Darf der österreichische Staat urheberrechtlich geschützte Werke ohne Zustimmung des Urhebers verwenden?

Manfred Büchele, Lars Kerbler, Florian Hueter

 

Urheberrechtlich geschützte Werke jedweder Art dürfen vom österreichischen Staat umfassend und zustimmungsfrei benutzt werden.

In Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dürfen urheberrechtlich geschützte Werke jedweder Art im Zuge von Gerichts- und Verwaltungsverfahren, parlamentarischen Verfahren sowie zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit umfassend und zustimmungsfrei benutzt werden. Ob und unter welchen Voraussetzungen die Sicherheitsbehörden öffentlich zugängliche Bilder von Gebrauchsgegenständen (z.B. Bilder von Schuhsohlen auf Amazon, Zalando, e-bay etc.) für die Verbrechensbekämpfung verwenden dürfen, ist allerdings offen.

§ 41 UrhG sieht für Nutzungen im Interesse der Rechtspflege und der Verwaltung keinerlei Vergütung vor.

Beispiel
Die an einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren Beteiligten und deren Rechtsanwälte dürfen beispielsweise Akten(-teile) vervielfältigen.

Gerichte und Verwaltungsbehörden sind berechtigt, im Verfahren relevante urheberrechtlich geschützte Werke zu verbreiten, öffentlich wiederzugeben und/oder zur Verfügung zu stellen.

Beispiel – Natascha Kampusch

Urheberrechtlich geschützte Fotos einer vermissten Person dürfen von den Medien ohne Zustimmung des Urhebers veröffentlicht werden, wenn die Bildnisveröffentlichung der Polizei helfen soll, die vermisste Person wiederzufinden. Ein aktueller und ausdrücklicher Aufruf der Sicherheitsbehörden ist dazu nicht vonnöten.1
Quelle: Eva Maria Painer/spiegel.de/DPA

Fußnoten

  1. Siehe EuGH C-145/10, Painer/Standard ua, MR 2012, 73 (Walter) = wbl 2012/51 und die Rechtsprechungskette zu den so genannten Natascha K.-Entscheidungen.