Können Werke unbekannter Urheber genutzt werden?

Manfred Büchele, Lars Kerbler, Florian Hueter

 

Werke, deren Urheber sich nicht (anonyme Werke) oder nur unter einem Pseudonym (pseudonyme Werke) zu erkennen geben, sind uneingeschränkt urheberrechtlich geschützt, und sind daher grundsätzlich nicht frei nutzbar.

Bei verwaisten Werken ist hingegen der Rechteinhaber unbekannt oder nicht auffindbar. Auch diese Werke genießen urheberrechtlichen Schutz, ihre Nutzung unterliegt grundsätzlich denselben Bestimmungen wie die Nutzung anderer Werke. Damit ist ihre Verwertung1 ebenso von der Zustimmung des Urhebers abhängig.

Unter bestimmten Voraussetzungen können berechtigte Einrichtungen verwaiste Werke jedoch zustimmungsfrei vervielfältigen und der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen.2

Schutz anonymer und pseudonymer Werke

Da die Eigenschaft als anonymes oder pseudonymes Werk davon abhängig ist, ob der Urheber des Werks bekannt ist, sind verwaiste Werke davon zu unterscheiden. Bei ersteren wird die Verwertung in der Regel durch einen Berechtigten (z.B. Herausgeber) wahrgenommen, bis sich der Urheber offenbart.3 Anonyme und pseudonyme Werke können, müssen demnach aber nicht verwaiste Werke sein. Andererseits können auch Werke mit bekanntem Urheber, beispielsweise nach dessen Ableben, zu verwaisten Werken werden.

Über die urheberrechtliche Qualifikation als Werk trifft die Eigenschaft als verwaistes Werk folglich keine Aussage, weshalb der urheberrechtliche Schutz verwaister Werke uneingeschränkt besteht. Gleiches gilt für die Urheberschaft und davon abgeleitete Rechte4 am Werk, die vom „Waisenstatus“ unbeeinträchtigt bleiben.

Der Ablauf der Schutzfrist ist in diesen Fällen folgendermaßen zu ermitteln:5 Kann der Urheber nicht ermittelt werden, so endet das Urheberrecht 70 Jahre nach Schöpfung des Werks, wurde es in diesem Zeitraum veröffentlicht, 70 Jahre nach seiner Veröffentlichung.6

Nutzung verwaister Werke

Bei verwaisten Werken ist keine Person bekannt, die eine Zurverfügungstellung oder Vervielfältigung gestatten kann. Ihre – zumindest zeitweilige – freie Nutzung ist unter bestimmten, engen Bedingungen dem Erhalt des kulturellen und wissenschaftlichen Erbes zuträglich. Zum Schutz des Urheberinteresses ist eine solche Nutzung freilich nur dann möglich, wenn auch nach sorgfältiger Suche kein Rechteinhaber ermittelt und ausfindig gemacht werden kann.7

Für Werke, für die diese Kriterien zutreffen, sieht das Urheberrechtsgesetz („UrhG“) in § 56e8 Sonderregelungen vor. Grundsätzlich gilt: Berechtigte Einrichtungen wie Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Archive oder öffentlich-rechtliche Rundfunkunternehmer9 dürfen nicht-gewinnorientiert Vervielfältigungen eines Werks anfertigen und diese der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen, wenn diese Nutzung im weiteren Sinne dem Gemeinwohl, z.B. bildungspolitischen oder kulturellen Zwecken, dient. Diese Nutzung ist nur für Werke im Bestand der genannten Einrichtungen zulässig. Solche Werke müssen darüber hinaus in Schriftform, in Laufbildern oder auf Schallträgern veröffentlicht worden sein, wobei auch jene Werke umfasst sind, die in Bücher, Zeitungen, Zeitschriften und dergleichen eingebettet oder eingebunden sind.

