Manfred Büchele, Lars Kerbler, Hans Strasser

Nutzung von Filmwerken in der Lehre und im Unterricht, 3. Schritt


Quelle: colourbox.de/derstandard.com

Nach einigen einleitenden Worten zu den geografischen Besonderheiten der Region um den Großglockner beginnt der Lehrer mit der Aufführung der Dokumentation über den Beamer, der im Klassenraum installiert ist.

Aus urheberrechtlicher Sicht ist diese Wiedergabe der Aufzeichnung im Klassenzimmer eine öffentliche Aufführung eines geschützten Filmwerks, die grundsätzlich dem Rechteinhaber vorbehalten ist. Die rechtliche Einordnung dieser Aufführung entspricht einem Vortrag, bei dem Sprachwerke öffentlich zu Gehör gebracht werden oder einer Vorführung, bei der Werke der bildenden Kunst öffentlich mittels optischer Einrichtungen wiedergegeben werden.1 Schulklassen bilden dabei grundsätzlich eine Öffentlichkeit.2

Filmwerke dürfen in Schulen und Universitäten dann zustimmungsfrei öffentlich aufgeführt werden, wenn dies Zwecken des Unterrichts und der Lehre dienlich ist. Das trifft beispielsweise dann zu, wenn ihre Aufführung im Rahmen des Lehrplans gerechtfertigt ist.3 Es ist anzunehmen, dass der Lehrer mit der Aufführung der Dokumentation über den Großglockner in seiner Geographie-Stunde einen Bezug zum Lehrstoff herstellt, sodass eine zulässige Wiedergabe eines Filmwerkes zu Zwecken des Unterrichts vorliegt. Diese öffentliche Wiedergabe im Unterricht ist für den Lehrer und seine Schüler kostenfrei.

Ausgenommen von der öffentlichen Wiedergabe im Unterricht und in der Lehre sind solche Filmwerke, die nach ihrer Bezeichnung und Beschaffenheit für den Unterrichts- oder Lehrgebrauch bestimmt sind. Auch Raubkopien dürfen nicht vor einer Schulklasse aufgeführt werden.4 Wie bereits oben erläutert, stellt die Kopie der Aufzeichnung des Lehrers keine rechtswidrig hergestellte Vervielfältigung dar, weil die erste Aufzeichnung zulässigerweise zum privaten Gebrauch und die Kopie dieser Aufzeichnung zum Schulgebrauch hergestellt wurde.

Die Aufführung der Dokumentation im konkreten Fall ist damit zulässig.

Fußnoten

  1. Siehe zum Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht: Welche Möglichkeiten bestehen ein Werk wirtschaftlich zu nutzen?
  2. Siehe Hüttner in Kucsko/Handig, urheber.recht2 § 18 UrhG Rz 23.
  3. Majchrzak in Kucsko/Handig, urheber.recht2 § 56c UrhG Rz 8.
  4. Siehe Können Werke anderer im Unterricht verwendet werden?