Können Kinder oder Jugendliche Urheber sein?

Manfred Büchele, Lars Kerbler

 

Ja, auch Kinder und Jugendliche können Urheber sein.

Ausführliche Antwort

Das Urheberrechtsgesetz („UrhG“) sieht vor, dass nur eine natürliche Person – also ein Mensch – Urheber sein kann. Es fordert aber keine zivilrechtliche Geschäfts- oder Handlungsfähigkeit, Einsichts- oder Urteilsfähigkeit.

Damit können auch Kinder, geistig schwer beeinträchtigte oder besachwalterte sowie berauschte und unzurechnungsfähige Personen Urheber im Sinne des UrhG sein.1

Beispiel – Hypnose

Das Portrait des Psychiaters Thomas Warne-Beresford wurde vom – angeblich – hypnotisierten Vasco Laxxolo in mehreren Sitzungen gemalt. Trotz Hypnose ist er Urheber des Werks.
Quelle: Jim Linderman/dulltooldimbulb.blogspot.com

Die Verwertung von Werken durch Geschäftsunfähige

Die Werkverwertung setzt regelmäßig vertragliche Übertragungen von Verwertungsrechten (Werknutzungsbewilligung und Werknutzungsrecht)2 sowie zivilrechtliche Verträge (Kauf, Leihe, Bestandvertrag etc.) voraus; sie ist nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln zu beurteilen.3 Geschäftsunfähige, wie etwa Kinder, können solche Vereinbarungen dementsprechend nicht selbstständig, sondern nur unter Mitwirkung ihres gesetzlichen Vertreters rechtswirksam schließen.

Fußnoten

  1. Vgl. Kucsko in Kucsko, urheber.recht (2007) § 10, 3.3.
  2. Siehe Kann ich mein Urheberrecht übertragen?
  3. Ciresa in Ciresa/Büchele/Guggenbichler/Thiele, Österreichisches Urheberrecht18 (2015) § 10 Rz 11.