Sobald der Rechteinhaber wieder identifiziert und aufgefunden werden kann, verfällt der Status als verwaistes Werk.10 Eine aktive Suche nach berechtigten Personen in periodischen Zeitabständen ist nicht vonnöten, Hinweisen auf die Identität von Rechteinhabern hat die Einrichtung aber nachzugehen. Sobald eine berechtigte Person ermittelt und ausfindig gemacht werden kann, ist die weitere Nutzung zu unterlassen, die vorherige Nutzung angemessen zu vergüten und die entsprechende Zustimmung zur fortwährenden Nutzung einzuholen.

Sorgfältige Suche nach Berechtigten

Die sorgfältige Suche muss zumindest in Österreich, bei Hinweisen auf Rechteinhaber in anderen Ländern auch dort durchgeführt werden. Für Werke, für die eine sorgfältige Suche in einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder Vertragsstaat des EWR durchgeführt wurde, kann die Suche in Österreich entfallen. Wurde das betreffende Werk erstmalig in Österreich veröffentlicht, so ist in Österreich hingegen jedenfalls eine sorgfältige Suche durchzuführen.11

Die berechtigten Einrichtungen haben ihre Suche nach Rechteinhabern ausführlich zu protokollieren, diese Protokolle zu verwahren, und bestimmte Informationen zu den Ergebnissen dieser Suche an die österreichische Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften weiterzuleiten. Diese veranlasst die Eintragung der Ergebnisse in die Orphan Works Database12 des Amts der EU für geistiges Eigentum (EUIPO). Mit dieser Datenbank können sich berechtigte Einrichtungen in den genannten Mitglieds- und Vertragsstaaten über bereits durchgeführte Suchen rechtswirksam informieren und sich gegebenenfalls von der Pflicht zur Durchführung einer eigenen Suche befreien.

Zur sorgfältigen Suche sind jedenfalls die im Anhang zur Verwaiste Werke-Richtlinie13 genannten Quellen heranzuziehen.

Beispiel

Lebende Blutzellen

Die medizinisch-physiologische Dokumentation lebender Blutzellen im Film „Darstellung mikroskopischer Durchlichtverfahren am Beispiel überlebender Blutzellen“ der Filmurheber H. J. Engel und R. Schütz datiert auf das Jahr 1971. Der Film wurde durch das Deutsche Patent- und Markenamt in die Orphan Works Database der EUIPO eingetragen,14 da keine Rechteinhaber ausfindig gemacht werden konnten.
Quelle: TIB Leibniz AV-Portal

Fußnoten

  1. Siehe Welche Möglichkeiten bestehen, um ein Werk wirtschaftlich zu nutzen?
  2. Vgl. § 56e UrhG.
  3. Siehe Wer ist Urheber eines Werks?
  4. Siehe Kann ich mein Urheberrecht übertragen?
  5. Siehe Wann endet der Urheberschutz?
  6. Vgl. Horak in Kucsko/Handig, urheber.recht² (2017) § 61 Rz 1.
  7. Vgl. Recht in Kucsko/Handig, urheber.recht² (2017) § 56e Rz 10.
  8. Abrufbar unter https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40167956 (14.11.2022).
  9. Art 1 Abs 1 RL 2012/28/EU, Abl L 2012/299, 5 (Verwaiste-Werke-RL).
  10. Ciresa in Ciresa, Österreichisches Urheberrecht18(2015) § 56e Rz 16.
  11. Siehe § 56e UrhG und Art 3 Abs 3 RL 2012/28/EU, Abl. L 2012/299 vom 25.10.2012 (Verwaiste Werke-RL).
  12. Siehe https://euipo.europa.eu/ohimportal/en/web/observatory/orphan-works-db# (14.11.2022).
  13. RL 2012/28/EU, Abl. L 2012/299 vom 25.10.2012, abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2012:299:0005:0012:DE:PDF (14.11.2022).
  14. Siehe zum entsprechenden Registereintrag https://euipo.europa.eu/orphanworks/#viewOW/7142/work (14.11.2022).