Können Kinder oder Jugendliche Urheber sein?
Manfred Büchele, Lars Kerbler
Ja, auch Kinder und Jugendliche können Urheber sein.
Ausführliche Antwort
Das Urheberrechtsgesetz („UrhG“) sieht vor, dass nur eine natürliche Person – also ein Mensch – Urheber sein kann. Es fordert aber keine zivilrechtliche Geschäfts- oder Handlungsfähigkeit, Einsichts- oder Urteilsfähigkeit.
Damit können auch Kinder, geistig schwer beeinträchtigte oder besachwalterte sowie berauschte und unzurechnungsfähige Personen Urheber im Sinne des UrhG sein.1
Beispiel – Hypnose Das Portrait des Psychiaters Thomas Warne-Beresford wurde vom – angeblich – hypnotisierten Vasco Laxxolo in mehreren Sitzungen gemalt. Trotz Hypnose ist er Urheber des Werks. Quelle: Jim Linderman/dulltooldimbulb.blogspot.com
Die Verwertung von Werken durch Geschäftsunfähige
Die Werkverwertung setzt regelmäßig vertragliche Übertragungen von Verwertungsrechten (Werknutzungsbewilligung und Werknutzungsrecht)2 sowie zivilrechtliche Verträge (Kauf, Leihe, Bestandvertrag etc.) voraus; sie ist nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln zu beurteilen.3 Geschäftsunfähige, wie etwa Kinder, können solche Vereinbarungen dementsprechend nicht selbstständig, sondern nur unter Mitwirkung ihres gesetzlichen Vertreters rechtswirksam schließen.
Fußnoten
- Vgl. Kucsko in Kucsko, urheber.recht (2007) § 10, 3.3.
- Siehe Kann ich mein Urheberrecht übertragen?
- Ciresa in Ciresa/Büchele/Guggenbichler/Thiele, Österreichisches Urheberrecht18 (2015) § 10 Rz 11.