Urheberrecht – Was ist das?
Manfred Büchele, Lars Kerbler
Das Urheberrecht regelt Rechte an künstlerischen Werken. Dazu werden Urheber (Schriftsteller, Fotografen etc.) mit einer Vielzahl von Rechten ausgestattet, um ihnen die wirtschaftliche Verwertung der von ihnen geschaffenen Werke zu ermöglichen. Daneben schützt das Urheberrecht auch ideelle („geistige“) Belange der Urheber. („Urheberpersönlichkeitsrechte“)
Darüber hinaus regelt das Urheberrechtsgesetz („UrhG“) Rechte an mit dem Urheberrecht „verwandten“ Leistungen, die keine Werke sind, aber dennoch als schützenswert erachtet werden. („Leistungsschutzrecht“)
Das Urheberrechtsgesetz enthält zudem persönlichkeits- und wettbewerbsrechtliche Bestimmungen.
Ziel und Zweck des Urheberrechts
Werke künstlerischer Natur sind oftmals das Fundament von Kultur und Gesellschaft, ihre Schöpfer sind nicht selten Zugpferde des Fortschritts. Insoweit verwirklicht das Urheberrecht einen Interessenausgleich zwischen den Urhebern, die nicht zu brotloser Philanthropie gezwungen sein sollen, und der Allgemeinheit, die am geistigen Fortschritt teilhaben soll. Das Urheberrecht vermittelt zwischen den kollidierenden Interessen, indem es dem Urheber wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeiten und ideellen Schutz zugesteht. Eine zeitlich begrenzte Schutzfrist bewahrt das kulturelle Vermächtnis für die Allgemeinheit.
Urheberrecht im engeren Sinne
Das UrhG gewährt Urhebern einen Katalog von Rechten, die eine wirtschaftliche Verwertung ihrer Werke ermöglichen. Nach der Schöpfung eines Werks ist es seinem Urheber vorbehalten, die im Gesetz geregelten Verwertungsmöglichkeiten1 in Anspruch zu nehmen. Als Verwertung wäre beispielhaft eine physische Verbreitung des Werks, dessen Vervielfältigung oder die Zurverfügungstellung im Internet zu nennen.
Ergänzend zur wirtschaftlichen Säule treten die Urheberpersönlichkeitsrechte als ideelle Säule hinzu. Die Urheberpersönlichkeitsrechte sind mit dem Werk untrennbar verbunden und knüpfen die geistige Verbindung des Werks zu seinem Urheber – als rechtliche Ausgestaltung der Tatsache, dass ein Werk Ausdruck der Persönlichkeit seines Schöpfers ist.
Namentlich hat der Urheber das Recht, die Urheberschaft an seinem Werk für sich in Anspruch zu nehmen, sein Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und es zu veröffentlichen.2 Darüber hinaus ist der Urheber grundsätzlich berechtigt, über Änderungen am Werk, seinem Titel oder der Urheberbezeichnung zu entscheiden.3
Verwandte Schutzrechte
Leistungsschutzrechte:
Auch gewisse Leistungen, welche nicht durch Schöpfungsakt entstehen, aber dennoch im engen tatsächlichen oder systematischen Zusammenhang mit dem Werkschaffen stehen, werden durch das UrhG geschützt. Hierzu zählen etwa Darbietungen durch ausübende Künstler, Rundfunksendungen oder die Herstellung von (nicht künstlerischen) Licht- oder Laufbildern, Schallträgern und Datenbanken. Ebenso geschützt ist die Veröffentlichung von sog „nachgelassenen Werken“, deren Urheberrecht bereits erloschen ist.
Persönlichkeitsrechte und wettbewerbsrechtliche Vorschriften:
Als persönlichkeitsrechtliche Regelungen finden sich im UrhG der Brief- und Bildnisschutz. Vor öffentlicher Zugänglichmachung geschützt werden die Inhalte von Briefen und vertraulichen Aufzeichnungen, sowie Bildnisse von Personen. Darüber hinaus werden Titel von Werken und einfache Pressemitteilungen mit wettbewerbsrechtlichem Schutz ausgestattet.