurstudio – MR 2002, 236 (Walter) = ÖBl-LS 2002/183, 220.
  10. Eine vollstreckbare Unterlassungserklärung ist beispielsweise ein gerichtlicher Vergleich oder eine Vereinbarung in der Form eines Notariatsakts inkl. Unterwerfungserklärung; vgl. dazu § 1 Z 5 EO und § 3 Notariatsordnung.
  11. Siehe http://www.taz.de/!5091505/ (zuletzt abgerufen am 14.11.2022).
  12. Vgl OGH 24.06.2014, 4 Ob 71/14s – kino.to – SZ 2014/59 = jusIT 2014/80, 169 (Beimrohr) = MR 2014, 201 (Walter) = ecolex 2014/375, 887 (Zemann) = ecolex 2014/445, 1060 (Zemann) = ÖBl 2014/50, 237 (Anzenberger) = ÖJZ EvBl 2015/2, 27 (Brenn/Otenhajmer).
  13. Ciresa in Ciresa/Büchele/Guggenbichler/Thiele, Österreichisches Urheberrecht8 (2007) § 28 Rz 7.
  14. Siehe Was ist urheberrechtlich geschützt?
  15. St. Korn in Kucsko/Handig, urheber.recht2 (2017) § 83 Rz 10.
  16. Vgl. St. Korn in Kucsko/Handig, urheber.recht2 (2017) § 82 Rz 33.
  17. Tonninger in Kucsko/Handig, urheber.recht2 (2017) § 85 Rz 16.
  18. ErlRV 64/Ge 1936, 98, http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=spb&datum=0001&page=2088&size=38 (04.12.2017).
  19. Anspruchsberechtigt sind neben dem Alleinurheber auch jeder einzelne Miturheber, Leistungsschutzberechtigte oder ausschließlich Werknutzungsberechtigte – kurzum: diejenige Person, deren Einwilligung zur konkreten Nutzungshandlung nötig gewesen wäre.
  20. Siehe Was ist leistungsschutzrechtlich geschützt?
  21. Siehe Dürfen Personenbildnisse ohne Zustimmung der Abgebildeten veröffentlicht werden?
  22. Ciresa in Ciresa/Büchele/Guggenbichler/Thiele, Österreichisches Urheberrecht18 (2015) § 86 Rz 7 ff.
  23. OGH 24.11.1998, 4 Ob 292/98i – Mittelschulatlas –  ecolex 1999/167 (Tahedl) = MR 1999, 171 (Walter).
  24. OGH 17.11.2015, 4 Ob 98/15p – Design Center II – ÖJZ EvBl 2016/78, 546 (Brenn) = MR 2016, 83 (Walter).
  25. OGH 20.01.2014, 4 Ob 133/13g – EDV-Firmenbuch V – ÖBl 2014,140 (Woller/Hofmarcher) = MR 2014,153 (Walter) = jusIT 2015,97 (Mader) = JBl 2015, 287 (Thiede/Schacherreiter).
  26. Guggenbichler in Kucsko/Handig, urheber.recht2 (2017) § 87 Rz 13.
  27. RIS-Justiz RS0077369, zuletzt OGH 17.11.2015, 4 Ob 98/15p – Design Center II – ÖJZ EvBl 2016/78, 546 (Brenn) = MR 2016, 83 (Walter).
  28. Siehe Dürfen Personenbildnisse ohne Zustimmung der Abgebildeten veröffentlicht werden?
  29. Vgl. OGH 15.09.2005, 4 Ob 163/05g, ÖJZ EvBl 2006/14, 90 = RZ 2006, 72 = MR 2005, 469 = SZ 2005/131 = MietSlg 57.689.
  30. Vgl. OGH 10.11.1998, 4 Ob 281/98x – Den Kopf zwischen den Schultern – MR 1998, 345 (Walter).
  31. Auch Vermittler haben auf schriftliches und ausreichend begründetes Verlangen gegen Aufwandsersatz Auskunft über die zur Identifizierung des Rechtsverletzers nötigen Informationen zu geben.
  32. Vgl Handig, Die österreichische Umsetzung des Folgerechts, wbl 2006, 397 (400).
  33. Guggenbichler in Ciresa/Büchele/Guggenbichler/Thiele, Österreichisches Urheberrecht13 (2010) § 87c Rz 5.
  34. Siehe Welche Möglichkeiten bestehen, um ein Werk wirtschaftlich zu nutzen?