Ist die erstmalige Veröffentlichung eines Werks dem Urheber vorbehalten?
Manfred Büchele, Lars Kerbler
Ja – das Urheberrechtsgesetz („UrhG“) sieht vor, dass die erstmalige Veröffentlichung von der Zustimmung des Urhebers abhängig ist. Werden Nutzungsrechte übertragen, so ist die Veröffentlichung üblicherweise von der entsprechenden Vereinbarung mitumfasst.
Veröffentlichungsrecht
Der Urheber hat das Recht darüber zu entscheiden, zu welchen Bedingungen das Werk seine private Sphäre verlassen und den Weg zur Öffentlichkeit antreten soll.1 Räumt der Urheber dritten Werknutzungsrechte oder –bewilligungen2 ein, dann ist die Veröffentlichung in der Regel mitumfasst.3
Recht des ersten öffentlichen Zugänglichmachens
Das Verbreitungsrecht umfasst für unveröffentlichte Werke auch das öffentliche Anschlagen, Auflegen, Aushängen, Ausstellen oder ähnliche Arten öffentlicher Zugänglichmachung. Wurde das Werkstück veräußert, so erschöpft sich mit dem Verbreitungsrecht auch dieses Ausstellungsrecht – womit die Veröffentlichung dem Urheber nicht in allen denkbaren Fällen vorbehalten bleibt.4
Beispiel Auf einem wissenschaftlichen Kongress präsentiert eine Forscherin ihre Erkenntnisse der Öffentlichkeit erstmalig in Form einer Poster-Präsentation. Diese erstmalige Veröffentlichung ist prinzipiell der Urheberin vorbehalten. Veröffentlicht sie ihre Ergebnisse allerdings in einer wissenschaftlichen Zeitschrift, ist davon auszugehen, dass der Verlagsvertrag auch das Recht zur Veröffentlichung inkludiert.
Recht der ersten Inhaltsangabe
Daneben genießt der Urheber auch das Recht, den Inhalt seines Filmkunstwerks oder Werks der Literatur erstmals öffentlich mitzuteilen, solange weder das Werk selbst noch sein Inhalt unter Zustimmung des Urhebers veröffentlicht worden sind. Dieses Recht der erstmaligen Inhaltsangabe schützt den Urheber insbesondere davor, dass der Inhalt seines Werks in Anzeigen, Kritiken oder Besprechungen vorzeitig preisgegeben wird.5
Fußnoten
- Büchele, Urheberrecht (2014), 43.
- Siehe Kann ich mein Urheberrecht übertragen?
- Grubinger in Kucsko, urheber.recht (2007) § 19, 4.
- Walter, Österreichisches Urheberrecht I (2008) Rz 600 ff.
- Vgl Ciresa in Ciresa/Büchele/Guggenbichler/Thiele, Österreichisches Urheberrecht18 (2015) § 14 Rz 14 ff.