Was hat es mit der „Urheberrechts-Richtlinie“ auf sich?

Guido Donath

 

Das Urheberrecht ist stark durch europäisches Recht beeinflusst und zu einem recht hohen Grad auf Ebene der Europäischen Union harmonisiert. Diese Harmonisierung erfolgte und erfolgt zu einem Gutteil durch Richtlinien. Das heißt, es gibt selbstverständlich nicht nur die eine „Urheberrechts-Richtlinie“; trotzdem hat die Richtlinie 2019/790 vom 17.4.2019 die Gemüter erregt und breite Diskussion in den Medien gefunden, wie kaum eine andere.

Im Wesentlichen sind es zwei Bestimmungen, die diesbezüglich Wellen geschlagen haben:

Art 17: Diese Bestimmung wird oft mit dem Begriff „Upload-Filter“ in Verbindung gebracht, wobei dieser Begriff darin nicht vorkommt. Hintergrund ist, dass Art 17 die Betreiber von Online-Plattformen, die eine Vielzahl von (von deren Nutzern hochgeladenen) urheberrechtlich geschützten Werken der Öffentlichkeit zugänglich machen und dies in Gewinnerzielungsabsicht tun, stärker in die Pflicht nimmt. Insbesondere dahingehend, dass diese dafür verantwortlich und haftbar sind, dass die Zurverfügungstellung solcher urheberrechtlich geschützten Werke die Rechte des Urhebers nicht verletzt. Natürlich bedeutet das eine deutliche stärke Prüfpflicht, vor allem wenn solche Werke in großer Menge von Dritten (den Nutzern der Plattformen) hochgeladen werden können – zum Beispiel zeigen Statistiken aus dem Jahr 2019, dass die beliebte Video-Plattform Youtube etwa 2 Milliarden Nutzer hat und pro Minute 500 Stunden an Videomaterial hochgeladen wird (das entspricht 30.000 Stunden pro Stunde und 720.000 Stunden pro Tag). Es wird deutlich, dass der Aufwand, diese Quantität in Hinblick auf die urheberrechtliche Zulässigkeit hin zu prüfen, enorm ist; daher kommt auch der Begriff „Upload-Filter“ denn die Plattformbetreiber argumentieren, dass nur ein solcher maschineller Filter die Einhaltung der Bestimmung gewährleisten kann. Gegner des Vorhabens sehen darin eine „Zensur des Internets“ und eine massive Einschränkung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, auf der anderen Seite stehen die Vertreter der Überlegung, dass das Internet1 kein rechtsfreier Raum ist und es Urhebern nicht zugemutet werden kann, die Verletzung ihrer diesbezüglichen Rechte einfach in Kauf zu nehmen.

Art 15: Die Richtlinie enthält auch ein neues „Presseleistungsschutzrecht“ (Leistungsschutzrechte sind so genannte verwandte Schutzrechte). Diese Bestimmung sieht vor, dass Presseverlage ein zweijähriges Leistungsschutzrecht für ihre Presseveröffentlichungen erhalten – das bedeutet insbesondere, dass andere Anbieter (etwa entsprechende Online-Dienste) diese nicht einfach vervielfältigen und selbst veröffentlichen dürfen, sondern dafür eine Zustimmung benötigen und allenfalls dafür zahlen müssen. Ausgenommen sind lediglich „einzelne Worte oder sehr kurze Auszüge“. Auch diese Bestimmung wurde sehr kontrovers diskutiert – während Gegner argumentieren, dass die Presseverlage durch das Urheberrecht selbst bereits ausreichend geschützt sind und das Leistungsschutzrecht überschießend ist, wird die Regelung andererseits begrüßt, da sie einen Ausgleich für die hinter den Presseveröffentlichungen stehenden Investitionen der Verlage bietet.

Neben diesen beiden Aspekten, die außerordentlich stark Gegenstand von Diskussionen waren und sind, regelt die Richtlinie selbstverständlich noch weitere Aspekte (wie etwa betreffend digitale und grenzüberschreitende Unterrichts- und
Lehrtätigkeiten, vergriffene Werke, gemeinfreie Werke und verschiedene Bereiche des Urhebervertragsrechts). Als Richtlinie ist sie bis 7.6.2021 in das nationale Recht der Mitgliedstaaten umzusetzen, das bedeutet, dass die nationalen Urheberrechte so angepasst werden müssen, dass sie den Vorgaben der Richtlinie entsprechen.

Fußnoten

  1. Siehe Gilt das Urheberrecht auch im Internet