Manfred Büchele, Lars Kerbler, Hans Strasser

Nutzung von Filmwerken in der Lehre und im Unterricht, 2. Schritt


Quelle: Intel Free Press/flickr.com

Nachdem sich der Lehrer die Aufzeichnung zu Hause angesehen hat, beschließt er, seiner Geografie-Klasse die lehrreiche Dokumentation zu zeigen. Damit er das Filmmaterial über den im Unterrichtsraum installierten Beamer bequem abspielen kann, kopiert er kurzerhand die Aufzeichnung vom USB-Stick auf den Schulcomputer.

Dadurch nimmt er erneut eine Vervielfältigung des Films vor. Diesmal beabsichtigt er jedoch bereits zum Zeitpunkt der Vervielfältigung eine öffentliche Aufführung des Werkes. Daher scheidet eine zulässige Privatkopie in diesem Fall aus.

Speziell für Schulen und Universitäten erlaubt das Urheberrechtsgesetz jedoch das Vervielfältigen zu Zwecken des Unterrichts und der Lehre.1 Die Zulässigkeit dieser Vervielfältigungen hängt ebenfalls davon ab, dass keine rechtswidrig hergestellte oder zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Da es sich bei der Vorlage im aktuellen Fall um eine zulässige Privatkopie des Lehrers handelt, ist dieses Kriterium erfüllt. Ein weiteres Erfordernis besteht darin, dass mit der Herstellung der Vervielfältigung keine kommerziellen Zwecke verfolgt werden. Auch das ist im vorliegenden Fall zu verneinen, weil der Lehrer an einer öffentlichen Schule unterrichtet, die keine Gewinnerzielungsabsicht hegt.

Auch die Kopie auf den Schulcomputer ist damit zulässig.

Fußnoten

  1. Siehe § 42 Abs 6 UrhG.