Wann und wie ist der Urheber zu nennen?

Manfred Büchele, Lars Kerbler

 

Das österreichische Urheberrechtsgesetz („UrhG“) knüpft die Urheberschaft und das mit ihr einhergehende Urheberrecht nicht an die Urheberbezeichnung. Somit steht es dem Urheber eines Werks frei, ob er dieses entsprechend kennzeichnet. Allenfalls ist das Anbringen einer Urheberbezeichnung empfehlenswert, da sie im Zweifelsfall wichtige Beweiserleichterungen verschaffen kann.

Von Dritten ist eine Urheberbezeichnung als Hinweis auf den Urheber1 dann im Rahmen jeder Verwertungshandlung2 am Werkstück anzubringen, wenn diese bereits am Original vorhanden ist. Gleichermaßen darf eine bereits vorhandene Urheberbezeichnung nicht entfernt oder geändert werden.

Beispiel
Der geläufige Urhebervermerk „© + <Name des Urhebers> + <Jahr der Erstveröffentlichung>“ ist nicht Voraussetzung für den urheberrechtlichen Schutz, doch erleichtert er die Beweisführung, indem er eine rechtliche Vermutung der Urheberschaft begründet.3

Das Recht auf Urheberbezeichnung

Der Urheber bestimmt, ob und mit welcher Urheberbezeichnung sein Werk zu versehen ist. Auf dieses Recht zur Urheberbezeichnung kann – anders als auf die anderen Urheberpersönlichkeitsrechte4 – verzichtet werden,5 indem keine Urheberbezeichnung angebracht wird (anonymes Werk). Wie auch die übrigen Urheberpersönlichkeitsrechte dient das Recht auf Urheberbezeichnung dem Schutz der geistigen Interessen6 des Urhebers und seines „geistigen Bandes“ zum Werk;7 durch die Vorteile der Urhebervermutung (s.u.) wirkt die Urheberbezeichnung jedoch auch weit darüber hinaus.

Wurde das Originalwerk mit einer Urheberbezeichnung versehen, so dürfen Dritte diese einerseits nicht entfernen, andererseits müssen sie auch sämtliche Kopien mit dieser Urheberbezeichnung ausstatten. Dasselbe gilt für Zurverfügungstellungen im Internet: wird ein Werk beispielsweise auf einer Website wiedergegeben, so ist die Urheberbezeichnung im unmittelbaren Zusammenhang anzuführen. Von dieser Grundregel kann vertraglich, und zwar mittels Vereinbarung zwischen Urheber und Verwerter, abgegangen werden.8 Eine Urheberbezeichnung darf hingegen nie dazu dienen, die Kopie eines Werks der bildenden Künste oder eine Bearbeitung als Original auszugeben.

Bei Unterlassen der gebotenen Namensnennung kann sich der Urheber auf unterschiedliche Ansprüche stützen, im Vordergrund stehen hier Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche sowie der Anspruch auf Schadenersatz.9

Art, Ort und Zeitpunkt der Urheberbezeichnung

Als gültige Urheberbezeichnung ist der Name des Urhebers, seine Signatur oder sein Zeichen, ein Pseudonym o.ä. denkbar, 10 sofern dadurch eine eindeutige Zuordnung des Urhebers zu seinem Werk möglich ist.11

Die Urheberbezeichnung muss eindeutig, unmissverständlich und in unmittelbarem Zusammenhang zum Werk erfolgen.12 Nach praktischen Gebräuchen können folgende Stellen für die Urheberbezeichnung als Richtschnur genannt werden:13

  • Körperliche Werkstücke (z.B. Gemälde, Plastiken): am Werkstück selbst
  • Radioprogramme: verbal am Anfang oder am Ende der Sendung oder eines Beitrags
  • Filme: Schriftlich im Vor- oder Nachspann und in Programm- und Vorankündigungen (z.B. Filmplakat)
  • Fotografien und Illustrationen: entlang des inneren oder äußeren Bildrands
  • Auf Webseiten: entsprechend konventionellen „Offline“-Medien
  • In sozialen Netzwerken: innerhalb des Beitrags (z.B. „Tweet“) oder im unmittelbaren Beschreibungstext
  • Bei digitalen Werken: auch in den Metadaten (z.B. IPTC bei Bilddateien, PDF-Metadaten etc.)

Ist die Reproduktion der ursprünglichen Urheberbezeichnung aufgrund technischer Gegebenheiten unmöglich, so muss eine möglichst ähnliche Art der Urheberbezeichnung gewählt werden.

Beispiel
Wird das in den IPTC-Metadaten mit der Urheberbezeichnung einer Fotografin versehene Portrait eines Kolumnisten in der entsprechenden Tageszeitung mehrfach ohne Urheberbezeichnung abgedruckt, liegt ein Verstoß gegen das Recht auf Urheberbezeichnung vor. Durch die Angabe des Namens in den IPTC-Metadaten drücken Urheber auf hinreichende Art aus, dass Veröffentlichungen ihrer Werke nur unter Namensnennung gewünscht sind.14

Urhebervermutung

Obwohl das Bestehen des Urheberrechts nicht an Formalitäten wie eine Urheberbezeichnung geknüpft ist, bringt das Anbringen einer solchen wesentliche Erleichterungen mit sich, vorrangig die Urhebervermutung: Als Urheber gilt demnach derjenige, der als Urheber bezeichnet wurde.

