Ist die beiläufige Nutzung eines Werks zulässig?

Manfred Büchele, Lars Kerbler, Franziska Bahl

 

Mit der Urheberrechts-Novelle 2015 wurde der Begriff des unwesentlichen Beiwerks in das österreichische Urheberrechtsgesetz („UrhG“) eingeführt. Damit kann jedes urheberrechtlich schutzfähige Werk als unwesentliches Beiwerk frei genutzt werden, wenn es im Rahmen der Verwertung eines anderen Hauptgegenstands, – in der Regel eines anderen Werks –, verwertet wird. Die Nutzung des Beiwerks muss objektiv

  • unwesentlich – also für die Nutzung annähernd bedeutungslos – sein,
  • zufällig oder beiläufig geschehen,
  • sie darf nicht in Zusammenhang mit dem eigentlichen Gegenstand der Verwertungshandlung stehen, und muss im Ergebnis
  • geringfügig sein, darf also die Interessen des Urhebers nicht beeinträchtigen.

Nicht der Charakter oder die Qualität eines Werks entscheidet über seine Eigenschaft als unwesentliches Beiwerk – es geht vielmehr um die Frage, wann ein Werk frei genutzt werden darf.

Beispiel
Ein Teil der Fotos, die während einer Familienfeier in einer Gaststätte aufgenommen wurden, zeigt im Hintergrund ein dekoratives, urheberrechtlich geschütztes Landschaftsgemälde. Obwohl das  Gemälde auf den Familienfotos mit allen Facetten abgebildet ist, ist es für den durchschnittlichen Betrachter doch austauschbar. Seine Abbildung verhindert damit nicht die rechtmäßige Nutzung der Fotos in sozialen Netzwerken. Demgegenüber erfordert das „Teilen“ der Familienfotos die Zustimmung des Fotografen der Familienfeier als Urheber1 sowie die Zustimmung der abgebildeten Personen.2

Das unwesentliche Beiwerk

Ein Werk ist im jeweiligen Zusammenhang dann unwesentliches Beiwerk, wenn es weggelassen oder ausgetauscht werden kann, ohne dass die Gesamtwirkung des aufnehmenden Hauptgegenstands beeinflusst wird. Sobald ein Werk erkennbar stil- oder stimmungsbildend ist, eine bestimmte Wirkung oder Aussage des Hauptgegenstands unterstreicht, einen dramaturgischen Zweck erfüllt oder sonst charakteristisch ist, ist es nicht mehr unwesentliches Beiwerk.3 Die absichtliche Aufnahme eines Werks oder seine Einbindung in das Bild- oder Spielgeschehen4 ist hingegen ein Indiz für dessen Wesentlichkeit.5

Beispiel
Wird ein Foto eines verstorbenen Wilderers im Rahmen eines Dokumentarfilms mehrmals in Nahaufnahme gezeigt, und trägt es dadurch zur Dramaturgie des aufnehmenden Films bei, kann es nicht unwesentliches Beiwerk sein.6 Rechtmäßig ist eine solche Nutzung eines Lichtbildwerks somit nur dann, wenn der Fotograf der Verwertung seines Werks zugestimmt hat. 
Quelle: Burnz Neuner/www.gemeindegut.at (Die Abbildung entstammt nicht dem konkreten Verfahren und dient der Veranschaulichung.)

Weitere Erfordernisse

Die Möglichkeit zur freien Nutzung als unwesentliches Beiwerk besteht nur dann, wenn sie lediglich zufällig oder beiläufig geschieht, und damit die Interessen des Urhebers nicht berühren.7 Das kann beispielsweise dann zutreffen, wenn

  • das aufgenommene Werk nebensächlich ist,
  • die Nutzung nur mit unzumutbarem Aufwand zu vermeiden gewesen wäre,
  • das Weglassen den Zweck des Hauptgegenstands wesentlich beeinträchtigt hätte,8
  • das aufgenommene Werk keine noch so geringfügige inhaltliche Beziehung zum Hauptgegenstand zeigt, oder
  • für den Hauptgegenstand ohne jede Bedeutung ist.9
Beispiel – Fallguy

