Wer ist Urheber eines Werks?

Manfred Büchele, Lars Kerbler

 
Urheber eines Werks ist, wer es geschaffen hat.

Das Schöpferprinzip

Der Schöpfer eines Werks ist auch sein Urheber. Urheber im Sinne des Urheberrechtsgesetzes („UrhG“) können nur Menschen1 sein, Tiere und juristische Personen (Kapitalgesellschaften, Vereine, Privatstiftungen) können nicht Urheber sein.

Vermutete Urheber

Derjenige, der auf Werkstücken oder -kopien in üblicher Weise als Urheber bezeichnet wird, gilt als Urheber. Dabei kann sowohl der wahre Name, ein Deckname oder ein Künstlerzeichen gebraucht werden. Auch die Nennung als Urheber bei öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen, bei öffentlicher Rundfunksendung oder Zurverfügungstellung des Werks begründet diese gesetzliche Vermutung.

Wird die Urheberschaft an einem Werk bestritten, so ist zu beweisen, dass der vermutete Urheber nicht der wirkliche Urheber des Werks ist.

Ungenannte Urheber

Der Herausgeber oder der Verleger des anonymen oder pseudonymen Werks nimmt die Rechte des Urhebers als Bevollmächtigter wahr. Wird der Urheber offenbart, so endet diese Vollmacht.

Fußnoten

  1. Ciresa in Ciresa/Büchele/Guggenbichler/Thiele, Österreichisches Urheberrecht18 (2015) § 10 Rz 1.