Was soll ein Urhebervertrag enthalten?

Manfred Büchele, Lars Kerbler, Florian Hueter

 

Urheberverträge sind zivilrechtliche Verträge zwischen Rechteinhabern und (zukünftigen) Nutzern, die urheberrechtliche Nutzungsrechte festlegen. Zur Rechteeinräumung bedarf es keiner eigenständigen Urheberverträge, Nutzungsrechte können vielmehr auch Bestandteil anderer Verträge sein. So können beispielsweise Werk-1 oder Dienstverträge2 urheberrechtliche Bestimmungen enthalten.

Folgende Angaben können als Vertragsbestandteile sinnvoll sein:

  • Vertragsparteien
  • Umfasste Inhalte
  • Art und Umfang der Nutzung, Vertragszweck
  • (Urheber-)Persönlichkeitsrechtliche Bestimmungen
  • Art und Umfang der Gegenleistung
  • Leistungsmodalitäten
  • Haftungsfreizeichnungen
  • Sonstige urheberrechtliche Bestimmungen (z.B. Bearbeitungsrechte, Unterlizenzierung)
  • Weitere Bestimmungen (siehe unten)

Verträge sollten im Sinne größtmöglicher Klarheit möglichst präzise formuliert werden sowie alle Eventualitäten abdecken, um späteren Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien vorzubeugen. Auf rechts- und sittenwidrige Vertragsinhalte sollte verzichtet werden, da diese im Streitfall nicht durchsetzbar sind.

Vertragsparteien

Rechteerwerber sollten die tatsächliche Berechtigung des Rechteinhabers überprüfen, weil das Urhebervertragsrecht keinen gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten kennt.3 Für Erwerber von Nutzungsrechten ist es daher ratsam, die Berechtigung (Urheberschaft, Erwerbskette) ihrer Vertragspartner vor Vertragsschluss unter die Lupe zu nehmen und für den Fall der urheberrechtlichen Inanspruchnahme vorzusorgen (Schad- und Klagloserklärung, siehe unten).

In Einzelfällen, insbesondere bei Erwerb von Nutzungsrechten von anerkannten Verwertungsgesellschaften, kann auf die Prüfung der Berechtigung verzichtet werden.4

Vertragsart

Die ausdrückliche Bezeichnung der Art des Vertrags ist hilfreich, um den gewählten Vertragstyp gesetzlich leichter einordnen zu können. Gleichermaßen bietet es sich an, Werknutzungsrechte und -bewilligungen5 als solche zu benennen, um das etwaige Vorliegen eines ausschließlichen Nutzungsrechts zu betonen.

Umfasste Werke

Die den Gegenstand der Rechteeinräumung bildenden Werke sollten möglichst genau bezeichnet werden. So können zB auch zukünftige, noch zu schaffende Werke, Werke eines bestimmten Urhebers oder einer bestimmten Gattung als Vertragsgegenstand festgelegt werden. Zur Konkretisierung können auch Abbildungen etc. in den Vertrag mitaufgenommen werden.

Sollen Werke durch das (gemeinsame) Zusammenwirken der Vertragsparteien entstehen, kann dieser Umstand auch vertraglich festgehalten werden. Diese Vereinbarung hat Beweischarakter, durch sie alleine wird aber weder (Mit-)Urheberschaft noch eine Gehilfenstellung6 begründet.7

Rechteeinräumung

Grundsätzlich kennt das Urheberrecht die nicht-ausschließliche (Werknutzungsbewilligung) und ausschließliche (Werknutzungsrecht) Einräumung von Nutzungsrechten.8 Diese urheberrechtlichen Lizenzen gestatten es dem Erwerber, die Inhalte im Rahmen der Verwertungsrechte9 zu nutzen.

Die Nutzungsmöglichkeiten können (und sollten) in zeitlicher, räumlicher und inhaltlicher Hinsicht weiter ausgestaltet werden, um den Umfang der eingeräumten Rechte zweifelsfrei klarzustellen.10 Die Nutzungsrechte können so beispielsweise auf einen gewissen Zeitraum oder eine geographische Region, auf ein gewisses Veröffentlichungsmedium, bestimmte Stückzahlen oder Auflagen beschränkt werden.

Werden Art und Ausmaß der zulässigen Nutzung nicht (ausdrücklich) vereinbart, so kann der Vertragszweck zur Beurteilung maßgeblich sein:11  Urheberrechtliche Nutzungsvereinbarungen umfassen (wenigstens im Zweifel) nur die für den praktischen Zweck der Werknutzung nötigen Befugnisse.

Gegenleistung

Je nach Vertragsart ist es üblich, eine Gegenleistung für die eingeräumten Nutzungsrechte zu vereinbaren. Diese Gegenleistung kann grundsätzlich auf alle Arten erfolgen, wobei überwiegend Geldleistungen geschuldet sind, und keine Dienst- und Arbeitsleistungen oder Naturalien.

Neben einem Pauschalhonorar kann ein solches Entgelt auch variabel, z.B. als Umsatz- oder Gewinnbeteiligung ausgestaltet werden, wobei es sich hier empfiehlt, Rechnungslegungs- und Prüfungsrechte zu vereinbaren.

Sind die eingeräumten Nutzungsrechte von der/den Hauptleistung(en) umfasst, und fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung, so werden sie oftmals nicht gesondert abgegolten. Das trifft regelmäßig bei Arbeits-, Dienstleistungs- und Werkverträgen zu.

Urheberpersönlichkeitsrechte

Neben Nutzungsrechten sollten auch urheberpersönlichkeitsrechtliche Aspekte12 vertraglich geregelt werden. So etwa, ob und in welcher Art und Weise Urheberbezeichnungen bei weiteren Verwertungshandlungen angebracht werden müssen.

