Sammlungs -und Katalogfreiheit an Werken der bildenden Künste

Guido Donath, Emelie Durnes

 

Von den in § 54 UrhG geregelten freien Werknutzungen sind Werke der bildenden Künste (iSd § 3 UrhG), daher ebenfalls Lichtbildwerke, Werke der Baukunst und der angewandten Kunst umfasst. Die Sammlungskatalogfreiheit begünstigt den Eigentümer der Sammlung (§ 54 Abs 1 Z1 UrhG) die Verkaufskatalogfreiheit (§ 54 Abs 1 Z2 UrhG) hingegen prinzipiell jedermann, hinsichtlich der gesetzlichen Einschränkung auf die Förderung von Veranstaltungen und Ausschluss der kommerziellen Nutzung faktisch jedoch ausschließlich Galerien, Museen, Auktionsveranstalter etc.

  1. Katalogfreiheit

a. „Besucherkatalogbildfreiheit“
In § 54 Abs 1 Z1 UrhG ist die „Besucherkatalogbildfreiheit“ geregelt. Mit dieser Norm wurde erreicht, dass gedruckte, illustrierte Verzeichnisse der Bestände von allgemein zugänglichen Sammlungen, die urheberrechtlich geschützt sind, publiziert werden dürfen. Im Sinne des § 18a UrhG wurde die Besucherkatalogbildfreiheit dahingehend ausgeweitet, dass auch eine interaktive online-Nutzung möglich ist, und zwar a) in dem für die Förderung der Veranstaltung notwendigen Ausmaß und b) unter Ausschluss jeglicher kommerzieller Nutzung (bis auf beispielsweise jene Nutzung, die der Publikation eines Katalogs inhärent ist, nämlich der Verkauf an der Museumskassa). Nach wie vor zustimmungspflichtig bleibt jedoch die Verwendung derselben Werke für Einladungen und Folder udgl. Wichtig scheint zu erwähnen, dass der Hauptzweck des Katalogs nicht die Darstellung des Werkes selbst (im Sinne einer umfassenden Darstellung für kulturelles Vergnügen) sondern die Darstellung der Sammlung, da die normale Verwertung des Werkes und die Interessen des Rechtsinhabers nicht beeinträchtigt werden dürfen.

Von dieser Bestimmung erfasst, sind Sammlungen iSd § 6 UrhG, die „[…] infolge der Zusammenstellung einzelner Beiträge zu einem einheitlichen Ganzen eine eigentümliche geistige Schöpfung darstellen“, die öffentlich zugänglich sind, also etwa in dauerhaft eingerichteten Museen oder Galerien. Ebenso dauerhaft muss die Zugehörigkeit des Werkes der bildenden Künste zur Sammlung sein (In diesem Zusammenhang spricht man daher von Bestandskatalogen). Das Werk muss nicht dauerhaft zu sehen sein, es muss „nur“ dauerhaft zur Sammlung gehören (vgl. nicht dauerhaft zur Sammlung gehörige Leihgaben).

Verzeichnisse im Sinne dieser Bestimmung können in Print, oder in elektronischer Form publiziert werden. Nicht von der Besucherkatalogfreiheit umfasst sind Folder, Plakate, Einladungen, Werbedrucke und sonstige Merchandise-Artikel. Ebenso wenig von der freien Werknutzung umfasst sind die Reproduktionsrechte hinsichtlich der Lichtbilder, die beispielsweise von Fotografen erstellt wurden und in den Katalog aufgenommen werden sollen – hier bedarf es eines Erwerbs der (Nutzungs-)Rechte.

Zum Verkauf/Verteilung dieser Kataloge befugt sind ausschließlich jene Einrichtungen, an denen sich die Sammlung befindet. Abnehmer dürfen ausschließlich Besucher der Sammlung sein – bei einem virtuellen Besuch (sowie auch sonst für Informations-, Werbe- und Belegzwecke) ist ein Versand zulässig. Die Abgabe muss nicht unentgeltlich erfolgen, vielmehr ist ein Verkauf zum Selbstkostenpreis erlaubt.

Die im Katalog abgebildeten Werke dürfen – wenn erforderlich – verändert, jedoch keinesfalls entstellt werden. Zudem ist gemäß § 57 Abs 2 UrhG zwingend die Quelle anzugeben.

b. „Verkaufskatalogfreiheit“
Z2 des § 54 Abs 1 UrhG gewährt dem Kunsthandel die Freiheit, urheberrechtlich geschützte Werke in bebilderten Auktionskatalogen oder ähnlichem abzubilden, um den Verkauf zu fördern. Wie auch Besucherkataloge, können Verkaufskataloge gem. § 18a UrhG auch online publiziert werden, wenn a) die betreffende Veranstaltung gefördert wird und b) keine andere kommerzielle Nutzung erfolgt als die, die dem Zweck der Verkaufs- bzw. Versteigerungskatalogfreiheit ergibt (z.B. Informationserteilung über zum Verkauf stehende Werke der bildenden Kunst).

Aus der Voraussetzung, dass Verkaufskataloge die betreffende Veranstaltung zu fördern haben, ergibt sich, dass im Internet abrufbare Kataloge, spätestens nach Abwicklung des Verkaufs bzw. der Auktion, zu entfernen sind und die Verkaufskatalogfreiheit trotz Konnex zu einer Verkaufsveranstaltung oder einer Auktion nicht zeitlich unbeschränkt gilt.

Beispiel
Das OLG Köln beschäftigte sich in der Entscheidung vom 26.9.2008 zu 6 U 111/08 mit der Frage, wie lange eine Abbildung eines Kunstwerks online abrufbar sein darf, obwohl die „Versteigerung“ (die das Gericht als Verkauf beurteilte) über die Plattform e-bay bereits abgewickelt war. Der Senat befand, dass das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung von zum öffentlichen Verkauf bestimmten Werken der bildenden Künste durch den Veranstalter zu Werbung spätestens eine Woche nach Verkauf endet und bejahte die Gehilfenhaftung der Internetauktionsplattform aufgrund Rechtsverletzungen Dritter.

Kataloge im Sinne dieser Bestimmung sind traditionelle print-Kataloge, jedoch auch jene in elektronischer Form z.B. auf Webseiten. Es ist zwingend eine Preisangabe erforderlich, da sämtliche Werbung durch die Katalogbildfreiheit nicht gedeckt ist. Neben „Verzeichnissen“ sind jedoch auch „ähnliche Werbeschriften“ von der Verkaufskatalogfreiheit mitumfasst. Was darunter zu verstehen ist, ist eine Auslegungsfrage. Nach hA geht es dabei um die Ähnlichkeit zu Verzeichnissen; ein Prospekt, das der Informationserteilung über die zum Verkauf stehenden bzw. von der Auktion umfassten Werke der bildenden Kunst dient, dürfte z.B. ebenfalls umfasst sein. Versandhauskataloge oder Inserate in Zeitungen oder Zeitschriften sind nicht umfasst.

Beinhalten dürfen jene Kataloge Abbildungen von Werken der bildenden Künste, und zwar nur jene, die versteigert oder verkauft werden sollen. Die freie Werknutzung umfasst auch hier nur die Rechte des Urhebers des Werkes der bildenden Kunst, nicht jedoch die Rechte der Fotografen, die daher separat erworben werden müssen.

Die in Verkaufs -oder Versteigerungskatalogen abgebildeten Werke dürfen nicht entstellt, wohl im üblichen Rahmen (z.B. verkleinert) verändert werden – eine Quellenangabe gemäß § 57 Abs 2 UrhG ist unerlässlich.