Dürfen Werke bearbeitet werden?

Manfred Büchele, Lars Kerbler

 

Das Urheberrechtsgesetz („UrhG“) sieht vor, dass auch die Bearbeitung an sich als Werk geschützt sein kann, sofern sie die allgemeinen Voraussetzungen für den Werkschutz erfüllt.

Die Bearbeitung von Werken ist grundsätzlich zustimmungsfrei gestattet. Soll die Bearbeitung jedoch öffentlich verwertet1 werden, ist die Einwilligung des Originalurhebers einzuholen.

Einerseits kann der Bearbeiter also selbst ein Urheberrecht an seiner Bearbeitung erlangen, wenn diese selbst eine eigentümliche geistige Schöpfung darstellt. Andererseits muss der Bearbeiter in vielen Fällen die Zustimmung des Originalurhebers einholen, wenn er seine Bearbeitung wirtschaftlich nutzen möchte. Aus der Sicht des Bearbeiters besteht also eine Bandbreite möglicher Rechtslagen, die im Folgenden erläutert werden sollen.

Verwertung bearbeiteter Werke

Soll ein geschütztes Werk mit aufrechtem Urheberschutz in bearbeiteter oder geänderter Form verwertet2 werden, so ist dazu die Zustimmung des ursprünglichen Urhebers erforderlich. Die Verwertung einer Bearbeitung umfasst nämlich jedenfalls die Verwertung des Originalwerks.3

Geringfügige Änderungen

Änderungen am Originalwerk werden aufgrund ihrer Reichweite beurteilt: Geringfügige Änderungen sind mangels schöpferischer Leistung nicht Bearbeitung.4 Ist das Originalwerk urheberrechtlich geschützt, ergibt sich die für den „Bearbeiter“ ungünstigste Situation: Er benötigt zur Verwertung die Zustimmung des Originalurhebers, erwirbt selbst aber keine Rechte an seinen Änderungen.

Bearbeitung im engeren Sinne

Die Bearbeitung, die schon für sich die Werksvoraussetzungen5 erfüllt, ist urheberrechtlich geschützt. Da die wirtschaftliche Verwertung der Bearbeitung von der Einwilligung des Originalurhebers abhängt, wird das Urheberrecht an der Bearbeitung auch als abhängiges Urheberrecht bezeichnet.6 Auch in diesem Fall ist die Verwertung der Bearbeitung – bei aufrechtem Urheberrecht am Originalwerk – zustimmungsbedürftig, der Bearbeiter erlangt aber selbstständigen urheberrechtlichen Schutz für seine Bearbeitung.

Neuschöpfung

Am äußeren Ende des Spektrums steht die Neuschöpfung (auch freie Nachschöpfung). Hier dient das Originalwerk lediglich als Anregung im kreativen Prozess. Aus der Neuschöpfung resultiert die Rechtsstellung eines Urhebers, womit sie die günstigste Variante für den „Bearbeiter“ darstellt: Die Verwertung der Neuschöpfung ist von einer externen Zustimmung unabhängig, ihr Urheber erwirbt damit ein unabhängiges Urheberrecht.

Geringfügige Änderung, Bearbeitung oder Neuschöpfung?

Bleibt das Werk im Wesentlichen unverändert, ergibt die Änderung also keine signifikante äußerliche Veränderung des Originals,7 so liegt keine Bearbeitung vor. Der Schutz als Bearbeitung setzt damit voraus, dass zwar das Original in seinem Wesen unverändert bleibt,8 die Änderung aber doch eine originelle Umgestaltung von selbstständigem Werkcharakter ist. Eine Neuschöpfung liegt nur dann vor, wenn das Originalwerk nur als Anregung für das Werkschaffen dient, es also weder identisch noch als Vorbild oder Werkunterlage verwendet wird.9 Anders ausgedrückt teilt die Neuschöpfung lediglich Thema, Idee, Stoff oder Problemstellung mit dem Originalwerk.10