Freilich kennt auch diese Urhebervermutung ihre Grenzen: Zum einen gilt die Urhebervermutung nur für Originale von Werken der bildenden Künste15 und erschienene Werke16, zum anderen ist die Vermutung durch den Beweis der Urheberschaft einer anderen Person widerlegbar.

Die Urhebervermutung wirkt gegenüber jedermann: im Streitfall muss jede Partei, die die Urheberschaft im Urheberrechtsprozess bestreitet, den Beweis des Gegenteils erbringen,17 was die Prozessführung für den vermuteten Urheber erheblich erleichtert.

Herstellerbezeichnung

Auch Hersteller leistungsschutzrechtlich geschützter „einfacher“ Lichtbilder18 haben Anspruch darauf, dass Vervielfältigungsstücke mit derselben Herstellerbezeichnung wie das Original versehen werden, wenn sie zur Verbreitung bestimmt sind. Gleiches gilt auch für Herstellerbezeichnungen an Schallträgern. Ähnlich dieser Ansprüche haben auch ausübende Künstler das Recht, in Bezug auf ihre Darbietungen als Darbietende anerkannt zu werden, wobei Chöre, Orchester und dergleichen als Einheit bezeichnet werden können.

Beispiele

Unterschiedliche Signaturen

Im Laufe seines schöpferischen Wirkens bediente sich Pablo Picasso unterschiedlicher Signaturen. Sowohl zu Lebzeiten wie auch nach seinem Tode vermag dieser Umstand nicht zu schaden: die urheberrechtlich Berechtigten haben das ungeschmälerte Recht auf Urheberbezeichnung; im Streitfall kommt ihnen die Vermutung der Urheberschaft zugute.
Quelle: Wilhelm Boeck & Jaime Sabartes/rtcoerr/www.pablopicassoclub.com
Urheberbezeichnung bei einem Gemälde

Auf Gemälden werden regelmäßig Pseudonyme zur Bezeichnung des Urhebers angebracht. Da auch sie gültige Urheberbezeichnungen sind, reicht die Signatur auf diesem Bild aus, um eine Urhebervermutung zu erwirken. Möchte sich ein Dritter die Urheberschaft zuschreiben, so liegt die Beweislast bei ihm.
Quelle: Piadora/commons.wikimedia.org
Wasserzeichen auf einem Foto

Dieses überdimensionierte Wasserzeichen auf dem Foto eines Sternenhimmels erfüllt die Kriterien einer Urheberbezeichnung und begründet die Vermutung der Urheberschaft. Erforderlich sind (mitunter irritierende) Wasserzeichen jedoch auch im Internet nicht: schon die Angabe des Urhebers in den IPTC-Metadaten der Bilddatei ist eine gültige Urheber- oder Herstellerbezeichnung.
Quelle: Lars Kerbler

Fußnoten

  1. Vgl. Guggenbichler in Ciresa/Büchele/Guggenbichler/Thiele, Österreichisches Urheberrecht19 (2017) § 20 Rz 3.
  2. Siehe Welche Möglichkeiten bestehen, um ein Werk wirtschaftlich zu nutzen?
  3. Büchele, Urheberrecht (2014) 32.
  4. Siehe Wie werden die ideellen Interessen des Urhebers geschützt?
  5. RIS-Justiz RS0116163, zuletzt OGH 20.1.2015, 4 Ob 259/14p – Theobald – MR 2015,155 (Walter) = ÖBl‑LS 2015/28 = GRUR Int 2015, 599 = RdW 2015, 231.
  6. Vgl. Toms in Kucsko/Handig, urheber.recht² (2017) § 19 Rz 5.
  7. Büchele, Urheberrecht (2014) 43.
  8. Siehe RIS-Justiz RS0116597, zuletzt OGH 20.1.2015, 4 Ob 259/14p – Theobald – MR 2015,155 (Walter) = ÖBl‑LS 2015/28 = GRUR Int 2015, 599 = RdW 2015, 231.
  9. Zu den möglichen Rechtsfolgen bei Urheberrechtseingriffen siehe Welche Rechtsfolgen sieht das Urheberrecht vor?
  10. Guggenbichler in Ciresa/Büchele/Guggenbichler/Thiele, Österreichisches Urheberrecht19 (2017) § 20 Rz 1.
  11. Vgl. Walter, Handbuch Urheberrecht I (2008) Rz 902.
  12. Guggenbichler in Ciresa/Büchele/Guggenbichler/Thiele, Österreichisches Urheberrecht19 (2017) § 20 Rz 3.
  13. Modifiziert nach Hoeren/Decker, Urheberpersönlichkeitsrecht im Internet, in Hoeren/Sieber/Holznagel, Multimedia-Recht45 (2017) Teil 7.2 Rz 13 ff.
  14. Siehe zum verwandten Recht auf Herstellerbezeichnung OGH 28.03.2017, 4 Ob 43/17b – Metadaten – jusIT 2017, 129 (Staudegger) = ZIIR 2017, 323 (Thiele) = ecolex 2017, 787 (Zemann) = MR 2017, 185 (Walter).
  15. Siehe Was ist urheberrechtlich geschützt?
  16. Siehe Welche Folgen hat die Bekanntmachung eines Werks?
  17. Vgl. Kusznier in Kucsko/Handig, urheber.recht² (2017) § 12 Rz 22.
  18. Siehe Was ist leistungsschutzrechtlich geschützt?