Überlassung und Bearbeitung

Manfred Büchele, Lars Kerbler, Hans Strasser

Entstehung eines Lehrbuchs, 3. Schritt


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Damit der Verlag seine Arbeit aufnehmen kann, schickt die Professorin diesem das Manuskript ihres Lehrbuches im passenden Dateiformat zu. Mit der Übermittlung des Manuskripts erfüllt die Autorin des Lehrbuchs ihre im Verlagsvertrag statuierte Pflicht, dem Verlag ihr Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung zu überlassen.1

Während der routinemäßigen Durchsicht des Manuskripts – die noch vor der finalen Formatierung vorgenommen wird – fallen dem zuständigen Mitarbeiter des Verlags einige orthografische Fehler auf, die er in Folge ausbessert. Darüber hinaus findet er die Bezeichnung eines Kapitels unglücklich gewählt, da sich hierfür seines Erachtens nach ein treffenderer Titel finden ließe.

Grundsätzlich stellen alle Änderungen – insbesondere Kürzungen und Zusätze – an dem Manuskript unzulässige Eingriffe in den Werkschutz der Autorin dar.2 Für Änderungen, die den geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen entsprechen, braucht der Verlag jedoch nicht die Zustimmung der Autorin einzuholen. Das sind vor allem solche, die durch Art oder Zweck der erlaubten Werknutzung gefordert werden.3

Die Korrektur der Rechtschreibfehler sind den geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen entsprechende Änderungen, da die Rechtschreibprüfung zum üblichen Prozedere vor dem Druck gehört.

Die Umbenennung eines Kapitels hingegen stellt eine Änderung dar, die der Zustimmung der Urheberin bedarf. Anderes gilt lediglich dann, wenn eine entsprechende Vereinbarung im Verlagsvertrag solche Änderungen ohne Einholung der Zustimmung gestattet.

Verkehrsübliche Änderungen – wie etwa Rechtschreibkorrekturen – sind zulässig. Die zustimmungslose Umbenennung eines Kapitels stellt jedoch einen unzulässigen Eingriff in den Werkschutz dar.

Fußnoten

  1. Krejci in Rummel, ABGB3 (2000) § 1173 ABGB Rz 68.
  2. Siehe Wie werden die ideellen Interessen des Urhebers geschützt?
  3. Siehe § 21 Abs 1 UrhG.