Können Logos urheberrechtlich geschützt sein?

Manfred Büchele, Lars Kerbler, Hans Strasser

 

Logos sind grafische Darstellungen, die der Repräsentation bestimmter Personen, Unternehmen oder Organisationen dienen. Weisen sie die erforderliche Werkqualität auf, genießen sie als Gebrauchsgrafiken1 urheberrechtlichen Schutz.

In der Praxis werden Logos üblicherweise bei einem Grafiker in Auftrag gegeben. Damit der Erwerber das Logo im Geschäftsverkehr nutzen kann, räumt ihm der Urheber ein entsprechendes Nutzungsrecht2 ein.

Für Gebrauchsgrafiken kommt grundsätzlich auch markenrechtlicher Schutz in Frage.3 Dieser besteht nur in einzelnen oder mehreren Waren- und Dienstleistungsklassen, er entsteht mit Eintragung in das Markenregister.4 Der Markenschutz unterscheidet sich grundlegend vom urheberrechtlichen Schutz: Er schützt nicht die originelle, schöpferische Leistung des Urhebers, sondern die Unterscheidungs- und Kennzeichnungskraft der Marke für Waren und Dienstleistungen

Schutz als Werk der bildenden Kunst

Sind sie eigentümliche geistige Schöpfungen5, sind Logos grundsätzlich als Werke der angewandten Kunst (Gebrauchsgrafiken) urheberrechtlich geschützt.6 Diese Beurteilung folgt den allgemeinen urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen. Dass das Logo einem (wirtschaftlichen) Zweck dient, beeinträchtigt seine Werkeigenschaft nicht.

Siehe zu den urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen im Detail: Was ist urheberrechtlich geschützt?

Beispiel – "Kitzbühel-Gams"
https://viermalvier.at/wp-content/uploads/2016/08/Kitzbuehel-Tourismus-Logo.png
Die von Alfons Walde gestaltete „Kitzbühel-Gams“ (hier als Teil des auch markenrechtlich geschützten Kitzbühel-Logos) genießt Schutz als Werk der angewandten Kunst.7 Die Verwertung des abgebildeten Logos setzt daher die Zustimmung der Berechtigten voraus, ebenso die Kennzeichnung innerhalb der markenrechtlich registrierten Waren- und Dienstleistungsklassen. Das „Registered Trademark“ Zeichen (®) ist ein Hinweis auf die Registrierung als Marke, es erfüllt aber nicht die Zwecke einer Urheberbezeichnung.8
Quelle: kitzbuehel.com
Beispiel - "BMW"

Das Logo der Bayerischen Motorenwerke setzt sich aus einfachen geometrischen Formen zusammen, die in zweckdienlicher Weise den „BMW“-Schriftzug um die bayerische Landesflagge anordnen. Die Originalität und damit der urheberrechtliche Schutz dieser Komposition kann in Zweifel gezogen werden.9 Die markenrechtliche Schutzfähigkeit des Logos bleibt davon unberührt.
Quelle: wikipedia.org

Auftragswerk

Üblicherweise werden Grafiker mit der Umsetzung von Logos nach individuellen Vorstellungen und Wünschen beauftragt. Dabei handelt es sich in aller Regel um Werkverträge, in denen sich Werkunternehmer gegen Entgelt zur Gestaltung unterschiedlicher Logovorschläge und zur Fertigstellung des gewählten Vorschlags verpflichten.

Damit der Auftraggeber das bestellte Logo auch rechtmäßig verwenden kann, wird ihm der Urheber zumindest eine Werknutzungsbewilligung erteilen.10 Das Ausmaß der erlaubten Nutzung hängt vom konkreten Inhalt des Vertrags, andernfalls von den für den praktischen Zweck der vorgesehenen Werknutzung notwendigen Befugnissen ab.

Siehe zur Rechteeinräumung bei Auftragswerken im Detail: Welche Rechte stehen an Auftragswerken zu?

Beispiel – CI-Programm

Wird im Rahmen eines Auftrags bezüglich des Corporate Identity-Programms eines Unternehmens das oben abgebildete Logo geschaffen, steht es dem Unternehmen aufgrund des bereits mit Abschluss des Werkvertrages erteilten Werknutzungsrechts zu, das Logo als Unternehmenszeichen im Geschäftsverkehr zu verwenden.11

Fußnoten

  1. Siehe Was ist urheberrechtlich geschützt?
  2. Siehe Kann ich mein Urheberrecht übertragen?
  3. Siehe § 1 Markenschutzgesetz (MSchG).
  4. S beispielsweise § 2 Abs 1 MarkSchG und Art 6 VO (EU) 2017/1001 (Unionsmarken-VO).
  5. Vgl. § 1 Abs 1 UrhG.
  6. Vgl. § 3 Abs 1 UrhG.
  7. Vgl. dazu OGH 24.05.2005, 4 Ob 63/05a – Kitzbüheler Gams – MR 2005, 252 (Walter) = ecolex 2005/447, 926 (Schachter).
  8. Siehe zur Urheberbezeichnung Wie werden die ideellen Interessen des Urhebers geschützt?
  9. Tonninger in Kucsko/Handig, urheber.recht2 (2017) § 3 UrhG Rz 28.
  10. Siehe zum Umfang von Werknutzungsbewilligungen und -rechten: Kann ich mein Urheberrecht übertragen?
  11. OGH 23. 3. 1993, 4 Ob 121/92, CI-Programm, MR 1993, 111 (Walter).