Wer hat das Recht an diesen Daten?

Guido Donath

Rechte an einer Datenbank, 2. Schritt

 

Nach Abschluss des Projekts beansprucht das Forschungsteam die Daten als „ihre Daten“ – sie wollen die Forschungsergebnisse an eine politische Partei verkaufen. Wer hat ein Recht an den Daten und wer kann darüber verfügen? Allenfalls auch die Universität selbst?

Der Urheber hat nach § 40g UrhG das ausschließliche Recht, ein Datenbankwerk öffentlich wiederzugeben. Das Gesetz spricht von Urheber als Schöpfer des Werks, sowie jener Person(en) auf die das Urheberrecht nach dessen Tod übergegangen ist. Schöpfer1 eines Datenbankwerks kann keine juristische Person sein, d.h., auch wenn die Universität Auftraggeber des Forschungsprojektes oder Dienstgeber war, kann sie das Urheberrecht als juristische Person nicht originär erwerben – freilich aber Werknutzungsrechte erwerben/erworben haben.

Auch § 76d UrhG räumt den Wissenschaftlern als Hersteller der Datenbank das ausschließliche Recht ein, die Datenbank oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil derselben zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch Rundfunk zu senden, öffentlich wiederzugeben und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen2. Ausgenommen von dem Schutzrecht ist das Verleihen. Nicht als Eingriff iSd § 76d Abs 3 UrhG gilt die Verwendung der Datenbank für private Zwecke, zu Zwecken der Wissenschaft oder des Unterrichts ohne Erwerbsabsicht und unter Angabe der Quellen.

Irrelevant ist, wenn Teile der Investition im Auftrag von Dritten erbracht wurden.
Auch die Übersetzung, die Bearbeitung und die Anordnung und jede andere Umgestaltung des Datenbankwerks ist zustimmungsbedürftig.

Datenbankwerke sind von den in § 42 UrhG geregelten freien Werknutzungen nicht umfasst, wobei natürliche Personen nicht-elektronische Datenbankwerke auszugsweise vervielfältigen dürfen, insofern dies weder für unmittelbare noch mittelbare kommerzielle Zwecke geschieht. Auch schlichte Datenbanken sind von der freien Werknutzung iSd § 42 UrhG ausgenommen.

Die Befugnis zur Vervielfältigung zum eigenen Forschungsgebrauch ist auf alle Werkkategorien anwendbar, also auch auf Datenbankwerke, mit der Erweiterung, dass die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger und jedem elektronischen Speichermedium zulässig ist. Die Quelle ist jedenfalls anzugeben.

Insbesondere kann aus der Verarbeitung der Daten in der Datenbank auch ein Forschungsergebnis entstehen, das wiederum urheberrechtlichen Schutz genießen kann.

Fußnoten

  1. Siehe Wer ist der Urheber eines Werks?
  2. Siehe Was ist urheberrechtlich geschützt?