Bearbeitungen von Leistungen

Auch leistungsschutzrechtlich relevante Leistungen dürfen grundsätzlich bearbeitet werden. Die Verwertungshandlung des Bearbeiters ist nur dann zustimmungsbedürftig, wenn das Leistungsschutzrecht des Berechtigten die konkret getätigte Verwertungshandlung erfasst. Bearbeitungen von Leistungen können als solche Werk- oder Leistungsschutz begründen, sofern sie selbstständig die Schutzvoraussetzungen erfüllen.11

Untersagte Bearbeitungen

Im Rahmen der Urheberpersönlichkeitsrechte können sich Urheber gegen Änderungen an ihren Werken zur Wehr setzen. Siehe zum Werkschutz Wie werden die ideellen Interessen des Urhebers geschützt?

Beispiel

Bettis Hand
Die Computerschriftart („Font“) „Bettis Hand“ entstand durch Abänderung einer persönlichen Handschrift. Schon die menschliche Handschrift an sich ist kein Werk, denn sie erhält ihre Individualität aus dem Verschleifen der ursprünglich gelernten Schreibschrift. Die daraus entwickelte Font kann schon aus diesem Grund keine Bearbeitung im Sinne des UrhG sein, da Bearbeitungen als „Ausgangsmaterial“ ein schutzfähiges Werk oder eine schutzfähige Leistung voraussetzen. Auch die an der Handschrift vorgenommenen Änderungen, nämlich die flüssige Verbindung durch Anpassung der Abstände zwischen den Zeichen, begründen mangels eigener schöpferischer Leistung des Schriftgestalters keine schutzfähige Bearbeitung.
Quelle: OGH 23.02.2016, 4 Ob 142/15h

Fußnoten

  1. U.a. öffentlich zur Verfügung stellen, öffentlich vorführen oder kopieren, wenn die Verwertung nicht im Rahmen einer freien Werknutzung erfolgt. Siehe dazu Welche Möglichkeiten bestehen, um ein Werk wirtschaftlich zu nutzen? und Können geschützte Werke ohne Zustimmung des Berechtigten genutzt werden?
  2. Öffentlich zur Verfügung stellen, öffentlich vorführen etc. Siehe Welche Möglichkeiten bestehen, um ein Werk wirtschaftlich zu nutzen?
  3. OGH 12.04.1983, 4 Ob 396/82 ­­– Die rote Brieftasche – ÖBl 1983, 173.
  4. RIS-Justiz RS0076389, zuletzt OGH 23.02.2016, 4 Ob 142/15h – Bettis Hand – ZIIR-Slg 2016/43 = ZIIR 2016, 221 (Thiele) = wbl 2016/97 = GRURInt 2016, 586 = MR 2016, 140 (Walter) = jusIT 2016/47(Sonntag).
  5. Wenn sie also auch selbstständig eine eigentümliche geistige Schöpfung ist; siehe Was ist urheberrechtlich geschützt?
  6. OGH 07.04.1992, 4 Ob 13/92 – Servus Du – ecolex 1992, 488 = MR 1992, 238 (Walter) = SZ 65/49 = ÖBl 1992, 75 = GRURInt 1993, 176.
  7. RIS-Justiz RS0076413, zuletzt OGH 23.02.2016, 4 Ob 142/15h – Bettis Hand ­– ZIIR-Slg 2016/43 = ZIIR 2016, 221 (Thiele) = wbl 2016/97 = GRURInt 2016, 586 = MR 2016, 140 (Walter) = jusIT 2016/47(Sonntag).
  8. OGH 25.05.2004, 4 Ob 58/04 i ­– Fragespiel – MR 2004, 331 (Walter).
  9. RIS-Justiz RS0076503, zuletzt OGH 22.01.2008, 4 Ob 221/07i – Buslinien-Logo – MR 2008, 96 (Walter).
  10. RIS-Justiz RS0076452, zuletzt OGH 22.01.2008, 4 Ob 221/07i – Buslinien-Logo – MR 2008, 96 (Walter).
  11. Schumacher in Kucsko, urheber.recht (2007) § 5, 2.3.