Nutzung in der Lehrveranstaltung

Manfred Büchele, Lars Kerbler

Nutzung von Literatur in der Lehre, 3. Schritt


Quelle: uniinnsbruck/flickr.com

Nach den einleitenden Worten zur Lehrveranstaltung reicht der Dozent die Handouts zur freien Entnahme durch. Anschließend beginnt er mit seinem Vortrag, der sich unter anderem mit dem Inhalt des Sprachwerks und dem künstlerischen Schaffen seines Autors auseinandersetzt. Im Zuge dessen projiziert der Vortragende auch den Ausschnitt des Romans auf die Leinwand und trägt Teile des entsprechenden Texts vor.

Auch das öffentliche Inverkehrbringen körperlicher Vervielfältigungsstücke geschützter Werke ist grundsätzlich den Urhebern vorbehalten. Dasselbe gilt für das öffentliche Vortragen von Sprachwerken. Aufgrund des üblicherweise geringen Grades an persönlichen Beziehungen zwischen den Lehrveranstaltungsteilnehmern untereinander und zum Vortragenden sind Lehrveranstaltungen, genauso wie der Unterricht an (Pflicht-)Schulen,1 grundsätzlich öffentlich.2

Im Rahmen der Vervielfältigung zum eigenen Unterrichtsgebrauch ist auch die Verbreitung der rechtmäßig hergestellten Kopien zu Zwecken des Unterrichts zulässig.3 Für den öffentlichen Vortrag eines Sprachwerks im Unterricht ist dagegen die Zitatfreiheit maßgeblich.4 Ein rechtmäßiges Zitat eines veröffentlichten Werks5 setzt dabei einerseits einen besonderen Zitatzweck voraus, andererseits muss die Quelle6 angegeben werden.7

Da die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind, ist der Vortrag des Sprachwerks als Zitat, und das Aushändigen der Handouts im Rahmen der Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch zulässig.

Fußnoten

  1. OGH 23.09.2008, 4 Ob 131/08f – Schulfilm – SZ 2008/133 = ecolex 2009/122, 339 (Schumacher) = ÖBl 2009/27, 137 (Büchele).
  2. Siehe zum Öffentlichkeitsbegriff im Urheberrecht: Was versteht man im Urheberrecht unter Öffentlichkeit?
  3. Siehe § 42 Abs 6 UrhG.
  4. Siehe Können Werke anderer im Unterricht verwendet werden?
  5. Siehe dazu Welche Folgen hat die Bekanntmachung eines Werks?
  6. Vgl. § 57 Abs 2 UrhG.
  7. Siehe dazu Welche Zitate sind zulässig?