Was darf eine „Parodie“?

Guido Donath

 

Insbesondere am Beispiel von Parodie oder Satire wird das Spannungsfeld zwischen Urheberrecht und der grundrechtlich geschützten Meinungsäußerungsfreiheit (Art 10 EMRK) und Kunstfreiheit (Art 17a StGG) deutlich. Einerseits ist es Ziel des Urheberrechts, den Schöpfer (Urheber)1 eines Werkes zu schützen und durch die Verwertungsrechte eine Vielzahl von Handlungen in Bezug auf das Werk von seiner Zustimmung abhängig zu machen. Andererseits besteht das Bedürfnis in einer Gesellschaft, den Menschen gewisse Grundfreiheiten einzuräumen, was aber auch dazu führen kann, dass in diesem Rahmen urheberrechtlich geschützte Werke Verwendung finden.

Eine eindeutige gesetzliche Regelung für diese Situation besteht nicht, was zu einer gewissen Rechtsunsicherheit führt, zumal auch keine explizite freie Werknutzung in UrhG enthalten ist. Damit kommt insbesondere der Rechtsprechung der Gerichte – auf nationaler und europäischer Ebene – maßgebliche Bedeutung zu.

In seiner Deckmyn Entscheidung hat der EuGH den Begriff der Parodie definiert – diese Auslegung wird trotz der fehlenden innerstaatlichen Regelung als auch für das österreichische Urheberrecht als relevant angesehen.

Demzufolge bestehen die wesentlichen Merkmale einer Parodie darin,

  • einerseits an ein bestehendes Werk zu erinnern aber doch Unterschiede zu diesem aufzuweisen, und
  • andererseits einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darzustellen.

Das nachgeahmte Werk bleibt also erkennbar (durch weitestgehende Beibehaltung der äußeren Form auch wenn es nachgeahmt und verfremdend wird. Eine inhaltliche oder künstlerische Auseinandersetzung mit bestimmten Aussagen und Eigenheiten des parodierten Werks ist eine wesentliche Eigenschaft der Parodie.

„Die Parodie behält meist Stil und Manier des Vorbilds bei, schiebt diesem aber einen nicht mehr entsprechenden Inhalt unter, wodurch die angegriffenen Eigenschaften ins Komische oder Satirische gezogen werden.“

Zwar wird durch die Parodie in aller Regel eine Übernahme (Vervielfältigung) und eine Verfremdung (Bearbeitung oder sogar Entstellung) des parodierten Werks vorgenommen, andererseits wird dem Betrachter meist bewusst, dass diese Parodie eben nicht vom Urheber stammt, sondern der Meinungs-und Kunstfreiheit desjenigen entstammt, der die Parodie vorgenommen hat. Deshalb sind nach Ansicht der Rechtsprechung dessen Interessen höher zu bewerten als in anderen Fällen der Beeinträchtigung urheberrechtlich geschützter Werke.

Ein anderer Ansatz ist auch, die Parodie gar nicht als Vervielfältigung/Bearbeitung anzusehen, sondern vielmehr als freie Neuschöpfung (§ 5 Abs 2 UrhG), welche schon von vornherein die Interessen des Urhebers des Originals nicht beeinträchtigt. Voraussetzung für diese Herangehensweise ist jedoch, dass die Parodie zwar
notwendigerweise stark an das Original angelehnt sein muss, aber dennoch eine ausreichend individuell schöpferische und selbstständig geistig-künstlerische Leistung darstellt, in der die Züge des Originals eindeutig hinter den parodistischen zurücktreten.

Damit kommt es maßgeblich auf die Einzelfallbeurteilung an – es muss streng unterschieden werden zwischen einer unzulässigen Vervielfältigung/Bearbeitung einerseits und einer tatsächlichen parodistischen Auseinandersetzung mit dem Werk. Insbesondere dort, wo die Parodie nur als Deckmantel für die wirtschaftliche Ausbeutung des Originals verwendet wird oder in Fällen, in denen die Parodie die Nachfrage nach dem Original (also dessen normale Verwertung) oder die Interessen des Urhebers nachhaltig stört, wird die Beurteilung eher in Richtung unzulässigem Eingriff in die Urheberrechte ausschlagen.

Beispiel
 

In diesem Fall der Verfremdung eines Wahlplakates zu Zwecken politischer Debatte wurde kein Eingriff in das Urheberrecht gesehen. Neben dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung war hier insbesondere auch relevant, dass zwar eine deutlich
erkennbare Bezugnahme auf das Original-Wahlplakat genommen wurde, die Verfremdung des ursprünglichen Lichtbilds (zu einer Zeichnung) und die Veränderung des Textes enthielten jedoch nach Ansicht des OGH ausreichend schöpferische Züge, um als freie Bearbeitung angesehen werden zu können. Die wirtschaftlichen Interessen des Urhebers werden durch diese Verfremdung nicht berührt.
Quelle: OGH 13.7.2010, 4 Ob 66/10z – Lieblingshauptfrau

Fußnoten

  1. Siehe Wer ist Urheber eines Werks?