Wann endet der Urheberschutz?

Manfred Büchele, Lars Kerbler

 

Das Urheberrecht endet in der Regel 70 Jahre nach Ende des Jahres, in dem der Urheber verstorben ist. Ist der Urheber anonym oder pseudonym, endet das Urheberrecht 70 Jahre nach Ende des Schöpfungsjahres. Einzelne Konstellationen, z.B. bei Urheberschaft mehrerer Personen oder im Fall bestimmter Werkarten, sind besonders geregelt. Auch Leistungsschutzrechte können abweichende Schutzfristen aufweisen.

Nach Ablauf seiner Schutzfrist ist das Werk gemeinfrei,1 d.h. für die Allgemeinheit frei verwendbar.

Sonderfälle

In einigen Sonderfällen geht das Urheberrechtsgesetz („UrhG“) von der grundsätzlichen Regel ab, dass das Urheberrecht an einem Werk 70 Jahre nach Ablauf des Todesjahres seines Urhebers erlischt:

  • Das Urheberrecht an einem, von mehreren Urhebern gemeinsam geschaffenen, Werk endet 70 Jahre nach Ablauf des Todesjahres seines letztlebenden Miturhebers.
  • Für Sprach- und Tonkunstwerke, welche als Teile eines zusammengehörigen Musikstücks (Komposition mit Text) geschaffen wurden, endet das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Todesjahr des letztlebenden (Mit-)Urhebers.
  • Das Urheberrecht an anonymen oder pseudonymen Werken, welche vor Ablauf ihrer ursprünglichen Schutzfrist veröffentlicht werden, endet 70 Jahre nach Ablauf des Veröffentlichungsjahres.
  • Wird die Urheberschaft an anonymen oder pseudonymen Werken offenbart, so gilt die regelmäßige Schutzfrist von 70 Jahren nach Ablauf des Todesjahres des jeweiligen (Mit-)Urhebers.
  • Das Urheberrecht an Filmwerken endet 70 Jahre nach Ablauf des Todesjahres der letztlebenden Person aus dem Kreis folgender (Mit-)Urheber: Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs, Urheber der Dialoge und Urheber der für das Filmwerk besonders geschaffenen Tonkunstwerke.
  • Für Werke, die in mehreren Bänden, Teilen, Lieferungen, Nummern oder Episoden veröffentlicht werden, läuft die Schutzfrist 70 Jahre nach Ablauf des Jahres der Veröffentlichung des jeweiligen Bestandteils. Dies gilt nur für anonyme oder pseudonyme Werkbestandteile, deren Urheber nicht offenbart wurden.

Der anonyme oder pseudonyme Urheber behält auch nach Ablauf der 70-jährigen Schutzfrist das Recht, die Urheberschaft für sich in Anspruch zu nehmen und bei Entstellungen, Verstümmelungen und schwer beeinträchtigenden sonstigen Änderungen des Werks auf Unterlassung oder Beseitigung der Änderungen zu klagen. Zur Begründung der längeren Schutzfrist für solche Werke ist seit der Urheberrechts-Novelle 2015 keine Eintragung in ein Register mehr erforderlich.

Tod des Urhebers

Im Todesfall geht das Urheberrecht vom Urheber auf seine Erben über – diese können in der Folge sämtliche ursprünglichen Befugnisse in eigener Person wahrnehmen.

Schutzfristen verwandter Schutzrechte

Die Verwertungsrechte im Leistungsschutzrecht (bspw. Darbietungen, Rundfunksendungen, Herstellung von Licht- und Laufbilden, Schallträgern, nachgelassenen Werken und Datenbanken) weisen unterschiedliche Schutzfristen auf:

  • Verwertungsrechte an Darbietungen erlöschen frühestens 50 Jahre nach Ablauf des Jahres der Darbietung. Bestehen Aufzeichnungen der Darbietung, so erlöschen die Verwertungsrechte 50 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem eine Aufzeichnung erstmalig erschienen ist oder öffentlich wiedergegeben wird. Wird die Darbietung auf einem Schallträger festgehalten, so erweitert sich dieser Zeitraum auf 70 Jahre. Ideelle Rechte an Darbietungen können darüber hinaus keinesfalls vor dem Tod des ausübenden Künstlers enden.
  • Die Verwertungsrechte des Veranstalters von Darbietungen enden 50 Jahre nach Ablauf des Jahres der Darbietung. Bestehen Aufzeichnungen der Darbietung, so enden die Verwertungsrechte 50 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem eine Aufzeichnung erstmals veröffentlicht wird.
  • Das Schutzrecht an Licht- und Laufbildern endet 50 Jahre nach Ablauf des Jahres ihrer Aufnahme. Werden die Abbildungen veröffentlicht, so erlischt das Schutzrecht 50 Jahre nach Ablauf des Veröffentlichungsjahres.
  • Schallträger sind nach Ablauf des Jahres der Aufnahme für 50 Jahre zugunsten ihrer Hersteller geschützt. Erscheint der Schallträger (wird er bspw. rechtmäßig in Verkehr gebracht), so genießt sein Hersteller das Schutzrecht für 70 Jahre nach Ablauf des Erscheinungsjahres. Erscheint der Schallträger nicht, wird er aber rechtmäßig öffentlich wiedergegeben, erlischt das Schutzrecht 70 Jahre nach Ablauf des Jahres der rechtmäßigen, öffentlichen Wiedergabe.
  • Das Schutzrecht an Rundfunksendungen erlischt 50 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die ursprüngliche Sendung stattfindet.
  • Schutzrechte an nachgelassenen Werken erlöschen 25 Jahre nach Ablauf des Veröffentlichungsjahres.
  • Datenbanken sind 15 Jahre nach Ablauf des Jahres ihrer Fertigstellung geschützt. Wird eine Datenbank veröffentlicht, so erlischt das Schutzrecht 15 Jahre nach Ablauf des Veröffentlichungsjahres.

Der Brief- und Bildnisschutz besteht

  • für den Verfasser oder den Abgebildeten lebenslang, oder, falls dieser verstorben ist,
  • für dessen Ehegatten, Lebensgefährten, Kinder oder Eltern lebenslang und
  • für weitere, in auf- oder absteigender Linie Verwandte 10 Jahre nach Ablauf des Todesjahres des Verfassers bzw. des Abgebildeten.

Fußnoten

  1. Siehe Was ist Gemeinfreiheit?