Werden – davon abgesehen – Änderungen am Werk oder an Vervielfältigungsstücken, die öffentlich verwertet werden sollen, vorgenommen, so sollte der Berechtigte auch diesen Änderungen vertraglich zustimmen, z.B. im Rahmen eines Bearbeitungsrechts. Die vorgesehenen Änderungen sollten möglichst genau bestimmt werden, da von einer unspezifischen Zustimmung nicht sämtliche denkbaren Änderungen umfasst sind.13

Persönlichkeitsrechte

Da Werkschaffen oftmals auch persönlichkeitsrechtliche Komponenten enthält, sollten diese auch vertraglich berücksichtigt werden. Zu denken ist hier an die Nutzung des Bildnisses14 und persönlicher Daten des Urhebers, die beispielsweise auf einem Buchumschlag genutzt werden sollen.

Betreffen die vertragsgegenständlichen Werke das Bildnis, die Stimme oder persönliche Daten Dritter, so müssen die Betroffenen der Nutzung zustimmen. Das Vorliegen solcher Einwilligungen sollte durch die entsprechende Vertragspartei schriftlich festgehalten werden, sodass sich der Rechteerwerber widrigenfalls schad- und klaglos halten kann. Insbesondere der Bildnisschutz15 Dritter bleibt – z.B. bei der Nutzung von Fotografien und Filmwerken – in der Praxis oftmals unberücksichtigt, womit sich Werknutzer erheblichen Risiken aussetzen.

Beispiel – Unsplash

Die Internetplattform Unsplash, die es Fotografen ermöglicht, ihre Werke zur „freien“ Nutzung anzubieten, schließt die Nutzung von Personenbildnissen in ihren Lizenzbestimmungen aus. Dementsprechend muss die Zustimmung erkennbarer Personen vor der Nutzung entsprechender Fotos eingeholt werden.16
Quelle: unsplash.com

Sonstige Bestimmungen

Der Wille der Parteien kann auch in sonstigen Vertragsbestimmungen wiedergegeben sein, die unterschiedlichste Inhalte17 umfassen können.

Folgende Vertragsbestimmungen sind häufig anzutreffen:

  • Einräumung oder Ausschluss eines Bearbeitungsrechts, das neben der Verwertung von Bearbeitungen auch die Vornahme dieser erlaubt.
  • Regelungen zur Weitergabe der übertragenen Nutzungsrechte an Dritte und zur Unterlizenzierung dieser Rechte.
  • Mitwirkungspflichten bei etwaigen Fortsetzungen, Neuauflagen usw.
  • Regelungen zur Eigentumsübertragung an Werkstücken, sowie
  • zum Zugangsrecht des Urhebers zu Werkstücken, das eingeschränkt18 oder ausgedehnt werden kann (z.B. Anspruch auf Herausgabe des Werks).
  • Erhaltungspflichten des Übernehmers von Werkstücken.
  • Konventionalstrafen, die für den Fall von Verstößen gegen die Vertragsbestimmungen pauschale Ersatzleistungen vorsehen.
  • Die sogenannte „Salvatorische Klausel“, die besagt, dass nicht-durchsetzbare Vertragsbestandteile durch die im Ergebnis nächstliegende durchsetzbare Regelung ersetzt werden und dass andere Vertragsbestimmungen ihre Wirksamkeit dadurch nicht verlieren.
  • Die Gerichtsstandsklausel, die die örtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten aus dem Vertrag festlegt.
  • Daneben sonstige Klauseln, die dem Vertragstyp entsprechen (Konkurrenz-, Auflösungs- und Rechtswahlklauseln, Verteilung der Steuerlast, Erfüllungsort usw.)

Fußnoten

  1. Siehe Welche Rechte stehen an Auftragswerken zu?
  2. Siehe Wer ist im Arbeitsverhältnis Urheber?
  3. OGH 21. 4. 2009, 4 Ob 64/09 d – Gutglaubenserwerb – ÖBl-LS 2009/256 = MR 2009,206 (Walter) = RdW 2009/585.
  4. Vgl. § 25 Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 (VerwGesG 2016).
  5. Siehe Kann ich mein Urheberrecht übertragen?
  6. Siehe zur Abgrenzung zwischen (Mit-)Urhebern und Gehilfen Können zwei oder mehrere Personen gemeinsam Urheber sein?
  7. Siehe zum Begriff des Urhebers Wer ist Urheber eines Werks?
  8. Vgl. Büchele in Kucsko/Handig, urheber.recht² (2017) § 24 Rz 5.
  9. Siehe Welche Möglichkeiten bestehen, um ein Werk wirtschaftlich zu nutzen?
  10. Vgl. Handig in Kucsko/Handig, urheber.recht² (2017) § 36 Rz 27.
  11. Siehe Büchele in Kucsko/Handig, urheber.recht² (2017) § 24 Rz 25.
  12. Siehe Wie werden die ideellen Interessen des Urhebers geschützt?
  13. Siehe zum Werkschutz Wie werden die ideellen Interessen des Urhebers geschützt?
  14. Siehe § 78 UrhG.
  15. Zum Recht am eigenen Bild siehe Dürfen Personenbildnisse ohne Zustimmung der Abgebildeten veröffentlicht werden?
  16. Siehe zu den Modalitäten des Bildnisschutzes Dürfen Personenbildnisse ohne Zustimmung der Abgebildeten veröffentlicht werden?
  17. Siehe zu den gängigen Vertragsinhalten auch Handig, Checkliste Urhebervertragsrecht, ecolex 2013, 362.
  18. Ciresa in Ciresa, Österreichisches Urheberrecht19 (2017) § 22 Rz 2.