Dieses Cover einer Zeitschrift zeigt einen Mann, der ein T-Shirt mit einem urheberrechtlich geschützten Design, welches unter anderem das Wort „Fallguy“ umfasst, trägt. Hierbei handelt es sich um ein zulässiges unwesentliches Beiwerk, und zwar trotz der Tatsache, dass „Fallguy“ ein englisches Synonym für Stuntman ist – der Berufszweig, den der Mann laut dem entsprechenden Artikel in der Zeitschrift einschlagen möchte. Da dieser Begriff dem deutschen Durchschnittsbetrachter jedoch unbekannt ist, liegt ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen Nutzung und aufgenommenem Werk nicht vor, was die Nutzung legitimiert.10
Quelle: www.schweizer.eu

Vermittlung wesentlicher Züge

Die Vorschriften über unwesentliche Beiwerke kommen nur dann zur Anwendung, wenn das aufgenommene Werk durch die Nutzung in seinen wesentlichen schöpferischen Zügen wiedergegeben wird, es also den sinnlichen Eindruck des Originalwerks erweckt.11 Ist das Werk wahrnehmbar, vermittelt die Wiedergabe jedoch nicht seine grundlegende Idee, liegt prinzipiell keine Werknutzung vor, die der Ausnahmeregelung für unwesentliche Beiwerke bedarf.

Beispiel
Das einem Hotel zur Verfügung gestellte Gemälde „Mozart Symphonie No 41“ ist auf Werbefotos zu erkennen, die auf der entsprechenden Hotelhomepage abrufbar sind. Zweck dieser Fotos ist die Zurschaustellung der Hotelräumlichkeiten; die Bilder der Künstlerin sind im Hintergrund – gerade noch erkennbar – zu sehen und können nicht den sinnlichen Eindruck des Originalwerks erwecken. Damit liegt keine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung vor,12 die Ausnahmeregelung als unwesentliches Beiwerk ist nicht heranzuziehen.

Fußnoten

  1. Siehe Gilt das Urheberrecht auch im Internet?
  2. Siehe Dürfen Personenbildnisse ohne Zustimmung der Abgebildeten veröffentlicht werden?
  3. BGH 17.11.2014, I ZR 177/13 – Möbelkatalog – GRUR 2015, 667 (Stang) = BeckRS 2015, 08775.
  4. Grübler in Möhring/Nicolini3 (2014) § 57 Rz 6.
  5. Mitterer in Kucsko/Handig, urheber.recht2 § 42e UrhG Rz 7.
  6. OGH 26. 9. 2017, 4 Ob 81/17s – Lichtbild in Fernsehsendung/Bild des Wilderers – MR 2017,325 (Walter) = ÖBl‑LS 2018/9 (Handig) = ecolex 2018/33 (Zemann) = GRUR Int 2018, 183.
  7. Vgl. ErlRV 687 BlgNR XXV. GP, 12.
  8. Mitterer in Kucsko/Handig, urheber.recht2 § 42e UrhG Rz 7.
  9. Ciresa in Ciresa/Büchele/Guggenbichler/Thiele, Österreichisches Urheberrecht18 (2015) § 42e Rz 10.
  10. LG München 24. 10. 2007, 21 O 4956/07 – Fallguy – NJOZ 2008, 2854 = ZUM-RD 2008, 554 = BeckRS 2009, 03884.
  11. Vgl. Reis, Zur Rechtfertigung „geringfügiger“ Eingriffe in das Urheberrecht – Eine Analyse der Entscheidung des OGH 4 Ob 208/09f – Mozart Symphonie No 41, MR 2010, 206.
  12. OGH 23. 2. 2010, 4 Ob 208/09 f – Mozart Symphonie No 41 – ÖBl-LS 2010/124 (Büchele) = ecolex 2010/215 (Horak) = MR 2010, 206 (Walter) = EvBl-LS 2010/101.