Sind Datenbanken urheberrechtlich geschützt?

Guido Donath

 

Ja, Datenbanken können nach dem Urheberrecht Schutz genießen.

Das UrhG regelt ausdrücklich den Schutz von Datenbanken und unterscheidet zwischen so genannten „Datenbankwerken“ (§ 40f UrhG) einerseits und „einfachen Datenbanken“ (§ 76c) andererseits. Beide Schutzsysteme können jedoch parallel anwendbar sein, oder anders gewendet: ein Datenbankwerk kann gleichzeitig auch eine einfache Datenbank sein.

Grundsätzlich versteht das UrhG als Datenbanken Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf eine andere Weise einzeln zugänglich sind.

Datenbankwerke gelten dann als Sammelwerke (§ 6 UrhG), wenn sie infolge der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigentümliche geistige Schöpfung darstellen. Ob oder in welchem Umfang die einzelnen Elemente der Datenbank urheberrechtlichen Schutz genießen, ist hingegen irrelevant es macht für den Schutz als Datenbankwerk sohin keinen Unterschied, ob die Inhalte etwa reine Zahlen, Daten oder sogar urheberrechtlich nicht schutzfähige physische Objekte sind.

Unter Auswahl werden dabei Tätigkeiten verstanden wie: Sammeln, Sichten, Bewerten und Zusammenstellen – die für den Schutz als Werk erforderliche schöpferische Leistung liegt in der Entscheidung, welche Elemente in die Datenbank aufgenommen werden und wie die Datenbank sodann strukturiert / systematisiert wird. Eine allzu naheliegende Anordnung (z.B. lediglich alphabetisch oder chronologisch) wird in der Regel nicht ausreichen, um Schutz als Datenbankwerk zu begründen.

Keine Rolle spielt die Zweckbestimmung der Datenbank, also etwa, ob sie zu kommerziellen oder privaten Zwecken erstellt / genutzt wird, oder ob sie eine bestimmte Qualität oder Ästhetik aufweist.

(Photo by Jan Antonin Kolar on Unsplash)

Zwei gesetzlich geregelte Besonderheiten bestehen im Zusammenhang mit Datenbankwerken, die sie mit Computerprogrammen gemeinsam haben:

  • Wird eine Datenbank von einem Dienstnehmer in Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten geschaffen, steht dem Dienstgeber daran – mangels anderslautender Vereinbarung – ein unbeschränktes Werknutzungsrecht zu.
  • Außerdem können Werknutzungsrechte an Datenbankwerken auch ohne Einwilligung des Urhebers auf Dritte übertragen werden, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde

Nach demLeistungsschutzrecht 1 schützbare einfache Datenbanken demgegenüber erfordern keine eigentümliche geistige Schöpfung in Bezug auf Auswahl oder Anordnung, sondern vielmehr eine wesentliche Investition im Zusammenhang mit der Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung ihres Inhalts. Hintergrund dieses – so genannten „sui generis“ – Schutzes ist die Überlegung, dass derjenige, der eine Investition in die Sammlung von Inhalten getätigt hat – auch wenn die Sammlung, Zusammenstellung etc keine besondere schöpferische Leistung erfordert – gegen die unbefugte Übernahme durch Dritte zu schützen.

Um unter die Bestimmung des § 76c UrhG zu fallen ist also zunächst eine Investition in den Aufbau der Datenbank erforderlich, diese kann auf unterschiedliche Weise erfolgen: finanzielle Mittel, Arbeitskraft, technische Einrichtungen etc. Weiters muss es sich bei dieser Investition um eine in qualitativer und quantitativer Hinsicht wesentliche handeln. Kosten für die Erzeugung der in der Datenbank enthaltenen Elemente (also deren Inhalte) und sonstige Vorbereitungskosten sind jedoch davon zu trennen und bleiben bei der Beurteilung, ob eine relevante Investition vorliegt, außer Betracht.

Unterschiedlich ist auch die Schutzfrist2 für solche einfachen Datenbanken, nämlich 15 Jahre ab Abschluss ihrer Herstellung.

Fußnoten

  1. Siehe Was ist leistungsschutzrechtlich geschützt?
  2. Siehe Wann endet der Urheberrechtsschutz?